Prozessvergleich

Was ist ein Prozessvergleich?

Der Prozessvergleich ist ein in den §§ 779 BGB, 794 Absatz 1 Nr. 1 ZPO geregelter Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien (Schuldner und Gläubiger) über ein Rechtsverhältnis (z.B. Bestehen einer Verbindlichkeit), im Wege eines gegenseitigen Nachgebens (Kompromiss) beseitigt wird.

Wie der Name schon vermuten lässt, spielt der Prozessvergleich sowohl bei der Regelung einer Streitigkeit, als auch bei der vorgerichtlichen oder gerichtlichen Verhandlung hierüber eine Rolle. Auch im Rahmen der Insolvenz tritt der Vergleich in der Praxis in vielfältiger Form in Erscheinung. Ein Schuldner kann mit dem Vergleich den Gläubigern ein finanzielles Angebot machen kann, welches so attraktiv ist, dass diese auf einen Teil Ihrer Forderung verzichten.

Der nachfolgende Beitrag zeigt Ihnen, welchen Inhalt ein Prozessvergleich regelt, welche Funktion und Wirkung der Prozessvergleich hat und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um einen Prozessvergleich wirksam zu vereinbaren.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Inhalt und Wirkung des Prozessvergleichs

Der Prozessvergleich hat Doppelwirkung, denn zum einen hat er prozessrechtliche Wirkung, indem er einen Prozess beendet, und zum anderen hat er materiell-rechtliche Wirkung dahingehend, dass ein bestimmter Anspruch begründet oder erlischt:

Endgültige Regelung eines streitigen Verhältnisses

Beim Prozessvergleich als materiell-rechtlicher Vergleichsvertrag einigen sich daher die Parteien über ein Schuldverhältnis bzw. eine Schuld. Der Inhalt der Einigung kann sich z.B. auf die Höhe oder auch das grundsätzliche Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Verbindlichkeit beziehen.

Bild von einer Robe

Ein Prozessvergleich ist ein Vertrag, durch den ein Streit zwischen Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.

Beispiel: A klagt gegen B auf Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls. Vor Gericht werden Gutachten auf verschiedenen Seiten eingebracht, nach deren Einbringung der Schaden dennoch nicht klar ermittelt werden kann. Auf Hinweis des Gerichts, dass die genaue Schadensbezifferung noch nicht bewiesen ist, einigen sich A und B auf eine Schadenssumme und ersparen sich damit kostentreibende weitere Beweisführungen.

Prozessbeendigung

Klagt eine Partei vor Gericht, dann sieht die Zivilprozessordnung vor, dass sich zunächst im Rahmen einer Gütehandlung gütlich geeinigt werden soll. Der Prozessvergleich bietet sich als Mittel hierfür an.

Aber auch nach gescheiterter Güteverhandlung und in mitten der gerichtlichen Verhandlung kann jederzeit durch ein Prozessvergleich, das Verfahren beendet werden. Dies gilt solange ein Urteil noch nicht rechtskräftig ist. D.h. Parteien können sogar ein gesprochenes aber noch nicht rechtskräftiges Urteil abweichend regeln.

Vollstreckungstitel

Der abgeschlossene Prozessvergleich stellt einen Titel dar, aus dem vollstreckt werden kann.

Prozessvergleich und dessen Voraussetzungen 

1. Der Prozessvergleich muss vor einem deutschen Gericht geschlossen worden sein. Das kann das Prozessgericht sein oder ein mit der Sache auch befasstes Gericht (z.B. der ersuchte Richter im Sinne von § 278 Absatz 5 Satz 1 ZPO) sein.

2. Der Prozessvergleich muss zur Beilegung des Rechtsstreits geschlossen werden. Das kann neben einem gerichtlichen Rechtsstreit auch Streitigkeiten im Rahmen einer Zwangsvollstreckung, eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, das Prozesskostenverfahren oder ein selbständiges Beweisverfahren betreffen. Außerdem muss das Verfahren zumindest anhängig sein.

3. Der Prozessvergleich muss zwischen den streitenden Parteien geschlossen werden. Außenstehende Dritte können aber an dem Vergleich partizipieren.

4. Inhalt des Prozessvergleichs kann zunächst grundsätzlich alles sein, worüber Parteien verfügen können. Dies ist z.B. in familienrechtlichen Angelegenheiten eingeschränkt.

5. Der Prozessvergleich muss protokolliert werden. Näheres hierzu bestimmen die §§ 160 ff. der ZPO.

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