1. Klare Vermögens- und Schuldenlage
Nachlassvermögen größer als die Schulden
Wissen die Erben, dass der positive Wert des Nachlasses die Schulden in jedem Fall übersteigen wird, können sie aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten ohne schlechtes Gewissen das Erbe antreten. Gleichwohl hat jeder Erbe unabhängig von objektiven oder subjektiven Gründen immer die Möglichkeit, das Erbe auszuschlagen.
Exkurs: Wie erbe ich?
Erbe wird man durch gesetzliche Anordnung oder durch den bekundeten Willen des Erblassers (in Form eines Testaments oder Erbvertrags). Letzteres hat Vorrang, da es schließlich in der Entscheidungsgewalt des Erblassers liegt, was mit dessen Vermögen nach dem Tod geschieht. Besteht also ein Testament oder ein Erbvertrag, erfahren Sie in der Regel als Erbe von der Erbschaft, etwa weil das Testament in amtlicher Verwahrung ist oder beim Notar hinterlegt war. Fehlt beides, werden Sie zunächst kraft gesetzlicher Anordnung (§§ 1922 Abs. 1, 1942 Abs. 1 BGB) automatisch Erbe mit dem Tod des Erblassers, wenn Sie gemäß den §§ 1923 ff. BGB zur Erbfolge berufen sind. Sie werden hierüber weder amtlich noch gerichtlich benachrichtigt.
Wenn Sie vom Tod des Erblassers erfahren, beginnt in aller Regel die Frist für die Ausschlagung des Erbes an zu laufen (§ 1944 Abs. 2 S. 1 BGB).
Übersteigt das Nachlassvermögen die Schulden, brauchen Sie aus wirtschaftlichen Gründen über keine Ausschlagung des Erbes nachzudenken. Eine Ausnahme besteht aus taktischen Gründen, wenn Sie sich als Erbe derzeit im Insolvenzverfahren befinden. Wie Sie sich dann am besten verhalten sollten, erfahren Sie in unserem Beitrag Das richtige Verhalten während der Wohlverhaltensperiode.
Es kann aber auch persönliche Gründe geben, weshalb man das Erbe ausschlagen möchte. Wie das geht, erfahren Sie unten im folgenden Abschnitt.
Schulden größer als Nachlass oder ungewollte Erbschaft
Im umgekehrten Fall, dass die Schulden in jedem Fall das Guthaben des Nachlasses übersteigen, sollten die Erben das Erbe ausschlagen. Auch wenn Sie aus persönlichen Gründen die Erbschaft nicht annehmen wollen, müssen Sie die Erbschaft ausschlagen (§§ 1942 ff. BGB).
a) Innerhalb der Ausschlagungsfrist
Falls Sie das Erbe nicht innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist ablehnen (§ 1944 Abs. 1 BGB), gilt mit Verstreichenlassen der Frist das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB). Sie werden also automatisch Erbe eines überschuldeten oder ungewollten Nachlasses. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Erbfall Kenntnis erlangen (§ 1944 Abs. 1 S. 1 BGB), also regelmäßig mit Kenntnis über den Tod des Erblassers.
Bitte beachten Sie: Auch bei einfachem Schweigen oder nichts tun, fällt Ihnen als Erbe der Nachlass zu. Ebenso fällt Ihnen das Erbe zu, wenn Sie dies ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten erklären. Ein solches schlüssiges Verhalten ist z.B. anzunehmen, wenn Sie mit „Entrümpelungsarbeiten“ beginnen, Beerdigungskosten übernehmen oder Erinnerungsstücke oder sonstige Gegenstände an sich nehmen.
b) Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
Zudem müssen Sie die Ausschlagung persönlich beim Nachlassgericht zu Protokoll geben (§ 1945 Abs. 1 1. HS BGB). Alternativ können Sie die Ausschlagung mithilfe eines Notars erklären lassen. Ein einfacher Brief, Fax oder eine E-Mail reichen nicht aus.
c) Ist die Annahme oder die Ausschlagung des Erbes widerruflich?
Haben Sie das Erbe angenommen, indem Sie dies erklärt haben oder die Ausschlagungsfrist verstreichen haben lassen, ist die Annahme genauso die Ausschlagung grundsätzlich unwiderruflich.
In engen Ausnahmefällen ist die Annahme des Erbes oder die Ausschlagung anfechtbar. Dies kommt z.B. in Betracht, wenn sich der Erbe über wichtige Umstände der Erbschaft geirrt hat. Ob der jeweilige Irrtum ausreicht, um eine Anfechtung zu begründen, hängt vom Einzelfall ab und kann nur nach eingehender Prüfung gesagt werden. Häufigster Anwendungsfall ist der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses (§ 119 Abs. 2 BGB). Der Irrtum ist jedoch nur dann beachtlich, wenn der Erbe über den Bestand der Schulden irrte. Fehler bei der Berechnung der Schuldenhöhe berechtigen indes nicht zur Anfechtung. Auch die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung unterliegt bestimmten Voraussetzungen, die u.a. in den §§ 1454 ff. BGB geregelt sind.
Alternativ zur Anfechtung kann die Haftung bei überschuldetem Nachlass durch
beschränkt werden. Näheres zu diesen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Guten Tag,
mein leiblicher Vater ist verstorben. Ich bin in der Privatinsolvenz und mein Vater hat nie Unterhalt bezahlt generell für uns Kinder. Ich habe fristgerecht das Erbe ausgeschlagen, da er mit großer Wahrscheinlichkeit verschuldet war.
Muss ich in der Privatinsolvenz die Beerdigungskosten falls es kein Erbe gibt (meinem Anteil da mehrere Geschwister vorhanden sind) bezahlen?
Sehr geehrter Herr R.,
aus § 1968 BGB folgt, dass ein Nicht-Erbe keine Kosten einer Beerdigung tragen muss.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo zusammen, Ich habe frage zu meinen Schuld . Habe ich die öffene Rechnung schon beglichen ,oder ?
Kassenzeichen: 9xxxxxxxx Mit freundlichen Grüßen .Z. R.
Sehr geehrter Herr R.,
für Fragen in laufenden Sachen möchte ich Sie bitten, uns per Telefon (0221 6777 00 55), E-Mail (info@anwalt-kg.de) oder per Post zu kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht