Schulden beim Finanzamt

Schulden beim Finanzamt: Das können Sie tun

Es passiert vor allem Unternehmern und Freiberuflern: Das Geschäftsjahr war erfolgreich, man blickt optimistisch in die unternehmerische Zukunft und dann kommt der Steuerbescheid. War man steuerlich nicht gut beraten oder hat die Beträge, die auf einen zukommen unterschätzt, können die Forderungen des Finanzamts einem tatsächliche und auch finanziell den Boden unter den Füßen wegziehen. Meistens ist die zu zahlende Summe so hoch, dass Sie ohne Rücklagen nicht auf einen Schlag zu zahlen ist. Die Zahlungsfrist ist nur kurz und Sie fragen sich wie Sie diese Summe jemals werden begleichen können.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Insolvenz anmelden

Sollten Sie sich bereits vor dem Brief des Finanzamts in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben empfiehlt es sich über das Stellen eines Insolvenzantrages nachzudenken. Oft tritt dann mit dem Steuerbescheid die endgültige Zahlungsunfähigkeit ein. Es ist wenig sinnvoll dann noch länger zu warten und die bestehenden Forderungen so immer weiter in die Höhe zu treiben. Ist der Steuerbescheid am Ende nur der Tropfen der das Fass zum überlaufen bringt, sollten Sie dringend einen Insolvenzantrag stellen.

 

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Privatinsolvenz und Regelinsolvenz.

Gläubigerantrag vermeiden

Ist das Finanzamt oder eine andere Behörde Ihr Gläubiger sollten Sie vor allem bedenken, dass diese oft einen sogenannten Gläubigerantrag stellen. Das heißt, die Behörde stellt für Sie den Insolvenzantrag. Das ist für Sie mit dem enormen Nachteil verbunden, dass Sie zwar das Insolvenzverfahren durchlaufen, am Ende jedoch keine Restschuldbefreiung erhalten. Daher gilt es einen solchen Gläubigerantrag dringend zu vermeiden. 

Kommen Sie dem Gläubigerantrag also zuvor und handeln Sie rechtzeitig. Den Kopf in den Sand zustecken und Post vom Finanzamt zu ignorieren kann schwerwiegende Folgen haben. 

Außergerichtlichen Vergleich erwirken

Finanzämter und andere Behörden lassen sich regelmäßig nicht ohne weiteres auf einen außergerichtlichen Vergleich ein. Entscheidend für einen außergerichtlichen Vergleich ist für Sie also, Ihre sonstige Gläubigerstruktur. Wenn Sie ohne Einbeziehung des Finanzamts die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit erreichen, ist ein Vergleich zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen. 

Stundung vereinbaren

Sollte das Finanzamt Ihr einziger Gläubiger sein oder sind Ihre Schulden ansonsten nur sehr gering, bietet es sich an, eine Stundung zu vereinbaren. Das bedeutet für Sie, der Fälligkeitszeitpunkt für die Tilgung der gesamten Summe wird hinausgeschoben. Sie können die Summe somit in kleineren Raten abbezahlen. Sind Sie nicht in der Lage die gesamte Summe sofort zu begleichen, sollten Sie schnellstmöglich Kontakt zu Ihrem Finanzamt vor Ort aufnehmen und eine Stundung vereinbaren. Das Finanzamt prüft dann, ob Sie ausreichende finanzielle Engpässe haben, um eine Ratenzahlung verlangen zu können. Das Finanzamt wird einer Stundung zustimmen, wenn der Schuldner zur Schuldentilgung alle seine verfügbaren und beschaffbaren Mittel einsetzt. 

Auch hier lautet die goldene Regel: Handeln Sie schnell. Ansonsten kann es zu Strafgebühren und hohen Zinsen kommen, sodass die ohnehin schon hohe Forderung immer weiter wächst.  

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Erlass erwirken

Im Einzelfall ist auch ein sogenannter Schuldenerlass möglich. Das heißt, das Finanzamt erlässt Ihre Schulden vollständig. Ein Schuldenerlass ist jedoch an die sogenannte Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit gebunden. Ist die Höhe einer Steuerforderung einmal festgesetzt, wird von der Steuerfestsetzung nur in den seltensten Fällen abgewichen. Von der Erlassbedürftigkeit und der Erlasswürdigkeit gilt es das Finanzamt glaubhaft zu überzeugen. Ein Schuldner gilt nur dann als erlasswürdig, wenn er die Voraussetzungen zur Erteilung der Restschuldbefreiung erfüllt, also wenn kein Versagungsgrund vorliegt.

Einspruch erheben

Sollten Sie einen Fehler in Ihrem Steuerbescheid feststellen, können Sie binnen eines Monats Einspruch beim Finanzamt einlegen. Ihr zuständiges Finanzamt prüft dann, ob der Einspruch berechtigt ist und der Bescheid in einer neuen, korrigierten Höhe festzusetzen ist. Bis dahin gilt jedoch, dass Sie weiterhin zahlen müssen. Wenn Sie dies nicht tun wollen, müssen Sie eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei Gericht beantragen. 

Entscheidet das Finanzamt später nicht zu Ihren Gunsten können Sie außerdem Klage beim zuständigen Finanzgericht erheben. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass eine Klage mit weiteren Kosten für Sie verbunden sein wird.

Verjährung abwarten

Forderungen des Finanzamts können auch verjähren. Das tun Sie regelmäßig innerhalb von fünf Jahren. Schlicht auf die Verjährung der Forderung zu warten ist jedoch nicht empfehlenswert. Das Finanzamt wird dafür sorgen, dass die Verjährung gehemmt ist. Das heißt, das Finanzamt wird eine Handlung vornehmen, durch die der Fristablauf hinausgeschoben wird. Die Verjährungsfrist kann zum Beispiel durch das Versenden eines Mahnbescheid gehemmt werden. Warten Sie nun also einfach ab, in der Hoffnung die Summe wird irgendwann verjährt sein, steigen Ihre Schulden beim Finanzamt durch Zinsen und Strafgebühren immer weiter an. 

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