Das Wichtigste kurz und knapp dargestellt
Muss Ihr Lieferant die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen, kann das für Sie weitreichende Konsequenzen haben. Um schwere Nachteile für das eigene Unternehmen zu verhindern, wollen wir Ihnen hiermit Antworten auf die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit diesem Problemfeld liefern.
Informationen sammeln!
Die Insolvenz des eigenen Vertragspartners tritt in den seltensten Fällen von jetzt auf gleich ein. Häufig deutet sich diese vorab an. Zu den Warnzeichen gehören u.a.:
- Mitteilungen von Vorlieferanten über Zahlungsirritationen
- Bitte um Zahlungsaufschub bzw. Stundung
- Lieferant besteht auf Vorleistung
- Lieferant will Ratenzahlungsvereinbarung
- Nichteinhaltung von Fristen
- Verringerte Qualitätsstandards
- Lieferant erkundigt sich öfter als bisher, wann seine offenen Rechnungen beglichen werden
- Ständig wechselnde Ansprechpartner
Daher gilt: Lieferantenprofil anlegen. Erfassen Sie die oben genannten Umstände, speichern Sie dieses Wissen! Befragen Sie Ihre Mitarbeiter und zapfen Sie andere vertrauenswürdige Quellen an.
Inhalt dieser Seite:
- Das Wichtigste kurz und knapp dargestellt
- Informationen sammeln
- Ablauf eines Insolvenzverfahrens
- Erhalt der Unterlagen etc., die sich im Besitz des insolventen Lieferanten befinden
- Offene Forderungen gegen den insolventen Lieferanten
- Laufende Verträge kündigen?
- Erfüllung durch den insolventen Lieferanten bzw. Insolvenzverwalter?
- Zahlungen an den insolventen Lieferanten leisten?
- Informationsfluss im eigenen Unternehmen gewährleisten
- Ihre Fragen und unsere Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren,
kann ich im Vorfeld irgendwie sicherstellen, dass bei einer möglichen Insolvenz meines Lieferanten ich Zugriff auf ein beim Lieferanten befindliches Eigentum (als solches gekennzeichnet) habe.
z. B. Stanzwerkzeuge, Kunststoffspritzwerkzeuge, Druckgusswerkzeuge,….
Vielen Dank
Viele Grüße
Roland A.
Sehr geehrter Herr A.,
das Eigentum verschafft Ihnen ein Aussonderungsrecht (§ 47 InsO), sodass Sie kein Insolvenzgläubiger würden. Sie haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe Ihres Eigentums gemäß § 985 BGB. Allerdings hängt der Anspruch auch davon ab, welche vertraglichen Besitzrechte dem Lieferanten eingeräumt wurden. Jedenfalls unterliegt Ihr Eigentum nicht dem Insolvenzrecht, sodass Sie Ihren Anspruch gesondert gegen den Lieferanten – im Vorfeld – verfolgen können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht