Pfändungsfreigrenze steigt ab 1. Juli um 90 Euro

Pfändungsfreigrenze steigt ab 1. Juli um 90 Euro


Wie viel kann einem Schuldner von seinem Einkommen gepfändet werden? Und welche Auswirkungen haben Unterhaltspflichten auf die individuellen Pfändungsfreigrenzen? Diese Fragen hat der Gesetzgeber in  § 850c ZPO geregelt.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich laut der kürzlich veröffentlichten Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024 zum 1. Juli 2024 deutlich.


Welche Bedeutung haben die Pfändungsfreigrenzen?

Unter der Pfändungsfreigrenze ist der Teil des Einkommens zu verstehen, der nicht gepfändet werden darf. Der Schuldner soll zumindest das von seinem Einkommen behalten dürfen, was er benötigt, um seinen Lebensunterhalt zu decken. Der für ihn geltende pfändungsfreie Betrag erhöht sich mit jeder Unterhaltsverpflichtung des Schuldners.


Höhere Freigrenzen ab Juli 24

Die Pfändungsfreigrenze, das Minimum, das der Schuldner behalten darf, liegt derzeit bei 1402,28 € und soll künftig auf 1 491,75 steigen.

Dasjenige Netto-Einkommen, das darüber liegt, kann anteilig gepfändet werden. Beispiel: Wer 2000 € verdient, dem können derzeit 418,40 € gepfändet werden. Hat er für eine unterhaltsberechtigte Person aufzukommen, so sind es noch 34,98 €. Künftig sind bei 2000 € Einkommen nur noch 355,78 € pfändbar, auch wenn keine Unterhaltspflichten bestehen.

Einkommen oberhalb eines Höchstbetrages kann voll gepfändet werden. Derzeit sind alle Beträge über 4298,81 € voll pfändbar. Künftig soll diese Grenze bei 4 573,10 € monatlich liegen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Details der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung

Die derzeit noch gültige Pfändungstabelle war am 1. Juli 2023  in Kraft getreten und gilt noch bis zum 30. Juni 2024. Seit 2022 werden die Pfändungsfreigrenzen nicht mehr alle zwei Jahre, sondern jährlich angehoben und die Pfändungstabelle  aktualisiert.

Zum 1. Juli  2024 wird der unpfändbare Grundfreibetrag in der Pfändungstabelle erneut angehoben. Laut Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung steigt der  Grundfreibetrag von 1 402,28 auf 1 491,75 Euro monatlich, Das ist eine deutliche Erhöhung um satte 90 Euro.

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c der Zivilprozessordnung erhöhen sich zum 1. Juli 2024

a) in Absatz 1
Nummer 1 von 1 402,28 auf 1 491,75 Euro monatlich,
Nummer 2 von 322,72 auf 343,31 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 64,54 auf 68,66 Euro täglich,
b) in Absatz 2 Satz 1
Nummer 1 von 527,76 auf 560,90 Euro monatlich,
Nummer 2 von 121,46 auf 129,21 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 24,29 auf 25,84 Euro täglich,
c) in Absatz 2 Satz 2
Nummer 1 von 294,02 auf 312,78 Euro monatlich,
Nummer 2 von 67,67 auf 71,99 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 13,54 auf 14,40 Euro täglich,
d) in Absatz 3 Satz 3
Nummer 1 von 4 298,81 auf 4 573,10 Euro monatlich,
Nummer 2 von 989,31 auf 1 052,43 Euro wöchentlich,
Nummer 3 von 197,87 auf 210,50 Euro täglich.

Die ab 1. Juli 2024 geltenden Pfändungsfreibeträge finden Sie demnächst in unserer aktualisierten Pfändungstabelle und im Pfändungsrechner 2024/25.

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