Wer trägt die Kosten bei Zwangsräumung?
Wenn das Geld nicht einmal mehr für die Miete reicht, fürchten Mieter häufig die Zwangsräumung ihrer Wohnung. Die Räumungsklage ist allerdings der letzte Schritt des Vermieters und erst statthaft, wenn der Schuldner trotz Räumungstitel nicht freiwillig aus der Wohnung auszieht.
Ein Räumungstitel wird erst erteilt, wenn das zuständige Gericht eine Kündigung tatsächlich für wirksam erachtet. Für die Zwangsräumung benötigt der Vermieter eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils. Diese Ausfertigung ist gerichtlich gesondert zu beantragen. Mit Hilfe dieses vollstreckbaren Titels kann der Vermieter dann einen Gerichtsvollzieher für die Räumung beauftragen. Der Gerichtsvollzieher setzt dem Mieter dann eine letztmalige Frist zur freiwilligen Räumung. Wenn diese Frist erfolglos verstrichen ist, ist der Weg frei für eine Zwangsräumung. Der Gerichtsvollzieher beauftragt dann üblicherweise ein Umzugsunternehmen und verlangt die zugehörigen Schlüssel mit Zwangsmitteln heraus.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Bevor der Gerichtsvollzieher überhaupt tätig wird, muss der Vermieter zunächst einen Vorschuss für die Räumung zahlen. Die Höhe des Vorschusses ist abhängig von der Größe des zu räumenden Mietobjektes. Im Anschluss kann der Vermieter dann allerdings Rückgriff bei dem Mieter nehmen. Dieser Rückgriff ist in der Praxis vermutlich häufig nicht erfolgversprechend, wenn eine Zwangsräumung schon erforderlich war. Die Kosten für eine Vollstreckungsmaßnahme trägt gem. 


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