Lohnabtretung

Was ist eine Lohnabtretung?

Die Lohnabtretung ist die Übertragung der Lohnforderung des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber zugunsten des Gläubigers. Es handelt sich um eine Maßnahme des Gläubigers, um seine Forderung gegen den Schuldner zu befriedigen oder um eine Forderung abzusichern. Eine solche Abtretung kann auch in Bezug auf künftige Lohnforderungen vereinbart werden. D.h., dass selbst ohne einen bestehenden Arbeitsvertrag eine solche Vorausabtretung wirksam ist. 

Die Lohnabtretung ist nicht mit der Lohnpfändung zu verwechseln. Bei der Lohnpfändung erfolgt die Übertragung durch Zwang im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Lohnabtretung hingegen erfolgt freiwillig, jedenfalls mit Zustimmung des Schuldners. 

Lohnabtretungen werden oft bei Abschluss eines Darlehensvertrags verabredet, um der Bank im Falle des Ausfalls der Darlehensrückzahlung ersatzweise Befriedigung aus der Lohnforderung zu ermöglichen. Sie werden aber auch bei Ratenzahlungsvereinbarungen als zusätzliches Sicherungsmittel zugunsten des Gläubigers vereinbart. 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

1. Was bedeutet eine Lohnabtretung für meine Arbeit? 

Lohnabtretungen werden zwischen Schuldner und Gläubiger vereinbart und beeinflussen unmittelbar oder mittelbar das Arbeitsverhältnis zwischen Schuldner und Arbeitgeber. Es stellt sich daher die Frage, ob der Schuldner eine Lohnabtretung dem Arbeitgeber anzeigen muss oder nicht. Außerdem stellt sich die Frage, ob eine Lohnabtretung auch dann wirkt, wenn der Arbeitgeber einer solchen Abtretung ablehnend gegenüber steht. 

1.1 Muss ich meinen Arbeitgeber über die Lohnabtretung informieren? 

Macht der Gläubiger beim Arbeitgeber die Lohnabtretung geltend, erfährt er spätestens dann von Ihrer Schuldensituation und der Lohnabtretung. Dies kann das Arbeitsverhältnis belasten. Daher kann sich die Flucht nach vorn als die strategisch klügere Verhaltensweise darstellen. 

1.2. Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Lohnabtretung ablehnt? 

Der Arbeitsvertrag kann von vornherein eine Klausel enthalten, wonach Abtretungen ausgeschlossen sind. In dem Fall läuft jede Vereinbarung einer Lohnabtretung zwischen Schuldner und Gläubiger  ins Leere (§ 399 BGB). Ein solcher Ausschluss kann auch nachträglich zwischen Schuldner und Arbeitgeber vereinbart werden oder sich aus einer Betriebsvereinbarung (Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat) sowie einem Tarifvertrag ergeben. Auch in diesen Fällen ist die Lohnabtretung unwirksam. 

Manchmal gibt es auch Klauseln in Arbeitsverträgen, die eine Lohnabtretung nicht ausschließen, aber für den Schuldner mit einer „Gebühr“ belasten. Z.B. kann ein Arbeitgeber pro Bearbeitung einer Abtretung eine Gebühr erheben. Dies lässt sich damit begründen, dass der Arbeitgeber einen zusätzlichen Aufwand neben der gewöhnlichen Lohnauszahlung betreiben muss.

1.3 Ist eine Abfindung auch von der Lohnabtretung erfasst? 

Abfindungsansprüche des Schuldners werden grundsätzlich von der Lohnabtretung nicht erfasst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch Abfindungen, die aufgrund einer Insolvenz ausbezahlt würden, wären bei einer ausdrücklichen Vereinbarung von der Abtretung erfasst.

2. Schuldnerschutz 

Eine Lohnabtretung darf jedoch nicht uferlos sein und damit den Schuldner über alle Maßen belasten. Daher muss die Lohnabtretung hinreichend bestimmt sein, das Verbot der Übersicherung beachten sowie Zweck und Umfang der Abtretung genau bezeichnen. Entspricht die Vereinbarung über die Lohnabtretung diesen Vorgaben nicht, ist diese unwirksam. 

Besonders zu beachten ist, dass eine Lohnabtretung genauso wie die Lohnpfändung nicht den gesamten monatlichen Lohnauszahlungsanspruch des Schuldners gegen seinen Arbeitgeber umfassen darf. Das bestimmt § 400 BGB. Danach kann eine Lohnabtretung nur insoweit erfolgen, als dies die Pfändungsschutzvorschriften zulassen. Diese garantieren aber dem Schuldner einen monatlichen Freibetrag, den der Arbeitgeber dem Schuldner auszahlen muss und an den Gläubiger nicht abführen darf. Wie hoch dieser in Ihrem Fall ist, können Sie dem Beitrag über den Pfändungsfreibetrag entnehmen.

Den Arbeitgeber treffen also Berechnungspflichten bei der Auszahlung an den Dritten, weshalb Arbeitsverträge Lohnabtretungen, wie oben gezeigt, entweder ausschließen oder mit einer zusätzlichen Gebühr versehen. 

Schuldenanalyse vom Fachanwalt

✔ KOSTENLOS   ✔ SCHNELL    UNVERBINDLICH

Über

20.000

geprüfte Fälle

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT –  Dt. Festnetz)

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Lohnabtretung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 3 other comment(s) need to be approved.
2 Kommentare
  1. Hempel
    says:

    Guten Tag,

    Ich befinde mich gerade in einem Schuldenbereinigungsplan. Alle Gläubiger wurden bisher schon vom der Anwaltskanzlei angeschrieben. Jedoch droht ein Schuldner nun sich an meinen Arbeitgeber zu wenden. Meine Anwaltskanzlei hatte daraufhin gebeten, bei meiner Arbeit nachzufragen, ob Gehaltsabtretungen ausgeschlossen sind. In meinem Arbeitsvertrag finde ich diesen Ausschluss nicht. Habe jetzt auch nochmal schriftlich bei meiner Personalabteilung darum gebeten, dass zu ergänzen. Jedoch bekomme ich keine Antwort dazu. Was kann ich ggf noch tun, einen weiteren Anwalt einschalten der sich ggf. mit meinem Arbeitgeber in Verbindung setzt? Ich habe gelesen, dass solange sich keine Gläubiger bei dem Arbeitgeber meldet, der Ausschluss immer noch möglich ist. Auch das habe ich gegenüber der Personalabteilung so argumentiert.

    Danke im Voraus für Ihre Antwort.

    Hempel

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      da Sie sich bereits in einem Beratungsverhältnis befinden, können wir Ihnen hierzu keine Auskunft geben. Wir bitten um Ihr Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei