Insolvenzverwalter will Verfahrenskosten nicht nennen – Was tun?

Unkenntnis über die Verfahrenskosten als Hindernis bei Restschuldbefreiung?

Immer wieder taucht die Frage auf, wie die Rechtslage sei, wenn der Insolvenzverwalter oder Treuhänder die Höhe der Verfahrenskosten nicht nennen möchte? Ist der Insolvenzschuldner besonders engagiert, kann er bei Insolvenzverfahren, die noch eine Dauer von bis zu 6 Jahren vorsehen, von der 3 Jahres Verkürzungsregelung profitieren. Nach § 300 InsO alter Fassung, der für alle vor dem 1. Oktober 2020 eröffneten Insolvenzverfahren gilt, kann der Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung statt nach 6 Jahren schon nach 3 Jahren erreichen. Hierfür müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. Eine davon ist die Tilgung der Verfahrenskosten. Insoweit stellt sich die Unkenntnis über die Höhe der Verfahrenskosten als besondere Hürde dar, um die vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen.

Der folgende Beitrag erklärt Ihnen, weshalb Sie eine ungefähre Ahnung von der Höhe der Verfahrenskosten benötigen und welche Rechte Sie gegenüber dem Insolvenzgericht, Insolvenzverwalter und Treuhänder haben, um die Restschuldbefreiung in 3 Jahren zu erhalten.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Muss ich die Höhe der Verfahrenskosten wissen?

Beabsichtigt der Insolvenzschuldner das Verfahren schon nach 3 Jahren zum Erfolg zu bringen, dann regelt § 300 InsO a.F. die Voraussetzungen hierfür. Darin heißt es u.a.:

Das Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist. Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt, entscheidet das Gericht auf seinen Antrag, wenn […]

drei Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und dem Insolvenzverwalter oder Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht[.]

Das bedeutet für den Insolvenzschuldner, dass eine Restschuldbefreiung schon nach drei Jahren von drei maßgeblichen Bedingungen abhängt, nämlich

  • Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung
  • 35 Prozent der Insolvenzforderungen sind vor Ablauf der 3 Jahre befriedigt
  • die Verfahrenskosten sind bezahlt

In der Praxis ist es meist so, dass der Insolvenzschuldner in der Regel sicher weiß oder zumindest stichhaltig vermutet, dass die 35 Prozent Hürde innerhalb von drei Jahren überwunden ist. Das geschieht entweder, indem der Insolvenzverwalter oder Treuhänder den Insolvenzschuldner hiervon unterrichtet oder indem der Insolvenzschuldner durch eigene Aufzeichnungen oder Überschlagsrechnungen hierauf rückschließt.

Nun stellt sich für den Insolvenzschuldner oftmals das Problem, dass er zwar einen Antrag auf Verkürzung der Restschuldbefreiung auf drei Jahre gemäß § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO a.F. stellen möchte, aber die Höhe der Verfahrenskosten nicht kennt. Es stellt sich nun die schwierige Frage: Wie bekomme ich das denn nun in Erfahrung?“ Naheliegend wäre es den Insolvenzverwalter oder Treuhänder danach zu fragen, was jedoch meist nicht von Erfolg gekrönt sein dürfte. Näheres hierzu erfahren Sie im nächsten Abschnitt.

Verkürzungsantrag auf 3 Jahre ohne Kenntnis Verfahrenskosten stellen?

Es stellt sich beim Antrag auf Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf drei Jahre das Problem, das über die Höhe der Verfahrenskosten der Insolvenzschuldner in aller Regel keine Kenntnis haben wird. Es gibt zwar Erfahrungswerte, die können jedoch nur eine ungefähre Größenordnung vermitteln. Unsere Mandanten haben uns oft berichtet, dass der Insolvenzverwalter oder Treuhänder auf die Frage nach der Höhe der Verfahrenskosten meistens sinngemäß antwortet, „dass man das noch nicht sagen könne“. Die Antwort ist mehr oder weniger zutreffend: Es gibt Fälle, in denen das wirklich schwer prognostizierbar ist; allerdings gibt es auch Fälle, die eine bestimmte Aussage ermöglichen würden, aber der Insolvenzverwalter möchte hierbei nicht so recht mitspielen. 

Zu Recht fragen Sie sich dann: Wie kann ich mir dann sicher sein, dass ich die oben genannten Voraussetzungen innerhalb der 3-Jahresfrist erfüllen kann? Unsere Handlungsempfehlung erfahren Sie im nächsten Abschnitt

Empfehlung: Verkürzungsantrag auch ohne genaue Kenntnis risikolos stellen

Dem oben beschriebenen Problem sehen sich Insolvenzschuldner immer wieder gegenüber. Zunächst können wir Sie dahingehend beruhigen, dass der Antrag auf Verkürzung nicht verfristet ist, wenn Sie ihn nach Ablauf der drei Jahre stellen. Es kommt maßgeblich darauf an, dass die beiden anderen oben genannten Bedingungen innerhalb der 3-Jahresfrist erfüllt sind. Der BGH hat dem Ansinnen eines Insolvenzschuldners, die Aufzeichnungen des Insolvenzverwalters zur Wahrung seiner Rechte einsehen zu wollen, bereits eine Absage erteilt.

Natürlich können Sie keinen Verkürzungsantrag ins Blaue hinein stellen. Der Erfolg der Antragstellung hängt davon ab, dass er so substantiiert gestellt wird, dass das Insolvenzgericht die Bedingungen glaubhaft für eingetreten hält. Hierzu haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Dieses Akteneinsichtsrecht machen Sie beim für Sie zuständigen Insolvenzrecht geltend. Hieraus können Sie Rückschlüsse auf die zu erwartenden Verfahrenskosten ziehen. Des Weiteren können Sie den Verkürzungsantrag beim Insolvenzgericht etwa 6 Monate vor Ablauf der 3-Jahresfrist stellen, sodass das Insolvenzgericht in die Lage versetzt wird, Ihnen Hinweise und Nachbesserungsauflagen zu erteilen. Es kann je nach Einzelfallgestaltung auch auf den Insolvenzverwalter einwirken.

Bei der Antragstellung braucht es keiner speziellen Formulierung. Sie sollten in Ihrem Antrag bekunden, dass Sie die Restschuldbefreiung nach 3 Jahren nach § 300 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO a.F. anstreben. Fügen Sie dem Antrag mit Blick auf die Verfahrenskosten und deren Höhe eigene Aufzeichnungen oder Hochrechnungen bei.

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