Mahnung und Mahnbescheid: Was Schuldner wissen sollten

Mahnung, Zahlungserinnerung, Mahnbescheid:

Was Schuldner wissen sollten


Wohl den meisten Menschen ist es schon einmal passiert, dass ihnen eine Mahnung ins Haus flatterte. Sei es, dass sie eine Rechnung vergessen hatten, diese gar nicht angekommen war oder dass sie tatsächlich gerade einmal nicht zahlen konnten.

In der Regel ist dies nicht weiter tragisch, der Gläubiger ruft Ihnen die offene Forderung einfach in Erinnerung und Sie haben nun noch die Möglichkeit, die versäumte Zahlung nachzuholen. Mahnungen können aber auch zum Problem werden und ernste Konsequenzen nach sich ziehen. Wir geben einen Überblick.

 

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Mahnung und Zahlungserinnerung  


Wenn Sie z.B. etwas auf Rechnung gekauft und den Artikel erhalten haben, sind Sie verpflichtet, den Kaufpreisdirekt oder innerhalb einer bestimmten Frist zu begleichen.Tun Sie das nicht, wird der Verkäufer auf den offenen Betrag aufmerksam machen, indem er eine Zahlungserinnerung, Zahlungsaufforderung oder Mahnung schickt.

Im Prinzip gibt es zwischen diesen Begriffen rechtlich gesehen keinen Unterschied. Das erste Schreiben wird manchmal noch etwas kundenfreundlicher mit „Zahlungserinnerung“ überschrieben; schließlich kann jeder einmal eine Rechnung  vergessen oder diese kann auf dem Postweg verloren gehen. Auch eine „Erinnerung“ hat aber bereits eine  Mahnfunktion.

Reagiert der Schuldner auf die Erinnerung nicht, so wird er als nächstes ein auch als solches bezeichnetes Mahnschreiben erhalten, mit dem der Vertragspartner seiner offenen Forderung dann schon mehr Nachdruck verleiht.

Bild von Scheinen und Münzen

Voraussetzungen und Folgen der Mahnung  


Mit der Mahnung fordert der Gläubiger den Schuldner also eindeutig zur Zahlung oder Leistung auf. Oft setzt er ihm dazu eine Frist. Gemahnt wird i.d.R. schriftlich; es kann aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen.

Bevor der Gläubiger mahnen darf, muss die Leistung allerdings fällig sein, vorher ist die Mahnung unzulässig. Wann Fälligkeit eintritt ergibt sich zumeist aus dem vertraglich Vereinbarten bzw. den geltenden AGB; beim Kauf sind es oft 14 Tage. Ist die Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Wurde dagegen kein Zahlungsziel vereinbart, so bestimmt § 271 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), dass Fälligkeit im Zweifel sofort eintritt.

Hat der Gläubiger wirksam gemahnt und zahlt bzw. leistet der Schuldner weiterhin nicht, so  gerät dieser in Schuldnerverzug (§ 286 BGB). Der Gläubiger kann ab dann ggf. Zinsforderungen und so genannte Verzugsschäden geltend machen (§ 288 BGB).

Wichtig zu wissen: Es gibt Fälle, in denen Sie als Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug geraten können. Der Mahnung bedarf es u.a. dann nicht, wenn

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
  • der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
  • der Schuldner einer Entgeltforderung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, aber nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
  • Besonderheiten gelten nach dem HGB auch für Geschäfte unter Kaufleuten nach Handelsrecht. Sie sind u.a. berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern.

Wie oft muss gemahnt werden?  


Was viele nicht wissen: Um in Verzug zu geraten bedarf es lediglich einer Mahnung oder Zahlungserinnerung. Der Gläubiger muss Sie also nicht mehrmals mahnen!

Oftmals werden in der Praxis aber Schreiben mit der Bezeichnung 1., 2. oder 3. bzw. letzte Mahnung verschickt, meist jeweils mit einem zweiwöchigen Zeitabstand dazwischen. Dadurch will der Gläubiger zunächst dezent auf seine Forderung hinweisen und ihr dann schrittweise mehr Nachdruck verleihen.

Spätestens mit der 2. Mahnung werden dann meist auch Kosten für das Mahnschreiben und Portokosten eingefordert, oft ist hier von einer “Mahngebühr“ die Rede. Hinzukommen können Kosten für ein beauftragtes Inkassounternehmen. Mit der 3. bzw. letzten Mahnung wird uneinsichtigen Schuldner dann oft auch ein gerichtliches Mahnverfahren angekündigt.


Gerichtliches Mahnverfahren und Mahnbescheid


Gläubiger haben wegen eines Anspruchs, der die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro zum Gegenstand hat, auch die Möglichkeit, beim  Amtsgericht einen so genannten Mahnbescheid zu beantragen (§ 688 ZPO). Dies wird für den Schuldner natürlich deutlich teurer als eine außergerichtliche Mahnung.

  • Der Mahnbescheid enthält die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung die behauptete Schuld nebst den geforderten Zinsen und der dem Betrag nach bezeichneten Kosten zu begleichen.
  • Der Schuldner kann dagegen binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Widerspruch einlegen.
  • Falls der Antragsgegner nicht bis zum Fristablauf Widerspruch erhoben hat, kann ein dem Mahnbescheid entsprechender Vollstreckungsbescheid ergehen. Aus diesem kann der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben.
Bild von einer leeren Geldbörse

5 Tipps: Was tun bei Mahnungen?

Tipp 1 – Forderung prüfen

Prüfen Sie zunächst, ob Sie den Absender kennen, einen Vertrag mit ihm geschlossen und von ihm eine Leistung erhalten haben. Vergewissern Sie sich, ob seine Forderung fällig ist und ob Sie wirklich noch nicht gezahlt haben, er Sie also zu Recht mahnt.

Vielleicht ist Ihre Zahlung ja nur versehentlich nicht verbucht worden. Oder aber das „Mahnschreiben“ kommt von einem dubiosen Absender, mit dem Sie gar keinen Vertrag haben. Immer wieder versuchen Betrüger, Verbraucher z.B. mit zweifelhaften E-Mail-Mahnungen unter Druck zu setzen und zu Zahlungen zu veranlassen, auf die gar kein Anspruch besteht.

Tipp 2 – Zeitnahe Zahlung

Haben Sie die Mahnung aber zu Recht erhalten, so sollten Sie wenn möglich zeitnah zahlen, um Nachteile zu vermeiden.

Tipp 3 – Gläubiger kontaktieren bei Problemen

Haben Sie allerdings Zahlungsprobleme, so sollten Sie Kontakt zum Gläubiger aufnehmen und z.B. um eine Ratenzahlung bitten.

Tipp 4 – Mahnung nie ignorieren

Lassen Sie es keinesfalls erst auf mehrere Mahnungen oder gar einen Mahnbeschied ankommen! Es drohen u.a. hohe Kosten für Inkassounternehmen bzw. das gerichtliche Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren. Ihre Schulden steigen damit sprunghaft an. Außerdem steht womöglich ein Schufa-Eintrag im Raum. Ihre Kreditwürdigkeit nimmt dadurch ernsten Schaden.

Tipp 5 – Anwaltliche Schuldnerberatung

Sind Sie in dauerhaften Zahlungsschwierigkeiten, so sollten Sie eine anwaltliche Schuldnerberatung vereinbaren und mit einem Fachanwalt die Möglichkeiten einer Entschuldung besprechen.

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