Kopf- und Summenmehrheit – Was ist das?
Kopf- und Summenmehrheit bedeutet, dass nur noch die Mehrheit der Gläubiger zustimmen muss (also bspw. bei 12 Gläubigern mindestens 7) und dass der Schuldner dieser (Kopf-) Mehrheit auch mehr als 50 % der Gesamtschuldensumme schuldet (bspw. liegt keine Summenmehrheit vor, wenn den 7 Gläubigern aus dem obigen Beispiel nur insgesamt 40 % der Gesamtschuldensumme geschuldet werden, weil die Hauptgläubiger alle abgelehnt haben.)
Liegt eine klare Kopf- und Summenmehrheit vor, kann das Gericht die fehlende Zustimmung der ablehnenden Gläubiger ersetzen, das heißt die ablehnenden Gläubiger werden einfach überstimmt. Daher spricht man auch von einem gerichtlichen Zwangsvergleich.
Ein Gläubiger kann den gerichtlichen Vergleich nicht dadurch verhindern, dass er nicht reagiert. Wenn weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung durch den Gläubiger erfolgt, wertet das Gericht dies ebenfalls als Zusage.
Die Wirkung des gerichtlichen Vergleichs ist dieselbe wie die des privaten Vergleichsvertrags – ein Insolvenzverfahren wird nicht eröffnet, der Schuldner leistet die vereinbarten Zahlungen und im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf Vollstreckungsmaßnahmen. Genauer gesagt gilt der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen, wenn der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan Erfolg hat. Das Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen wird aber – genau wie beim privaten, außergerichtlichen Vergleich – unter die Bedingung gestellt, dass der Schuldner ebenfalls seiner vertraglichen Verpflichtung, also der regelmäßigen Ratenzahlung, nachkommt. Kann er seinen Teil nicht erfüllen, dürfen die Gläubiger wieder vollstrecken, also eine Lohnpfändung durchführen, den Gerichtsvollzieher vorbeischicken etc.
Scheitert der gerichtliche Vergleich, ist ein Insolvenzverfahren unumgänglich
Liegt keine klare Kopf- und Summenmehrheit oder trotz Kopf- und Summenmehrheit ein besonderer Härtefall vor, wird das Insolvenzverfahren vorbereitet.

Der außergerichtliche Vergleich ist nicht die einzige Möglichkeit schuldenfrei zu werden.
Von einem besonderen Härtefall spricht man zum Beispiel, wenn trotz Kopf- und Summenmehrheit ein Gläubiger durch die gerichtliche Überstimmung wirtschaftlich stark benachteiligt würde (§ 309 Abs. 1 Nr. 2). In einem 2004 vom BGH beschlossenen Fall wurde die Überstimmung nach Kopf- und Summenmehrheit durch das Insolvenzgericht als unzulässig erachtet, weil der entscheidende Gläubiger (der dann zu einer Kopfmehrheit geführt hätte) Widerspruch eingelegt hatte und ernsthafte Zweifel daran bestanden, ob die vom Schuldner angegebene Forderung tatsächlich in der behaupteten Höhe existierte, BGH, Beschluss vom 21. 10. 2004 – IX ZB 427/02 (LG München I), ZVI 2004, 748.
Der gerichtliche Zwangsvergleich beinhaltet immer ein gewisses Risiko und sollte nur beantragt werden, wenn eine Privatinsolvenz bei Nichtzustandekommen des Vergleichs in Kauf genommen wird. Denn für den Fall, dass der gerichtliche Vergleich scheitert, kann die Beantragung nicht zurückgezogen werden – das Insolvenzverfahren wird dann zwangsläufig eingeleitet.
Im Aussergereichtlichen Vergleich waren 3 für den Vergleich und 1 dagegen. die 3 haben die mehrheit der Forderungen.
Da der eine, eine Bank ist haben wir diesen nochmal angeschrieben und versucht um Zustimmung. Dieser wird jedoch weiter verwehrt. Diese sagten auch, das von den 3 zustimmern 2 bemängelt werden da diese Bekannte sind. (Ich habe ein deklaratorisches Schuldanerkentnis unterzeichnet dass ich von meinem Mitbewohner mithafte für ein Bauvorhaben, und eines bei meiner Mutter, die mir damals 15.000€ geliehen hat und ich noch nicht zurück bezahlte.)
Nun sagte der ablehnende das diese auch beim Gericht angeregt wird zu bestreiten um einen gerichtlichen Vergleich nicht statt zu geben.
Ist es wirklich korrekt obwohl ich ein deklaratorisches Schuldanerkentnis bei beiden bestrittenen Unterzeichnet habe, dass man diese nur weil diese (Mitbewohner und einmal meine Mutter) ist einfach auf die Rückzahlung ausgeschlossen werden können vom gericht, dass diese Schulden faktisch garnicht bei gericht aufgenommen werden ?
Sonst würden mir ja diese Schulden bleiben.
Bei einer Insolvenz wäre es ja so, dass der bestreitende Gläubiger diese 2 Gläubiger selbst bestreiten muss und diese Gläubiger dann auf feststellung Klagen können. Ich als Schuldner muss hier ja nicht auftreten oder?
Da auch ein deklaratorisches Schuldanerkentnis besteht könnte sich der bestreitete Gläubiger darauf ja berufen.
Beim Mitbewohner der 50.000€ als deklaratorisches Schuldanerkenntnis von mir hat über eine Mithaftung falls er nicht zahlen könnte das ich einspringe.
Bei meiner Mutter über 15.000€ ein deklaratorisches Schuldanerkentnis über eine 2015 erhaltenen Privatkredit.
Sehr geehrter Fragesteller,
die ablehnende Gläubigerin spielt auf eine mögliche Kollusion an. Dem liegt der Einwand der Bank zugrunde, dass der Gerichtliche Vergleich nicht missbraucht werden darf. Ich kann Ihnen nicht sagen, wie das Verfahren verlaufen wird, weil ich keine Akteneinsicht habe und die umfassende Würdigung Ihres Sachverhalts den Rahmen dieses Formats verlässt. Grundsätzlich ist bei einer solchen Situation anzuraten, den gerichtlichen Vergleich von einem spezialisierten Anwalt vorbereiten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Kann mann einen aussergerichtlichen Vergleich erzwingen bei 2 Gläubigern. Bei dem einen Gläubiger bezahle ich meine Raten in voller Höhe. Kredit in Höhe von 30.000 €. Den Kredit hatte ich vor 3 Monaten aufgenommen.
Der andere Gläubiger geht keine Kompromisse ein. Mietschulden in Höhe von ca. 15.000 €, die von meinem Exmann verursacht wurden. Von den Mietschulden habe ich erst vor ca. 2 Woche erfahren. Ich sehe nicht ein die kompletten Mietschulden zu bezahlen, da diese nicht von mir verursacht wurden. Ist es möglich den Vermieter zum Vergleich zu erzwingen?
Mein Nettoeinkommen liegt bei 2.550 € und ich habe ein unterhaltsberechtigtes Kind.
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann man einen Gläubiger erst einmal nicht zwingen, einem Vergleich zuzustimmen. Dies wäre zwar generell in einem Insolvenzplan möglich, aber hierfür müsste erst einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet werden.
Leider kann ich in diesem Rahmen nicht beurteilen, ob die ausstehenden Mietforderungen nun berechtigt sind oder nicht.
Vielleicht ist der Gläubiger bereit, auf einen Teil zu verzichten, da er weiß, dass er von Ihrem Mann nichts bekommen wird und so die Angelegenheit schnell geregelt werden kann. Zwangsweise ist dies aber grundsätzlich nicht möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
sind die Kosten für einen möglichen gerichtlichen Vergleich bereits in Ihrem Festpreis für den (außergerichtlichen) Schuldenvergleich enthalten oder kommen dafür dann noch extra Kosten hinzu?
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Summe, die man den Gläubigern anbietet, kommt noch hinzu und ist ja auch individuell abhängig von der Situation, in der man sich befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ist auch ein gerichtlicher Zwangsvergleich möglich wenn 3 Ja stimmen, 3 Nein stimmen und 7 keine Reaktion ? Im gerichtlichen Vergleich wären ja die 7 ohne Reaktion eindeutige Ja Stimmen. Dann wäre es so, dass 10 Ja stimmen und 3 Nein Stimmen. Zudem sagte eine Anwältin was hier nicht aufgeführt ist, dass falls der Vergleich zu stande kommt und bei den Gläubigern Inkassobüros vorhanden sind die meistens mehr Aufschlagen wie es gesetzlich vorgeschrieben ist dann scheitert trotz dem erfüllten Vergleich trotzdem das ganze.
Sehr geehrter Fragsteller,
herzlichen Dank für Ihre Frage. Diese wird zu Beginn des Artikel im Grundsatz detailliert beantwortet. Je nach Besonderheiten des Einzelfalles können sich hiervon Abweichungen ergeben. Deswegen können wir in diesem Rahmen nur Grundsätze und einige wenige Besonderheiten erläutern. Eine Rechtsberatung kann dies nicht ersetzen, wenn es sich um einen komplexen Einzelfall handelt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Kraus,
Ich habe zu einem Gläubiger der in den gerichtlichen Vergleich inkludiert ist (über ihre Kanzlei) bereits die Aufforderung zur Abgabe der EV seitens des Gerichtsvollziehers erhalten. Würde eine Ratenzahlung an diesen beim späteren Vergleich konkret angerechnet oder ist das Geld dann weg oder muss sogar die Summe in dem Vergleich sogar nochmal gezahlt werden?
Mit freundlichen Grüßen und vielen Dank!
Sehr geehrter Herr W.,
am besten Sie rufen uns zu dieser Frage nochmal kurz an (0221 6777 00 55).
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich beziehe eine volle dauerhafte Erwerbsminderungsrente und liege unter dem Pfändungsfreibetrag. Mein GdB beträgt 80%, mit dem Merkzeichen G.
Gleichfalls habe ich den Pflegegrad 2, der sich aber jetzt sicher auf Pflegegrad 3 erhöhen wird. Pflegegeld ist nicht pfändbar.
Allerdings würde ich gerne meine Schulden los werden. Ich habe 7 Glaübiger und eine Schuldensumme von ca. 38.000 Euro. Eine Quote von 5% oder 10% kann ich anhand meiner EM Rente nicht aufbringen. Ein Insolvenzverfahren möchte ich umgehen, da ich wegen meiner Erkrankung eine neue Wohnung brauche. Mit den Schufaeinträgen ist dies eh schon fast aussichtslos. Habe ich überhaupt in meiner finanziellen Situation die Möglichkeit, mit einem kleinen Betrag, vorzugsweise in Raten einen außergerichtlichen Vergleich erzielen zu können?
Mit freundlichen Grüßen
Marco
Sehr geehrter Fragesteller,
das lässt sich pauschal nicht sagen, da ein außergerichtlicher Vergleich von der Zustimmungsbereitschaft der Gläubiger abhängt. Ein maßgeblicher Faktor für die Gläubiger ist, ob ein Vergleich wirtschaftlich sinnvoll ist.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Ein Shuldnerberater bearbeitet für mich gerade 13 Gläuibger. Davon haben bisher
7 Gläubiger mit Summenmehrheit dem Schuldenbereinigungsvorschlag (knapp 40% zugestimmt, 6 antworten entwedr nicht, oder lehnen ab. Der Schuldnerberater will jetzt eine gerichtliche Schuldenbereinigung anvisieren. Das will ich aber vermeiden, genauso, wie in Insolvenz gehen. Gibt es andere Wege, mit den nicht zustimmenden Gläubigern fertig zu werden? Zum Beispiel durch Kreditaunahme oder zunächst einen Vergleich mit den bisher zustimmenden Gläuigern zu schließen und mit dem Rest dann extra zu verhandeln? Welche Chance habe ichgenerell, mich mit Gläuibigern zu vergleichen, wenn ich das im außergerichtlichen Vergleich nicht schaffe und einen gerichtlichen Vergleich nicht angehen will?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen. Da Sie sich aber bereits in einer Schuldnerberatung befinden, möchte ich Sie bitten, Ihre Fragen an diese zu richten. Haben Sie bitte Verständnis dafür.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Was passiert, wenn der AUSSERgerichtliche Vergleich zunächst erfolgreich zustande kommt, ich aber nachher doch meine Raten an die Gläubiger nicht mehr zahlen kann?
Eine Schuldnerberatung hat die monatlichen Raten für einen aussergerichtlichen Vergleich so hoch angesetzt, dass sie dem Haushaltsplan des Schuldners widersprechen. Hier wurde nur darauf Wert gelegt, möglichst viel Geld mit den aussergerichtlichen Vergleichen und der Dauer der Bearbeitung zu verdienen. Die Insolvenz wurde nie in Betracht gezogen.
Auch auf Anfragen des Schuldners hin, wurde nicht darauf eingegangen, die monatlichen Raten zu senken.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
in dem Fall kommt es auf die gegenseitige Verhandlungsbereitschaft an. Sie können sich über einen neuen außergerichtlichen Vergleich einigen bzw. den alten abändern, sofern die Vertragspartner zustimmen. Kommt keine Einigung zustande, muss überlegt werden, welche anderen Tilgungsmöglichkeiten in Frage kommen. Gläubiger werden jedoch im Lichte eines möglichen Insolvenzverfahrens oftmals Kooperationsbereitschaft zeigen, da im Insolvenzverfahren die Gläubigerbefriedigung in der Regel geringer ausfällt.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht