Versagungsgründe im Insolvenzverfahren – Restschuldbefreiung

  • 8 Versagungsgründe der Restschuldbefreiung in der Insolvenz

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    Aus diesen Gründen kann die Restschuldbefreiung verwehrt werden

    Die Restschuldbefreiung ist das Hauptziel der Privatinsolvenz. Tritt sie ein, werden Sie als Schuldner von Ihren Verbindlichkeiten befreit. Allerdings kann es auch zur sogenannten “Versagung der Restschuldbefreiung” durch das Insolvenzgericht kommen – in diesem Fall wird das Insolvenzverfahren ohne Restschuldbefreiung aufgehoben. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung kann erst nach Ablauf der dreijährigen Sperrfrist (§ 287a InsO) wiederholt werden.

    8 Versagungsgründe bei der Restschuldbefreiung

    Die Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz wird versagt, wenn einer der 8 Versagungsgründe vorliegt (§ 287a ff. InsO):

    1. Sie haben Ihren Insolvenzantrag nicht richtig ausgefüllt.
    2. Sie sind wegen Insolvenzstraftaten (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden.
    3. Sie haben falsche schriftliche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht.
    4. Sie sind unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen oder haben Ihr Vermögen verschwendet.
    5. Sie haben die Insolvenzverfahrenseröffnung verzögert.
    6. Sie haben gegen Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verstoßen.
    7. Sie haben gegen die Erwerbsobliegenheit verstoßen.
    8. Sie haben trotz Verpflichtung keine Treuhändervergütung geleistet.

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    Allgemeine Voraussetzungen

    Nur auf Gläubigerantrag

    Das Insolvenzgericht prüft einen Versagungsgrund nur auf Antrag eines Gläubigers. Der Gläubiger muss den Antrag noch vor Abschluss des Insolvenzverfahrens – das heißt vor der Wohlverhaltensperiode – stellen. Sollten Sie einen der Versagungsgründe verwirklicht haben, bedeutet es nicht, dass Sie notwendigerweise keine Restschuldbefreiung bekommen. Um einen Antrag zu stellen muss ein Gläubiger schriftlich einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen. Der Antrag ist grundsätzlich bereits vor dem Schlusstermin vom Gläubiger zu stellen. Nur wenn ein Gläubiger später Kenntnis vom Versagungsgrund bekommt und dies auch glaubhaft machen kann (hohe Hürde!), kann im Ausnahmefall auch ein Antrag binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden des Versagungsgrundes zulässig sein.

    Oftmals nicht auf Antrag eines Inkassounternehmens

    Sehr oft geben Gläubiger ihre Forderungen an Inkassounternehmen ab. Inkassofirmen werden allerdings oftmals nicht als Gläubiger nach § 290 InsO angesehen. Dementsprechend wird an vielen Gerichten vertreten, dass sie nicht zur Stellung eines Antrags auf Versagung des Restschuldbefreiung befugt sind ( AG Göttingen vom 15.07.2016 und AG Bochum vom 19.08.2016, IK 1301/15, anders AG Coburg vom 05.02.2016, IK 242/14). Diese Insolvenzgerichte nehmen Versagungsanträge von Inkassounternehmen nicht an.

    1. Grund: Unrichtig ausgefüllter Insolvenzantrag

    Der relevanteste Versagungsgrund ist ein unrichtig ausgefüllter Insolvenzantrag (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO). Die Verzeichnisse über Ihr Vermögen, Ihr Einkommen, Ihre Gläubiger und die gegen Sie gerichteten Forderungen dürfen nicht falsch ausgefüllt sein. Dies betrifft sowohl die Angaben zum Insolvenzantrag, als auch die Erklärung zum Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Dies darf weder vorsätzlich noch grob fahrlässig geschehen sein. Dieser Fehler passiert vielen Schuldnern, die ihren Insolvenzantrag in Eigenregie ohne qualifizierte Unterstützung eines Rechtsanwalts oder einer Schuldenberatung durchführen.

    Urteile zu unrichtig ausgefüllten Insolvenzanträgen

    An den folgenden Urteilen können Sie sehen, unter welchen Voraussetzungen Falschangaben auf Insolvenzanträgen zur Versagung geführt haben:

    • Nichtangabe eines Gläubigers bei 12 Gläubigern. Der Schuldner behauptete, dass die Forderung eines Gläubigers in der Forderung eines anderen Gläubigers enthalten war. Das Gericht hielt dies für grob fahrlässig, weil Schuldner bei dieser geringen Gläubigeranzahl noch Übersicht über ihre Gläubiger haben müssten (LG Stuttgart NZI 2003, 42).
    • Verschweigen von Grundbesitz, auch wenn dieser wertausschöpfend belastet ist. Es war unerheblich, dass die Belastung (Grundschuld oder Hypothek) den Wert des Grundstücks überstieg (BGH ZVI 2005, 641).
    • Falsche Berufsangabe und Verschleierung von Einkommen. Der Schuldner gab an, er sei Bodenleger und sein Einkommen betrage 800 Euro. Tatsächlich war er Geschäftsführer einer Fußbodentechnik GmbH und zahlte seiner dort angestellten Ehefrau 3.500 Euro Gehalt (LG Hamburg ZInsO 2003, 433).
    • Nichtangabe einer Sicherungsabtretung der Gehaltsansprüche (AG Hamburg NZI 2001, 46).
    • Nichtangabe einer Kapitalbeteiligung, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner den Vermögenswert für unerheblich oder uneinbringlich hält (LG Frankfurt ZVI 2003, 136).
    • Angabe von in Wahrheit nicht bestehenden Verbindlichkeiten (BGH ZVI 2004, 756).
    • Nichtangabe eines unterhaltsberechtigten Kindes (AG Frankfurt ZVI 2007, 211).
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    Versagung vermeiden: Nachweis der erforderlichen Ermittlungen

    Besonders oft werden Gläubiger und der Schuldenstand vergessen, weil viele Schuldner keine Übersicht über Ihre Schulden haben. Dabei genügt es, dass Sie dem Gericht nachweisen, dass Sie alles erforderliche getan haben, um die Gläubiger und Ihren Schuldenstand zu ermitteln. Um unseren Mandanten den Nachweis zu ermöglichen, gehen wir folgt vor: bevor wir den Insolvenzantrag einreichen, holen wir Auskünfte bei der Schufa, dem ICD sowie dem Schuldenverzeichnis des Amtsgerichtes Ihres Wohnortes ein. So stellen wir sicher, dass alle Gläubiger ermittelt werden, die es zu ermitteln gibt. Danach fragen wir bei Ihren Gläubigern nach Ihrem Schuldenstand nach. Damit haben Sie genug Nachweise für das Fehlen grober Fahrlässigkeit und müssen in der Regel keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen eines unrichtigen Privatinsolvenzantrags befürchten.

    2. Grund: Rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten – nur bis zur Tilgung aus dem Zentralregister

    Sind Sie wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 – 283c StGB) rechtskräftig verurteilt worden, liegt ein Versagungsgrund vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Dies sind der Bankrott, die Verletzung der Buchführungspflicht und die Gläubigerbegünstigung. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen Diebstahls, Unterschlagung, Betruges oder Untreue führt nicht zur Versagung. Wenn eine Insolvenzstraftat allerdings aus dem Bundeszentralregister getilgt ist, kann sie nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung führen. Die Tilgungszeit beträgt dabei in der Regel 5 Jahre und Beginnt mit dem ersten Urteil gegen Sie (§§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 47 Abs. 1, 36 BZRG).

    3. Grund: Falsche Angaben über wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Banken oder Behörden 

    Zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führt es, wenn Sie innerhalb von 3 Jahren vor Ihrem Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben über Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber Banken oder Behörden gemacht haben (§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Falschangaben müssen schriftlich und 3 Jahre vor Stellung des Privatinsolvenzantrags erfolgt sein.

    Falschangaben gegenüber Banken

    • Besonders oft kommen Fälle vor, in denen Schuldner falsche Angaben gegenüber Banken gemacht haben, um einen Kredit zu erhalten. Dementsprechend gibt es dazu bereits viele Urteile. Anhand der folgenden Beispiele können Sie einschätzen, inwieweit in Ihrem Fall Falschangaben vorliegen. Die Rechtsprechung tendiert insgesamt, eine sehr hohe Hürde für Falschangaben zu senden. Dies kommt Schuldnern sicherlich zugute.
    • Wenn Sie selbst schriftliche Falschangaben gemacht haben, etwa indem Sie ein höheres Einkommen als Ihr tatsächliches angegeben haben, wird dies zur Versagung Ihrer Restschuldbefreiung führen. Dabei wird eine hohe Beweisbarkeit vorliegen, weil die Bank eine Ausfertigung des Vertrages haben wirf. Wir Empfehlen in diesem Fall, sich mit der Bank außergerichtlich zu Einigen.
    • Haben sie allerdings mündliche Falschangaben gemacht, liegt kein Versagungsgrund vor. Erforderlich sind schriftliche Falschangaben (LG Hamburg ZVI 2002, 382).
    • Auch die bloße Unterzeichnung eines Kreditvertrages, in dem gar nicht nach Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gefragt worden ist, stellt keinen Versagungsgrund dar. In der bloßen Unterzeichnung liegt nicht die Erklärung, genügend Vermögen zur Zahlung der Kreditraten zu haben (LG Göttingen ZinsO 2001, 379).
    • Wenn Sie einen durch einen Kreditvermittler ausgefüllten Kreditantrag unterschrieben haben, in dem falsche Angaben zu Vorschulden enthalten sind, liegen keine Falschangaben vor. Auch dann fehlt es an Ihrer schriftlichen Erklärung (LG Hamburg ZVI 2002, 382).
    • Kein Versagungsgrund liegt vor, wenn eine unklare Fragestellung im Kreditantrag vorlag. So lautete eine Frage im Kreditantrag: “Besteht Lohnpfändung/-Abtretung?” Danach konnte ein Kästchenfeld ja oder nein angekreuzt werden. Da sich Lohnpfändung und Abtretung unterscheiden, lag eine nicht eindeutig zu beantwortende Fragestellung vor (AG Göttingen ZVI 2006, 219).
    • Schließlich liegt kein Versagungsgrund vor, wenn der Kreditvertrag nach Ihrer Blankounterschrift vom Kreditvermittler unrichtig ausgefüllt wird (BGH ZVI 2005, 503).

    Falschangaben gegenüber dem Finanzamt

    Wenn Sie es in den letzten drei Jahren vor Antragstellung keine Steuererklärung abgegeben haben, liegt nach unserem Erachten kein Versagungsgrund vor. Das Unterlassen jeglicher Erklärung zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ist keine Falschangabe. Diese Erfordert ein positives Tun (So das OLG Köln ZinsO 2001, 229).

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    4. Grund: Sie sind unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen oder haben Ihr Vermögen verschwendet

    Wenn Sie im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Gläubigerbefriedigung dadurch beeinträchtigt haben, dass Sie unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Ihr Vermögen verschwendet haben, liegt ein Versagungsgrund vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Das ist grundsätzlich der Fall, wenn Sie Ausgaben tätigen oder Verbindlichkeiten eingehen, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche stark hinausgehen. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn Werte außerhalb einer sinnvollen und nachvollziehbaren Verhaltensweise verbraucht werden oder Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen des Schuldners als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Auch die schenkweise Hergabe von Vermögensgegenständen ohne nachvollziehbaren Anlass kommt als Verschwendung in Betracht.

    Urteile zur Eingehung unangemessener Verbindlichkeiten oder Verschwendung von Vermögen

    An den folgenden Urteilen können Sie abschätzen, unter welchen Voraussetzungen Falschangaben auf Insolvenzanträgen zur Versagung führen:

    • Wenn ein Schuldner Gelder aus der Veräußerung des schuldnerischen Geschäftsbetriebes zur Finanzierung einer Urlaubsreise verwendet, anstatt es zur Schuldentilgung zu nutzen, liegt eine Verschwendung von Vermögen vor (LG Düsseldorf NZI 2004, 390).
    • Falls ein Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil pflegt, liegt eine Verschwendung von Vermögen vor. Das ist dann der Fall, wenn er Ausgaben tätigt, die gemessen an seinem Gesamtvermögen und Einkommen als grob unangemessen und wirtschaftlich nicht nachvollziehbar erscheinen. Das ist dann nicht der Fall, wenn ein Schuldner ein teures Fahrzeug verkauft, um seine Familie zu ernähren, zu kleiden und den Wohnraum zu sichern (BGH NZI 2009, 325).
    • Ausgaben von Summen im Rahmen von Glücksspiel stellen Vermögensverschwendung dar (LG Hagen ZInsO 2007, 387). Dasselbe gilt auch für Wetten und Spekulationsgeschäfte.
    • Zahlungen an einzelne Gläubiger in nennenswerter Höhe ohne einen zwingenden Grund (AG Duisburg NZI 2007, 367),
    • Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass kommen als Vermögensverschwendung in Betracht (BGH NZI 2009, 325),
    • Belastungen eines Grundstücks des Schuldners mit einer Grundschuld, ohne dass eine Forderung besteht (BGH, Beschluss vom 30.06.2011, Az. IX ZB 169/10).
    • Dasselbe gilt für Waren, die ohne zwingenden wirtschaftlichen Grund erheblich unter dem Einkaufs-, Gestehungs- oder Marktpreis veräußert werden (BGH NZI 2009, 325) oder für
    • Leistungen, die weit unter Wert erbracht worden sind (BGH NZI 2009, 325).
    • Für Selbstständige sind folgende Fälle der Versagung wegen unangemessener Verbindlichkeiten relevant: die Eingehung kurzfristiger Kredite für langfristige Verbindlichkeiten (AG Oldenburg ZVI 2003, 367) oder die
    • Finanzierung von Aufträgen, die von vornherein kalkulatorisch keinerlei Gewinn mehr versprechen (AG Oldenburg ZVI 2003, 367).
    • Die Aufnahme eines Kredites von 7.500 Euro ist ein Indiz für eine unangemessene Verbindlichkeit. Da die Privatinsolvenz kein Freifahrtschein ist, dürfen Sie keinesfalls weitere unangemessene Verbindlichkeiten eingehen, sobald Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Ihre Ausgaben sollten sich im Rahmen des Üblichen halten. Das gilt nach diesem Urteil bereits dann nicht, wenn Sie einen Kredit von 7.500 Euro aufgenommen und keine triftigen Gründe für die Aufnahmen angeben können (AG Hamburg ZVI 2002, 34).

    Keine Versagung bei Ausschlagung einer Erbschaft

    Allerdings sind Sie ohne weiteres berechtigt, eine Erbschaft auszuschlagen. Sie stellt keine Vermögensverschwendung dar, da eine Erbschaft vor dem Erbfall überhaupt nicht Teil Ihres Vermögens war (LG Mainz ZinsO 2003, 525). Wenn Sie eine Erbschaft ausschlagen, fällt sie den übrigen Erben zu, die sich nach dem Insolvenzverfahren möglicherweise dankbar erweisen. Die Ausschlagung ist schriftlich und binnen 6 Wochen nach dem Tod des Erblassers gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären (§§ 1944, 1945 BGB).

    Keine Versagung bei Einstellung von Zahlungen

    Außerdem dürfen Sie die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist mit dem Grund gerichtlich bestätigt, dass in der Zahlungseinstellung keine neuen oder zusätzlichen Verbindlichkeiten eingehen (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Stellen Sie Ihre Zahlungen also getrost ein, nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnet haben und die rechtlich zulässigen Maßnahmen getroffen haben, um Ihr Vermögen zu sichern. Den Rechtsrahmen zur erlaubten Vermögenssicherung geben Ihnen die oben genannten Urteile zur Versagung nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO.

    Keine Versagung bei Weiterzahlung einer Immobilienfinanzierung

    Schließlich dürfen Sie das Darlehen einer vom Insolvenzverwalter freigegebener Immobilie weiter bezahlen, sofern keine sogenannte “freie Spitze” vorliegt (BGH vom 12.02.2009, IX ZB 112/06 und BGH NZI 2010, 223). Dies ist der Fall, wenn der Wert der Immobilie unter ihrem Verkehrswert liegt und der Insolvenzverwalter deshalb die Immobilienfinanzierung freigibt. Wenn die Bank – wie in den meisten Fällen – mit der Weiterzahlung einverstanden ist, können Sie so trotz Insolvenz an einer Immobilienfinanzierung festhalten.

    5. Grund: Verstoß gegen die Herausgabeobliegenheit

    Die Herausgabeobliegenheit “verpflichtet” den Schuldner unter gewissen Umständen, ein erworbenes Vermögen mit Blick auf ein Erbe, eine Schenkung oder einen glückspielbedingten Gewinn im Insolvenzverfahren ganz oder teilweise herauszugeben. Näheres hierzu erfahren Sie in unserem Artikel Die neue Herausgabeobliegenheit im Insolvenzverfahren und im Artikel Geschenke, Erbe und Gewinne im Insolvenzverfahren.

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    6. Grund: Sie haben Ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt

    Falls Sie nachweislich Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Insolvenzgericht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzen, kann die Restschuldbefreiung versagt werden (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO).

    Urteile zur Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

    • Zur Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten können Sie anhand der folgenden Urteile abschätzen, ob in Ihrem Fall ein Versagungsgrund besteht:
    • Das Verschweigen einer geringfügigen Forderung führt zur Versagung der Restschuldbefreiung. So führte es zur Restschuldbefreiung, als ein Schuldner eine während des Insolvenzverfahrens entstandene Forderung von lediglich 116,40 Euro für eine Weinbestellung nicht angab (AG Göttingen ZVI 2006, 68). Beachten Sie also bitte, dass Sie vom Augenblick der Antragstellung an jeden Vermögenszuwachs angeben sollten. Diese Pflicht endet allerdings, sobald Ihre Wohlverhaltensperiode beginnt. Vermögenszuwächse müssen dann – außer Erbschaften – nicht mehr angegeben werden.
    • Verschweigen Sie eine weitere selbstständige Erwerbstätigkeit, auch wenn der Lohn bei lediglich 300 Euro liegt, liegt ein Versagungsgrund vor (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955; AG Oldenburg ZinsO 2001, 1170).
    • Verschweigen eines Treuhandkontos auf Fragen des vorläufigen Insolvenzverwalters führen zur Versagung (BGH ZVI 2005, 552).
    • Geben Sie wahrheitswidrig an, Geld unwiederbringlich verbraucht zu haben, um einer Rückforderung zu entgehen, liegt ein Versagungsgrund vor. So hat ein Schuldner angegeben, einen Betrag von mehr als 25.000,00 € verspielt zu haben, um einen Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters gegen einen Freund zu vereiteln. Seine Restschuldbefreiung ist daraufhin wegen der Verletzung einer Auskunftspflicht versagt worden (LG Hagen ZInsO 2007, 387).

    Keine Versagung 

    Wird die Wohnung des Schuldners gerade versteigert, ist das Ausbleiben von Entschädigungszahlungen an den Insolvenzverwalter keine Verletzung der Mitwirkungspflicht und damit kein Versagungsgrund (BGH vom 19.11.2015, IX ZB 59/14). Allerdings sollten diese im besten Fall weiter getragen werden, damit keine Neuverbindlichkeiten entstehen.

    7. Grund: Sie haben Ihre Erwerbsobliegenheit verletzt

    Die schuldhafte Verletzung der Erwerbsobliegenheit (§ 287b InsO) führt regelmäßig zur Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung und stellt einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO dar.

    Zeitpunkt in Insolvenzverfahren ab dem 01.07.2014: Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Die Erwerbsobliegenheit gilt ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und erstreckt sich auch auf die sich später anschließende Wohlverhaltensphase.

    Urteile zur Verletzung der Erwerbsobliegenheit

    • Der Schuldner muss sich grundsätzlich im Fall der Arbeitslosigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend melden und dort laufend Kontakt halten. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet. (BGH, Beschl. v. 19.05.2011 – IX ZB 224/09 (LG München I)).
    • Ein Schuldner, der lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausübt, hat sich im Rahmen der Erwerbsobliegenheit regelmäßig um eine angemessene Vollzeittätigkeit zu bemühen (BGH NZI 2010, 228).
    • Nicht zwangsläufig liegt eine Verletzung der Erwerbsobliegenheit vor, wenn ein Schuldner eine Haftstrafe verbüßt (AG Göttingen vom 14.10.2015, 74 IN 181/15).
    • Die Aufnahme eines Studiums nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife stellt jedenfalls keine Verletzung der Erwerbsobliegenheit dar, solange das Studium in einem zeitlich üblichen Rahmen durchgeführt wird (AG Göttingen ZInsO 2002, 385).

    Bei feststehender Beweisbarkeit eines Versagungsgrunds: Einigung mit einem Gläubiger und anschließende Privatinsolvenz, außergerichtlicher Schuldenvergleich, gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

    Wenn Sie meinen, dass ein Versagungsgrund besteht, rufen Sie uns an und lassen Sie sich kostenfrei eine Einschätzung geben. Auch wenn es sich bestätigt, können Sie sich mit dem betreffenden Gläubigern außerhalb der Privatinsolvenz durch einen umfassenden außergerichtlichen Schuldenvergleich einigen. Informieren Sie sich zu diesen Möglichkeiten hier und rufen Sie uns an.

    8. Grund: Treuhändervergütung trotz Pflicht und Aufforderung nicht geleistet

    Wird die Treuhändervergütung nicht geleistet, ist dies ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung, die die Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen kann. Es kann Ausnahmen geben, etwa wenn eine Stundung der Verfahrenskosten bewilligt wurde. Die Mindestvergütung beträgt jedoch pro 100 Euro und steigt pro 50 Euro je 5 hinzu kommenden Gläubigern. Weitere Details hierzu sind u.a. in § 14 Insolvenzrechtliche Vergütungsordnung geregelt.

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    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Versagungsgründe im Insolvenzverfahren – Restschuldbefreiung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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    117 Kommentare
    1. Patrick B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus.

      Ich befinde mich derzeit in einem Verfahren gegen eine Kleinfirma (Hausmeisterservice)
      welches durch die angehende Schuldnerin (es geht um über 12000€) immer weiter verzögert
      wird. Hintergrund dieser Verzögerungstaktik ist, dass Ihr Ehemann, der früher Geschäftsführer
      war eine Privatinsolvenz laufen hat, und die jetzige Geschäftsführerin plant, die Firma danach
      wieder Ihrem Ehemann zu überschreiben, und selbst Privatinsolvenz zu beantragen, damit
      meine Forderungen ins leere laufen Kann ich mich als künftiger Gläubiger da irgendwie davor Schützen?

      Vielen Dank
      Patrick B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        danke für Ihre Frage, die jedoch zu komplex ist, um in diesem Rahmen bzw. mit den gegebenen Informationen beantwortet zu werden.
        Ich kann aus den Angaben nicht erkennen, welchen Vorteil die Schuldner davon haben, die Insolvenzen “nacheinander” statt gleichzeitig durchzuführen.
        Grundsätzlich werden bei einer Übernahme der Firma auch die Verbindlichkeiten mit übernommen. Eine Übertragung von werthaltigen Unternehmensanteilen im Vorfeld einer Insolvenz ist anfechtbar. Es wäre möglich, eine Regelinsolvenz durchzuführen und die Selbstständigkeit fortzuführen. Dann wären die Forderungen für die Gläubiger nur als Insolvenzforderung durchsetzbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. B.  Jed. .
      says:

      Hallo,
      ich war/bin Geschäftsführer einer GmbH. Der Notartemin für die Abberufung/Anteilsverkauf war bereits im November 2021, jedoch erfolgte keine HR-Umschreibung wegen unbezahlter Notar-Rechnung an den neuen GS/GF.

      In dieser GmbH sind noch einige Arbeitsnehmer|Innen beschäftigt, wobei nur der Nettolohn, jedoch keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden/werden. Macht es vor einem Antrag auf Privatinsolvenz Sinn, alle Beschäftigten abzumelden/kündigen, damit der Haftungsanspruch an mich als (Noch-)Geschäftsführer (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungsbeiträge) nicht zu groß wird (Stichwort unangemessene Verbindlichkeiten)?

      Da meine letzte Restschuldbefreiung ca.2014 war kann ich offenbar vor 2024 keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Ist es schädlich, die Beschäftigten weiter angemeldet zu lassen?

      Gibt es im Ausland günstigere Insolvenzregeln?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sicher sind Sie sich der erheblichen straf- und zivilrechtlichen Risiken bewusst, die eine Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit sich bringt. Auch sind diese Forderungen in der Regel nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Grundsätzlich wird die Abberufung des Geschäftsführers aber sofort wirksam, auch ohne die Handelsregister-Änderung. Somit wäre der neue Geschäftsführer verantwortlich dafür, den Insolvenzantrag für die GmbH unverzüglich zu stellen.
        In diesem Rahmen ist mir aber keine genauere Beurteilung dieses Sachverhaltes möglich. Aufgrund der hohen Haftungsrisiken wäre ein kostenpflichtiger Termin sehr ratsam. Ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Marc J.
      says:

      Guzen Tag Ich habe folgende Fragen, die ich bislang gar nicht beantwortet wurden.
      1.) Heirat
      Ich werde in den nächsten Wochen wieder heiraten und meine Frau wird zunächst nicht arbeiten gehen. Somit habe ich eine unterhaltsberechtigte Person mehr. Im normalen Fall wuerde ich zu Ihnem kommen und mir hierüber eine Bestaetigung der dritten unterhaltsberechtigten Person abholen. Da ich ja mit meinem Verdienst ueber dem gesetzlichen Freibetrag fuer den Pfändungsschutz liege, habe ich eine Genehmigung des Insolvenzgerichts, dass ich ueber den Gesamtbetrag meiner eingehende Einkünfte verfuegen darf. Muss ich jetzt einen Antrag stellen, um die weitere Person “eintragen” zulassen, damit ich einen Nachweis fuer die Gehaltsabrechning habe?

      2.) Ich erhalte vj. eine betriebliche Sonderzahlung. Ich habe versucht mich in diese Thematik einzulesen, komme aber nicht so richtig weiter, auch weil bei der ersten Zahlung ich 237,00 € behalten durfte und jetzt bei der zweiten Zahlung nichts ausgezahlt bekommen habe. Wie ist die Logik hier zu verstehen?

      3.) So wie es jetzt aussieht, werde ich bereits vor Ablauf von 3 Jahren 35% meiner Schulden getilgt und die Verfahrenskosten bezahlt habe . Endet das Verfahren dann auf jeden Fall mit der Restschuldbefreiung oder könnte ein Gläubiger Widerspruch einlegen, da bei der Regellaufzeit (verkürtzt um ein paar Monate) die Aussicht auf die Wiedererlagun gvon fast 100% der Forderung besteht?

      4.) Ich bin Schwerbehindert und habe daher Anspruch auf einen steuerlichen Freibetrag ich muss aufgrund meiner Schwerbehinderung auch monatlich Medikamente kaufen. Bislang wird dieser Freibetrag auf mein pfändbares Einkommen angerechnet, wie kann ich fiesen auf mein unpfändbares Einkommen anrechnen lassen.

      5.) Muss ich meinen Kontoauszug monatlich dem Insolvenzverwalter vorlegen, wo ich doch auf meinem Konto nur der unpfändbaren Teil meines Gehaltes ankommt bzw. etwaigige andere Eingänge automatisch an den Insolvenzverwalter ausgekehrt werde.

      6.) Kann die Ausgabe meines gesamten unpfänbaren Gehaltes im Monat als Verschwendung ausgelegt werden?

      Bezüglich meines unpfänbaren Gehaltes habe ich eine Ausnahmegenehmigung nach 850 ZPO.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        zu 1.): Es ist zu empfehlen, dem Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter die zusätzliche unterhaltsberechtigte Person mit Blick auf pfändbares Einkommen schriftlich anzuzeigen.
        zu 2.): Es kommt auf die Art und Höhe der “Sonderzahlung” an, ob Sie pfändbar ist. Hierzu treffen u.a. §§ 850a, 850b, 850i ZPO Aussagen.
        zu 3.): Ein Gläubiger kann grundsätzlich nur bis zum Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (§ 290 Abs. 2 InsO).
        zu 4.): Sie können einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass der Mehrbedarf zusätzlich berücksichtigt werden möge.
        zu 5.): Wenn der Insolvenzverwalter Ihre Kontoauszüge sehen möchte, ist die Vorlage dessen zu empfehlen, da Sie eine Kooperationsobliegenheit haben.
        zu 6.): Nein. Mit Ihrem unpfändbaren Einkommen können Sie nach Belieben verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Lubos
      says:

      Guten Tag, ich bin in Privat Insolvenz und habe diese Monat 5 wetten Geld tranksationen gemacht ,habe ein Straftat begonnen?Kann ich es noch ergendwie wieder gut machen oder ist es schon zu spät?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, ob das Geld aus dem unpfändbaren Einkommen stammt oder ob es pfändbares Einkommen war, das eigentlich der Insolvenzmasse zufließen müsste. Eine Straftat ist es zwar in keinem Fall, aber wenn die Insolvenzmasse deswegen geschmälert wurde, droht eine Versagung der Restschuldbefreiung.
        Wenn es pfändbares Einkommen war, kann man es “wieder gut machen”, indem man das Geld seinem unpfändbaren Einkommen entnimmt und später an die Insolvenzmasse abführt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. O.  S.
      says:

      Hallo, am 04.09.2018 durch Antrag von AOK wegen Zahlungsunfâhigkeit Regelinsolvenz efoffnet worden. İch War selbtândig und arbeitete gleichzeitig bei einer Firma in Vollzeit. Blöderweise hatte ich aber keinen Selbstantrag auf Schuldenbefreiung gestellt. İch habe vor ca 2 Monaten vom Insolvenzgericht ein Beschluss bekommen, dass Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Meine Frage; darf ich jetzt Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung stellen? İch arbeite weiter als Angestellt und nicht mehr selbstândig. Wenn das geht, dann melde mich bei İhnen.
      İch danke İhnen und verbleibe.
      Mit freundlichen Grüßen.
      O. S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        sollte Sie das Gericht gemäß § 20 InsO auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung durch Antragstellung hingewiesen haben, dann befürchte ich, dass eine nachträgliche Restschuldbefreiung nicht mehr beantragt werden kann. Es stellt sich so dar, als müssten Sie erneut ein Insolvenzverfahren durchlaufen, falls Sie Restschuldbefreiung erlangen wollen. Falls Sie eine nähergehende Beratung wünschen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Herr K. .
      says:

      Guten Tag,

      liegt ein Versagungsgrund vor, wenn man bei einem vor einem Jahr abgeschlossenen Privatkredit zwar Gehalt etc. richtig angegeben hat, jedoch einen bestehenden Kredit nicht angegeben hat?
      Die Antragstellung erfolgte online und auf dem ausgedruckten Antrag waren die „Ausgben / bestehenden Verbindlichkeiten“ nicht separat aufgeführt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        da lässt sich ohne Nachvollziehung Ihrer Vertragsunterlagen schwer beantworten. Entscheidend ist, ob Ihnen die “Falsch-/Nichtangabe” grob fahrlässig unterlaufen ist. Nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen. Abschließend lässt sich das jedoch nur nach Prüfung der Unterlagen sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Heike S.
      says:

      Ich habe eine Frage:
      Mein Lebensgefährte möchte Insolvenz beantragen. Seine Schulden bestehen aber nur aus Unterhaltsschulden (32.000,00€ ). Er ist der Meinung das nach der Insolvenz die Restschuldenbefreiung eintritt und er die Schulden los wird. Doch mein Problem ist, dass ich dies nicht glauben kann und ganz stark befürchte das er nach der Insolvenz trotzdem noch eine Menge Schulden haben wird. Er muss ja auch noch immer Unterhalt zahlen, da sein Sohn jetzt erst ( er ist 20 ) mit dem Studium angefangen hat. Könnten Sie mir erklären, wie das aussehen würde und wieviel von meinem Geld mit in die Insolvenz gerechnet wird?
      Mit besten Dank im Voraus!
      Mit freundlichen Grüßen
      Heike S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich bleibt Ihr Vermögen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Partners unangetastet. Unterhaltsschulden gehören zu den ausgenommenen Forderungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO. Gesetzlich geschuldeter Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig vorenthalten wird, wird von der Restschuldbefreiung nicht erfasst und kann auch nach dem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Lucia N.
      says:

      Hallo, will Verbraucher Insolvenz beantragen. Kriege Sozialhilfe wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. Muss ich bei Insolvenz trotzdem arbeiten?

      Und dann spiele ich im Monat für ca. 20€. Lotto. Kann deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden?

      Zudem bin ich gerade umgezogen. Ist das eine unangemessene Verbindlichkeit?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau N.,

        grundsätzlich besteht zwar eine Erwerbsobliegenheit, von der Sie sich jedoch durch ärztliches Attest grundsätzlich befreien lassen können. Ein Umzug ist nicht per sé eine unangemessene Verbindlichkeit. Solange Sie die 20 Euro aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen aufwenden, ist hiergegen grundsätzlich auch nichts einzuwenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Maier
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin mir in einer Frage nicht ganz sicher. Ich plane eine Verbraucherinsolvenz, war allerdings vor über 20 Jahren einmal selbständig. Aus der selbständigen Tätigkeit existieren jedoch keine Verbindlichkeiten.

      Die angehäuften Schulden stammen also aus einer nicht selbständigen Arbeit. Die Gläubigerzahl liegt über 20.

      Ist hier eine Regel- oder Verbraucherinsolvenz die richtige Wahl?

      Vielen Dank und viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        ich habe zu Ihrer Frage ein Video erstellt, welches Ihnen die Frage detailliert beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Christian G. .
      says:

      Guten Tag,
      wäre es sinnvoll für das Ende meiner Insolvenz einen RA zu beauftragen?
      Ich beabsichtige die Verkürzung auf 5 Jahre. Stichtag wäre der 11.03.2021.
      Ich habe Angst keine Befreiung zu bekommen, da ich unwissentlich nicht das Gericht über meine Arbeitsstelle ab 2018 informiert habe. Lediglich immer nur dem Treuhänder schriftlich. Die selbst überwiesenen Beträge und Gehaltsnachweise gingen jeden Monat an den Treuhänder. Also die Kosten des Verfahrens sind bezahlt.
      Im Prinzip ist es doch nur wichtig, dass alles pfändbare bezahlt wird und der Treuhänder steht’s informiert ist. Sollte ich dem Gericht das jetzt noch mitteilen, dass ich seit 3 Jahren einen Job habe?
      Vielen Dank für die Auskunft

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        eine verbindliche Aussage kann ich hierzu nur im Rahmen eines Mandats geben. Sie können mir gerne eine Anfrage an info@anwalt-kg.de und ich setze mich dann mit Ihnen in Verbindung. Allgemein kann ich sagen, dass eine Restschuldversagung daneben noch eine Gläubigerbenachteiligung voraussetzt. Diese erscheint eher unwahrscheinlich, da Sie zumindest dem Treuhänder den Beschäftigungswechsel angezeigt haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Kerstin B. .
      says:

      Hallo. Ich bin seit 2.6.2015 in der privatinsolvenz. Nun endet diese am 2.6.2021. Leider bin ich aufgrund von Agoraphobie mit Panikstörung sowie Depressive Störung beides “G” Diagnosen seit Mai 2016 arbeitsunfähig durchweg krankgeschrieben. Es besteht auch eine 30 % ige schwerbeschädigung wegen der Agoraphobie mit panikstörung und ich habe eine 2 jährige Therapie hinter mir mit wenig Erfolg. Beim Jobcenter bin ich gemeldet. Ich habe die krankenscheine immer an meinen insolvenzverwalter weitergeleitet. Nun meine Frage, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers mir die Restschuldbefreiung versagen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau B.,

        wenn das Gericht ebenfalls zu der Ansicht gelangt, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht erwerbsfähig waren, dürfte keine Verletzung Ihrer Erwerbsobliegenheit vorliegen. Eine Versagung erscheint aus diesem Grund unwahrscheinlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Christian G. .
      says:

      Hallo und ein gesundes neues Jahr!

      Am 11.03.2021 würde ich in das sechste Jahr meiner Privatinsolvenz gehen. Ich habe in den letzten drei Jahren im Schnitt 500€ im Monat den pfändbaren Anteil an meinen Insolvenzverwalter überwiesen.
      Ich würde gerne auf 5 Jahre verkürzen und habe meinen Insolvenzverwalter angeschrieben um für das Gericht einen Nachweis zu erhalten, dass die Verfahrenskosten bezahlt sind. Nun meine Frage. Bis wann muss ich dem Gericht den Antrag zur Verkürzung zukommen lassen?

      Ich habe damals nur dem Insolvenzverwalter meine Arbeitsaufnahme mitgeteilt und nicht dem Gericht. Ist dadurch meine Restschuldbefreiung gefährdet? Nun noch meine letzte Frage. Ich habe seit dem 01.12.2020 eine neue Arbeitsstelle mit Zweitwohnsitz. Dies dem Insolvenzverwaltwr mitgeteilt. Sollte ich dem Gericht nun dies auch mitteilen mit dem Hinweis der vorherigen Tätigkeit vor drei Jahren? Vielen Dank für ihre Antworten

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        eine Frist für die Antragsstellung besteht nicht. Sie können daher den Antrag stellen, bevor das sechste Jahr der Abtretungsfrist beginnt. Sie können dem Gericht auch mittels eigener Dokumente nachweisen, dass die Verfahrenskosten getilgt sind. Bezüglich der Frage, ob Ihre Restschuldbefreiung aufgrund der Nichtangabe der Arbeitsaufnahme gefährdet ist, kann ich keine Auskunft geben. Hierzu müsste ich Ihren Fall eingehend prüfen. Bezüglich der letzten Frage, ist jedenfalls die neue Arbeitsstelle sowie der Zweitwohnsitz sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgericht mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Meyer
      says:

      Hallo,

      letztes Jahr wurde die Insolvenz eröffnet und ich habe vergessen einen Gläubiger anzumelden (ca 80 Gläubiger wurden angemeldet), obwohl er nachweisen kann, dass wir einige Wochen vorher Kontakt hatten. Einige Monate später habe ich dem Insolvenzverwalter diesen Gläubiger mitgeteilt und dieser meldete sodann seine Forderung nachträglich zur Tabelle an – obwohl es streitig ist, dass seine Forderung überhaupt besteht – und beantragte anschließend einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil ich ihn beim Antrag nicht mit erwähnt habe, also unvollständige Angaben. Muss ich mit einer Versagung nun befürchten? Der Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden. Kann ich mich darauf berufen, dass es zu viele Gläubiger waren (Vergesslichkeit und Unübersichtlichkeit…), ich seine Forderung nachträglich – und bevor er Antrag auf Versagung eingereicht hat – dem Insolvenzverwalter angezeigt habe und seine Forderung ohnehin nicht besteht (streitig)?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        grundsätzlich kann das Nichtangeben von Gläubigern zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ob dies in Ihrem konkreten Fall in Frage kommt, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles im Rahmen eines Mandats sagen. Vergesslichkeit und Unübersichtlichkeit sind nicht die besten Argumente. Dass die Forderung nicht bestehen soll, lässt sich hingegen als Verteidigungseinwand hören.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Sabrina W. .
      says:

      Hallo,

      ich bin im Endspurt meiner Privatinsolvenz (der Insolvenzverwalter schreibt schon seinen Bericht) und es ist alles ereignislos und ohne Vorfälle verlaufen.

      Ich habe und hatte nie Mietschulden, aber aus irgendeinem formellen Grund wurde damals der Vermieter mit einer symbolischen Forderung von einem Euro in die Liste der Gläubiger aufgenommen.

      Nun möchte ich wegen Schimmel die Miete kürzen. Beratung und Schriftverkehr laufen dabei über den Mieterverein, ich bin also rechtlich in der Hinsicht bereits beraten und mache es nicht “einfach so”.

      Nun fiel mir ein, dass der Mieter ja im InsoVerfahren als Gläubiger zählt. Ich hatte bisher gar nicht an einen möglichen Zusammenhang der beiden Angelegengeiten gedacht. Kann der Vermieter mir wegen einer Mietminderung noch kurz vor Verfahrensende Probleme machen? Ich sorge mich v.a. um die Restschuldbefreiung. Als Mieterin habe ich ja im Rahmen des Mietrechts das Recht, bei Mängeln eine Mietminderung geltend zu machen, insofern frage ich mich nun, ob diese Minderung überhaupt als “Schulden”, Zahlungsrückstand o.ä. gewertet werden darf. Wahrscheinlich mache ich mir wieder nur unnötig Sorgen, oder?

      Vielen Dank schon einmal für die Antwort!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        einen Mietmangel, den Sie geltend machen, hat mit Ihrem laufenden Insolvenzverfahren grundsätzlich nichts zu tun.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Igor H.
      says:

      Hallo, heute morgen hatten Sie eine Frage an meinen Bruder beantwortet, vielen Dank dafür. Ich bin in einer ähnlichen Situation, ebenfalls durch Erbe verschuldet und durch psychische Krankheit nur beschränkt leistungsfähig, 25 Jahre alt. Ich war jedoch nie krankgeschrieben. Ich habe in den letzten Jahren ein Bachelorstudium absolviert und in Nebenjobs 5-8h/ Woche gearbeitet, aufgrund meiner Einschränkungen werde ich wohl bei der doppelten Regelstudienzeit liegen (das Studium hatte keine Zeitbeschränkung, deshalb blieb ich im Vollzeitstudium). Habe ich damit bereits die Obliegensheitspflichten verletzt oder wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die psychische Krankheit als Grund akzeptiert wird, dass sich das Studium in die Länge zog? Ich würde gerne einen Master absolvieren nach dem Bachelor, kann ich dies anstreben, oder sollte ich lieber eine Arbeitsstelle suchen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        dies ist nur nach genauer Betrachtung des Einzelfalles zu beantworten. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht begonnen hat, kann auch die Erwerbsobliegenheit nicht verletzt worden sein. Nach Beginn des Verfahrens müsste das Studium aber schnellstmöglich zum Abschluss gebracht werden. Eine Erkrankung kann hingegen von der Erwerbsobliegenheit entbinden. Dies müsste aber ärztlich festgestellt sein.
        Für eine kostenlose Erstberatung, wie Sie die geerbten Schulden loswerden können, beispielsweise durch ein Nachlassinsolvenzverfahren, rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Viktor H.
      says:

      Ich habe Schulden geerbt und musste deshalb in Privatinsolvenz. Ich bin psychisch krank und war die letzten Jahre krank geschrieben. Nun stellt sich die Frage, ob ich ein Teilzeitstudium aufnehmen sollte, oder lieber eine Arbeitsstelle suchen, um den Obliegensheitspflichten nachzukommen. Wenn mein Psychiater ein Gutachten schreiben würde, dass ich fähig bin in Teilzeit zu studieren, aber nicht in Vollzeit zu arbeiten, wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass Gläubiger dies anfechten und die Restschuldbefreiung versagen würden? Gibt es Rechtspechung?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr. H.,

        die Rechtsprechung billigt die Entbindung von der Erwerbsobliegenheit in nur engen Fällen. Wenn Sie in der Lage sind ein Teilzeitstudium zu absolvieren, stellt sich für das Insolvenzgericht im Falle eines Versagungsantrags die Frage, weshalb Sie keine Teilzeitstelle aufgesucht haben. Um sich von diesem Vorwurf zu befreien, sind Sie dann in der Bringschuld. Sie müssten weitere sehr gewichtige Gründe anführen, weshalb Sie in der Lage waren, ein Studium anzutreten, aber keine Erwerbstätigkeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Sebi
      says:

      Hallo ,
      ich habe eine Frage . Ich bin am überlegen in die Privat Insolvenz zu gehen . Nun habe ich aber angst , weil ich 1. vor 4 Monaten einen Kredit aufgenommen habe um unter anderen löcher meiner schulden zu stopfen und 3 handy verträge verlängert habe um auch diese zu veräussern, um auch mein konto in meinem Limit zu bewegen . Dazu kommt das meine scheidung läuft und mir durch den Steuerklassen Wechsel von 3 auf 1 ca 400-500€ fehlen . Kann mir hier eine Vermögens Verschwendung untersagt werden ? Ich habe angst einen Antrag zu stellen und nachher mit dem ganzen Chaos alleine gelassen zu werden . Haben sie für mich Tipps ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gut, dass Sie sich hierzu Gedanken machen. Um eine verlässliche Aussage hierüber treffen zu können, müsste ich die Gesamtumstände Ihres Falles prüfen. Gerne können Sie sich zunächst an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon wenden. Wir helfen Ihnen gern bei der Einschätzung, zumal ein Antrag auf Restschuldbefreiung gut vorbereitet sein will. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Danny G.
      says:

      Hallo Herr Kraus,
      Ich habe von Februar 2019 – Mitte juni 2019 über in einer Zeitarbeits firma in einem Betrieb gearbeitet wo ich Mitte Juni 2019 für 1 1/2 Monate übernommen wurde als Lagerhelfer und nach den 1 1/2 Monaten durfte ich dort zum 01.08.2019 eine ausbildung anfangen.
      Ich hatte diese 1 1/2 Monate allerdings nicht beim Insolvenz Verwalter angegeben was mir allerdings erst eben grade aufgefallen ist. In dem Monat habe ich ungefähr 80 Euro über der pfändungsgrenze verdient.
      Meine Frage jetzt kann ich das noch irgendwie beheben und Schnellstmöglich Bescheid sagen und meine Lohnabrechnungen hin schicken oder wird das alles keinen Sinn haben und ich kann meine Restschuldbefreiung vergessen? Bin jetzt in meinem Zweiten Jahr Insolvenz.
      Ich hoffe es gibt ein Möglichkeit das noch zu beheben.
      Schöne Grüße
      Danny Graupner
      P.S Ist das eigentlich normal das man nichts hört von dem Insolvenzverwalter ? Nur am Anfang einen Termin gehabt und jetzt nach 2 Jahren nichts mehr bekommen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter G.,

        grundsätzlich können Sie den den Fehler korrigieren, denn eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Nach Ihren Angaben handelt es sich wohl nur eine Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist dies üblich, dass Sie vom Insolvenzverwalter wenig hören.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Sandra H.
      says:

      Guten Tag, ich habe ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter erhalten, er möchte den Steuerbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahren und Barabhebungen von meinem Girokonto auf ein Treuhand Konto überwiesen haben. Ich habe im Rahmen meiner Pfändungsfreigrenze Bargeld abgehoben, da ich dieses bar als Haushaltsgeld und Kindergeld und Unterhalt zuhause verfüge. Ich habe jetzt eine Rechnung von 5000 EUR, dieses soll ich in Raten abbezahlen. Auf einer Fristverlängerung wurde nicht reagiert. Ich habe das Schreiben zur Prüfung an meinem Schuldnerberater gesandt und dort erst nach der Frist einen Termin bekommen. Wenn ich jetzt in der Frist keine Rate zahle, kann die Restschuldbefreiung aufgehoben werden?

      Danke und Liebe Grüße
      Sandra Hüppmeier

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Hüppmeier,

        leider kann ich in diesem Rahmen keine Prüfung der genannten Rechnung durchführen, ich bitte um Verständnis, dass dies nur im Rahmen eines Mandats erfolgen kann.
        Grundsätzlich könnten Gelder, die im Vorfeld der Insolvenz unsachgemäß ausgegeben worden sind, zwar ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung sein.
        Zu dieser Vermutung besteht jedoch anhand Ihrer Angaben kein Anlass.
        Das Ausgeben unpfändbarer Beträge für haushaltsübliche Einkäufe stellt keinen Versagungsgrund dar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Bettina
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      ich bin seit April 2018 in der Privatinsolvenz. Da ich 3jährige Zwillinge habe, befinde ich mich bis 2022 in Elternzeit, arbeite aber während der Kindergartenzeit der Kinder (3Std. an 5 Tagen) nachmittags nebenberuflich selbstständig im Homeoffice und mache nebenbei noch eine Weiterbildung online. Heute habe ich den jährlichen Fragebogen des Insolvenzverwalters erhalten, in dem hauptsächlich Fragen zur Erwerbstätigkeit gestellt werden. Müsste ich Vollzeit arbeiten, obwohl beide Kinder nur 3 Stunden täglich im Kindergarten sind und auch mit meinem alten Gehalt in LstKlasse 4 kein pfändbares Einkommen erzielt worden wäre? Mit meiner selbstständigen Tätigkeit verdiene ich mehr als in meiner Stellung mit einem Teilzeitjob. Mein Mann ist in Vollzeit tätig und geht auch bereits ab 6 Uhr aus dem Haus. Da wir in einer sehr ländlichen Gegend wohnen, ist er dementsprechend auch eine Weile unterwegs.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich besagt die Erwerbsobliegenheit, dass eine angemessene Tätigkeit ausgeübt werden muss und keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden darf.
        Was genau angemessen und zumutbar ist, wenn der Schuldner kleine Kinder hat, ist etwas umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbsobliegenheit für das Elternteil besteht, welches die Erziehung übernimmt. Dies wird aber wiederum unter dem Gesichtspunkt abgelehnt, dass ja auch das andere Elternteil die Erziehung übernehmen könnte.
        Somit besteht vielfach die Auffassung, dass auch bei einem jüngeren Kind eine Erwerbsobliegenheit bestehen kann, es sei denn, der Schuldner kann darlegen, dass die Erziehung und das Wohl des Kindes sonst gefährdet wären.
        Bei Zwillingen dürfte die Erwerbsobliegenheit eher zurücktreten, da deren Erziehung deutlich zeitaufwändiger ist. Auch die anderen von Ihnen genannten Argumente sprechen dafür, dass keine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann. Eine ganztägige Kita-Betreuung müsste gewährleistet sein und vor allem müsste eine Benachteiligung der Gläubiger vorliegen, was erst der Fall wäre, wenn ein Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags zu erwarten wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Andi
      says:

      Hallo,

      ich habe vor 10/2020 Privatinsolvenz zu beantragen. Ich bin Angestellter.
      Schulden über 100.000 EUR die meisten aus 1999 bis 2005.
      Im Oktober 2016 habe ich noch einen sehr hohen Kredit von Privat
      aufgenommen 25000 EUR und nur ein paar Raten zurückgezahlt
      bis Januar 2017, Laufzeit wäre bis 2022. Kredit wurde nicht gekündigt
      und keine Maßnahmen eingeleitet da ein Bekannter.

      Zwei Fragen:
      1. Verjährt die Forderungen per 31.12.2020 oder bleibt Sie bestehen
      wenn Sie beim Insolvenzantrag mit angegeben wird?
      2. Kann mir das als Verschwendung wegen hohe Summe in den
      letzten 3 Jahren angelastet werden und zur Versagung der
      Restschuldbefreiung führen. 3 Jahre vor Antrag wäre ja dann
      bei Antrag 10/2020 nur bis 09/2017 Vertrag war aber
      10/2016.

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bezüglich der Verjährung kommt es darauf an, ob beispielsweise ein Titel vorliegt. Auch Verhandlungen über den Bestand der Forderung führen zu einer Hemmung der Verjährung.
        Die Forderung aus dem Darlehen ist vermutlich noch nicht verjährt. Wenn die Rückzahlung einer Rate beispielsweise für Februar 2017 vereinbart war, verjährt dies frühestens Ende 2020. War die Rate für Januar 2018 vereinbart, verjährt diese frühestens Ende 2021. Daher ist die Forderung in jedem Fall beim Insolvenzverfahren mit anzugeben und wäre voraussichtlich auch von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Die Aufnahme des Kredits gilt nicht als Vermögensverschwendung. Es kommt vielmehr darauf an, wofür Sie das Geld ausgegeben haben. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Der Insolvenzverwalter wird die Möglichkeit erhalten, Ihre Kontoauszüge einzusehen.
        Bei einer kostenlosen Erstberatung informieren wir Sie gerne über das Risiko einer Versagung der Restschuldbefreiung. Rufen Sie uns dafür gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Sinan
      says:

      Hallo
      bin seit 01.05.2014 in der Insolvenz.
      Bin 04.2016 in die Schweiz gezogen und Arbeite dort, seit 2016 versuche ich von meinem Insolvenzverwalter raus zu bekommen was ich monatlich Zahlen muss. leider bis heute keine richtige Antwort bekommen. also habe ich freiwillig 100€ monatlich bezahlt und meine Gehaltsanweise immer geschickt (wurde so von einem Rechtsanwalt ausgerechnet) und jetzt 14 Tage vor Beendigung kommt der Insolvenzverwalter und will 33.000€ von mir.
      ist das so korrekt ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne Kenntnis des Einkommens kann ich diese Frage nicht beurteilen. Um ein pfändbares Einkommen von 33.000 Euro plus den bereits gezahlten 100 Euro monatlich zu erzielen, wäre jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro über die gesamten 6 Jahre erforderlich gewesen, angenommen, dass Sie keine Unterhaltspflicht haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. M W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      nach gescheiterter Selbstständigkeit, befinde ich mich seit 2018 in Insolvenz.
      Ich habe dann sofort wieder eine Stelle als Arbeitnehmer bekommen. Leider hatte ich seitdem viele OPs, habe nun 50 GdB war lange krank geschrieben und zuletzt in Reha. Nun endet bald meine Wiedereingliederung, ich befürchte jedoch, dass ich eine 100% Stelle nicht mehr schaffe, zumindest vorerst.
      Ich habe öfter mit meinem Insolvenzverwalter darüber gesprochen und er sagt, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% arbeiten kann, verletzt dies nicht die Obliegenheitspflichten.
      Kann ich mich auf so eine mündliche Aussage verlassen?
      Danke für ihre Auskunft

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben jedenfalls Recht damit, sich nicht blind auf eine mündliche Aussage zu verlassen. Der Insolvenzverwalter vertritt nicht Ihre Interessen, sondern die der Gläubiger.
        Krankheit ist jedoch tatsächlich ein Faktor, der die Erwerbsobliegenheit reduziert oder ganz ausschließt. Dies ist stets unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzlich gilt, wer krank ist, kann nicht arbeiten und muss dies auch im Insolvenzverfahren nicht tun. Notwendig ist jedoch, sich ärztliche Bescheinigungen über die Krankheit einzuholen sowie Bemühungen zu unternehmen, etwa durch Reha-Maßnahmen den Zustand wieder zu verbessern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Janne J.
      says:

      Guten Tag,

      ich bin seit ca. 4 Wochen in der WVP und habe meinem Veralter heute Unterlagen zu veränderten Einnahmen geschickt Bei der Gelegenheit habe ich nachgefragt, wie es mit der Erwerbsobliegenheit bei voller EM-Rente ist. Es wurde in der Antwort auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2016, Aktenzeichen XII ZB 227/15 verwiesen mit dem Hinweis, dass man 1-3 Stunden arbeiten könnte (allein dies ist doch so nicht korrekt, denn nicht jeder kann das bei voller EM-Rente).

      Aber selbst wenn ich dies täte, würde ich maximal einen Minijob ausführen können, der mich finanziell nicht besser stellt, also auch dann würde ich nicht über die Grenze der Pfändung kommen (2 Kinder unter 9 im Haushalt, ein Kind über 18 beim Vater aber noch in Ausbildung).

      Könnte dies tatsächlich zu einer Versagung führen? Das hat mir jetzt wirklich ein wenig Angst gemacht (die Zeit ist auch ideal um schnell zusätzliche Ängste hervorzurufen).

      Vielen Dank für Ihre Zeit und eine kurze Einschätzung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Jans,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass ich die Frage in diesem Rahmen nur allgemein beantworten kann.
        Das zitierte Urteil bezog sich auf die Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltspflicht, aber ist in den Grundzügen auch im Insolvenzrecht anzuwenden. Es besagt aber auch, dass man einfach genau nachweisen muss, warum man nicht in der Lage ist, zumindest 1 bis 3 Stunden täglich zu arbeiten.
        Das Einkommen muss zur erhaltenen Rente hinzugerechnet werden, so kann es durchaus sein, dass der Pfändungsfreibetrag überschritten wird. Allerdings sind bei Ihnen noch Unterhaltspflichten vorhanden, somit kommt es bei Ihnen zu keiner Benachteiligung der Gläubiger.
        Grundsätzlich ist es also empfehlenswert, genau anzugeben, warum die Krankheit auch eine geringfügige Beschäftigung unmöglich macht sowie zu erwähnen, dass auch bei geringer Beschäftigung kein pfändbares Einkommen vorliegen würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Yasar Y.
      says:

      Was heisst Erwerbsobliegenheit? Muss ich jeden monat alle bewerbungsnachweise den insolvenzverwalter schicken als nachweis wenn ich arbeitssuchend bin oder wie ist das?
      Weil mein Insolvenzverwalter antwortet nicht auf meine fragen per email und bin jetz schon seit 4 jahren in der insolvenz musste immer wieder jedes jahr 1 mal bescheid von amt schicken.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Yeman,

        dies ist vom Insolvenzverwalter abhängig, aber grundsätzlich kann dieser Nachweise über die Bewerbungsbemühungen verlangen. Diese Nachweise müssen normalerweise nicht unaufgefordert vorgelegt werden, aber auf Verlangen müssen Sie dem Insolvenzverwalter gezeigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Yasar Y.
      says:

      Hallo ich bin jetz seit 4 jahren in der insolvenz und hab nun oben gelesen das es zu einer versagung kommen kann wenn man sein geld verspielt hat. Meine frage ist ich war selbstständig und habe einkommen erzielt allerdings war ich so spielsüchtig das ich das ganze geld mit steuern verspielt habe und insgesammt 170k schulden habe alles fast nur steuerschulden und 7000 an die bank. Kann ich eine restschuldbefreiung damit erwarten? weil ich wusste nicht das es versagt werden kann wegen zocken.
      Hab also 340.000 verdient aber statt hälfte steuern zu zahlen usw. war ich so süchtig und habe alles verspielt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann es ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung sein, wenn man sein Vermögen ohne wirklichen Grund verschwendet.
        Allerdings wird ebenfalls berücksichtigt, dass Spielsucht eine Form einer Suchterkrankung ist und zu Kontrollverlust führt, so dass die Person sich letztendlich nicht mehr im Griff hat. Sie können also argumentieren, dass Sie das Geld nicht vorsätzlich verspielt haben.

        Da Sie nun bereits seit vier Jahren in der Insolvenz sind, hatten die Gläubiger längst Einsicht in Ihre Akte. Wenn die Gläubiger dies vorgehabt hätten, so hätten sie den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bereits stellen müssen. Daher können Sie jetzt wohl davon ausgehen, dass Sie die Restschuldbefreiung erhalten werden. Eine genaue Einschätzung ist aber nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Alexander S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wie lange rückwirkend ab Beginn der Wohlverhaltensphase werden, Bankdaten, Kontoauszüge oder Angaben gegenüber Sozialämtern geprüft?
      Wer darf diese Überprüfung veranlassen und durch wen kann sie beantragt werden?
      Kann bspw. eine Gläubigerbank selbst zwei Jahre zurückliegende Kontoauszüge prüfen um so z.b. eine verdächtige Falschangabe aufGrund von Umsätzen einer Sozialbehörde gegenüber zu finden (also Verdacht zu schöpfen) mit dem Ziel eine Versagung der Restschuldbefreiuung (auf Grund von Falschangaben) herbeizuführen?
      Ist das gängige die Praxis?

      Vielen Dank für Ihren Mühen und mit freundlichen Grüßen,
      Alexander scheidt

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        einen Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung können alle Insolvenz-Gläubiger stellen. Die Restschuldbefreiung ist spätestens nach einem Jahr nach ihrer Erteilung unanfechtbar. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag Widerruf der Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Jürgen H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich derzeit im letzten Jahr meiner Privatinsolvenz. Ich bin stets meiner Anzeigepflicht gegenüber meiner Treuhänderin bezüglich Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzwechsel nachgekommen und es wurde regelmäßig der pfändbare Teil meiner Einkünfte abgeführt.

      Ich habe nun festgestellt, dass ich auch dem Insolvenzgericht gegenüber eine Anzeige- und Meldepflicht habe und dort ebenfalls erfolgte Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen hatte. Droht mir jetzt wegen diesem Versäumnis nun die Versagung der Restschuldbefreiung ? Was würden Sie mir raten, wie ich in dieser Situation vorgehen soll?

      Für Ihre Hilfe bedanke ich mich herzlich.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Heinrich,

        in der Regel erhält das Insolvenzgericht seine Auskünfte oder Berichte vom Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänderin. Zudem bestand in Ihrem Fall keine Beeinträchtigung der Gläubiger, da der Insolvenzverwalter in der Lage war, alle pfändbaren Beträge aus Ihrem Einkommen einzubehalten. Somit kommt aus meiner Sicht keine Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht, da den Gläubigern kein Nachteil entstanden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Jennifer D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      sehr geehrter Herr Kraus,

      ich habe folgendes Anliegen und hoffe, dass Sie mir helfen können:

      Ich habe im März 2018 ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Im Oktober und November 2018 (zuletzt 16.11.18) habe ich den Schulder bzw. dessen Lebensabschnittsgefährtin an die Ausgleichung meiner Forderung angeschrieben. Am 23.11.18 wurde die Insolvenz des Schuldners eröffnet; ich bekam jedoch keine Nachricht hierüber. Im Januar 2019 habe ich von seiner Insolvenz erfahren und mich direkt bei seinem Insolvenzverwalter telefonisch gemeldet, um nachzufragen, ob er mich als Gläubigerin angab. Dies hat er laut Insolvenzverwalter nicht (obwohl ich 1 Woche vorher erinnert habe). Ich habe direkt meine Forderung nachträglich zur Inso-Tabelle angemeldet. Bisher keinerlei Rückmeldung trotz mehrmaligen Anrufen und schriftlichen Nachfragen.

      (Die Forderung beträgt über 5.000 € und wird bestimmt nicht so schnell vergessen.)

      Ist dies ein Grund, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?

      Für eine Antwort Ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

      Mit freundl. Grüßen
      J. Detsch

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass eine Antwort auf Ihre Frage den Rahmen dieses Forums überschreitet. Sofern Sie eine rechtsverbindliche Auskunft wünschen, kann ich Ihnen diese gerne im Rahmen eines Mandats erteilen. Sollte Ihrerseits Interesse bestehen, kontaktieren Sie bitte mein Sekretariat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    30. Mandy
      says:

      Hallo,
      ich bin am 30.5.2018 bei (Noch)Ehemann ausgezogen. Nun habe ich einen Unterhaltstitel für erwirkt. Er hat auf keinerlei Schreiben meiner Anwältin bisher geantwortet. Diesen Unterhalt hat er bei seinem Insolvenzverwalter nicht angegeben. Auch einen Mahnbescheid für eine Stron- und Gasrechnung (die ich in Raten abzahlen muss) meinerseits nicht.
      Kann ich darauf hoffen, dass ich meine Vorderungen irgendwann wieder bekomme? Ich muss dazu sagen, dass ich nicht freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung gezogen bin. 2 Wochen habe ich mit meiner (nicht seine leibliche) Tochter in einem Frauenhaus gewohnt. Nun wohnen wir zwei in einer 2-Zimmer-Wohnung. Durch Freunde habe ich mir diese Wohnung einrichten können.
      Ich kämpfe seit über einem Jahr um mein Recht. Aber leider ohne Erfolg.
      Ich habe nun habe ich Angst auf den Kosten die mich das alles bis jetzt gekostet hat, sitzen zu bleiben.
      Haben Sie einen Tip für mich?

      Mit freundlichem Gruß
      Mandy

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        zunächst einmal vielen Dank für das Schildern Ihrer leider bedauerlichen Situation. In diesem Fall würde ich Sie eher an einen Anwalt im Bereich Familienrecht verweisen, da wir im Bereich Insolvenzrecht ausschließlich Schuldner beraten und keine Gläubiger.
        Grundsätzlich können Sie den geschuldeten Unterhalt auch als Unterhaltsvorschuss direkt vom Amt erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Uwe B.
      says:

      Guten Tag,
      im nächsten Jahr ist meine Insolvenz beendet. In der Vergangenheit habe ich 3 Jobwechsel nicht meiner Verwalterin gemeldet. Habe dies nun nachgeholt und kann auch den offenen Betrag begleichen. Mir wurde in dem Telefonat mitgeteilt, dass ich meinen Pflichten nicht nachgekommen bin und mir nun wohl die RSB versagt wird.

      Wie sehen Sie die Situation, insbesondere in Bezug auf die *Heilungsrechtsprechung* des BGH?

      Ich bedanke mich herzlich für Ihr Interesse und verbleibe
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da es sich hierbei um eine sehr spezielle Thematik handelt, kann ich zu Ihrem Einzelfall in diesem Rahmen leider keine Einschätzung abgeben. Ich würde Ihnen stattdessen empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
        Grundsätzlich kann es gut sein, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn keine Benachteiligung der Gläubiger stattgefunden hat. Da in Ihrem Fall der Insolvenzverwalter bereits Zweifel an der Restschuldbefreiung angekündigt hat, scheint es jedoch so zu sein, als ob er in dem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger annimmt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. J.  K.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe eine Frage zu einem Laufendem Verfahren, zum einen hat diese Person obwohl sie schon plante Insolvenz anzumelden und auch schon bei einem Berater war, sein komplettes Kreditkartenlimmit ausgeschöpft, alles über Tage hin weg am Automaten abgeholt, was passiert wenn es raus kommt?

      Zum anderen hat besagte Person nun eine Ordnungswidrigkeit begangen die mit 5000 Euro bestraft werden könnte. Hat das Auswirkungen auf das bestehende / laufende Insolvenz verfahren?
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich könnte es problematisch sein, wenn die Person vor der Insolvenz größere Beträge vom Konto abgehoben hat. Sowohl ein Verheimlichen der Beträge vor dem Insovlenzverwalter als auch ein verschwenderischer Umgang mit dem Geld könnten beides Gründe sein, aus denen die Restschuldbefreiung am Ende nicht erteilt wird. Die Person muss sich darauf einrichten, dass der Insolvenzverwalter eine Erklärung verlangt, was mit dem abgehobenen Geld geschehen ist.
        Die Schulden aus der Ordnungswidrigkeit sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Auch nach der Insolvenz würden diese Schulden weiter bestehen. Wird die Geldbuße gar nicht bezahlt, droht sogar Ersatzhaft. Auf das Insolvenzverfahren an sich hat es aber sonst vermutlich keine Auswirkungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    33. Klak R.
      says:

      Hallo,
      werde72jahre und arbeite noch als selbständiger fitnesstrainer, um meinen zahlungen nachzukommen. meine schulden belaufen sich auf ca 300tausend. ich habe mehrere banken sowie privatpersonen als gläubiger. mit meiner rente und den stunden im studio bekomme ich etwa auf ca. 2800€
      zahle aber ca pro monat 2200 od 2400€zurück. da jetzt eine stundenkürzung ansteht ,kann ich diese beträge nicht mehr aufbringen um das zurückzuführen.
      besteht den die möglichkeit jetzt in die regelinsolvenz zu gehen.
      vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Klak,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin zuversichtlich, dass für Sie die Möglichkeit besteht, in kurzer Zeit eine erhebliche Reduktion Ihrer Belastungen zu erreichen. Möglicherweise kommt für Sie auch die Privatinsolvenz in Frage.
        Mein Sekretariat wird sich in Kürze Zwecks Terminvereinbarung für eine kostenlose telefonische Beratung per E-Mail bei Ihnen melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    34. Neuber K.
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine dringende Frage, einen Bekannten betreffend. Dieser wollte heute Privatinsolvenz beantragen nach monatelanger Vorbereitung. Der Insolvenzberater allerdings, sagte ihm, er könne keine Insolvenz eröffnen solange er Mietschulden hat. Stimmt das? Zu der Zeit, als die Schulden entstanden sind, stand seine Noch-Ehefrau mit im Mietvertrag.

      Kann er jetzt gar nicht in Insolvenz gehen bis er das beglichen hat? Der Mietvertrag läuft nach wie vor, die Hausverwaltung verweigert aber jegliche Kommunikation.

      Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Neuber,

        grundsätzlich sind Mietschulden kein Hinderungsgrund, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Allerdings sind Mietrückstände ein Grund für den Vermieter, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

        Gemäß § 112 InsO besteht zwar eine Kündigungssperre, so dass der Vermieter das Mietverhältnis nicht aufgrund der Privatinsolvenz oder wegen der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietschulden kündigen darf. Es kann aber passieren, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 109 InsO eine Enthaftungserklärung ausspricht. Dann kann der Vermieter auch wegen Mietrückständen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigen.
        Sobald der Mieter nach Eröffnung der Insolvenz wieder mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät, darf der Vermieter ebenfalls fristlos kündigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    35. Ralf
      says:

      Hallo,habe da eine Frage.Meine Lebensgefährtin und ich sind seit 2013 in Privatinsolvenz.Haben zusammen eine gemeinsame Tochter.2013 hat meine Lebensgefährtin direkt eine Vollzeitstelle als Altenpflegerin angenommen während ich die Betreuung unserer Tochter gemacht habe.Durch die 12 Tageregelung habe ich nun 2018 eine geringfügige Stelle angenommen die von den Schulzeiten her passte das ich Tochter von der Schule abholen kann.Vollzeitstelle geht halt schlecht durch die Arbeitszeiten meiner Freundin da sie Früh,Spät und Nacht macht.

      Meine Frage wäre,kann dadurch die Restschuldbefreiung gefärdet werden?
      Abrechnungen von meiner Freundin und mir wurden immer kopiert und Treuhändler weitergereicht.Man bekommt ja auch mal kein Bescheid ob alles in Ordnung ist.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sobald das Kind älter ist als drei Jahre, werden strengere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit gestellt. Unter Umständen muss man dann genau erklären, warum das Kind nicht ganztägig in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden kann, oder warum beispielsweise Fahrleistungen zur Schule notwendig sind. Allerdings sind nur wenige Insolvenzverwalter so streng, dass sie diese genaue Darlegung fordern. In der Regel sollte es ausreichend sein, darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Kindesbetreuung derzeit keine Vollzeitstelle möglich ist. Da Sie ja in Teilzeit arbeiten, haben Sie aus Sicht des Insolvenzverwalters vermutlich Ihre Erwerbsobliegenheit erfüllt. Wenn der Verwalter eine Vollzeit-Tätigkeit von Ihnen fordern sollte, was selten vorkommt, dann können Sie ihn darauf hinweisen, dass mit der Betreuung Ihrer Tochter ausgelastet sind oder dass Sie keine Vollzeit-Stelle gefunden haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    36. Krahmer
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      eigentlich habe ich keine Kraft mehr und habe ständig Rückschläge, seitens Insolvenzverwalter, Gericht und Krankheit.
      Das Gericht hat nach §4c mein Insolvenzverfahren aufgehoben.

      Das Gericht hat mich gebeten, meine ALG Bescheid vorzulegen. Dies habe ich getan am 23.04.2019 innerhalb der Frist. Habe mitgeteilt das ich ab Februar arbeite, mein Lohn gepfändet wird und alles dem Insolvenzverwalter mitgeteilt habe.
      Ich war 2 Monate Arbeitslos … Stehe total alleine da habe keinen Treuhänder nur den Insolvenzverwalter seit 2017..nur Ärger
      Dies war mein Text:
      anbei meine Unterlagen.

      – Engeltbescheinigung Arbeitsamt
      – Lohnzettel (neuer Arbeitgeber)

      in der Zeit meiner Arbeitslosenmeldung habe ich mich intensiv um eine neue Arbeitsstelle gekümmert.

      Seit dem 01.02.2019 bin ich in einem befristetem Arbeitsverhältnis bis 2021, Insolvenzverwalter wurde unverzüglich von mir informiert inkl. Zusendung des Arbeitsvertrags.

      Laut Entgeltabrechnung können Sie erkennen, das Lohn gepfändet wird und zum Verwalter überwiesen wird, weiterhin habe ich noch einen Dauerauftrag angelegt in Höhe von 50 Euro, welche auf das Treuhänderkonto eingeht.
      Ich hätte noch einige Fragen:
      Wann beginnt die Wohlverhaltensphase und der Wechsel vom Insolvenzverwalter zum Treuhänder?
      Muss ich die Wohlverhaltensphase noch beantragen? (Laut Verwalter hätte ich dies mit Eröffnung des Insolvenzantrages getan.)

      Mit dieser Mail möchte ich gleichzeitig eine Verkürzung der Insolvenz beantragen auf 5 Jahre, aufgrund meiner psychischen Verfassung und Einnahme von Antidepressiva, möchte ich mit diesen Belastungen und Ängsten zukünftig befreien. Den Grundstein dafür legen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
      Meine Frage: kann ich eine Anhörung beantragen und dort den Nachweis darlegen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krahmer,

        aufgrund der Vielzahl Ihrer Fragen und der grundsätzlichen Unklarheiten in Bezug auf den Verfahrensablauf würde ich Ihnen gerne ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch anbieten. Bitte setzen Sie sich mit meinem Sekretariat zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    37. Achim F.
      says:

      Hallo, habe eine Frage zur Pfändungsfreigrenze.
      Ich bin Rentner und habe auch einige Schulden und liege mit meiner Rente unter der Pfändungsgrenze beziehe aber durch meine Schwerbehinderung ( 80 G ) nach SGB XII 5.-9. Kap. 190 Euro an Leistung für meine Haushaltshilfe. Da ich auch Diabetiker bin u. ich unter Bluthochdruck leide (alle 3 Monate beim Hausarzt zur Kontrolle ) würde ich gerne v. ihnen wissen ob dies zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze berechtigt und wenn Ja welche Unterlagen ich hierfür benötige.
      Ich wäre ihnen über eine Antwort zu meinen Fragen sehr dankbar!
      M.f.G

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Fehlings,

        eine solche, besondere Bedarfslage berechtigt Sie in jedem Falle zur Erhöhung Ihrer Pfändungsfreigrenzen. Der Einfachheit halber können Sie beim zuständigen Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder – falls Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden – beim Insolvenzgericht vorstellig werden. Sie sollten Nachweise über Ihre besondere Bedarfslage zur Hand haben und eine Aufstellung Ihrer laufenden Kosten und Einnahmen. In der Folge wird Ihnen ein erhöhter Pfändungsfreibetrag gewährt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    38. Detlef
      says:

      Teilnahme an dieser Diskussion!

      Beispiel (Hypothese):

      Ein Schuldner hat Zahlungsunfähigkeit angegeben.

      Zeitgleich seit 4 Jahren seine monatliche Ratenzahlung eingestellt.

      Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist dieser nicht willens!

      Liegt hier ein Fall von Verzögerung der Insolvenzverfahrenseröffnung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)?

      Oder besteht nach 4 Jahren eine Art „Verjährung“ bzgl. Versagung der RSB?

      Vielen Dank im Voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die Interessante Frage. Allerdings hat der Gesetzgeber den § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht so gemeint, dass der Schuldner selbst eine Pflicht hat, den Insolvenzantrag zu stellen. Denn auch ein Gläubiger hat die Möglichkeit, einen Gläubigerantrag für den Schuldner zu stellen. Damit dieser Versagungsgrund einschlägig wäre, müsste der Schuldner den Gläubiger davon abgehalten haben, einen Fremdantrag auf Insolvenz zu stellen, beispielsweise durch eine Täuschungshandlung. Dies müsste der Gläubiger dann auch noch beweisen.
        Daher kommt dieser Versagungsgrund eher selten vor und wäre auch in dem von Ihnen genannten Fall vermutlich nicht einschlägig, wobei ich ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hierzu nichts weiteres sagen kann. Denn möglich wäre natürlich, dass der Schuldner in der Zwischenzeit auch Vermögen verschwendet hat, das ansonsten den Gläubigern zugute gekommen wäre.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    39. Klaus R.
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage:
      Ich bin durch Krankheit und daraus folgender EM Rente hoch verschuldet und beabsichtige Privatinsolvenz anzumelden.
      Ich habe vor zwei Monaten die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt, Termin bei der Schuldnerberatung wegen Vergleichsversuchs steht in Kürze an.
      Die Rente der letzten zwei Monate (monatlich 1900€) habe ich komplett vom (neuen) Konto abgeholt und verbraucht. Kann ich in der Insolvenz Schwierigkeiten wegen “Verschwendung” bekommen?

      MfG K. Reynar

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sollten Sie das Geld zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes genutzt haben, dürften Sie keine Probleme erwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    40. Alexander M.
      says:

      hallo, ich habe eine Frage. Wenn ein Gläubiger bei einer Privatinsolvenz beim Insolvenzanwalt mehr angibt als der Schuldner ihm schuldet ist das doch Betrug. Es handelt sich um ein Privatdarlehn was in die Insolvenz mit eingeflossen ist. Mir ist ein solcher Fall bekannt und ich würde gerne dagegen etwas unternehmen. Was kann man tun und auf welcher Rechtsgrundlage. Im Netz habe ich leider nichts darüber gefunden. Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in dem Fall, dass eine Forderung angemeldet wird, die entweder gar nicht besteht oder zu hoch angegeben wurde, kann durch den Insolvenzverwalter, durch einen Insolvenzgläubiger oder auch durch den Schuldner gemäß § 178 InsO Widerspruch gegen die Forderung eingelegt werden. Sie sollten daher dem Insolvenzverwalter sofort mitteilen, dass die Forderung zu hoch ist und wenn möglich Beweise vorlegen, wie z.B. Rechnungen oder Verträge.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    41. Giovanni
      says:

      Ich befinde mich seit dem 12/2013 in einer Regelinsolvenz und auch seit dem in der Wohlverhaltensphase.
      Abgesehen davon, dass ich mich alle 3 Monate bei der Insolvenzverwalterin melden muss und dies auch tue, im letztem Jahr meine EM-Rente aufgegeben habe und wieder Vollzeit arbeite (jeden Monat bekommt diese die Gehaltsabrechnung zugeschickt als auch den pfändbaren Betrag von mir auf das Anderkonto überwiesen wird), habe ich irgendwie Angst, dass meine Restschuldbefreiung evtl. Ende des Jahres versagt wird.
      Kann das ohne weiteres möglich sein?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        aus Ihren Angaben geht nichts hervor, warum Ihnen eine Versagung der Restschuldbefreiung drohen könnte, solange Sie wahrheitsgemäße Angaben über Ihr Einkommen machen und nichts verschweigen.
        In unserem Beitrag können Sie nachlesen, aus welchen Gründen die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
        Außerdem muss ein Gläubiger Kenntnis von dem Grund erlangen und die Versagung beim Gericht beantragen. Dies kommt nur in wenigen Fällen vor.
        Sollte jedoch bei Ihnen einer der Gründe vorliegen, so sollten Sie sich bei uns telefonisch unter 0221 – 6777 0055 melden und mit uns die Möglichkeiten für ein Vorgehen besprechen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    42. Katharina
      says:

      Hallo, ich habe ein paar Fragen…
      Ich bin seit zwei Jahren in der Insolvenz. Seit Januar 2018 bin ich krank geschrieben. Leider wurde mir daraufhin im Oktober der Job gekündigt und vergaß dies meinem Verwalter mitzuteilen. Kann ich deswegen aus der Insolvenz fliegen wenn ich dies jetzt erst mitteile? Ich habe große Angst.

      Wäre Ihnen über eine Antwort sehr dankbar.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist so, dass Sie dem Insolvenzverwalter Mitteilung machen müssen, wenn sich etwas an Ihrer Arbeitssituation ändert, insbesondere wenn Ihnen die Stelle gekündigt wurde. Denn es ist eine Pflicht im Insolvenzverfahren, arbeiten zu gehen oder sich zumindest aktiv um eine Stelle zu bemühen. Daher empfehle ich Ihnen, sich möglichst schnell beim Insolvenzverwalter zu melden.
        Allerdings besteht bei Ihnen ja die Situation, dass Sie weiterhin krank geschrieben sind. Daher können Sie auch nicht arbeiten gehen. Somit kam es nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger und Ihnen dürfte keine Versagung der Restschuldbefreiung drohen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    43. Sebastian
      says:

      Hallo ich habe eine frage .
      ich habe viele schulden , habe letzte jahr meinen kredit aufgestockt um löcher zu stopfen . ich arbeite nur nachtschicht seit 1,5 jahren und das sind ca 500-700€ im monat die extra auf mein lohn kommt . nun möchte mein vorgesetzter das ich nur noch frühschicht machen soll . dann würden mir diese zulagen fehlen. ich wusste davon vorher nichts erst nach weihnachten also 2 monate vorher habe ich mein kredit erst aufgestockt . kann mir eine versagung angehängt werden weil ich meine sachen nicht mehr bezahlen kann weil mein vorgesetzter will das ich nur noch frühschicht mache ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es ist kein Problem, die Insolvenz anzumelden, auch wenn Sie gerade erst den Kredit aufgenommen haben. Solange Sie bei Abschluss des Kredits keine falschen Angaben gemacht haben und nicht wussten, dass der Kredit später nicht mehr bezahlt werden kann, spielt der Zeitpunkt keine Rolle.
        Falls Sie sich jedoch bereits im Insolvenzverfahren befinden, so sind die neu gemachten Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Sebastian
          says:

          Hallo , danke für ihre antwort . wie schaut die sachlage aus wenn ich keinerlei angaben gemacht habe , die bank macht doch eine schufa auskunft. ist eine versagung dann trotzdem möglich ? wenn ja was passiert eigentlich bei einer versagung der restschuld? nachher stehen alle gläubiger da und ich kann die nicht alle bedienen ?

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Anhand der von Ihnen gemachten Angaben würde ich die Situation so beurteilen, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung bei Ihnen nicht droht. Allerdings kann ich dies ohne weitere Angaben nicht verbindlich beurteilen.

            Sollte eine Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden, so gilt wieder die Situation, wie sie vor der Eröffnung der Privatinsolvenz bestand. Das heißt, die alten Schulden leben wieder auf und die Gläubiger können auch wieder die Zwangsvollstreckung betreiben.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

            • Sebastian
              says:

              Hallo,
              ok danke für ihre antworten . nun wird es aber noch schlimmer . Die firma wo ich arbeite hat nun mehrere kunden verloren . das heißt sie drosseln unsere stunden runter, sodass mir 600€ netto fehlen , dies könnte niemand vorher sehen ! gibt es eine möglichkeit wenn man den arbeit geber sagt ob man das schriftlich bekommt bezüglich den verlust der kunden und die damit reduzierten stunden, das man dieses schreiben bei der insolvenz beantragung mit dabei gibt, die dann dieses berücksichtigen?

    44. Seni
      says:

      Hi. Ich habe da fragen zu einer Privatinsolvenz. Kann man einen Immobilienkredit angeben,weil man als Schuldner mit im Vertrag steht, obwohl
      dieser von dem anderen Schuldner (Ex Frau) bezahlt wird?
      Kann das nicht angeben eines Sparbuches zum Versagen der Restschuldbefreiung führen?
      Und kann man ein Insolvenzverfahren aufgrund falscher Angaben kraschen?
      Viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne den Sachverhalt vollumfassend erblicken zu können, kann ich zu Ihren Fragen folgende Antworten geben:

        Sie müssen den Immobilienkredit angeben, aufgrund der Tatsache, dass Sie Schuldner sind und alle Verbindlichkeiten angegeben werden müssen.

        Sie müssen bei Insolvenzeröffnung all Ihre Vermögenswerte offenlegen. Andernfalls kann auf Antrag eines Gläubigers Ihre Restschuldbefreiung versagt werden.

        Dies gilt auch für falsche Angaben, welche Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben, wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    45. Volker G.
      says:

      Hallo,
      bekome wegen meiner Schufa keine eigene Wohnung. Wohne jetzt mit einer Bekannten zusammen.
      Der Mietvertrag läuft nur auf Sie.
      Ich bin dort gemeldet.
      Die Kosten von 1150,-€ für Miete + Nebenkosten, Strom, Telefon und GEZ teilen wir zur Hälfte.
      Jeder also 575,-€
      Ich habe keinen Mietvertrag.
      Soll, muss meine Bekannte einen Mietvertrag mit mir machen zum Nachweis der Kosten im Regel Insolvenzantrag?
      Danke für Ihre Hilfe
      V.G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Gumsheimer,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sie können die Regelinsolvenz beantragen, ohne dass Sie einen Mietvertrag abschließen. Ihre Mietkosten sind für die Insolvenz nicht von Belang. Der in der Insolvenz pfändbare Betrag richtet sich nur nach Ihrem Einkommen und Ihren Unterhaltspflichten.
        Falls Sie Schulden bei Ihrer Bekannten haben, wären diese zwar auch von der Restschuldbefreiung umfasst, allerdings sollten Sie Miete und Stromkosten lieber bezahlen, um nicht zu riskieren, die Wohnung zu verlieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    46. Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Marzluf,

      Sie können eine Forderung gegen eine geringe Gebühr auch noch nachträglich anmelden. Dies ist noch möglich, solange die Wohlverhaltensperiode noch nicht angefangen hat. Falls die Wohlverhaltensperiode bereits begonnen hat, ist es zu spät, um die Forderung noch anzumelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

    47. Sybille K.
      says:

      Was passiert,wenn ich in der Wohlfühlphase die Aufforderung meine Mietschulden zubegleichen nicht Nachkomme…..

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Klebba,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bei Mietschulden verhält es sich folgendermaßen: Wenn Sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind, kann der Vermieter Ihnen die Wohnung kündigen. Außerdem sind diese neu entstandenen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Daher sollten Sie die Mietschulden unbedingt begleichen.

        Mit freundlichen Grüßen
        RA Dr. V. Ghendler

    48. Sale
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin freiberufliche Tagesmutter (Kein Gewerbe) und habe sehr hohe Schulden bei meiner Krankenkasse und eine geringe Forderung bei einem weiteren Gläubiger, an einer Insolvenz werde ich nicht mehr vorbei kommen.
      Gilt für mich als Freiberuflerin, die Privatinsolvenz oder die Regelinsolvenz?
      Und ist es dann auch in meinem Fall richtig, wenn 35 Prozent der Forderung erbracht werden, dass die Insolvenz auf 3 Jahre verkürzt wird?

      Mit freundlichen Grüssen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für Sie als Freiberuflerin gilt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Auch in diesem Fall ist eine Verkürzung der auf 3 Jahre möglich, wenn Sie 35 % Ihrer Schuldensumme sowie die Kosten für das Verfahren und den Insolvenzverwalter innerhalb dieses Zeitraums begleichen. Um welchen Betrag es sich dann voraussichtlich handeln wird, können Sie unter folgendem Link berechnen und nachvollziehen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-auf-3-jahre-verkuerzen-den-erforderlichen-betrag-berechnen/#

        Dr. V. Ghendler

    49. K M.
      says:

      Wielange dauert es bis zur restschuldbefreiung nach der wohlverhaltenszeit

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Restschuldbefreiung erfolgt in aller Regel umgehend nach der Wohlverhaltensperiode

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    50. Nicole
      says:

      Guten Tag. Meine Insolvenz ist nun zu Ende. Ich bekam die Auflage meine aktuelle Bescheide vom H4 zuzuführen. Dies habe ich Zeitnah getan. Zudem hatte ich monatlich eine kleine Summe als Dauerauftrag gezahlt Jahre lang um die Gebühren des Treuhänders zu decken. Es kam eine Restsumme von ca 15 Euro auf die ich zahlen sollte. Dies habe ich ebenfalls Zeitnah getan. Beide Auflagen kann ich Belegen. Der Treuhänder behauptet nun weder Zahlungseingang noch Fax erhalten zu haben und beantragte eine Versagung. Was kann ich nun tun?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        selbstverständlich können Sie Überweisungsbelege sowie ein Faxprotokoll und/oder Zeugenaussagen als Nachweis für Ihr pflichtgemäßes Verhalten vorbringen. Auf diese Weise kann einer Versagung begegnet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    51. Patrick M.
      says:

      Ich hab mal ne frage was passiert eigentlich wenn ich durch Versagen aus der privatinsolvenz geschmissen werde ???
      Bin ca. 1,5jahre jetzt drin ??!

    52. Andreas U.
      says:

      Befinde mich am Anfang der Insolvenz, habe vor dem Antrag ein Privates Darlehen von meinem Chef bekommen (4000€)
      Er zieht es mir monatlich mit 400€ ab ,
      Habe es nicht mit in die Insolvenz genommen , da ich mir davon ein Auto gekauft haben , habe ein behinderten Sohn (Epilepsie, Autismus 100%)
      Auf meiner Abrechnung sieht man es , natürlich.
      Bekomme ich dadurch schwierigkeiten , Sog Ablehnung der Insolvenz
      Mfg Ullrich

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Ullrich,

        sofern diese Verbindlichkeit insgesamt nicht in Ihrem Insolvenzantrag auftaucht, kann es sich dabei tatsächlich um einen Versagungsgrund handeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    53. Pierre T.
      says:

      Hallo, ich habe vor in die Insolvenz zu gehen .habe vor dem Antrag Glücksspiel betrieben habe aber meine Gläubiger immer bezahlt.
      Ist das Glpcksspiel vor dem Antrag ein Versagungsgrund? Ich möchte in die Insolvenz weil meine Einnahmen minimal über den Augaben liegen. Heißt ich kann alles zahlen habe aber kein Geld mehr zum Leben. Vg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Theilen,

        tatsächlich wird Glücksspiel im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kritisch beurteilt (vgl. auch LG Hagen ZInsO 2007, 387). Ebenso wie Wett- und Spekulationsgeschäften gilt das Glücksspiel als sog. “Vermögensverschwendung”; Dieser Schuldenteil kann also bis zum Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Beantragung der Insolvenz nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auch unter folgendem Link: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/kann-mir-meine-insolvenz-wegen-spielsucht-versagt-werden/

        Dr. V. Ghendler

    54. Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Barreiro,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Es könnte sein, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Wenn dies der Fall ist, dann würden Ihre restlichen Schulden bestehen bleiben und Ihre Gläubiger könnten erneut gegen Sie vorgehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Andre Kraus
      Rechtsanwalt

    55. Victor B.
      says:

      Befinde mich in der wohlverhaltensphase und habe vergessen neinem Treuhänder darüber zu informieren, jetzt nach einem jahr hat er mich angeschrieben und mir gesagt das ich gegen das obliegenheitsgesetz verstoßen habe. Und er es dem gericht meldet. Habe ihm sofort alle Unterlagen geschickt. Ich habe einen 450 euro job und einen über 510 Euro womit er nicht einverstanden ist. Meine Insolvenz soll eigentlich in 2 monaten enden. Bekomme ich jetzt problem e?

      Mfg victor

    56. Reinisch H.
      says:

      Ich habe im Juni 2016 bei der Targo Bank einen einen Kredit auf genommen um andere Verbindlichkeiten abzulösen, ich wurde aber nicht nach meinen Kreditkarten gefragt. Diese müssten die Banken nach der Schufa Auskunft doch erhalten haben. Dann würde doch keine Schuld meiner Seite vorliegen, wenn ich jetzt in nächster Zeit einen Antrag auf Privatinsolvenz stelle.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Reinisch,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Fraglich ist, ob die Bank einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Dazu müsste die Bank glaubhaft machen, dass ein Versagungsgrund aus § 290 Inso vorliegt. Zum einen könnte in Betracht kommen, dass Sie falsche Angaben bei der Beantragung des Darlehens gemacht, was sie offensichtlich bestreiten.

        Der andere Punkt könnte sein, dass man Ihnen vorwerfen wird, dass Sie bereits bei Antragsstellung gewusst haben, dass Sie das Darlehen nicht zurückzahlen würden, weil Sie eventuell einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung stellen wollten. Dann würde es sich möglicherweise um einen Eingehungsbetrug handeln, der eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Folge hat. Diese Forderung wäre nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Je nachdem wie viele weitere Schulden Sie haben, macht ein Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt daher keinen Sinn.

        Gerne können wir über Ihren konkreten Fall sprechen. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    57. Radtke
      says:

      Hallo,
      ich habe Insolvenz angemeldet. Habe mehrere Gläubiger. Ein Gläubiger bei dem ich 2.500 € Schulden habe, erkennt eine unerlaubte Handlung bei einem Teilbetrag von 400 € und kündigt im Vorfeld schon die Versagung der Restschuldbefreiung an. Gilt dies dann für alle Forderungen aus der Insolvenz oder nur für diese 400 €? Könnte ich die 400 € an ihn zahlen ohne dadurch Ärger zu bekommen?
      Ich würde mich über Ihre Hilfe sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.
      Bitte diesen Kommentar nicht veröffentlichen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Radke,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Um einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, muss der Gläubiger einen Versagungsgrund nach § 290 InsO glaubhaft machen. Alleine die Tatsache, dass der Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegen Sie hat, gibt ihm nicht die Möglichkeit einen Versagungsantrag zu stellen. Eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist lediglich nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und kann nach der Restschuldbefreiung weiterhin geltend gemacht werden, aber auch nur dann, wenn diese nicht durch die Verteilung der Insolvenzmasse befriedigt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    58. Weber A.
      says:

      hallo
      kann ich eine insolvenz beantragen, wenn ich nicht mehr alle gläubiger kenne?
      habe die ev schon seit 15 jahren nach geschäftsaufgabe abgegeben und gebe sie weiterab?
      Mit freundlichen Grüßen
      a.weber

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Weber,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Im Rahmen unserer Dienstleistung unterstützen wir Sie bei der Ermittlung Ihrer Gläubiger. Gerne können Sie sich über den Ablauf unserer Dienstleistung unter dem folgenden Link ermitteln:

        https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/so-gehen-wir-fur-sie-vor/

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    59. Dieter D.
      says:

      Habe Rente an meine Frau abgetreten, die ich
      glaubte nicht in die Gläubigerliste aufnehmen zu
      müssen, jetzt verlangt der Insolvenzverwalter ca.
      53000 € zurück, sieht er ansonsten die Restschuldbefreiung gefährdet.
      D.Dormann 0172 6706013

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Dormann,

        vielen Dank für Ihre Frage. Gerne können wir Ihren konkreten Fall im Rahmen eines Telefongesprächs näher erörtern. Rufen Sie uns dazu an und vereinbaren einen Telefontermin.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

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    117 Kommentare
    1. Patrick B.
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus.

      Ich befinde mich derzeit in einem Verfahren gegen eine Kleinfirma (Hausmeisterservice)
      welches durch die angehende Schuldnerin (es geht um über 12000€) immer weiter verzögert
      wird. Hintergrund dieser Verzögerungstaktik ist, dass Ihr Ehemann, der früher Geschäftsführer
      war eine Privatinsolvenz laufen hat, und die jetzige Geschäftsführerin plant, die Firma danach
      wieder Ihrem Ehemann zu überschreiben, und selbst Privatinsolvenz zu beantragen, damit
      meine Forderungen ins leere laufen Kann ich mich als künftiger Gläubiger da irgendwie davor Schützen?

      Vielen Dank
      Patrick B.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        danke für Ihre Frage, die jedoch zu komplex ist, um in diesem Rahmen bzw. mit den gegebenen Informationen beantwortet zu werden.
        Ich kann aus den Angaben nicht erkennen, welchen Vorteil die Schuldner davon haben, die Insolvenzen “nacheinander” statt gleichzeitig durchzuführen.
        Grundsätzlich werden bei einer Übernahme der Firma auch die Verbindlichkeiten mit übernommen. Eine Übertragung von werthaltigen Unternehmensanteilen im Vorfeld einer Insolvenz ist anfechtbar. Es wäre möglich, eine Regelinsolvenz durchzuführen und die Selbstständigkeit fortzuführen. Dann wären die Forderungen für die Gläubiger nur als Insolvenzforderung durchsetzbar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. B.  Jed. .
      says:

      Hallo,
      ich war/bin Geschäftsführer einer GmbH. Der Notartemin für die Abberufung/Anteilsverkauf war bereits im November 2021, jedoch erfolgte keine HR-Umschreibung wegen unbezahlter Notar-Rechnung an den neuen GS/GF.

      In dieser GmbH sind noch einige Arbeitsnehmer|Innen beschäftigt, wobei nur der Nettolohn, jedoch keine Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt wurden/werden. Macht es vor einem Antrag auf Privatinsolvenz Sinn, alle Beschäftigten abzumelden/kündigen, damit der Haftungsanspruch an mich als (Noch-)Geschäftsführer (Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil Sozialversicherungsbeiträge) nicht zu groß wird (Stichwort unangemessene Verbindlichkeiten)?

      Da meine letzte Restschuldbefreiung ca.2014 war kann ich offenbar vor 2024 keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Ist es schädlich, die Beschäftigten weiter angemeldet zu lassen?

      Gibt es im Ausland günstigere Insolvenzregeln?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sicher sind Sie sich der erheblichen straf- und zivilrechtlichen Risiken bewusst, die eine Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit sich bringt. Auch sind diese Forderungen in der Regel nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Grundsätzlich wird die Abberufung des Geschäftsführers aber sofort wirksam, auch ohne die Handelsregister-Änderung. Somit wäre der neue Geschäftsführer verantwortlich dafür, den Insolvenzantrag für die GmbH unverzüglich zu stellen.
        In diesem Rahmen ist mir aber keine genauere Beurteilung dieses Sachverhaltes möglich. Aufgrund der hohen Haftungsrisiken wäre ein kostenpflichtiger Termin sehr ratsam. Ich bitte Sie um Verständnis.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Marc J.
      says:

      Guzen Tag Ich habe folgende Fragen, die ich bislang gar nicht beantwortet wurden.
      1.) Heirat
      Ich werde in den nächsten Wochen wieder heiraten und meine Frau wird zunächst nicht arbeiten gehen. Somit habe ich eine unterhaltsberechtigte Person mehr. Im normalen Fall wuerde ich zu Ihnem kommen und mir hierüber eine Bestaetigung der dritten unterhaltsberechtigten Person abholen. Da ich ja mit meinem Verdienst ueber dem gesetzlichen Freibetrag fuer den Pfändungsschutz liege, habe ich eine Genehmigung des Insolvenzgerichts, dass ich ueber den Gesamtbetrag meiner eingehende Einkünfte verfuegen darf. Muss ich jetzt einen Antrag stellen, um die weitere Person “eintragen” zulassen, damit ich einen Nachweis fuer die Gehaltsabrechning habe?

      2.) Ich erhalte vj. eine betriebliche Sonderzahlung. Ich habe versucht mich in diese Thematik einzulesen, komme aber nicht so richtig weiter, auch weil bei der ersten Zahlung ich 237,00 € behalten durfte und jetzt bei der zweiten Zahlung nichts ausgezahlt bekommen habe. Wie ist die Logik hier zu verstehen?

      3.) So wie es jetzt aussieht, werde ich bereits vor Ablauf von 3 Jahren 35% meiner Schulden getilgt und die Verfahrenskosten bezahlt habe . Endet das Verfahren dann auf jeden Fall mit der Restschuldbefreiung oder könnte ein Gläubiger Widerspruch einlegen, da bei der Regellaufzeit (verkürtzt um ein paar Monate) die Aussicht auf die Wiedererlagun gvon fast 100% der Forderung besteht?

      4.) Ich bin Schwerbehindert und habe daher Anspruch auf einen steuerlichen Freibetrag ich muss aufgrund meiner Schwerbehinderung auch monatlich Medikamente kaufen. Bislang wird dieser Freibetrag auf mein pfändbares Einkommen angerechnet, wie kann ich fiesen auf mein unpfändbares Einkommen anrechnen lassen.

      5.) Muss ich meinen Kontoauszug monatlich dem Insolvenzverwalter vorlegen, wo ich doch auf meinem Konto nur der unpfändbaren Teil meines Gehaltes ankommt bzw. etwaigige andere Eingänge automatisch an den Insolvenzverwalter ausgekehrt werde.

      6.) Kann die Ausgabe meines gesamten unpfänbaren Gehaltes im Monat als Verschwendung ausgelegt werden?

      Bezüglich meines unpfänbaren Gehaltes habe ich eine Ausnahmegenehmigung nach 850 ZPO.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr J.,

        zu 1.): Es ist zu empfehlen, dem Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter die zusätzliche unterhaltsberechtigte Person mit Blick auf pfändbares Einkommen schriftlich anzuzeigen.
        zu 2.): Es kommt auf die Art und Höhe der “Sonderzahlung” an, ob Sie pfändbar ist. Hierzu treffen u.a. §§ 850a, 850b, 850i ZPO Aussagen.
        zu 3.): Ein Gläubiger kann grundsätzlich nur bis zum Schlusstermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen (§ 290 Abs. 2 InsO).
        zu 4.): Sie können einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, dass der Mehrbedarf zusätzlich berücksichtigt werden möge.
        zu 5.): Wenn der Insolvenzverwalter Ihre Kontoauszüge sehen möchte, ist die Vorlage dessen zu empfehlen, da Sie eine Kooperationsobliegenheit haben.
        zu 6.): Nein. Mit Ihrem unpfändbaren Einkommen können Sie nach Belieben verfügen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Lubos
      says:

      Guten Tag, ich bin in Privat Insolvenz und habe diese Monat 5 wetten Geld tranksationen gemacht ,habe ein Straftat begonnen?Kann ich es noch ergendwie wieder gut machen oder ist es schon zu spät?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, ob das Geld aus dem unpfändbaren Einkommen stammt oder ob es pfändbares Einkommen war, das eigentlich der Insolvenzmasse zufließen müsste. Eine Straftat ist es zwar in keinem Fall, aber wenn die Insolvenzmasse deswegen geschmälert wurde, droht eine Versagung der Restschuldbefreiung.
        Wenn es pfändbares Einkommen war, kann man es “wieder gut machen”, indem man das Geld seinem unpfändbaren Einkommen entnimmt und später an die Insolvenzmasse abführt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. O.  S.
      says:

      Hallo, am 04.09.2018 durch Antrag von AOK wegen Zahlungsunfâhigkeit Regelinsolvenz efoffnet worden. İch War selbtândig und arbeitete gleichzeitig bei einer Firma in Vollzeit. Blöderweise hatte ich aber keinen Selbstantrag auf Schuldenbefreiung gestellt. İch habe vor ca 2 Monaten vom Insolvenzgericht ein Beschluss bekommen, dass Insolvenzverfahren aufgehoben ist. Meine Frage; darf ich jetzt Insolvenzantrag mit Restschuldbefreiung stellen? İch arbeite weiter als Angestellt und nicht mehr selbstândig. Wenn das geht, dann melde mich bei İhnen.
      İch danke İhnen und verbleibe.
      Mit freundlichen Grüßen.
      O. S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        sollte Sie das Gericht gemäß § 20 InsO auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung durch Antragstellung hingewiesen haben, dann befürchte ich, dass eine nachträgliche Restschuldbefreiung nicht mehr beantragt werden kann. Es stellt sich so dar, als müssten Sie erneut ein Insolvenzverfahren durchlaufen, falls Sie Restschuldbefreiung erlangen wollen. Falls Sie eine nähergehende Beratung wünschen, schreiben Sie uns eine E-Mail an info@anwalt-kg.de.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Herr K. .
      says:

      Guten Tag,

      liegt ein Versagungsgrund vor, wenn man bei einem vor einem Jahr abgeschlossenen Privatkredit zwar Gehalt etc. richtig angegeben hat, jedoch einen bestehenden Kredit nicht angegeben hat?
      Die Antragstellung erfolgte online und auf dem ausgedruckten Antrag waren die „Ausgben / bestehenden Verbindlichkeiten“ nicht separat aufgeführt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr K.,

        da lässt sich ohne Nachvollziehung Ihrer Vertragsunterlagen schwer beantworten. Entscheidend ist, ob Ihnen die “Falsch-/Nichtangabe” grob fahrlässig unterlaufen ist. Nach dem von Ihnen vorgetragenen Sachverhalt ist dies nicht ohne Weiteres anzunehmen. Abschließend lässt sich das jedoch nur nach Prüfung der Unterlagen sagen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Heike S.
      says:

      Ich habe eine Frage:
      Mein Lebensgefährte möchte Insolvenz beantragen. Seine Schulden bestehen aber nur aus Unterhaltsschulden (32.000,00€ ). Er ist der Meinung das nach der Insolvenz die Restschuldenbefreiung eintritt und er die Schulden los wird. Doch mein Problem ist, dass ich dies nicht glauben kann und ganz stark befürchte das er nach der Insolvenz trotzdem noch eine Menge Schulden haben wird. Er muss ja auch noch immer Unterhalt zahlen, da sein Sohn jetzt erst ( er ist 20 ) mit dem Studium angefangen hat. Könnten Sie mir erklären, wie das aussehen würde und wieviel von meinem Geld mit in die Insolvenz gerechnet wird?
      Mit besten Dank im Voraus!
      Mit freundlichen Grüßen
      Heike S.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau S.,

        grundsätzlich bleibt Ihr Vermögen bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Partners unangetastet. Unterhaltsschulden gehören zu den ausgenommenen Forderungen gemäß § 302 Nr. 1 InsO. Gesetzlich geschuldeter Unterhalt, der vorsätzlich pflichtwidrig vorenthalten wird, wird von der Restschuldbefreiung nicht erfasst und kann auch nach dem Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. Lucia N.
      says:

      Hallo, will Verbraucher Insolvenz beantragen. Kriege Sozialhilfe wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung. Muss ich bei Insolvenz trotzdem arbeiten?

      Und dann spiele ich im Monat für ca. 20€. Lotto. Kann deshalb die Restschuldbefreiung versagt werden?

      Zudem bin ich gerade umgezogen. Ist das eine unangemessene Verbindlichkeit?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau N.,

        grundsätzlich besteht zwar eine Erwerbsobliegenheit, von der Sie sich jedoch durch ärztliches Attest grundsätzlich befreien lassen können. Ein Umzug ist nicht per sé eine unangemessene Verbindlichkeit. Solange Sie die 20 Euro aus Ihrem pfändungsfreien Einkommen aufwenden, ist hiergegen grundsätzlich auch nichts einzuwenden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. Maier
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin mir in einer Frage nicht ganz sicher. Ich plane eine Verbraucherinsolvenz, war allerdings vor über 20 Jahren einmal selbständig. Aus der selbständigen Tätigkeit existieren jedoch keine Verbindlichkeiten.

      Die angehäuften Schulden stammen also aus einer nicht selbständigen Arbeit. Die Gläubigerzahl liegt über 20.

      Ist hier eine Regel- oder Verbraucherinsolvenz die richtige Wahl?

      Vielen Dank und viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        ich habe zu Ihrer Frage ein Video erstellt, welches Ihnen die Frage detailliert beantwortet.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Christian G. .
      says:

      Guten Tag,
      wäre es sinnvoll für das Ende meiner Insolvenz einen RA zu beauftragen?
      Ich beabsichtige die Verkürzung auf 5 Jahre. Stichtag wäre der 11.03.2021.
      Ich habe Angst keine Befreiung zu bekommen, da ich unwissentlich nicht das Gericht über meine Arbeitsstelle ab 2018 informiert habe. Lediglich immer nur dem Treuhänder schriftlich. Die selbst überwiesenen Beträge und Gehaltsnachweise gingen jeden Monat an den Treuhänder. Also die Kosten des Verfahrens sind bezahlt.
      Im Prinzip ist es doch nur wichtig, dass alles pfändbare bezahlt wird und der Treuhänder steht’s informiert ist. Sollte ich dem Gericht das jetzt noch mitteilen, dass ich seit 3 Jahren einen Job habe?
      Vielen Dank für die Auskunft

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        eine verbindliche Aussage kann ich hierzu nur im Rahmen eines Mandats geben. Sie können mir gerne eine Anfrage an info@anwalt-kg.de und ich setze mich dann mit Ihnen in Verbindung. Allgemein kann ich sagen, dass eine Restschuldversagung daneben noch eine Gläubigerbenachteiligung voraussetzt. Diese erscheint eher unwahrscheinlich, da Sie zumindest dem Treuhänder den Beschäftigungswechsel angezeigt haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Kerstin B. .
      says:

      Hallo. Ich bin seit 2.6.2015 in der privatinsolvenz. Nun endet diese am 2.6.2021. Leider bin ich aufgrund von Agoraphobie mit Panikstörung sowie Depressive Störung beides “G” Diagnosen seit Mai 2016 arbeitsunfähig durchweg krankgeschrieben. Es besteht auch eine 30 % ige schwerbeschädigung wegen der Agoraphobie mit panikstörung und ich habe eine 2 jährige Therapie hinter mir mit wenig Erfolg. Beim Jobcenter bin ich gemeldet. Ich habe die krankenscheine immer an meinen insolvenzverwalter weitergeleitet. Nun meine Frage, kann das Gericht auf Antrag eines Gläubigers mir die Restschuldbefreiung versagen?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Frau B.,

        wenn das Gericht ebenfalls zu der Ansicht gelangt, dass Sie aufgrund Ihrer Erkrankung nicht erwerbsfähig waren, dürfte keine Verletzung Ihrer Erwerbsobliegenheit vorliegen. Eine Versagung erscheint aus diesem Grund unwahrscheinlich.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Christian G. .
      says:

      Hallo und ein gesundes neues Jahr!

      Am 11.03.2021 würde ich in das sechste Jahr meiner Privatinsolvenz gehen. Ich habe in den letzten drei Jahren im Schnitt 500€ im Monat den pfändbaren Anteil an meinen Insolvenzverwalter überwiesen.
      Ich würde gerne auf 5 Jahre verkürzen und habe meinen Insolvenzverwalter angeschrieben um für das Gericht einen Nachweis zu erhalten, dass die Verfahrenskosten bezahlt sind. Nun meine Frage. Bis wann muss ich dem Gericht den Antrag zur Verkürzung zukommen lassen?

      Ich habe damals nur dem Insolvenzverwalter meine Arbeitsaufnahme mitgeteilt und nicht dem Gericht. Ist dadurch meine Restschuldbefreiung gefährdet? Nun noch meine letzte Frage. Ich habe seit dem 01.12.2020 eine neue Arbeitsstelle mit Zweitwohnsitz. Dies dem Insolvenzverwaltwr mitgeteilt. Sollte ich dem Gericht nun dies auch mitteilen mit dem Hinweis der vorherigen Tätigkeit vor drei Jahren? Vielen Dank für ihre Antworten

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr G.,

        eine Frist für die Antragsstellung besteht nicht. Sie können daher den Antrag stellen, bevor das sechste Jahr der Abtretungsfrist beginnt. Sie können dem Gericht auch mittels eigener Dokumente nachweisen, dass die Verfahrenskosten getilgt sind. Bezüglich der Frage, ob Ihre Restschuldbefreiung aufgrund der Nichtangabe der Arbeitsaufnahme gefährdet ist, kann ich keine Auskunft geben. Hierzu müsste ich Ihren Fall eingehend prüfen. Bezüglich der letzten Frage, ist jedenfalls die neue Arbeitsstelle sowie der Zweitwohnsitz sowohl dem Insolvenzverwalter als auch dem Insolvenzgericht mitzuteilen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Meyer
      says:

      Hallo,

      letztes Jahr wurde die Insolvenz eröffnet und ich habe vergessen einen Gläubiger anzumelden (ca 80 Gläubiger wurden angemeldet), obwohl er nachweisen kann, dass wir einige Wochen vorher Kontakt hatten. Einige Monate später habe ich dem Insolvenzverwalter diesen Gläubiger mitgeteilt und dieser meldete sodann seine Forderung nachträglich zur Tabelle an – obwohl es streitig ist, dass seine Forderung überhaupt besteht – und beantragte anschließend einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung, weil ich ihn beim Antrag nicht mit erwähnt habe, also unvollständige Angaben. Muss ich mit einer Versagung nun befürchten? Der Schlusstermin hat noch nicht stattgefunden. Kann ich mich darauf berufen, dass es zu viele Gläubiger waren (Vergesslichkeit und Unübersichtlichkeit…), ich seine Forderung nachträglich – und bevor er Antrag auf Versagung eingereicht hat – dem Insolvenzverwalter angezeigt habe und seine Forderung ohnehin nicht besteht (streitig)?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        grundsätzlich kann das Nichtangeben von Gläubigern zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Ob dies in Ihrem konkreten Fall in Frage kommt, kann ich nur nach Prüfung Ihres Falles im Rahmen eines Mandats sagen. Vergesslichkeit und Unübersichtlichkeit sind nicht die besten Argumente. Dass die Forderung nicht bestehen soll, lässt sich hingegen als Verteidigungseinwand hören.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Sabrina W. .
      says:

      Hallo,

      ich bin im Endspurt meiner Privatinsolvenz (der Insolvenzverwalter schreibt schon seinen Bericht) und es ist alles ereignislos und ohne Vorfälle verlaufen.

      Ich habe und hatte nie Mietschulden, aber aus irgendeinem formellen Grund wurde damals der Vermieter mit einer symbolischen Forderung von einem Euro in die Liste der Gläubiger aufgenommen.

      Nun möchte ich wegen Schimmel die Miete kürzen. Beratung und Schriftverkehr laufen dabei über den Mieterverein, ich bin also rechtlich in der Hinsicht bereits beraten und mache es nicht “einfach so”.

      Nun fiel mir ein, dass der Mieter ja im InsoVerfahren als Gläubiger zählt. Ich hatte bisher gar nicht an einen möglichen Zusammenhang der beiden Angelegengeiten gedacht. Kann der Vermieter mir wegen einer Mietminderung noch kurz vor Verfahrensende Probleme machen? Ich sorge mich v.a. um die Restschuldbefreiung. Als Mieterin habe ich ja im Rahmen des Mietrechts das Recht, bei Mängeln eine Mietminderung geltend zu machen, insofern frage ich mich nun, ob diese Minderung überhaupt als “Schulden”, Zahlungsrückstand o.ä. gewertet werden darf. Wahrscheinlich mache ich mir wieder nur unnötig Sorgen, oder?

      Vielen Dank schon einmal für die Antwort!

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau W.,

        einen Mietmangel, den Sie geltend machen, hat mit Ihrem laufenden Insolvenzverfahren grundsätzlich nichts zu tun.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Igor H.
      says:

      Hallo, heute morgen hatten Sie eine Frage an meinen Bruder beantwortet, vielen Dank dafür. Ich bin in einer ähnlichen Situation, ebenfalls durch Erbe verschuldet und durch psychische Krankheit nur beschränkt leistungsfähig, 25 Jahre alt. Ich war jedoch nie krankgeschrieben. Ich habe in den letzten Jahren ein Bachelorstudium absolviert und in Nebenjobs 5-8h/ Woche gearbeitet, aufgrund meiner Einschränkungen werde ich wohl bei der doppelten Regelstudienzeit liegen (das Studium hatte keine Zeitbeschränkung, deshalb blieb ich im Vollzeitstudium). Habe ich damit bereits die Obliegensheitspflichten verletzt oder wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass die psychische Krankheit als Grund akzeptiert wird, dass sich das Studium in die Länge zog? Ich würde gerne einen Master absolvieren nach dem Bachelor, kann ich dies anstreben, oder sollte ich lieber eine Arbeitsstelle suchen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr H.,

        dies ist nur nach genauer Betrachtung des Einzelfalles zu beantworten. Solange das Insolvenzverfahren noch nicht begonnen hat, kann auch die Erwerbsobliegenheit nicht verletzt worden sein. Nach Beginn des Verfahrens müsste das Studium aber schnellstmöglich zum Abschluss gebracht werden. Eine Erkrankung kann hingegen von der Erwerbsobliegenheit entbinden. Dies müsste aber ärztlich festgestellt sein.
        Für eine kostenlose Erstberatung, wie Sie die geerbten Schulden loswerden können, beispielsweise durch ein Nachlassinsolvenzverfahren, rufen Sie uns gerne unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Viktor H.
      says:

      Ich habe Schulden geerbt und musste deshalb in Privatinsolvenz. Ich bin psychisch krank und war die letzten Jahre krank geschrieben. Nun stellt sich die Frage, ob ich ein Teilzeitstudium aufnehmen sollte, oder lieber eine Arbeitsstelle suchen, um den Obliegensheitspflichten nachzukommen. Wenn mein Psychiater ein Gutachten schreiben würde, dass ich fähig bin in Teilzeit zu studieren, aber nicht in Vollzeit zu arbeiten, wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit ein, dass Gläubiger dies anfechten und die Restschuldbefreiung versagen würden? Gibt es Rechtspechung?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr. H.,

        die Rechtsprechung billigt die Entbindung von der Erwerbsobliegenheit in nur engen Fällen. Wenn Sie in der Lage sind ein Teilzeitstudium zu absolvieren, stellt sich für das Insolvenzgericht im Falle eines Versagungsantrags die Frage, weshalb Sie keine Teilzeitstelle aufgesucht haben. Um sich von diesem Vorwurf zu befreien, sind Sie dann in der Bringschuld. Sie müssten weitere sehr gewichtige Gründe anführen, weshalb Sie in der Lage waren, ein Studium anzutreten, aber keine Erwerbstätigkeit.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    17. Sebi
      says:

      Hallo ,
      ich habe eine Frage . Ich bin am überlegen in die Privat Insolvenz zu gehen . Nun habe ich aber angst , weil ich 1. vor 4 Monaten einen Kredit aufgenommen habe um unter anderen löcher meiner schulden zu stopfen und 3 handy verträge verlängert habe um auch diese zu veräussern, um auch mein konto in meinem Limit zu bewegen . Dazu kommt das meine scheidung läuft und mir durch den Steuerklassen Wechsel von 3 auf 1 ca 400-500€ fehlen . Kann mir hier eine Vermögens Verschwendung untersagt werden ? Ich habe angst einen Antrag zu stellen und nachher mit dem ganzen Chaos alleine gelassen zu werden . Haben sie für mich Tipps ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        gut, dass Sie sich hierzu Gedanken machen. Um eine verlässliche Aussage hierüber treffen zu können, müsste ich die Gesamtumstände Ihres Falles prüfen. Gerne können Sie sich zunächst an unsere kostenlose Erstberatung am Telefon wenden. Wir helfen Ihnen gern bei der Einschätzung, zumal ein Antrag auf Restschuldbefreiung gut vorbereitet sein will. Sie erreichen uns werktäglich unter 0221 6777 00 55.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    18. Danny G.
      says:

      Hallo Herr Kraus,
      Ich habe von Februar 2019 – Mitte juni 2019 über in einer Zeitarbeits firma in einem Betrieb gearbeitet wo ich Mitte Juni 2019 für 1 1/2 Monate übernommen wurde als Lagerhelfer und nach den 1 1/2 Monaten durfte ich dort zum 01.08.2019 eine ausbildung anfangen.
      Ich hatte diese 1 1/2 Monate allerdings nicht beim Insolvenz Verwalter angegeben was mir allerdings erst eben grade aufgefallen ist. In dem Monat habe ich ungefähr 80 Euro über der pfändungsgrenze verdient.
      Meine Frage jetzt kann ich das noch irgendwie beheben und Schnellstmöglich Bescheid sagen und meine Lohnabrechnungen hin schicken oder wird das alles keinen Sinn haben und ich kann meine Restschuldbefreiung vergessen? Bin jetzt in meinem Zweiten Jahr Insolvenz.
      Ich hoffe es gibt ein Möglichkeit das noch zu beheben.
      Schöne Grüße
      Danny Graupner
      P.S Ist das eigentlich normal das man nichts hört von dem Insolvenzverwalter ? Nur am Anfang einen Termin gehabt und jetzt nach 2 Jahren nichts mehr bekommen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter G.,

        grundsätzlich können Sie den den Fehler korrigieren, denn eine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben setzt vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten voraus. Nach Ihren Angaben handelt es sich wohl nur eine Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist dies üblich, dass Sie vom Insolvenzverwalter wenig hören.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    19. Sandra H.
      says:

      Guten Tag, ich habe ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter erhalten, er möchte den Steuerbescheid vor Eröffnung des Insolvenzverfahren und Barabhebungen von meinem Girokonto auf ein Treuhand Konto überwiesen haben. Ich habe im Rahmen meiner Pfändungsfreigrenze Bargeld abgehoben, da ich dieses bar als Haushaltsgeld und Kindergeld und Unterhalt zuhause verfüge. Ich habe jetzt eine Rechnung von 5000 EUR, dieses soll ich in Raten abbezahlen. Auf einer Fristverlängerung wurde nicht reagiert. Ich habe das Schreiben zur Prüfung an meinem Schuldnerberater gesandt und dort erst nach der Frist einen Termin bekommen. Wenn ich jetzt in der Frist keine Rate zahle, kann die Restschuldbefreiung aufgehoben werden?

      Danke und Liebe Grüße
      Sandra Hüppmeier

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Hüppmeier,

        leider kann ich in diesem Rahmen keine Prüfung der genannten Rechnung durchführen, ich bitte um Verständnis, dass dies nur im Rahmen eines Mandats erfolgen kann.
        Grundsätzlich könnten Gelder, die im Vorfeld der Insolvenz unsachgemäß ausgegeben worden sind, zwar ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung sein.
        Zu dieser Vermutung besteht jedoch anhand Ihrer Angaben kein Anlass.
        Das Ausgeben unpfändbarer Beträge für haushaltsübliche Einkäufe stellt keinen Versagungsgrund dar.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    20. Bettina
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      ich bin seit April 2018 in der Privatinsolvenz. Da ich 3jährige Zwillinge habe, befinde ich mich bis 2022 in Elternzeit, arbeite aber während der Kindergartenzeit der Kinder (3Std. an 5 Tagen) nachmittags nebenberuflich selbstständig im Homeoffice und mache nebenbei noch eine Weiterbildung online. Heute habe ich den jährlichen Fragebogen des Insolvenzverwalters erhalten, in dem hauptsächlich Fragen zur Erwerbstätigkeit gestellt werden. Müsste ich Vollzeit arbeiten, obwohl beide Kinder nur 3 Stunden täglich im Kindergarten sind und auch mit meinem alten Gehalt in LstKlasse 4 kein pfändbares Einkommen erzielt worden wäre? Mit meiner selbstständigen Tätigkeit verdiene ich mehr als in meiner Stellung mit einem Teilzeitjob. Mein Mann ist in Vollzeit tätig und geht auch bereits ab 6 Uhr aus dem Haus. Da wir in einer sehr ländlichen Gegend wohnen, ist er dementsprechend auch eine Weile unterwegs.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich besagt die Erwerbsobliegenheit, dass eine angemessene Tätigkeit ausgeübt werden muss und keine zumutbare Tätigkeit abgelehnt werden darf.
        Was genau angemessen und zumutbar ist, wenn der Schuldner kleine Kinder hat, ist etwas umstritten. Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass bis zum achten Lebensjahr des Kindes keine Erwerbsobliegenheit für das Elternteil besteht, welches die Erziehung übernimmt. Dies wird aber wiederum unter dem Gesichtspunkt abgelehnt, dass ja auch das andere Elternteil die Erziehung übernehmen könnte.
        Somit besteht vielfach die Auffassung, dass auch bei einem jüngeren Kind eine Erwerbsobliegenheit bestehen kann, es sei denn, der Schuldner kann darlegen, dass die Erziehung und das Wohl des Kindes sonst gefährdet wären.
        Bei Zwillingen dürfte die Erwerbsobliegenheit eher zurücktreten, da deren Erziehung deutlich zeitaufwändiger ist. Auch die anderen von Ihnen genannten Argumente sprechen dafür, dass keine Vollzeittätigkeit verlangt werden kann. Eine ganztägige Kita-Betreuung müsste gewährleistet sein und vor allem müsste eine Benachteiligung der Gläubiger vorliegen, was erst der Fall wäre, wenn ein Einkommen oberhalb des Pfändungsfreibetrags zu erwarten wäre.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    21. Andi
      says:

      Hallo,

      ich habe vor 10/2020 Privatinsolvenz zu beantragen. Ich bin Angestellter.
      Schulden über 100.000 EUR die meisten aus 1999 bis 2005.
      Im Oktober 2016 habe ich noch einen sehr hohen Kredit von Privat
      aufgenommen 25000 EUR und nur ein paar Raten zurückgezahlt
      bis Januar 2017, Laufzeit wäre bis 2022. Kredit wurde nicht gekündigt
      und keine Maßnahmen eingeleitet da ein Bekannter.

      Zwei Fragen:
      1. Verjährt die Forderungen per 31.12.2020 oder bleibt Sie bestehen
      wenn Sie beim Insolvenzantrag mit angegeben wird?
      2. Kann mir das als Verschwendung wegen hohe Summe in den
      letzten 3 Jahren angelastet werden und zur Versagung der
      Restschuldbefreiung führen. 3 Jahre vor Antrag wäre ja dann
      bei Antrag 10/2020 nur bis 09/2017 Vertrag war aber
      10/2016.

      Danke

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        bezüglich der Verjährung kommt es darauf an, ob beispielsweise ein Titel vorliegt. Auch Verhandlungen über den Bestand der Forderung führen zu einer Hemmung der Verjährung.
        Die Forderung aus dem Darlehen ist vermutlich noch nicht verjährt. Wenn die Rückzahlung einer Rate beispielsweise für Februar 2017 vereinbart war, verjährt dies frühestens Ende 2020. War die Rate für Januar 2018 vereinbart, verjährt diese frühestens Ende 2021. Daher ist die Forderung in jedem Fall beim Insolvenzverfahren mit anzugeben und wäre voraussichtlich auch von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Die Aufnahme des Kredits gilt nicht als Vermögensverschwendung. Es kommt vielmehr darauf an, wofür Sie das Geld ausgegeben haben. Dies wäre im Einzelfall zu prüfen. Der Insolvenzverwalter wird die Möglichkeit erhalten, Ihre Kontoauszüge einzusehen.
        Bei einer kostenlosen Erstberatung informieren wir Sie gerne über das Risiko einer Versagung der Restschuldbefreiung. Rufen Sie uns dafür gerne unter 0221 – 6777 0055 an und vereinbaren Sie einen Termin.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    22. Sinan
      says:

      Hallo
      bin seit 01.05.2014 in der Insolvenz.
      Bin 04.2016 in die Schweiz gezogen und Arbeite dort, seit 2016 versuche ich von meinem Insolvenzverwalter raus zu bekommen was ich monatlich Zahlen muss. leider bis heute keine richtige Antwort bekommen. also habe ich freiwillig 100€ monatlich bezahlt und meine Gehaltsanweise immer geschickt (wurde so von einem Rechtsanwalt ausgerechnet) und jetzt 14 Tage vor Beendigung kommt der Insolvenzverwalter und will 33.000€ von mir.
      ist das so korrekt ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne Kenntnis des Einkommens kann ich diese Frage nicht beurteilen. Um ein pfändbares Einkommen von 33.000 Euro plus den bereits gezahlten 100 Euro monatlich zu erzielen, wäre jedenfalls ein monatliches Nettoeinkommen von rund 2.000 Euro über die gesamten 6 Jahre erforderlich gewesen, angenommen, dass Sie keine Unterhaltspflicht haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    23. M W.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      nach gescheiterter Selbstständigkeit, befinde ich mich seit 2018 in Insolvenz.
      Ich habe dann sofort wieder eine Stelle als Arbeitnehmer bekommen. Leider hatte ich seitdem viele OPs, habe nun 50 GdB war lange krank geschrieben und zuletzt in Reha. Nun endet bald meine Wiedereingliederung, ich befürchte jedoch, dass ich eine 100% Stelle nicht mehr schaffe, zumindest vorerst.
      Ich habe öfter mit meinem Insolvenzverwalter darüber gesprochen und er sagt, wenn ich aus gesundheitlichen Gründen nicht 100% arbeiten kann, verletzt dies nicht die Obliegenheitspflichten.
      Kann ich mich auf so eine mündliche Aussage verlassen?
      Danke für ihre Auskunft

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Sie haben jedenfalls Recht damit, sich nicht blind auf eine mündliche Aussage zu verlassen. Der Insolvenzverwalter vertritt nicht Ihre Interessen, sondern die der Gläubiger.
        Krankheit ist jedoch tatsächlich ein Faktor, der die Erwerbsobliegenheit reduziert oder ganz ausschließt. Dies ist stets unter Betrachtung des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzlich gilt, wer krank ist, kann nicht arbeiten und muss dies auch im Insolvenzverfahren nicht tun. Notwendig ist jedoch, sich ärztliche Bescheinigungen über die Krankheit einzuholen sowie Bemühungen zu unternehmen, etwa durch Reha-Maßnahmen den Zustand wieder zu verbessern.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    24. Janne J.
      says:

      Guten Tag,

      ich bin seit ca. 4 Wochen in der WVP und habe meinem Veralter heute Unterlagen zu veränderten Einnahmen geschickt Bei der Gelegenheit habe ich nachgefragt, wie es mit der Erwerbsobliegenheit bei voller EM-Rente ist. Es wurde in der Antwort auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 09.11.2016, Aktenzeichen XII ZB 227/15 verwiesen mit dem Hinweis, dass man 1-3 Stunden arbeiten könnte (allein dies ist doch so nicht korrekt, denn nicht jeder kann das bei voller EM-Rente).

      Aber selbst wenn ich dies täte, würde ich maximal einen Minijob ausführen können, der mich finanziell nicht besser stellt, also auch dann würde ich nicht über die Grenze der Pfändung kommen (2 Kinder unter 9 im Haushalt, ein Kind über 18 beim Vater aber noch in Ausbildung).

      Könnte dies tatsächlich zu einer Versagung führen? Das hat mir jetzt wirklich ein wenig Angst gemacht (die Zeit ist auch ideal um schnell zusätzliche Ängste hervorzurufen).

      Vielen Dank für Ihre Zeit und eine kurze Einschätzung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau Jans,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bitte beachten Sie, dass ich die Frage in diesem Rahmen nur allgemein beantworten kann.
        Das zitierte Urteil bezog sich auf die Erwerbsobliegenheit bei Unterhaltspflicht, aber ist in den Grundzügen auch im Insolvenzrecht anzuwenden. Es besagt aber auch, dass man einfach genau nachweisen muss, warum man nicht in der Lage ist, zumindest 1 bis 3 Stunden täglich zu arbeiten.
        Das Einkommen muss zur erhaltenen Rente hinzugerechnet werden, so kann es durchaus sein, dass der Pfändungsfreibetrag überschritten wird. Allerdings sind bei Ihnen noch Unterhaltspflichten vorhanden, somit kommt es bei Ihnen zu keiner Benachteiligung der Gläubiger.
        Grundsätzlich ist es also empfehlenswert, genau anzugeben, warum die Krankheit auch eine geringfügige Beschäftigung unmöglich macht sowie zu erwähnen, dass auch bei geringer Beschäftigung kein pfändbares Einkommen vorliegen würde.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    25. Yasar Y.
      says:

      Was heisst Erwerbsobliegenheit? Muss ich jeden monat alle bewerbungsnachweise den insolvenzverwalter schicken als nachweis wenn ich arbeitssuchend bin oder wie ist das?
      Weil mein Insolvenzverwalter antwortet nicht auf meine fragen per email und bin jetz schon seit 4 jahren in der insolvenz musste immer wieder jedes jahr 1 mal bescheid von amt schicken.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Yeman,

        dies ist vom Insolvenzverwalter abhängig, aber grundsätzlich kann dieser Nachweise über die Bewerbungsbemühungen verlangen. Diese Nachweise müssen normalerweise nicht unaufgefordert vorgelegt werden, aber auf Verlangen müssen Sie dem Insolvenzverwalter gezeigt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    26. Yasar Y.
      says:

      Hallo ich bin jetz seit 4 jahren in der insolvenz und hab nun oben gelesen das es zu einer versagung kommen kann wenn man sein geld verspielt hat. Meine frage ist ich war selbstständig und habe einkommen erzielt allerdings war ich so spielsüchtig das ich das ganze geld mit steuern verspielt habe und insgesammt 170k schulden habe alles fast nur steuerschulden und 7000 an die bank. Kann ich eine restschuldbefreiung damit erwarten? weil ich wusste nicht das es versagt werden kann wegen zocken.
      Hab also 340.000 verdient aber statt hälfte steuern zu zahlen usw. war ich so süchtig und habe alles verspielt.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        grundsätzlich kann es ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung sein, wenn man sein Vermögen ohne wirklichen Grund verschwendet.
        Allerdings wird ebenfalls berücksichtigt, dass Spielsucht eine Form einer Suchterkrankung ist und zu Kontrollverlust führt, so dass die Person sich letztendlich nicht mehr im Griff hat. Sie können also argumentieren, dass Sie das Geld nicht vorsätzlich verspielt haben.

        Da Sie nun bereits seit vier Jahren in der Insolvenz sind, hatten die Gläubiger längst Einsicht in Ihre Akte. Wenn die Gläubiger dies vorgehabt hätten, so hätten sie den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung bereits stellen müssen. Daher können Sie jetzt wohl davon ausgehen, dass Sie die Restschuldbefreiung erhalten werden. Eine genaue Einschätzung ist aber nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    27. Alexander S.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      wie lange rückwirkend ab Beginn der Wohlverhaltensphase werden, Bankdaten, Kontoauszüge oder Angaben gegenüber Sozialämtern geprüft?
      Wer darf diese Überprüfung veranlassen und durch wen kann sie beantragt werden?
      Kann bspw. eine Gläubigerbank selbst zwei Jahre zurückliegende Kontoauszüge prüfen um so z.b. eine verdächtige Falschangabe aufGrund von Umsätzen einer Sozialbehörde gegenüber zu finden (also Verdacht zu schöpfen) mit dem Ziel eine Versagung der Restschuldbefreiuung (auf Grund von Falschangaben) herbeizuführen?
      Ist das gängige die Praxis?

      Vielen Dank für Ihren Mühen und mit freundlichen Grüßen,
      Alexander scheidt

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        einen Antrag auf Widerruf der Restschuldbefreiung können alle Insolvenz-Gläubiger stellen. Die Restschuldbefreiung ist spätestens nach einem Jahr nach ihrer Erteilung unanfechtbar. Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Beitrag Widerruf der Restschuldbefreiung.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    28. Jürgen H.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich befinde mich derzeit im letzten Jahr meiner Privatinsolvenz. Ich bin stets meiner Anzeigepflicht gegenüber meiner Treuhänderin bezüglich Erwerbstätigkeit und Arbeitsplatzwechsel nachgekommen und es wurde regelmäßig der pfändbare Teil meiner Einkünfte abgeführt.

      Ich habe nun festgestellt, dass ich auch dem Insolvenzgericht gegenüber eine Anzeige- und Meldepflicht habe und dort ebenfalls erfolgte Arbeitsplatzwechsel anzuzeigen hatte. Droht mir jetzt wegen diesem Versäumnis nun die Versagung der Restschuldbefreiung ? Was würden Sie mir raten, wie ich in dieser Situation vorgehen soll?

      Für Ihre Hilfe bedanke ich mich herzlich.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Heinrich,

        in der Regel erhält das Insolvenzgericht seine Auskünfte oder Berichte vom Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänderin. Zudem bestand in Ihrem Fall keine Beeinträchtigung der Gläubiger, da der Insolvenzverwalter in der Lage war, alle pfändbaren Beträge aus Ihrem Einkommen einzubehalten. Somit kommt aus meiner Sicht keine Versagung der Restschuldbefreiung in Betracht, da den Gläubigern kein Nachteil entstanden ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    29. Jennifer D.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      sehr geehrter Herr Kraus,

      ich habe folgendes Anliegen und hoffe, dass Sie mir helfen können:

      Ich habe im März 2018 ein Anerkenntnisurteil erwirkt. Im Oktober und November 2018 (zuletzt 16.11.18) habe ich den Schulder bzw. dessen Lebensabschnittsgefährtin an die Ausgleichung meiner Forderung angeschrieben. Am 23.11.18 wurde die Insolvenz des Schuldners eröffnet; ich bekam jedoch keine Nachricht hierüber. Im Januar 2019 habe ich von seiner Insolvenz erfahren und mich direkt bei seinem Insolvenzverwalter telefonisch gemeldet, um nachzufragen, ob er mich als Gläubigerin angab. Dies hat er laut Insolvenzverwalter nicht (obwohl ich 1 Woche vorher erinnert habe). Ich habe direkt meine Forderung nachträglich zur Inso-Tabelle angemeldet. Bisher keinerlei Rückmeldung trotz mehrmaligen Anrufen und schriftlichen Nachfragen.

      (Die Forderung beträgt über 5.000 € und wird bestimmt nicht so schnell vergessen.)

      Ist dies ein Grund, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?

      Für eine Antwort Ihrerseits wäre ich sehr dankbar.

      Mit freundl. Grüßen
      J. Detsch

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        Sie werden sicherlich Verständnis dafür haben, dass eine Antwort auf Ihre Frage den Rahmen dieses Forums überschreitet. Sofern Sie eine rechtsverbindliche Auskunft wünschen, kann ich Ihnen diese gerne im Rahmen eines Mandats erteilen. Sollte Ihrerseits Interesse bestehen, kontaktieren Sie bitte mein Sekretariat.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    30. Mandy
      says:

      Hallo,
      ich bin am 30.5.2018 bei (Noch)Ehemann ausgezogen. Nun habe ich einen Unterhaltstitel für erwirkt. Er hat auf keinerlei Schreiben meiner Anwältin bisher geantwortet. Diesen Unterhalt hat er bei seinem Insolvenzverwalter nicht angegeben. Auch einen Mahnbescheid für eine Stron- und Gasrechnung (die ich in Raten abzahlen muss) meinerseits nicht.
      Kann ich darauf hoffen, dass ich meine Vorderungen irgendwann wieder bekomme? Ich muss dazu sagen, dass ich nicht freiwillig aus der gemeinsamen Wohnung gezogen bin. 2 Wochen habe ich mit meiner (nicht seine leibliche) Tochter in einem Frauenhaus gewohnt. Nun wohnen wir zwei in einer 2-Zimmer-Wohnung. Durch Freunde habe ich mir diese Wohnung einrichten können.
      Ich kämpfe seit über einem Jahr um mein Recht. Aber leider ohne Erfolg.
      Ich habe nun habe ich Angst auf den Kosten die mich das alles bis jetzt gekostet hat, sitzen zu bleiben.
      Haben Sie einen Tip für mich?

      Mit freundlichem Gruß
      Mandy

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        zunächst einmal vielen Dank für das Schildern Ihrer leider bedauerlichen Situation. In diesem Fall würde ich Sie eher an einen Anwalt im Bereich Familienrecht verweisen, da wir im Bereich Insolvenzrecht ausschließlich Schuldner beraten und keine Gläubiger.
        Grundsätzlich können Sie den geschuldeten Unterhalt auch als Unterhaltsvorschuss direkt vom Amt erhalten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    31. Uwe B.
      says:

      Guten Tag,
      im nächsten Jahr ist meine Insolvenz beendet. In der Vergangenheit habe ich 3 Jobwechsel nicht meiner Verwalterin gemeldet. Habe dies nun nachgeholt und kann auch den offenen Betrag begleichen. Mir wurde in dem Telefonat mitgeteilt, dass ich meinen Pflichten nicht nachgekommen bin und mir nun wohl die RSB versagt wird.

      Wie sehen Sie die Situation, insbesondere in Bezug auf die *Heilungsrechtsprechung* des BGH?

      Ich bedanke mich herzlich für Ihr Interesse und verbleibe
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        da es sich hierbei um eine sehr spezielle Thematik handelt, kann ich zu Ihrem Einzelfall in diesem Rahmen leider keine Einschätzung abgeben. Ich würde Ihnen stattdessen empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen.
        Grundsätzlich kann es gut sein, dass die Restschuldbefreiung erteilt wird, wenn keine Benachteiligung der Gläubiger stattgefunden hat. Da in Ihrem Fall der Insolvenzverwalter bereits Zweifel an der Restschuldbefreiung angekündigt hat, scheint es jedoch so zu sein, als ob er in dem Fall eine Benachteiligung der Gläubiger annimmt.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    32. J.  K.
      says:

      Guten Tag,
      Ich habe eine Frage zu einem Laufendem Verfahren, zum einen hat diese Person obwohl sie schon plante Insolvenz anzumelden und auch schon bei einem Berater war, sein komplettes Kreditkartenlimmit ausgeschöpft, alles über Tage hin weg am Automaten abgeholt, was passiert wenn es raus kommt?

      Zum anderen hat besagte Person nun eine Ordnungswidrigkeit begangen die mit 5000 Euro bestraft werden könnte. Hat das Auswirkungen auf das bestehende / laufende Insolvenz verfahren?
      Mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich könnte es problematisch sein, wenn die Person vor der Insolvenz größere Beträge vom Konto abgehoben hat. Sowohl ein Verheimlichen der Beträge vor dem Insovlenzverwalter als auch ein verschwenderischer Umgang mit dem Geld könnten beides Gründe sein, aus denen die Restschuldbefreiung am Ende nicht erteilt wird. Die Person muss sich darauf einrichten, dass der Insolvenzverwalter eine Erklärung verlangt, was mit dem abgehobenen Geld geschehen ist.
        Die Schulden aus der Ordnungswidrigkeit sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Auch nach der Insolvenz würden diese Schulden weiter bestehen. Wird die Geldbuße gar nicht bezahlt, droht sogar Ersatzhaft. Auf das Insolvenzverfahren an sich hat es aber sonst vermutlich keine Auswirkungen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    33. Klak R.
      says:

      Hallo,
      werde72jahre und arbeite noch als selbständiger fitnesstrainer, um meinen zahlungen nachzukommen. meine schulden belaufen sich auf ca 300tausend. ich habe mehrere banken sowie privatpersonen als gläubiger. mit meiner rente und den stunden im studio bekomme ich etwa auf ca. 2800€
      zahle aber ca pro monat 2200 od 2400€zurück. da jetzt eine stundenkürzung ansteht ,kann ich diese beträge nicht mehr aufbringen um das zurückzuführen.
      besteht den die möglichkeit jetzt in die regelinsolvenz zu gehen.
      vielen dank

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Klak,

        vielen Dank für Ihre Frage. Ich bin zuversichtlich, dass für Sie die Möglichkeit besteht, in kurzer Zeit eine erhebliche Reduktion Ihrer Belastungen zu erreichen. Möglicherweise kommt für Sie auch die Privatinsolvenz in Frage.
        Mein Sekretariat wird sich in Kürze Zwecks Terminvereinbarung für eine kostenlose telefonische Beratung per E-Mail bei Ihnen melden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    34. Neuber K.
      says:

      Guten Tag,

      ich habe eine dringende Frage, einen Bekannten betreffend. Dieser wollte heute Privatinsolvenz beantragen nach monatelanger Vorbereitung. Der Insolvenzberater allerdings, sagte ihm, er könne keine Insolvenz eröffnen solange er Mietschulden hat. Stimmt das? Zu der Zeit, als die Schulden entstanden sind, stand seine Noch-Ehefrau mit im Mietvertrag.

      Kann er jetzt gar nicht in Insolvenz gehen bis er das beglichen hat? Der Mietvertrag läuft nach wie vor, die Hausverwaltung verweigert aber jegliche Kommunikation.

      Über Hilfe wäre ich sehr dankbar.

      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Neuber,

        grundsätzlich sind Mietschulden kein Hinderungsgrund, eine Privatinsolvenz zu beantragen. Allerdings sind Mietrückstände ein Grund für den Vermieter, den Mietvertrag fristlos zu kündigen.

        Gemäß § 112 InsO besteht zwar eine Kündigungssperre, so dass der Vermieter das Mietverhältnis nicht aufgrund der Privatinsolvenz oder wegen der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Mietschulden kündigen darf. Es kann aber passieren, dass der Insolvenzverwalter gemäß § 109 InsO eine Enthaftungserklärung ausspricht. Dann kann der Vermieter auch wegen Mietrückständen aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens kündigen.
        Sobald der Mieter nach Eröffnung der Insolvenz wieder mit zwei Monatsmieten in Rückstand gerät, darf der Vermieter ebenfalls fristlos kündigen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    35. Ralf
      says:

      Hallo,habe da eine Frage.Meine Lebensgefährtin und ich sind seit 2013 in Privatinsolvenz.Haben zusammen eine gemeinsame Tochter.2013 hat meine Lebensgefährtin direkt eine Vollzeitstelle als Altenpflegerin angenommen während ich die Betreuung unserer Tochter gemacht habe.Durch die 12 Tageregelung habe ich nun 2018 eine geringfügige Stelle angenommen die von den Schulzeiten her passte das ich Tochter von der Schule abholen kann.Vollzeitstelle geht halt schlecht durch die Arbeitszeiten meiner Freundin da sie Früh,Spät und Nacht macht.

      Meine Frage wäre,kann dadurch die Restschuldbefreiung gefärdet werden?
      Abrechnungen von meiner Freundin und mir wurden immer kopiert und Treuhändler weitergereicht.Man bekommt ja auch mal kein Bescheid ob alles in Ordnung ist.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sobald das Kind älter ist als drei Jahre, werden strengere Anforderungen an die Erwerbsobliegenheit gestellt. Unter Umständen muss man dann genau erklären, warum das Kind nicht ganztägig in einer Betreuungseinrichtung untergebracht werden kann, oder warum beispielsweise Fahrleistungen zur Schule notwendig sind. Allerdings sind nur wenige Insolvenzverwalter so streng, dass sie diese genaue Darlegung fordern. In der Regel sollte es ausreichend sein, darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Kindesbetreuung derzeit keine Vollzeitstelle möglich ist. Da Sie ja in Teilzeit arbeiten, haben Sie aus Sicht des Insolvenzverwalters vermutlich Ihre Erwerbsobliegenheit erfüllt. Wenn der Verwalter eine Vollzeit-Tätigkeit von Ihnen fordern sollte, was selten vorkommt, dann können Sie ihn darauf hinweisen, dass mit der Betreuung Ihrer Tochter ausgelastet sind oder dass Sie keine Vollzeit-Stelle gefunden haben.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    36. Krahmer
      says:

      Sehr geehrter Herr Kraus,

      eigentlich habe ich keine Kraft mehr und habe ständig Rückschläge, seitens Insolvenzverwalter, Gericht und Krankheit.
      Das Gericht hat nach §4c mein Insolvenzverfahren aufgehoben.

      Das Gericht hat mich gebeten, meine ALG Bescheid vorzulegen. Dies habe ich getan am 23.04.2019 innerhalb der Frist. Habe mitgeteilt das ich ab Februar arbeite, mein Lohn gepfändet wird und alles dem Insolvenzverwalter mitgeteilt habe.
      Ich war 2 Monate Arbeitslos … Stehe total alleine da habe keinen Treuhänder nur den Insolvenzverwalter seit 2017..nur Ärger
      Dies war mein Text:
      anbei meine Unterlagen.

      – Engeltbescheinigung Arbeitsamt
      – Lohnzettel (neuer Arbeitgeber)

      in der Zeit meiner Arbeitslosenmeldung habe ich mich intensiv um eine neue Arbeitsstelle gekümmert.

      Seit dem 01.02.2019 bin ich in einem befristetem Arbeitsverhältnis bis 2021, Insolvenzverwalter wurde unverzüglich von mir informiert inkl. Zusendung des Arbeitsvertrags.

      Laut Entgeltabrechnung können Sie erkennen, das Lohn gepfändet wird und zum Verwalter überwiesen wird, weiterhin habe ich noch einen Dauerauftrag angelegt in Höhe von 50 Euro, welche auf das Treuhänderkonto eingeht.
      Ich hätte noch einige Fragen:
      Wann beginnt die Wohlverhaltensphase und der Wechsel vom Insolvenzverwalter zum Treuhänder?
      Muss ich die Wohlverhaltensphase noch beantragen? (Laut Verwalter hätte ich dies mit Eröffnung des Insolvenzantrages getan.)

      Mit dieser Mail möchte ich gleichzeitig eine Verkürzung der Insolvenz beantragen auf 5 Jahre, aufgrund meiner psychischen Verfassung und Einnahme von Antidepressiva, möchte ich mit diesen Belastungen und Ängsten zukünftig befreien. Den Grundstein dafür legen in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.
      Meine Frage: kann ich eine Anhörung beantragen und dort den Nachweis darlegen?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Krahmer,

        aufgrund der Vielzahl Ihrer Fragen und der grundsätzlichen Unklarheiten in Bezug auf den Verfahrensablauf würde ich Ihnen gerne ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch anbieten. Bitte setzen Sie sich mit meinem Sekretariat zwecks Terminvereinbarung in Verbindung.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    37. Achim F.
      says:

      Hallo, habe eine Frage zur Pfändungsfreigrenze.
      Ich bin Rentner und habe auch einige Schulden und liege mit meiner Rente unter der Pfändungsgrenze beziehe aber durch meine Schwerbehinderung ( 80 G ) nach SGB XII 5.-9. Kap. 190 Euro an Leistung für meine Haushaltshilfe. Da ich auch Diabetiker bin u. ich unter Bluthochdruck leide (alle 3 Monate beim Hausarzt zur Kontrolle ) würde ich gerne v. ihnen wissen ob dies zu einer Erhöhung der Pfändungsfreigrenze berechtigt und wenn Ja welche Unterlagen ich hierfür benötige.
      Ich wäre ihnen über eine Antwort zu meinen Fragen sehr dankbar!
      M.f.G

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Fehlings,

        eine solche, besondere Bedarfslage berechtigt Sie in jedem Falle zur Erhöhung Ihrer Pfändungsfreigrenzen. Der Einfachheit halber können Sie beim zuständigen Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts oder – falls Sie sich in einer Privatinsolvenz befinden – beim Insolvenzgericht vorstellig werden. Sie sollten Nachweise über Ihre besondere Bedarfslage zur Hand haben und eine Aufstellung Ihrer laufenden Kosten und Einnahmen. In der Folge wird Ihnen ein erhöhter Pfändungsfreibetrag gewährt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    38. Detlef
      says:

      Teilnahme an dieser Diskussion!

      Beispiel (Hypothese):

      Ein Schuldner hat Zahlungsunfähigkeit angegeben.

      Zeitgleich seit 4 Jahren seine monatliche Ratenzahlung eingestellt.

      Einen Antrag auf Eröffnung eines Privatinsolvenzverfahrens ist dieser nicht willens!

      Liegt hier ein Fall von Verzögerung der Insolvenzverfahrenseröffnung vor (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO)?

      Oder besteht nach 4 Jahren eine Art „Verjährung“ bzgl. Versagung der RSB?

      Vielen Dank im Voraus.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        vielen Dank für die Interessante Frage. Allerdings hat der Gesetzgeber den § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO nicht so gemeint, dass der Schuldner selbst eine Pflicht hat, den Insolvenzantrag zu stellen. Denn auch ein Gläubiger hat die Möglichkeit, einen Gläubigerantrag für den Schuldner zu stellen. Damit dieser Versagungsgrund einschlägig wäre, müsste der Schuldner den Gläubiger davon abgehalten haben, einen Fremdantrag auf Insolvenz zu stellen, beispielsweise durch eine Täuschungshandlung. Dies müsste der Gläubiger dann auch noch beweisen.
        Daher kommt dieser Versagungsgrund eher selten vor und wäre auch in dem von Ihnen genannten Fall vermutlich nicht einschlägig, wobei ich ohne nähere Kenntnis des Sachverhalts hierzu nichts weiteres sagen kann. Denn möglich wäre natürlich, dass der Schuldner in der Zwischenzeit auch Vermögen verschwendet hat, das ansonsten den Gläubigern zugute gekommen wäre.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    39. Klaus R.
      says:

      Hallo, ich habe eine Frage:
      Ich bin durch Krankheit und daraus folgender EM Rente hoch verschuldet und beabsichtige Privatinsolvenz anzumelden.
      Ich habe vor zwei Monaten die Zahlungen an die Gläubiger eingestellt, Termin bei der Schuldnerberatung wegen Vergleichsversuchs steht in Kürze an.
      Die Rente der letzten zwei Monate (monatlich 1900€) habe ich komplett vom (neuen) Konto abgeholt und verbraucht. Kann ich in der Insolvenz Schwierigkeiten wegen “Verschwendung” bekommen?

      MfG K. Reynar

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        sollten Sie das Geld zur Deckung Ihres Lebensunterhaltes genutzt haben, dürften Sie keine Probleme erwarten.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    40. Alexander M.
      says:

      hallo, ich habe eine Frage. Wenn ein Gläubiger bei einer Privatinsolvenz beim Insolvenzanwalt mehr angibt als der Schuldner ihm schuldet ist das doch Betrug. Es handelt sich um ein Privatdarlehn was in die Insolvenz mit eingeflossen ist. Mir ist ein solcher Fall bekannt und ich würde gerne dagegen etwas unternehmen. Was kann man tun und auf welcher Rechtsgrundlage. Im Netz habe ich leider nichts darüber gefunden. Vielen lieben Dank für Ihre Hilfe.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        in dem Fall, dass eine Forderung angemeldet wird, die entweder gar nicht besteht oder zu hoch angegeben wurde, kann durch den Insolvenzverwalter, durch einen Insolvenzgläubiger oder auch durch den Schuldner gemäß § 178 InsO Widerspruch gegen die Forderung eingelegt werden. Sie sollten daher dem Insolvenzverwalter sofort mitteilen, dass die Forderung zu hoch ist und wenn möglich Beweise vorlegen, wie z.B. Rechnungen oder Verträge.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    41. Giovanni
      says:

      Ich befinde mich seit dem 12/2013 in einer Regelinsolvenz und auch seit dem in der Wohlverhaltensphase.
      Abgesehen davon, dass ich mich alle 3 Monate bei der Insolvenzverwalterin melden muss und dies auch tue, im letztem Jahr meine EM-Rente aufgegeben habe und wieder Vollzeit arbeite (jeden Monat bekommt diese die Gehaltsabrechnung zugeschickt als auch den pfändbaren Betrag von mir auf das Anderkonto überwiesen wird), habe ich irgendwie Angst, dass meine Restschuldbefreiung evtl. Ende des Jahres versagt wird.
      Kann das ohne weiteres möglich sein?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        aus Ihren Angaben geht nichts hervor, warum Ihnen eine Versagung der Restschuldbefreiung drohen könnte, solange Sie wahrheitsgemäße Angaben über Ihr Einkommen machen und nichts verschweigen.
        In unserem Beitrag können Sie nachlesen, aus welchen Gründen die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
        Außerdem muss ein Gläubiger Kenntnis von dem Grund erlangen und die Versagung beim Gericht beantragen. Dies kommt nur in wenigen Fällen vor.
        Sollte jedoch bei Ihnen einer der Gründe vorliegen, so sollten Sie sich bei uns telefonisch unter 0221 – 6777 0055 melden und mit uns die Möglichkeiten für ein Vorgehen besprechen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    42. Katharina
      says:

      Hallo, ich habe ein paar Fragen…
      Ich bin seit zwei Jahren in der Insolvenz. Seit Januar 2018 bin ich krank geschrieben. Leider wurde mir daraufhin im Oktober der Job gekündigt und vergaß dies meinem Verwalter mitzuteilen. Kann ich deswegen aus der Insolvenz fliegen wenn ich dies jetzt erst mitteile? Ich habe große Angst.

      Wäre Ihnen über eine Antwort sehr dankbar.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es ist so, dass Sie dem Insolvenzverwalter Mitteilung machen müssen, wenn sich etwas an Ihrer Arbeitssituation ändert, insbesondere wenn Ihnen die Stelle gekündigt wurde. Denn es ist eine Pflicht im Insolvenzverfahren, arbeiten zu gehen oder sich zumindest aktiv um eine Stelle zu bemühen. Daher empfehle ich Ihnen, sich möglichst schnell beim Insolvenzverwalter zu melden.
        Allerdings besteht bei Ihnen ja die Situation, dass Sie weiterhin krank geschrieben sind. Daher können Sie auch nicht arbeiten gehen. Somit kam es nicht zu einer Benachteiligung der Gläubiger und Ihnen dürfte keine Versagung der Restschuldbefreiung drohen.

        Mit freundlichen Grüßen
        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    43. Sebastian
      says:

      Hallo ich habe eine frage .
      ich habe viele schulden , habe letzte jahr meinen kredit aufgestockt um löcher zu stopfen . ich arbeite nur nachtschicht seit 1,5 jahren und das sind ca 500-700€ im monat die extra auf mein lohn kommt . nun möchte mein vorgesetzter das ich nur noch frühschicht machen soll . dann würden mir diese zulagen fehlen. ich wusste davon vorher nichts erst nach weihnachten also 2 monate vorher habe ich mein kredit erst aufgestockt . kann mir eine versagung angehängt werden weil ich meine sachen nicht mehr bezahlen kann weil mein vorgesetzter will das ich nur noch frühschicht mache ?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es ist kein Problem, die Insolvenz anzumelden, auch wenn Sie gerade erst den Kredit aufgenommen haben. Solange Sie bei Abschluss des Kredits keine falschen Angaben gemacht haben und nicht wussten, dass der Kredit später nicht mehr bezahlt werden kann, spielt der Zeitpunkt keine Rolle.
        Falls Sie sich jedoch bereits im Insolvenzverfahren befinden, so sind die neu gemachten Verbindlichkeiten nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

        • Sebastian
          says:

          Hallo , danke für ihre antwort . wie schaut die sachlage aus wenn ich keinerlei angaben gemacht habe , die bank macht doch eine schufa auskunft. ist eine versagung dann trotzdem möglich ? wenn ja was passiert eigentlich bei einer versagung der restschuld? nachher stehen alle gläubiger da und ich kann die nicht alle bedienen ?

          • Dr. V. Ghendler
            says:

            Anhand der von Ihnen gemachten Angaben würde ich die Situation so beurteilen, dass eine Versagung der Restschuldbefreiung bei Ihnen nicht droht. Allerdings kann ich dies ohne weitere Angaben nicht verbindlich beurteilen.

            Sollte eine Versagung der Restschuldbefreiung ausgesprochen werden, so gilt wieder die Situation, wie sie vor der Eröffnung der Privatinsolvenz bestand. Das heißt, die alten Schulden leben wieder auf und die Gläubiger können auch wieder die Zwangsvollstreckung betreiben.

            Mit freundlichen Grüßen
            Dr. V. Ghendler
            Rechtsanwalt

            • Sebastian
              says:

              Hallo,
              ok danke für ihre antworten . nun wird es aber noch schlimmer . Die firma wo ich arbeite hat nun mehrere kunden verloren . das heißt sie drosseln unsere stunden runter, sodass mir 600€ netto fehlen , dies könnte niemand vorher sehen ! gibt es eine möglichkeit wenn man den arbeit geber sagt ob man das schriftlich bekommt bezüglich den verlust der kunden und die damit reduzierten stunden, das man dieses schreiben bei der insolvenz beantragung mit dabei gibt, die dann dieses berücksichtigen?

    44. Seni
      says:

      Hi. Ich habe da fragen zu einer Privatinsolvenz. Kann man einen Immobilienkredit angeben,weil man als Schuldner mit im Vertrag steht, obwohl
      dieser von dem anderen Schuldner (Ex Frau) bezahlt wird?
      Kann das nicht angeben eines Sparbuches zum Versagen der Restschuldbefreiung führen?
      Und kann man ein Insolvenzverfahren aufgrund falscher Angaben kraschen?
      Viele Grüße

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        ohne den Sachverhalt vollumfassend erblicken zu können, kann ich zu Ihren Fragen folgende Antworten geben:

        Sie müssen den Immobilienkredit angeben, aufgrund der Tatsache, dass Sie Schuldner sind und alle Verbindlichkeiten angegeben werden müssen.

        Sie müssen bei Insolvenzeröffnung all Ihre Vermögenswerte offenlegen. Andernfalls kann auf Antrag eines Gläubigers Ihre Restschuldbefreiung versagt werden.

        Dies gilt auch für falsche Angaben, welche Sie gegenüber dem Insolvenzverwalter abgeben, wenn dadurch Gläubiger benachteiligt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        RA Andre Kraus

    45. Volker G.
      says:

      Hallo,
      bekome wegen meiner Schufa keine eigene Wohnung. Wohne jetzt mit einer Bekannten zusammen.
      Der Mietvertrag läuft nur auf Sie.
      Ich bin dort gemeldet.
      Die Kosten von 1150,-€ für Miete + Nebenkosten, Strom, Telefon und GEZ teilen wir zur Hälfte.
      Jeder also 575,-€
      Ich habe keinen Mietvertrag.
      Soll, muss meine Bekannte einen Mietvertrag mit mir machen zum Nachweis der Kosten im Regel Insolvenzantrag?
      Danke für Ihre Hilfe
      V.G.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Gumsheimer,

        vielen Dank für Ihre Frage. Sie können die Regelinsolvenz beantragen, ohne dass Sie einen Mietvertrag abschließen. Ihre Mietkosten sind für die Insolvenz nicht von Belang. Der in der Insolvenz pfändbare Betrag richtet sich nur nach Ihrem Einkommen und Ihren Unterhaltspflichten.
        Falls Sie Schulden bei Ihrer Bekannten haben, wären diese zwar auch von der Restschuldbefreiung umfasst, allerdings sollten Sie Miete und Stromkosten lieber bezahlen, um nicht zu riskieren, die Wohnung zu verlieren.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    46. Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Marzluf,

      Sie können eine Forderung gegen eine geringe Gebühr auch noch nachträglich anmelden. Dies ist noch möglich, solange die Wohlverhaltensperiode noch nicht angefangen hat. Falls die Wohlverhaltensperiode bereits begonnen hat, ist es zu spät, um die Forderung noch anzumelden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

    47. Sybille K.
      says:

      Was passiert,wenn ich in der Wohlfühlphase die Aufforderung meine Mietschulden zubegleichen nicht Nachkomme…..

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau Klebba,

        vielen Dank für Ihre Frage. Bei Mietschulden verhält es sich folgendermaßen: Wenn Sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind, kann der Vermieter Ihnen die Wohnung kündigen. Außerdem sind diese neu entstandenen Schulden nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Daher sollten Sie die Mietschulden unbedingt begleichen.

        Mit freundlichen Grüßen
        RA Dr. V. Ghendler

    48. Sale
      says:

      Guten Tag,

      Ich bin freiberufliche Tagesmutter (Kein Gewerbe) und habe sehr hohe Schulden bei meiner Krankenkasse und eine geringe Forderung bei einem weiteren Gläubiger, an einer Insolvenz werde ich nicht mehr vorbei kommen.
      Gilt für mich als Freiberuflerin, die Privatinsolvenz oder die Regelinsolvenz?
      Und ist es dann auch in meinem Fall richtig, wenn 35 Prozent der Forderung erbracht werden, dass die Insolvenz auf 3 Jahre verkürzt wird?

      Mit freundlichen Grüssen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        für Sie als Freiberuflerin gilt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren. Auch in diesem Fall ist eine Verkürzung der auf 3 Jahre möglich, wenn Sie 35 % Ihrer Schuldensumme sowie die Kosten für das Verfahren und den Insolvenzverwalter innerhalb dieses Zeitraums begleichen. Um welchen Betrag es sich dann voraussichtlich handeln wird, können Sie unter folgendem Link berechnen und nachvollziehen: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/privatinsolvenz-auf-3-jahre-verkuerzen-den-erforderlichen-betrag-berechnen/#

        Dr. V. Ghendler

    49. K M.
      says:

      Wielange dauert es bis zur restschuldbefreiung nach der wohlverhaltenszeit

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        die Restschuldbefreiung erfolgt in aller Regel umgehend nach der Wohlverhaltensperiode

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    50. Nicole
      says:

      Guten Tag. Meine Insolvenz ist nun zu Ende. Ich bekam die Auflage meine aktuelle Bescheide vom H4 zuzuführen. Dies habe ich Zeitnah getan. Zudem hatte ich monatlich eine kleine Summe als Dauerauftrag gezahlt Jahre lang um die Gebühren des Treuhänders zu decken. Es kam eine Restsumme von ca 15 Euro auf die ich zahlen sollte. Dies habe ich ebenfalls Zeitnah getan. Beide Auflagen kann ich Belegen. Der Treuhänder behauptet nun weder Zahlungseingang noch Fax erhalten zu haben und beantragte eine Versagung. Was kann ich nun tun?

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        selbstverständlich können Sie Überweisungsbelege sowie ein Faxprotokoll und/oder Zeugenaussagen als Nachweis für Ihr pflichtgemäßes Verhalten vorbringen. Auf diese Weise kann einer Versagung begegnet werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    51. Patrick M.
      says:

      Ich hab mal ne frage was passiert eigentlich wenn ich durch Versagen aus der privatinsolvenz geschmissen werde ???
      Bin ca. 1,5jahre jetzt drin ??!

    52. Andreas U.
      says:

      Befinde mich am Anfang der Insolvenz, habe vor dem Antrag ein Privates Darlehen von meinem Chef bekommen (4000€)
      Er zieht es mir monatlich mit 400€ ab ,
      Habe es nicht mit in die Insolvenz genommen , da ich mir davon ein Auto gekauft haben , habe ein behinderten Sohn (Epilepsie, Autismus 100%)
      Auf meiner Abrechnung sieht man es , natürlich.
      Bekomme ich dadurch schwierigkeiten , Sog Ablehnung der Insolvenz
      Mfg Ullrich

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Ullrich,

        sofern diese Verbindlichkeit insgesamt nicht in Ihrem Insolvenzantrag auftaucht, kann es sich dabei tatsächlich um einen Versagungsgrund handeln.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    53. Pierre T.
      says:

      Hallo, ich habe vor in die Insolvenz zu gehen .habe vor dem Antrag Glücksspiel betrieben habe aber meine Gläubiger immer bezahlt.
      Ist das Glpcksspiel vor dem Antrag ein Versagungsgrund? Ich möchte in die Insolvenz weil meine Einnahmen minimal über den Augaben liegen. Heißt ich kann alles zahlen habe aber kein Geld mehr zum Leben. Vg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr Theilen,

        tatsächlich wird Glücksspiel im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kritisch beurteilt (vgl. auch LG Hagen ZInsO 2007, 387). Ebenso wie Wett- und Spekulationsgeschäften gilt das Glücksspiel als sog. “Vermögensverschwendung”; Dieser Schuldenteil kann also bis zum Ablauf eines Zeitraums von 3 Jahren vor der Beantragung der Insolvenz nicht von der Restschuldbefreiung umfasst werden. Weitere Informationen diesbezüglich finden Sie auch unter folgendem Link: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/kann-mir-meine-insolvenz-wegen-spielsucht-versagt-werden/

        Dr. V. Ghendler

    54. Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Barreiro,

      vielen Dank für Ihre Nachricht. Es könnte sein, dass ein Gläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt. Wenn dies der Fall ist, dann würden Ihre restlichen Schulden bestehen bleiben und Ihre Gläubiger könnten erneut gegen Sie vorgehen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Andre Kraus
      Rechtsanwalt

    55. Victor B.
      says:

      Befinde mich in der wohlverhaltensphase und habe vergessen neinem Treuhänder darüber zu informieren, jetzt nach einem jahr hat er mich angeschrieben und mir gesagt das ich gegen das obliegenheitsgesetz verstoßen habe. Und er es dem gericht meldet. Habe ihm sofort alle Unterlagen geschickt. Ich habe einen 450 euro job und einen über 510 Euro womit er nicht einverstanden ist. Meine Insolvenz soll eigentlich in 2 monaten enden. Bekomme ich jetzt problem e?

      Mfg victor

    56. Reinisch H.
      says:

      Ich habe im Juni 2016 bei der Targo Bank einen einen Kredit auf genommen um andere Verbindlichkeiten abzulösen, ich wurde aber nicht nach meinen Kreditkarten gefragt. Diese müssten die Banken nach der Schufa Auskunft doch erhalten haben. Dann würde doch keine Schuld meiner Seite vorliegen, wenn ich jetzt in nächster Zeit einen Antrag auf Privatinsolvenz stelle.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Reinisch,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Fraglich ist, ob die Bank einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen kann. Dazu müsste die Bank glaubhaft machen, dass ein Versagungsgrund aus § 290 Inso vorliegt. Zum einen könnte in Betracht kommen, dass Sie falsche Angaben bei der Beantragung des Darlehens gemacht, was sie offensichtlich bestreiten.

        Der andere Punkt könnte sein, dass man Ihnen vorwerfen wird, dass Sie bereits bei Antragsstellung gewusst haben, dass Sie das Darlehen nicht zurückzahlen würden, weil Sie eventuell einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung stellen wollten. Dann würde es sich möglicherweise um einen Eingehungsbetrug handeln, der eine Forderung aus unerlaubter Handlung zur Folge hat. Diese Forderung wäre nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Je nachdem wie viele weitere Schulden Sie haben, macht ein Insolvenzverfahren zu diesem Zeitpunkt daher keinen Sinn.

        Gerne können wir über Ihren konkreten Fall sprechen. Rufen Sie uns an und vereinbaren einen kostenlosen telefonischen Beratungstermin.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    57. Radtke
      says:

      Hallo,
      ich habe Insolvenz angemeldet. Habe mehrere Gläubiger. Ein Gläubiger bei dem ich 2.500 € Schulden habe, erkennt eine unerlaubte Handlung bei einem Teilbetrag von 400 € und kündigt im Vorfeld schon die Versagung der Restschuldbefreiung an. Gilt dies dann für alle Forderungen aus der Insolvenz oder nur für diese 400 €? Könnte ich die 400 € an ihn zahlen ohne dadurch Ärger zu bekommen?
      Ich würde mich über Ihre Hilfe sehr freuen. Vielen Dank im Voraus.
      Bitte diesen Kommentar nicht veröffentlichen.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Radke,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Um einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen, muss der Gläubiger einen Versagungsgrund nach § 290 InsO glaubhaft machen. Alleine die Tatsache, dass der Gläubiger eine Forderung aus unerlaubter Handlung gegen Sie hat, gibt ihm nicht die Möglichkeit einen Versagungsantrag zu stellen. Eine Forderung aus unerlaubter Handlung ist lediglich nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und kann nach der Restschuldbefreiung weiterhin geltend gemacht werden, aber auch nur dann, wenn diese nicht durch die Verteilung der Insolvenzmasse befriedigt wurde.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    58. Weber A.
      says:

      hallo
      kann ich eine insolvenz beantragen, wenn ich nicht mehr alle gläubiger kenne?
      habe die ev schon seit 15 jahren nach geschäftsaufgabe abgegeben und gebe sie weiterab?
      Mit freundlichen Grüßen
      a.weber

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Weber,

        vielen Dank für Ihren Beitrag. Im Rahmen unserer Dienstleistung unterstützen wir Sie bei der Ermittlung Ihrer Gläubiger. Gerne können Sie sich über den Ablauf unserer Dienstleistung unter dem folgenden Link ermitteln:

        https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/privatinsolvenz/so-gehen-wir-fur-sie-vor/

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

    59. Dieter D.
      says:

      Habe Rente an meine Frau abgetreten, die ich
      glaubte nicht in die Gläubigerliste aufnehmen zu
      müssen, jetzt verlangt der Insolvenzverwalter ca.
      53000 € zurück, sieht er ansonsten die Restschuldbefreiung gefährdet.
      D.Dormann 0172 6706013

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr Dormann,

        vielen Dank für Ihre Frage. Gerne können wir Ihren konkreten Fall im Rahmen eines Telefongesprächs näher erörtern. Rufen Sie uns dazu an und vereinbaren einen Telefontermin.

        Mit freundlichen Grüßen
        Andre Kraus
        Rechtsanwalt

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