Die Firmeninsolvenz

Meine Firma ist insolvent – Was nun?

Hat sich eine Firma bzw. ein Unternehmen in eine wirtschaftlich prekäre Lage versetzt, stellt sich dem Verantwortlichen eine Reihe unbequemer Fragen. Die wohl eindringlichste von ihnen ist: Muss ich nun eine Insolvenz für meine Firma beantragen und wenn ja, wie mache ich das überhaupt?

In Kürze:

  • Durch eine Firmeninsolvenz wird das Ziel verfolgt, ein Unternehmen (z.B. GmbH, UG, Einzelunternehmer, Freiberufler etc.) von seinen Schulden zu befreien.
  • Das richtige Verfahren ist dabei die sogenannte Regelinsolvenz.
  • Im Zuge dessen kommt es entweder zur Liquidation oder zur Sanierung der Firma. Bei Einzelunternehmern, Selbstständigen oder Freiberuflern kommt es aufgrund der persönlichen Haftung grundsätzlich zu einer Restschuldbefreiung.

Dabei wissen viele Unternehmer nicht: Wird die Insolvenz einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH oder UG) zu spät angemeldet, drohen für den Verantwortlichen ebenfalls eine persönliche Haftung wie auch strafrechtliche Konsequenzen. Früh genug den Rat eines Experten einzuholen ist daher sehr zu empfehlen.

Wann Sie also auf jeden Fall eine Insolvenz anmelden sollten und wie Sie dabei am besten vorgehen, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel:

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wer kann eine Firmeninsolvenz beantragen?

Die Insolvenz eines Unternehmens ist meist der einzige Weg, dieses von ihren Schulden zu befreien. Der juristisch korrekte Begriff für diese Form des Insolvenzverfahrens lautet “Regelinsolvenz”. Sie kommt in Betracht für:

  • Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG etc.
  • Personengesellschaften wie die GbR, oHG, KG etc.
  • Einzelunternehmer
  • Freiberufler
  • ehemals Selbstständige mit mehr als 19 Gläubigern

Auch für die Frage, von wem nun letzten Endes ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, gibt es mehrere Möglichkeiten. Sowohl der Schuldner, also das zahlungunfähige Unternehmen, als auch der Gläubiger kann grundsätzlich einen Insolvenzantrag stellen:

Antrag des Schuldners

Die meisten Insolvenzanträge werden von Seiten des Schuldners selbst gestellt. Häufig stellt sich unseren Mandanten dann die Frage, welche Person innerhalb des Unternehmens eigentlich genau antragsberechtigt ist.

Dabei ist zu differenzieren: So ist einerseits die Person des Einzelunternehmers, Selbstständigen bzw. Freiberuflers selbst antragsberechtigt.

Bei Personen- und Kapitalgesellschaften ist es der Geschäftsführer oder alle persönlich haftenden Gesellschafter. Bei einer Aktiengesellschaft kommt zudem auch jedes Aufsichtsratsmitglied und bei Vereinen jedes Vorstandsmitglied in Betracht.

Antrag des Gläubigers

Ein Antrag kann auch von Seiten des Gläubigers gestellt werden. Dieser muss dazu zunächst dem Gericht schlüssig darlegen, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist. Dazu reicht bereits ein erfolglos durchgeführter Pfändungsversuch. Besonders Krankenkassen bedienen sich häufig dieser Vorgehensweise.

Foto von Alexander Blaj

Auch Gläubiger können für Sie einen Insolvenzantrag stellen – dann sollte besonders schnell professionelle Unterstützung hinzugezogen werden.

Haben Sie als Schuldner einen “Gläubigerantrag” empfangen, ist besonders schnelles Handeln geboten. Denn reagieren Sie beispielsweise als Geschäftsführer einer GmbH nicht mit einem “Eigenantrag” auf diesen Antrag, kommt eine persönliche Haftung (§ 64 I GmbHG) wie auch eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)in Betracht. Denn ab Kenntnis des “Insolvenzgrundes” (dazu gleich mehr), läuft eine 3-Wochen-Frist zur Abgabe des Antrags. Sobald ein Geschäftsführer einen Gläubigerantrag zur Kenntnis nimmt, ist ihm dabei zu unterstellen, dass er den Insolvenzgrund (=Zahlungsunfähigkeit) nun kennt. Wer dann den “Kopf in den Sand steckt”, landet unter Umständen also vor einem Richter – dies gilt es um jeden Grund zu vermeiden.

Wenn Sie also einen Gläubigerantrag empfangen haben, holen Sie sich im Idealfall unverzüglich den Rat eines Experten ein, um schnellstmöglich einen eigenen Insolvenzantrag vorzubereiten.

Wann muss eine Firmeninsolvenz beantragt werden?

Durch die Insolvenzordnung wird bestimmt, wann eine Firma / ein Unternehmen eine Regelinsolvenz beantragen muss. Auch hier ist jedoch zu unterscheiden, ob es sich um eine Unternehmensform handelt, bei der eine Person mit ihrem Privatvermögen haftet. Eine “Insolvenzantragspflicht” gibt es also nicht bei folgenden Unternehmensformen:

  • Offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Einzelkaufmann (e.K.)
  • Freiberufler ohne GmbH, UG etc

Das hier keine ausdrückliche Pflicht zur Beantragung der Regelinsolvenz besteht, liegt darin begründet, dass diese Gesellschafter ohnehin auch mit ihrem Privatvermögen haften.

Vorsicht bei GmbH, UG etc.!

Davon zu unterscheiden sind die “juristischen Personen”, die dadurch gekennzeichnet sind, dass in der Regeln eben kein Gesellschafter persönlich haftet. Hier besteht eine strenge Insolvenzantragspflicht. Wird diese missachtet, drohen private und strafrechtliche Konsequenzen für die Verantwortlichen. Zu den juristischen Personen gehören beispielsweise:

  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Unternehmergesellschaft (UG)
  • eingetragene Genossenschaften
  • Aktiengesellschaften (AG)
  • Vereine

Die Insolvenzantragspflicht entsteht dann, wenn einer der drei in der Insolvenzordnung (InsO) vorgesehenen Insolvenzgründe einschlägig ist. Wann dies im Einzelnen der Fall ist, zeigen wir Ihnen im nächsten Abschnitt.

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Die Insolvenzantragspflicht bei juristischen Personen

Wie oben dargestellt, haben juristische Personen bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes die Pflicht, einen entsprechenden Antrag auf Eröffnung der Regelinsolvenz abzugeben. Ab Eintritt eines Insolvenzgrundes, kann eine persönliche Haftung entstehen, vgl. § 64 I GmbHG. Wird ein Insolvenzantrag zudem nicht rechtzeitig abgegeben, macht sich der Verantwortliche gem. § 15a IV InsO der Insolvenzverschleppung strafbar.

Die Insolvenzgründe lauten:

1. Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO
2. drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO (hier jedoch keine Pflicht, sondern nur “Chance” zur Sanierung)
3. Überschuldung, § 19 InsO

Wann der jeweilige Insolvenzgrund vorliegt zeigen wir Ihnen im Folgenden:

1. Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO

Eine Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner innerhalb von 3 Wochen nicht in der Lage ist, 90 % seiner Gesamtverbindlichkeiten zu bedienen. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit entsteht dann auch die Insolvenzantragspflicht, welche wiederum mit einer dreiwöchigen Frist versehen ist.

Dies ist für Unternehmer häufig problematisch, denn es ist im Einzelfall gar nicht so einfach, eine vorübergehende Krise von der unumkehrbaren Zahlungsunfähigkeit zu unterscheiden.

Wichtig ist jedoch, dass diese Situation sehr ernst genommen wird, da wie oben dargestellt eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung drohen kann. Gem. § 15a IV InsO bedeutet dies eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.

2. Drohende Zahlungsunfähigkeit gem. § 18 InsO

Hier handelt es sich um einen “freiwilligen Insolvenzgrund”. Das bedeutet, dass sich ein Unternehmen in den “Schutz des Insolvenzverfahrens” begeben kann, um mittels einer Sanierung wieder auf die Beine zu kommen. Dieser Insolvenzgrund wird in der Praxis selten angewandt.

3. Überschuldung gem. § 19 InsO

Eine Überschuldung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt.

Eine Ausnahme wird jedoch dann gemacht, wenn die “Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich” ist. Dies kommt besonders dann in Betracht, wenn die Liquiditätsprognose für das kommende Jahr positiv ist, etwa, weil das Unternehmenskonzept für die Zukunft dies erwarten lässt.

Auch hier gilt die dreiwöchige Frist ab Kenntnis des Insolvenzgrundes. Andernfalls droht auch in diesem Fall die persönliche Haftung gem. § 64 I GmbHG bzw. die Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung gem. § 15a IV InsO.

Mehr zum Vorliegen der Insolvenzgründe und zum Vorgehen im Einzelnen zeigen wir Ihnen auf unseren Seiten zur GmbH-Insolvenz sowie zur UG-Insolvenz.

Liegt bei Ihren Unternehmen bereits eine Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung vor, sollten Sie schnellstmöglich professionelle Rat hinzuziehen.

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Ablauf einer Firmeninsolvenz

Der Ablauf eines Insolvenzverfahrens beginnt mit der Anmeldung der Regelinsolvenz. Diese ist beim örtlich zuständigen Amtsgericht vorzunehmen. Dies richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens.

Darauffolgend werden die Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren gerichtlich geprüft. Es geht also um die Fragen:

1. Liegt ein Insolvenzgrund vor (s.o.)?
2. Reicht das Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten? Ansonsten: Liquidation nach Ablehnung mangels Masse (nicht bei Einzelunternehmern, Freiberuflern etc.)

Im Regelfall führt die Beantragung einer Insolvenz dazu, dass ein Insolvenzverwalter mit der Abwicklung des Unternehmens gerichtlich betraut wird. Wird das Verfahren jedoch mangels Insolvenzmasse abgelehnt, wird grundsätzlich die Geschäftsführung selbst zum Liquidator bestellt – dies kommt jedoch nur bei juristischen Personen wie einer GmbH oder UG in Betracht.

Eine weitere Alternative ist, dass der Schuldner eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder als Schutzschirmverfahren beantragt.

Bild von Frau an Computer

Eine Firmeninsolvenz setzt das Ziel voraus, ein Unternehmen von seinen Schulden zu befreien.

Wie lange das Insolvenzverfahren dauert kann stark variieren und hängt insbesondere davon ab, welchen Umfang das Unternehmen hat und wie viele Gläubiger ihm gegenüberstehen. Bei natürlichen Personen ist der Ablauf etwas anders, da dort eine feste Dauer veranschlagt wird (sog. Wohlverhaltensperiode).

Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel zur Regelinsolvenz.

In unseren ausführlichen Artikeln zur GmbH-Insolvenz und zur UG-Insolvenz finden Sie zudem eine detaillierte Darstellung zum Ablauf der jeweiligen Verfahrens.

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Folgen einer Firmeninsolvenz

Wurde die Insolvenz korrekt beantragt, obliegt dem Insolvenzverwalter in der Regel auch das weitere Vorgehen. Das Verfahren kann also das Ziel verfolgen, sämtliches Vermögen zu liquidieren, laufende Verträge zu kündigen und die Firma zu beendigen, also letzten Endes aus dem Handelsregister zu löschen.

Es kann sich unter Umständen jedoch auch lohnen, einen Insolvenzplan aufzustellen, um die Firma noch zu retten.

Möchte man sich jedoch ohne Einfluss eines Insolvenzverwalters bewegen, ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung oder im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens der richtige Weg.

All dies gilt jedoch nicht für die Insolvenz eines Einzelunternehmers oder Freiberuflers. Hier zielt das Insolvenzverfahren auf die Restschuldbefreiung nach einer bestimmten Zeit, da diese Unternehmensformen mit ihrem Privatvermögen haften. Der Ablauf der Regelinsolvenz ähnelt dann größtenteils dem der Privatinsolvenz.

Kosten

Die Kosten einer Firmeninsolvenz (bzw. Regelinsolvenz) ist abhängig von der Höhe der Insolvenzmasse. Daher kann eine genaue Höhe kaum pauschal angegeben werden. Bei den meisten unserer Mandanten bewegen sich die Kosten jedoch zwischen 1500,- € und 3000,- €. Im Gegensatz zu einer Privatinsolvenz können diese Kosten nicht gestundet oder erlassen werden.

Hinzu kommen unter Umständen Anwaltskosten. In unserer Kanzlei vereinbaren wir stets einen Festpreis. Wie hoch dieser in Ihrem Fall ist, können Sie einfach hier nachsehen.

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Andre Kraus 
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Gerne kann unsere Kanzlei Sie der Entschuldung unterstützen. Um für Sie tätig werden zu können, benötigen wir die Auftragsunterlagen ausgefüllt zurück.

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  • E-Mail an info@anwalt-kg.de oder
  • Fax an 0221 – 6777 005-9 oder
  • per Post an: KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei, Aachener Straße 1, 50674 Köln.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder Hilfe beim Ausfüllen der Unterlagen benötigen, erreichen Sie uns zu unseren Öffnungszeiten unter unserer Beratungsnummer. Unser Team steht Ihnen bei Fragen zur Entschuldung gerne zur Verfügung. Nach dem Erhalt Ihrer Unterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen und das weitere Vorgehen besprechen. Gerne können Sie uns auch vor der Mandatierung telefonisch kontaktieren und sich im Rahmen eines kostenlosen Beratungsgespräches informieren.

Regelinsolvenz Unterlagen zum Download

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2 Kommentare
  1. Eduard L.
    says:

    Guten Tag, darf ich einem Unternehmer, der mit seiner Firma in die Insolvenz gegangen ist, ein privates Darlehen geben? Was passiert, wenn der Insolvenzverwalter davon erfährt?
    mit freundlichen Gruß Eduard L.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr L.,

      grundsätzlich ist es so, dass bei der Insolvenz zwischen juristischen Personen (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH) auf der einen Seite und rechtsfähigen Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG), Einzelunternehmern und natürlichen Personen auf der anderen Seite zu unterscheiden ist. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person eröffnet, dann bleibt das Privatvermögen des Geschäftsführers grundsätzlich unangetastet, wobei private Haftungsansprüche möglich sind. Ein privates Darlehen bleibt mit Ausnahme eines privaten Haftungsanspruchs damit grundsätzlich von der Insolvenz unbetroffen. Ist der Schuldner hingegen Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder Einzelunternehmer, dann wird grundsätzlich auch das Privatvermögen vom Insolvenzverwalter in Beschlag genommen. Außerdem kann mithilfe einer Zahlung von Dritten ein Vergleich im Insolvenzverfahren erzielt werden, wodurch das Insolvenzverfahren früher enden kann. Insoweit verweisen wir auf unseren entsprechenden Artikel Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Vergleich in der Insolvenz.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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