Pfändungstabelle vs. P-Konto
Zunächst einmal ist der Unterschied zwischen der Pfändungstabelle und dem P-Konto zu beachten.
1. Pfändungstabelle
Die Pfändungstabelle (hier zu finden) zeigt Ihnen ganz konkret an, wie hoch Ihr pfändbarer Betrag ist. Relevant sind dafür folgende Angaben:
Zunächst relevant ist die Höhe Ihres Nettoeinkommens. Dabei gilt: Je mehr Sie verdienen, desto stärker steigen sowohl der pfändbare, als auch der unpfändbare Betrag. Der Gesetzgeber wollte damit klarstellen, dass sich Leistung auch in einem Insolvenzverfahren lohnen soll.
Darüber hinaus relevant ist die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. In erster Linie sind damit Kinder sowie die/der Ehegattin/Ehegatte gemeint. Viele Mandanten sind unsicher, ob Kinder aufgrund ihres Alters oder der Ausbildungsform als Unterhaltspflichten zählen und ob beispielsweise Ehegatten den Pfändungsfreibetrag erhöhen. Gerne gehen wir darauf in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch mit Ihnen ein.
- Überstunden, Weihnachtsgeld und ähnliche Sonderzahlungen

Anhand der Pfändungstabelle lässt sich nachschauen, wie hoch der pfändbare Betrag ausfällt.
Natürlich kann nicht jeder genau bemessen, wie hoch das Nettoeinkommen am Ende ist. Oftmals schwankt das monatliche Gehalt. Verschiedene Zahlungen, besonders für
- Überstunden
- Urlaubs- oder Weihnachtsgelder oder
- Spesen
verunsichern viele Menschen beim Blick auf die Pfändungstabelle. Die gute Nachricht ist: Zu einem großen Teil sind Zulagen pfändungssicher. Genaueres hat der Gesetzgeber in § 850 a ZPO erläutert. Gerne erörtern wir auch diese Umstände mit Ihnen in einem kostenlosen Erstberatungsgespräch.
2. P-Konto
Beim P-Konto gibt es zwei Grundsituationen:
- Vor Ausstellung und Einreichen der Bescheinigung nach 850k ZPO
- Nach Ausstellung und Einreichen der Bescheinigung nach § 850k ZPO
Vor Ausstellung und Einreichen der Bescheinigung nach 850k ZPO:
Im Gegensatz zur Pfändungstabelle wenden Banken vor der Ausstellung der Bescheinigung nach § 850k ZPO beim P-Konto sogenannte starre Pfändungsgrenzen an. Das bedeutet, dass die Bank hinsichtlich der Beurteilung des pfändbaren Betrages gar nicht ermittelt, wie viel Sie konkret verdienen.
Die Bank prüft auch nicht, ob Sie Kinder haben oder ob im letzten Monat unpfändbare Mehrarbeit geleistet wurde. Daher wird lediglich der sogenannte unpfändbare Grundbetrag auf dem Konto belassen (Stand 2019: 1.179,99 €).
Nach Ausstellung und Einreichen der Bescheinigung § 850k ZPO
Wir stellen Ihnen eine Bescheinigung nach § 850k ZPO aus, welche Sie sodann bei Ihrer Bank einreichen können. Dadurch werden insbesondere Ihre Unterhaltspflichten und/oder das Kindergeld auf Ihrem P-Konto berücksichtigt. Dies führt je nach Anzahl bestehender Unterhaltspflichten in der Regel zu einem weitaus höheren geschützten Betrag.
Tipp vom Fachanwalt: Auch bei Eheleuten können Unterhaltspflichten bestehen, wenn dabei auf einer oder auf beiden Seiten kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen erzielt wird.
Ebenso wissen viele nicht, dass auch gegenüber volljährigen Kindern häufig noch eine Unterhaltspflicht besteht.
Dabei ist nicht relevant, ob tatsächlich Unterhalt “gezahlt“ wird, sondern nur ob eine Unterhaltspflicht besteht.
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