Lieferanteninsolvenz

Das Wichtigste kurz und knapp dargestellt 

Muss Ihr Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, kann das für Sie weitreichende Konsequenzen haben. Um schwere Nachteile für das eigene Unternehmen zu verhindern, wollen wir Ihnen hiermit Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit diesem Problemfeld liefern.

Informationen sammeln!

Die Insolvenz des eigenen Vertragspartners tritt in den seltensten Fällen von jetzt auf gleich ein. Häufig deutet sich diese vorab an. Zu den Warnzeichen gehören u.a.:

  • Mitteilungen von Vorlieferanten über Zahlungsirritationen
  • Bitte um Zahlungsaufschub bzw. Stundung
  • Lieferant besteht auf Vorleistung
  • Lieferant will Ratenzahlungsvereinbarung
  • Nichteinhaltung von Fristen
  • Verringerte Qualitätsstandards
  • Lieferant erkundigt sich öfter als bisher, wann seine offenen Rechnungen beglichen werden
  • Ständig wechselnde Ansprechpartner
     

Daher gilt: Lieferantenprofil anlegen. Erfassen Sie die oben genannten Umstände, speichern Sie dieses Wissen! Befragen Sie Ihre Mitarbeiter und zapfen Sie andere vertrauenswürdige Quellen an.

 

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Nun zur Insolvenz. Wie läuft ein solches Verfahren normalerweise ab?

  1. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Schuldner oder Gläubiger
  2. Durchführung eines vorläufigen Insolvenzverfahrens und Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
  3. Eröffnung des (eigentlichen) Insolvenzverfahrens, wobei die Verwaltungsbefugnis vollständig auf den Insolvenzverwalter übergeht

Wie komme ich an meine Unterlagen, Maschinen etc., die sich im Besitz des insolventen Lieferanten befinden?

Bild von Unterlagen und Taschenrechner

Um die Herausgabe von Unterlagen bewirken zu können, sollten Sie im Bedarfsfall entsprechende Nachweise vorlegen.

Nehmen Sie umgehend Kontakt zum Insolvenzverwalter auf. Informieren Sie diesen über alle Gegenstände, die sich in Ihrem Eigentum, aber im Besitz des Lieferanten befinden.

Bestehen an diesen Sachen sog. Aussonderungsrechte, so gehören diese nicht zur Insolvenzmasse und müssen an Sie herausgegeben werden. Halten Sie auch entsprechende Nachweise bereit, um diese im Bedarfsfalle vorlegen zu können. Gehen Sie nicht davon aus, dass der Insolvenzverwalter das Eigentum an den Sachen richtig zuordnen kann und dann auf Sie zukommt.

Was passiert mit offenen Forderungen gegen den insolventen Lieferanten?

In der Insolvenz müssen die Insolvenzgläubiger Ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden. Die Forderungsanmeldung hat grundsätzlich schriftlich gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen (im Falle der Eigenverwaltung gegenüber dem sog. Sachwalter). Die Anmeldung kann erst im eröffneten Verfahren erfolgen; im vorläufigen Verfahren ist sie hingegen nicht möglich. Um zu verhindern, dass das Bestehen Ihrer Forderung bestritten wird, sollten Sie Ihre Forderung hinreichend glaubhaft machen. Dabei sind Höhe und der Grund der Forderung anzugeben. Unterlagen, die das Bestehen belegen, sollten beigefügt werden. Wer Fehler vermeiden möchte, der sollte die Hilfe eines Profis in Anspruch nehmen.

  

Laufende Verträge kündigen?

Die Insolvenz Ihres Vertragspartners ist an sich kein ausreichender Kündigungsgrund. Entsprechende Vereinbarungen in Verträgen sind oft unwirksam. Der Insolvenzverwalter hat nämlich ein Wahlrecht, ob er bestehende Verträge erfüllt oder die Erfüllung ablehnt und den anderen Teil auf Sekundäransprüche verweist (z.B. Schadensersatz), welches durch die meisten Klauseln unzulässig ausgehebelt würde.

 

Erfüllung durch den insolventen Lieferanten bzw. Insolvenzverwalter?

Der Insolvenzverwalter wird sein Wahlrecht zu Ihren Gunsten ausüben (d.h. bestehende Verträge erfüllen), wenn dadurch einen Geldzufluss zu erwarten ist. Wer (komplett) in Vorleistung getreten ist, der darf also nicht auf die Erfüllung hoffen und muss seinen Sekundäranspruch zur Insolvenztabelle anmelden.

 

Zahlungen an den insolventen Lieferanten leisten?

Wichtig ist hier, auf geänderte Bankverbindungen zu achten. Überweisen Sie die geschuldeten Beträge versehentlich auf das falsche Konto (d.h. auf das bisherige Konto des insolventen Lieferanten), sind diese Zahlungen meist komplett verloren. Sie gelten dann als nicht geleistet, haben keine Erfüllungswirkung. Am Ende zahlen Sie doppelt.

 

Informationsfluss im eigenen Unternehmen gewährleisten

Um Fehler wie den obigen zu vermeiden, sollten Sie alle relevanten Stellen in Ihrem Unternehmen über die (drohende) Insolvenz rechtzeitig informieren (Stichwort: Lieferantenprofil). Informieren Sie auch die eigenen Geschäftspartner, wenn diese von der Insolvenz des anderen (indirekt) betroffen sein könnten.  

 

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Lieferanteninsolvenz”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Roland A. .
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    kann ich im Vorfeld irgendwie sicherstellen, dass bei einer möglichen Insolvenz meines Lieferanten ich Zugriff auf ein beim Lieferanten befindliches Eigentum (als solches gekennzeichnet) habe.
    z. B. Stanzwerkzeuge, Kunststoffspritzwerkzeuge, Druckgusswerkzeuge,….

    Vielen Dank
    Viele Grüße
    Roland A.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr A.,

      das Eigentum verschafft Ihnen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), sodass Sie kein Insolvenzgläubiger würden. Sie haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe Ihres Eigentums gemäß § 985 BGB. Allerdings hängt der Anspruch auch davon ab, welche vertraglichen Besitzrechte dem Lieferanten eingeräumt wurden. Jedenfalls unterliegt Ihr Eigentum nicht dem Insolvenzrecht, sodass Sie Ihren Anspruch gesondert gegen den Lieferanten – im Vorfeld – verfolgen können.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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