Markenrechte in der Insolvenz

Die immateriellen Güter in der Insolvenz

Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, wird dieses – wenn es sich nicht sanieren lässt – liquidiert. Dabei werden alle Vermögensgegenstände des Unternehmens verwertet und der Erlös zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. Zur Insolvenzmasse gehören dabei nicht nur materielle Vermögensgegenstände wie Immobilien, Maschinen oder der Fuhrpark, sondern auch sog. Immaterialgüterrechte wie Patente und Marken. Ausgenommen sind dagegen solche Rechte, die nicht übertragbar sind. Sie fallen von vornherein nicht in die Insolvenzmasse, bleiben also außen vor.

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Die Verfügungsbefugnis über die Marke

Markenrechte sind gem. § 27 Abs. 1 MarkenG grundsätzlich frei übertragbar. Ist das Unternehmen also Inhaber eine Marke, kann es über diese frei verfügen, wie dies bei anderen Rechten auch der Fall ist. Muss das Unternehmen hingegen Insolvenz anmelden und wird das Verfahren vom Insolvenzgericht eröffnet, so geht die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser allein ist dann zur Nutzung sowie zur Veräußerung der Marke berechtigt.

Das Problem der Gesamtmarke

Anders könnte es sich verhalten, wenn es sich bei der Marke um eine sog. Gesamtmarke handelt, die gleichzeitig die Firma (also den Namen des Unternehmens) bildet. Denn nach § 23 HGB kann die Firma isoliert, also nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden. Daher könnte man annehmen, dass eine solche Marke nicht isoliert übertragbar sei und damit auch nicht in die Insolvenzmasse falle.

Eine solche Auffassung hat allerdings kaum Anhänger gefunden. Und so wird überwiegend vertreten, dass auch die Firma zur Insolvenzmasse gehört. § 23 HGB finde in der Insolvenz keine Anwendung. Begründet wird diese Auffassung damit, dass der Zweck des § 23 HGB lediglich der sei, zu verhindern, dass ein einzelner Gläubiger das Namensrecht des Unternehmens pfändet und es so zu einem Auseinanderfallen von Handelsgewerbe und Firma komme. Im Falle der Liquidation des Unternehmens im Zuge der Insolvenz würde dieser Schutzzweck gerade nicht berührt. Der unter Umständen besonders wertvolle Name des Unternehmens dürfe den Gläubigern nicht vorenthalten werden, auch er müsse sich verwerten lassen.

Und so kann es passieren, dass der Insolvenzverwalter es den (ehemaligen) Gesellschaftern bzw. Inhabern untersagt, den Namen weiterhin zu gebrauchen, da dies die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigen würde.

Aber wie verhält es sich, wenn die Firma gleichzeitig der Familienname ist oder der Familienname zumindest Bestandteil der Firma ist. In einem solchen Fall – so könnte man doch argumentieren – gehört der Name zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht und könne von der namensgebenden Person regelmäßig auch weiterhin – z.B. für ein neues Unternehmen – verwendet werden. Die Verwendung des eigenen Familiennamens könne schließlich nicht als unbefugter Gebrauch qualifiziert werden, das verstehe sich doch eigentlich von selbst.

Laut der Rechtsprechung musste nach alter Rechtslage eine Abwägung zwischen dem Interesse des Namensinhabers, den Namen weiterhin als (Bestanteil der) Firma verwenden zu können, und den vermögensrechtlichen Interessen der Gläubiger vorgenommen werden. Diese Abwägung fiel regelmäßig zu Gunsten des Namensinhabers aus, wenn dieser aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften verpflichtet war, seinen Familiennamen als Firma zu nutzen. Wurde der Name hingegen freiwillig verwendet, ging die Abwägung zu seinen Lasten und konnte als Teil der Insolvenzmasse frei verwertet werden.

Und so entschied der BGH (BGH, GRUR 1990, 601 – Brenner; BGH, NJW 1983, 755) einst, dass die Verwertung der Firma einer insolventen GmbH nicht von der Zustimmung des namensgebenden Gesellschafters abhänge.

Anders verhielt es sich bei einem Einzelkaufmann, der nach § 18 HGB a.F. verpflichtet war, den Namen seines Unternehmens aus seinem Familienamen zu bilden. Der Insolvenzverwalter bedürfte damit der Zustimmung des Namensinhabers, wenn er das Unternehmen unter dem bisherigen Namen führen und verwerten wollte.

Nach Änderung des § 18 HGB dürfte es dagegen schwer sein, an dieser Auffassung festzuhalten, auch wenn dieses Problem bisher keiner höchstrichterlichen Klärung zugeführt worden ist.

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2 Kommentare
  1. Andrea
    says:

    Sehr geehrte Anwaltskanzlei KG,

    Ich würde gerne wissen, wie das rein rechtlich ist, wenn ein kleiner Laden Insolvenz ist bzw. noch im Insolvenzverfahren und der der Name noch geschützt ist. Kann man sich den Namen irgendwie trotzdem patentieren lassen oder vormerken?

    Vielen lieben Dank

    Mit freundlichen Grüssen

    Andrea

    Andrea

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      Sie können eine Wortmarke beim Deutschen Marken- und Patentamt anmelden. Alles Wissenswerte hierzu erklärt Ihnen ausführlich unser Artikel zum Markenrecht. Allerdings kann ein solches Recht am Markennamen während des Insolvenzverfahrens gepfändet und verwertet werden, wenn es einen Vermögenswert hat.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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