Erlass erwirken
Im Einzelfall ist auch ein sogenannter Schuldenerlass möglich. Das heißt, das Finanzamt erlässt Ihre Schulden vollständig. Ein Schuldenerlass ist jedoch an die sogenannte Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit gebunden. Ist die Höhe einer Steuerforderung einmal festgesetzt, wird von der Steuerfestsetzung nur in den seltensten Fällen abgewichen. Von der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit gilt es das Finanzamt glaubhaft zu überzeugen. Ein Schuldner gilt nur dann als erlasswürdig, wenn er die Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllt, also wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
Einspruch erheben
Sollten Sie einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid feststellen, können Sie binnen eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen. Ihr zuständiges Finanzamt prüft dann, ob der Einspruch berechtigt ist und der Bescheid in einer neuen, korrigierten Höhe festzusetzen ist. Bis dahin gilt jedoch, dass Sie weiterhin zahlen müssen. Wenn Sie dies nicht tun wollen, müssen Sie eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei Gericht beantragen.
Entscheidet das Finanzamt später nicht zu Ihren Gunsten können Sie außerdem Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass eine Klage mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein wird.
Verjährung abwarten
Forderungen des Finanzamts können auch verjähren. Das tun Sie regelmäßig innerhalb von fünf Jahren. Schlicht auf die Verjährung der Forderung zu warten ist jedoch nicht empfehlenswert. Das Finanzamt wird dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt ist. Das heißt, das Finanzamt wird eine Handlung vornehmen, durch die der Fristablauf hinausgeschoben wird. Die Verjährungsfrist kann zum Beispiel durch das Versenden eines Mahnbescheid gehemmt werden. Warten Sie nun also einfach ab, in der Hoffnung die Summe wird irgendwann verjährt sein, steigen Ihre Schulden beim Finanzamt durch Zinsen und Strafgebühren immer weiter an.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!