Schufa bremst den Neuanfang

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    Schufa und die Insolvenz

    Seit der Insolvenzordnung 1999 wird dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt mittels einer Insolvenz die Restschuldbefreiung zu erlangen. Der Betroffene soll durch den Wegfall seiner Altlasten einen Neuanfang ermöglicht bekommen.

    Verhält sich der Schuldner je nach der Dauer der Insolvenz bzw. Privatinsolvenz drei/fünf oder sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen wird er von den noch offenen Forderungen seiner Gläubiger befreit. Er kann fortan die Zahlung verweigern. Würde der Betroffene ewig die Lasten seiner Insolvenz tragen müssen, bliebe er in seinem Schuldenberg gefangen, neue vielversprechende Geschäfte blieben ihm verwehrt. Ein Abbau der Schulden wäre ihm nahezu unmöglich.

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    Schufa spielt nach ihren eigenen Regeln

    Die Schufa setzt sich zusammen aus unterschiedlichen Anteilseignern, wie Banken, Einzelunternehmen und Sparkassen. Sie arbeitet nach dem Gegenseitigkeitsprinzip: Nur wer Auskunft gibt, bekommt sie auch.

    So erhält die Schufa Informationen von ihren Vertragspartnern und aus öffentlichen Verzeichnissen. Die Eintragungen bei der Schufa sind Grundlage vieler Geld- und Warenkreditgeschäfte; denn nur wer zur (Rück-) Zahlung im Stande ist, wird gern als Vertragspartner gesehen und genau das hilft die Schufa rauszufinden.

    Der erhebliche Einfluss der Schufa auf die Geschäfte jedes Einzelnen ist ein bekanntes Problem. Bei der Restschuldbefreiung bekommt das Thema jedoch ein besonderes Gewicht. Die Restschuldbefreiung wird auf der Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht. Diese Veröffentlichung (Speicherung) erfolgt insgesamt nur 6 Monate, wovon nur 2 Wochen eine Einsichtnahme durch jedermann möglich ist.

    Erhält die Schufa innerhalb dieser zwei Wochen Kenntnis von der Veröffentlichung, kann sie diese Information für sich verwenden und in ihren Registern die üblichen 3 Jahre speichern. Das Problem wird deutlich. Während die Restschuldbefreiung der Startschuss für ein neues, schuldenfreies Leben werden soll, vergisst die Schufa nicht und speichert weitere 3 Jahre die eigentlich abgeschlossene Insolvenz. Ist diese Information der damaligen Insolvenz aber weiterhin bei der Schufa gespeichert, wird ein Neuanfang für den Betroffenen schwieriger.
    Die Speicherung der Schufa ist insofern sinnvoll, als das von der Restschuldbefreiung nur die Forderungen, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, betroffen sind, nicht jedoch die im Laufe der Wohlverhaltensphase neu hinzugekommenen. Eine Speicherung der ehemaligen Insolvenz kann für Vertragspartner somit von erheblicher Bedeutung sein.

    Ziel der Restschuldbefreiung ist es jedoch den Betroffenen ab dem Zeitpunkt der Restschuldbefreiung, wie ein Mensch ohne vergangene Insolvenz zu behandeln. Die Speicherung relevanter Daten, wie sie bei jedem erfolgt, mag ja durchaus berechtigt sein, aber eine Speicherung der Restschuldbefreiung nur zu dem Zweck auf eine vergangene Insolvenz weitere 3 Jahre aufmerksam zu machen, lässt sich nicht mehr begründen. Das Insolvenzverfahren unterliegt seinen eigenen Fristen, die auch von der Schufa akzeptiert werden sollten.

    Empfehlung bei Überschuldung: Trotz Schufa Insolvenz anmelden

    Trotz der Schufaeintragung empfehlen wir, bei Überschuldung die Insolvenz anzumelden. Denn schließlich erfolgt bei Überschuldung der Schufaeintrag früher oder später auch ohne ein Insolvenzverfahren. Das Problem sind schließlich die Schulden. Ohne ein Insolvenzverfahren bleiben die Schulden und damit die Eintragung ein Leben lang. Mithilfe des  Insolvenzverfahren können Sie dagegen Ihre Schulden und letztendlich auch den Schufaeintrag beseitigen.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schufa bremst den Neuanfang”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

    5 Kommentare
    1. Toni M. .
      says:

      Guten Tag, meine Privatinsolvenz endete Ende Januar 2020. Inzwischen wurde der Eintrag zu meiner Person im Insolvenzregister nach 6 Monaten gelöscht ( ok, es brauchte auch hier ein oder zwei Telefonate bzw. ein Schreiben an das Amtsgericht, um die präzise zeitgerechte Umsetzung zu erlangen :-) ). Aber es wurde dann auch umgehend gelöscht.
      Die Schufa speichert und informiert ihre Geschäftspartner aber weitere 3 Jahre über mein abgelaufenes Verbraucherinsolvenzverfahren. Also fragte ich die Herrschaften, warum der Staat die Information nur sechs Monate nach Ablauf ” anzeigt “; die Schufa aber weitere 3 Jahre.
      Ich bin bereits seit 3 Jahren selbsständig. Der negative Schufaeintrag hat also gravierende persönliche und geschäftliche Auswirkungen. Dies ist absolut inaktzeptabel.
      Da Antwortschreiben der Schufa ist eine einzige Tirade und Auflistung von Gerichtsurteilen.
      Es wird sogar angedeutet, dass sich die Geschäftspartner der Schufa eigentlich nicht an das ” Auskunftsergebnis” halten müssen. Es sind halt wie immer die anderen Schuld.
      Einfach lächerlich – der Gesetzgeber muß hier sofort eingreifen. Die Schufa hat sich durch Lobbyarbeit Ihren eigenen Rechtsraum erschaffen.
      Dies führt zu einer längeren Haltefrist als im staatlichen Insolvenzregister.
      Bald wird die Privatinsolvenz ( lt. EU -Recht) auf 3 Jahre Lufzeit verkürzt. Speichert die Schufa dann auch nach Ablauf noch weitere 3 Jahre.

      Ich schalte auf jeden Fall den Ombudsmann ein und werde mich auch an die politisch Zuständigen wenden.

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr M.,

        vielen Dank für Ihren Kommentar, dem ich grundsätzlich voll zustimme. Es bleibt zu hoffen, dass im Rahmen der Neuregelung des Restschuldbefreiungsverfahrens auch dieser Missstand angegangen wird und die Speicherdauer bei Unternehmen wie der Schufa per Gesetz verkürzt wird.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Heiko B.
      says:

      Hallo, ich habe folgende Frage: meine Privatinsolvenz läuft Mitte Februar aus. Wie kann ich veranlassen dass meine Insolvenz aus der Schufa zeitlich nah raus kommt. Hat hierzu jemand Erfahrungen ?

    3. Wagner
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,
      Ich habe die Restschuldbefreiung erhalten. Gleichzeitig habe ich in die Daten bei meiner Schufa eingesehen und festgestellt, dass 6 Monate und zwei Monate vor Erteilung der Restschuldbefreiung Forderungen in der Schufa gemeldet wurden von einem Rechtsanwalt. Ich kenne diese Forderung nicht und sie wurden als Abeicklungskonto deklariert. Im Internet habe ich gelesen, das die Postbank gerne Forderungen abgibt, bzw verkauft. Diese hatte ich bei der Postbank. Meine Fragen nun:
      1. Muss die Schufa alle Forderungen als erledigt kennzeichnen nach der RSB? Das ist nämlich nicht geschehen!
      2. Warum werden quasi kurz vor meiner RSB neue Einträge in der Schufa gemeldet, obwohl diese Forderungen bereits in der Insomasse bestanden und dürfen diese ohne weiteres in die Schufa eingetragen werden?
      Wie kann ich dagegen vorgehen?

      Besten Dank für Ihre Hilfe

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr W.,

        grundsätzlich hat die SCHUFA die Insolvenzforderungen nach der Restschuldbefreiung als “erledigt” zu vermerken. Diese werden dann grundsätzlich 3 Jahre später endgültig gelöscht. Weshalb vor der Restschuldbefreiung neue Forderungen eingetragen, kann ich Ihnen mangels Kenntnis von den Forderungen nicht sicher sagen. Ich vermute, dass es sich um eine neue Forderung handelt, die nicht Bestandteil des Insolvenzverfahrens war oder schlicht ein falscher Eintrag vorliegt. Wenn Sie sicher sind, dass die eingetragen Forderungen nicht besteht, können Sie sie bestreiten und Ihren Bestand nachgewiesen verlangen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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