Meine Firma ist insolvent – Was nun?
Hat sich eine Firma bzw. ein Unternehmen in eine wirtschaftlich prekäre Lage versetzt, stellt sich dem Verantwortlichen eine Reihe unbequemer Fragen. Die wohl eindringlichste von ihnen ist: Muss ich nun eine Insolvenz für meine Firma beantragen und wenn ja, wie mache ich das überhaupt?
In Kürze:
- Durch eine Firmeninsolvenz wird das Ziel verfolgt, ein Unternehmen (z.B. GmbH, UG, Einzelunternehmer, Freiberufler etc.) von seinen Schulden zu befreien.
- Das richtige Verfahren ist dabei die sogenannte Regelinsolvenz.
- Im Zuge dessen kommt es entweder zur Liquidation oder zur Sanierung der Firma. Bei Einzelunternehmern, Selbstständigen oder Freiberuflern kommt es aufgrund der persönlichen Haftung grundsätzlich zu einer Restschuldbefreiung.
Dabei wissen viele Unternehmer nicht: Wird die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder UG) zu spät angemeldet, drohen für den Verantwortlichen ebenfalls eine persönliche Haftung wie auch strafrechtliche Konsequenzen. Früh genug den Rat eines Experten einzuholen ist daher sehr zu empfehlen.
Wann Sie also auf jeden Fall eine Insolvenz anmelden sollten und wie Sie dabei am besten vorgehen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Guten Tag, darf ich einem Unternehmer, der mit seiner Firma in die Insolvenz gegangen ist, ein privates Darlehen geben? Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter davon erfährt?
mit freundlichen Gruß Eduard L.
Sehr geehrter Herr L.,
grundsätzlich ist es so, dass bei der Insolvenz zwischen juristischen Personen (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) auf der einen Seite und rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG), Einzelunternehmern und natürlichen Personen auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet, dann bleibt das Privatvermögen des Geschäftsführers grundsätzlich unangetastet, wobei private Haftungsansprüche möglich sind. Ein privates Darlehen bleibt mit Ausnahme eines privaten Haftungsanspruchs damit grundsätzlich von der Insolvenz unbetroffen. Ist der Schuldner hingegen Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Einzelunternehmer, dann wird grundsätzlich auch das Privatvermögen vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommen. Außerdem kann mithilfe einer Zahlung von Dritten ein Vergleich im Insolvenzverfahren erzielt werden, wodurch das Insolvenzverfahren früher enden kann. Insoweit verweisen wir auf unseren entsprechenden Artikel Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Vergleich in der Insolvenz.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht