Privatinsolvenz wiederholen – Geht das?

Privatinsolvenz wiederholen?

Das Ziel der Privatinsolvenz ist für den Schuldner die Restschuldbefreiung. Am Ende der Insolvenz erhalten Sie, wenn Sie sich an Ihre Obliegenheiten im Insolvenzverfahren gehalten haben, die Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung bedeutet für Sie einen finanziellen Neubeginn und damit die lang ersehnte finanzielle Entlastung. Doch was passiert, wenn Sie nach der Restschuldbefreiung wieder in eine Schuldenfalle tappen? Können Sie die Privatinsolvenz wiederholen? 

Der folgende Beitrag erläutert Ihnen, ob Sie die Privatinsolvenz wiederholen können und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Wann dürfen Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen?

Das Gesetz sieht grundsätzlich vor, dass Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen können. Jedoch ist die Wiederholung der Privatinsolvenz an bestimmte Sperrfristen geknüpft. In § 287a Abs. 2 InsO  sind verschiedene Fälle vorgesehen, in denen der Schuldner die Privatinsolvenz wiederholen kann. 

Sperrfrist von 10 Jahren für Verfahren vor dem 1.10.2020

Für eine erneute Restschuldbefreiung wird eine Sperrfrist von 10 Jahren bestimmt, wenn der Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung erhalten hat. Das bedeutet für Sie, dass Sie einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung erst dann wieder stellen können, wenn nach Ihrer letzten Restschuldbefreiung 10 Jahre vergangen sind. Mit anderen Worten müssen zwischen der Restschuldbefreiung am Ende des Insolvenzverfahrens und einem neuen Insolvenzantrag insgesamt 10 Jahre liegen. 

Neben dieser lange Sperrfrist gibt es noch kürzere Sperrfristen:

  • Eine Sperrfrist von 5 Jahren gilt für den Fall, dass Ihnen die Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat nach § 297 InsO versagt wurde. 
  • Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt für den Fall, dass Sie falsche oder unvollständige Angaben zu Ihren Vermögensverhältnissen gemacht haben.
  • Eine Sperrfrist von 3 Jahren gilt außerdem für den Fall, dass Sie Ihren Obliegenheiten im Insolvenzverfahren nicht hinreichend nachgekommen sind.  

Sperrfrist von 11 Jahren für Verfahren ab dem 1.10.2020

Insolvenzverfahren, welche aufgrund eines ab dem 1.10.2020 gestellten Antrags eröffnet wurde, ziehen eine neue Sperrfrist nach sich, § 287a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO n.F. Danach gilt, dass eine erneute Restschuldbefreiung erst 11 Jahre nach der vorherigen Restschuldbefreiung beantragt werden kann.

Privatinsolvenz sofort wiederholen

Im Einzelfall ist es auch möglich die Privatinsolvenz mit entsprechender Restschuldbefreiung sofort zu wiederholen. IM Jahre 2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Sperrfristen für andere als die in § 287a Abs. 2 InsO geregelten Fälle keine Anwendung finden. Sollte also keiner der oben genannten Fälle einschlägig sein, kann auch eine sofortige Wiederholung der Privatinsolvenz möglich sein. 

Welche Möglichkeiten für Sie bestehen, wenn Sie  keine Restschuldbefreiung bekommen haben, erfahren Sie im Artikel keine Restschuldbefreiung erhalten.

Wie oft kann die Privatinsolvenz wiederholt werden?

Die Insolvenzordnung sieht keine Begrenzung vor. Damit gilt grundsätzlich, dass Sie die Privatinsolvenz unter Beachtung der Sperrfristen so oft wiederholen können, wie Sie möchten. 

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