Erbschulden – Worauf muss ich achten?

Was ist beim Erbe mit Schulden zu beachten?

Mit dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (Nachlass) auf seine Erben über (§ 1922 BGB). Das Vermögen umfasst aber nicht nur alle wertbildenden Gegenstände, sondern auch alle wertmindernden Positionen. Treten die Erben das Erbe an, erben sie also nicht nur das Guthaben, sondern auch die Schulden des Erblassers (vgl. § 1967 Abs. 2 BGB). Zu den Schulden gehören neben die vom Erblasser hinterlassenen Verbindlichkeiten (Erblasserschulden), aber auch alle durch den Erbfall entstehenden Schulden (Erbfallschulden) wie etwa Zugewinnausgleichsanspruch des Ehepartners sowie alle aufgrund des Erbfalls entstandenen Schulden (Nachlasserbenschulden) wie z.B. Verbindlichkeiten, die der Erbe durch Verwaltung des Erbes eingegangen ist. 

Bitte beachten Sie: Wer das Erbe antritt, haftet grundsätzlich nicht nur mit dem Vermögen aus dem Nachlass für die Schulden, sondern auch mit seinem privaten Vermögen! Die Ausnahmen hierzu finden Sie weiter unten im Beitrag.

Aufgrund der Tatsache, dass ein Erbe immer nur ganz oder gar nicht angenommen werden kann und die Erben auch für die oben genannten Nachlassverbindlichkeiten haften, stellt sich für jeden Erben aus wirtschaftlicher Sich immer die Frage, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen soll. Hierbei sind drei Fälle zu unterscheiden:       

  1. Das Vermögen aus dem Nachlass übersteigt in jedem Fall die Schulden.
  2. Das Vermögen aus dem Nachlass fällt geringer aus als die Schulden.
  3. Es ist unklar, ob das Vermögen aus dem Nachlass zur Schuldentilgung ausreicht. 

Welche Vorgehensweise in den drei genannten Konstellationen ratsam ist, beantwortet der folgende Beitrag.

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1. Klare Vermögens- und Schuldenlage 

Nachlassvermögen größer als die Schulden

Wissen die Erben, dass der positive Wert des Nachlasses die Schulden in jedem Fall übersteigen wird, können sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne schlechtes Gewissen das Erbe antreten. Gleichwohl hat jeder Erbe unabhängig von objektiven oder subjektiven Gründen immer die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen. 

Exkurs: Wie erbe ich?

Erbe wird man durch gesetzliche Anordnung oder durch den bekundeten Willen des Erblassers (in Form eines Testaments oder Erbvertrags). Letzteres hat Vorrang, da es schließlich in der Entscheidungsgewalt des Erblassers liegt, was mit dessen Vermögen nach dem Tod geschieht. Besteht also ein Testament oder ein Erbvertrag, erfahren Sie in der Regel als Erbe von der Erbschaft, etwa weil das Testament in amtlicher Verwahrung ist oder beim Notar hinterlegt war. Fehlt beides, werden Sie zunächst kraft gesetzlicher Anordnung (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB) automatisch Erbe mit dem Tod des Erblassers, wenn Sie gemäß den §§ 1923 ff. BGB zur Erbfolge berufen sind. Sie werden hierüber weder amtlich noch gerichtlich benachrichtigt.

Wenn Sie vom Tod des Erblassers erfahren, beginnt in aller Regel die Frist für die Ausschlagung des Erbes an zu laufen (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB). 

Übersteigt das Nachlassvermögen die Schulden, brauchen Sie aus wirtschaftlichen Gründen über keine Ausschlagung des Erbes nachzudenken. Eine Ausnahme besteht aus taktischen Gründen, wenn Sie sich als Erbe derzeit im Insolvenzverfahren befinden. Wie Sie sich dann am besten verhalten sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag Das richtige Verhalten während der Wohlverhaltensperiode.

Es kann aber auch persönliche Gründe geben, weshalb man das Erbe ausschlagen möchte. Wie das geht, erfahren Sie unten im folgenden Abschnitt.

Schulden größer als Nachlass oder ungewollte Erbschaft

Im umgekehrten Fall, dass die Schulden in jedem Fall das Guthaben des Nachlasses übersteigen, sollten die Erben das Erbe ausschlagen.  Auch wenn Sie aus persönlichen Gründen die Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie die Erbschaft ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB).

a) Innerhalb der Ausschlagungsfrist

Falls Sie das Erbe nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ablehnen (§ 1944 Abs. 1 BGB), gilt mit Verstreichenlassen der Frist das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Sie werden also automatisch Erbe eines überschuldeten oder ungewollten Nachlasses. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall Kenntnis erlangen (§ 1944 Abs. 1 S. 1 BGB), also regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers.

Bitte beachten Sie: Auch bei einfachem Schweigen oder nichts tun, fällt Ihnen als Erbe der Nachlass zu. Ebenso fällt Ihnen das Erbe zu, wenn Sie dies ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklären. Ein solches schlüssiges Verhalten ist z.B. anzunehmen, wenn Sie mit „Entrümpelungsarbeiten“ beginnen, Beerdigungskosten übernehmen oder Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände an sich nehmen.

b) Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht

Zudem müssen Sie die Ausschlagung persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll geben (§ 1945 Abs. 1 1. HS BGB). Alternativ können Sie die Ausschlagung mithilfe eines Notars erklären lassen. Ein einfacher Brief, Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus.

c) Ist die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes widerruflich?

Haben Sie das Erbe angenommen, indem Sie dies erklärt haben oder die Ausschlagungsfrist verstreichen haben lassen, ist die Annahme genauso die Ausschlagung grundsätzlich unwiderruflich.

In engen Ausnahmefällen ist die Annahme des Erbes oder die Ausschlagung anfechtbar. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn sich der Erbe über wichtige Umstände der Erbschaft geirrt hat. Ob der jeweilige Irrtum ausreicht, um eine Anfechtung zu begründen, hängt vom Einzelfall ab und kann nur nach eingehender Prüfung gesagt werden. Häufigster Anwendungsfall ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Irrtum ist jedoch nur dann beachtlich, wenn der Erbe über den Bestand der Schulden irrte. Fehler bei der Berechnung der Schuldenhöhe berechtigen indes nicht zur Anfechtung. Auch die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die u.a. in den §§ 1454 ff. BGB geregelt sind.

Alternativ zur Anfechtung kann die Haftung bei überschuldetem Nachlass durch

beschränkt werden. Näheres zu diesen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

2. Unklare Vermögens- und Schuldenlage

Ist für den Erben unklar, ob das Vermögen die Schulden übersteigt, fällt die Entscheidung über Annahme und Ausschlagung der Erbschaft schwierig. Sollten Sie sich dennoch für die Annahme entscheiden und stellt sich nachfolgend heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, können Sie der grundsätzlichen unbeschränkten Erbenhaftung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren oder der Dürftigkeitseinrede entgehen.

a) Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB)

Bei der Nachlassverwaltung wird der Nachlass vom sonstigen Vermögen des Erben getrennt. Dadurch haftet nicht mehr der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, sondern der Nachlass ist die Haftungsmasse. Das zuständige Nachlassgericht bestellt nach Antrag einen Nachlassverwalter, der den Vermögenswert des Nachlass feststellt und zur Befriedigung der Gläubiger des Erblassers einsetzt.

b) Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1975 ff. BGB, 315 ff. InsO)

Das Nachlassinsolvenzverfahren wird über das Vermögen des Erblassers eröffnet. Danach muss der Erbe nicht mehr mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Nachlasses haften. Es haftet nur noch der Nachlass hierfür. Das Gericht bestellt wie im regulären Insolvenzverfahren auch hier einen Insolvenzverwalter, der Nachlass verwaltet und zugunsten der Gläubiger verwertet.

Um dies zu erreichen, kann der Erbe einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen. Eine Frist für die Antragsstellung besteht grundsätzlich nicht, es sei denn, dass der Erbe Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses erlangt. Dann hat er den Antrag gemäß § 1980 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern zu stellen.  

Bleiben dem Erben aufgrund von Fahrlässigkeit Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung des Nachlasses unbekannt, kann er deshalb gemäß § 1980 Abs. 2 BGB von den Gläubigern in Anspruch genommen werden.

Unser Rat: Ist der Nachlass unübersichtlich und vermutlich überschuldet, sollten Sie der Sicherheit halber einen Eröffnungsantrag stellen oder eine Nachlassverwaltung beantragen.

c) Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) 

Besteht der Nachlass gleichsam aus keinem Vermögen, sondern nur aus Schulden, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede gemäß § 1990 BGB erheben und somit der persönlichen Haftung entkommen.

3. Sonderfall: Überschuldeter Nachlass und eigene Überschuldung

Sollten Sie als Erbe überschuldet sein und zudem einen überschuldeten Nachlass geerbt haben, können Sie auch eine Zusammenführung von eigenen Schulden und Schulden aus dem Nachlass betreiben. 

Damit können alle bestehenden Schulden in einem Verbraucherinsolvenzverfahren und anschließender Restschuldbefreiung beseitigt werden. Suchen Sie in diesem Fall anwaltliche Beratung auf, um bei dem komplexen Vorgang keine Fehler zu machen und anschließend doch noch auf den Schulden sitzen zu bleiben.

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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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4 Kommentare
  1. Rodenberg
    says:

    Guten Tag,

    mein leiblicher Vater ist verstorben. Ich bin in der Privatinsolvenz und mein Vater hat nie Unterhalt bezahlt generell für uns Kinder. Ich habe fristgerecht das Erbe ausgeschlagen, da er mit großer Wahrscheinlichkeit verschuldet war.

    Muss ich in der Privatinsolvenz die Beerdigungskosten falls es kein Erbe gibt (meinem Anteil da mehrere Geschwister vorhanden sind) bezahlen?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      aus § 1968 BGB folgt, dass ein Nicht-Erbe keine Kosten einer Beerdigung tragen muss.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Zafir R.
    says:

    Hallo zusammen, Ich habe frage zu meinen Schuld . Habe ich die öffene Rechnung schon beglichen ,oder ?
    Kassenzeichen: 9xxxxxxxx Mit freundlichen Grüßen .Z. R.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr R.,

      für Fragen in laufenden Sachen möchte ich Sie bitten, uns per Telefon (0221 6777 00 55), E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder per Post zu kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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