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    Vor- und Nachteile der spanischen Insolvenz

    Die spanische, zivilrechtliche Insolvenz ähnelt dem englischen Insolvenzverfahren und bietet dem Schuldner eine kurze Verfahrensdauer. Seit 2013 hat der spanische Gesetzgeber mit dem Konkursgesetz Nr. 22/2003 ein einheitliches, gerichtliches Verfahren zur Schuldenregulierung geschaffen. Das Verfahren der spanischen Insolvenz findet sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmer Anwendung.

    Zwar existiert in Spanien keine deutsche Wohlverhaltensphase, jedoch hat der Gesetzgeber eine weitaus striktere Regelung getroffen. So ist es Insolvenzschuldnern in der spanischen Insolvenz untersagt, in den nächsten fünf Jahren ab Verfahrenseröffnung neue Verbindlichkeiten anzuhäufen. Dadurch findet faktisch ein Ausschluss des Schuldners vom modernen Wirtschaftsleben statt. Sollte der Schuldner gegen diese Auflage verstoßen, leben sogar die alten Verbindlichkeiten auf Antrag der Gläubiger wieder auf.

    Des Weiteren kennt das spanische Insolvenzrecht eine Art „Schuldfrage“ mit Blick auf die Verursachung der Schuldensituation. Die Beweislast liegt in jedem Falle beim Schuldner. Sollte das Insolvenzgericht zu dem Schluss kommen, es handle sich um einen schuldhaften Konkurs, so wird der Schuldner deswegen durchaus strafrechtlich verfolgt sowie in seiner Geschäftsfähigkeit beschnitten. Auch wird ihm die Restschuldbefreiung in Bezug auf die schuldhaft angehäuften Verbindlichkeiten nicht erteilt.

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    Die spanische Restschuldbefreiung reicht weniger weit als ihr deutsches Pendant. So sind selbstverständlich keinerlei Forderungen aus einer unerlaubten Handlung bzw. einer Straftat von der Restschuldbefreiung umfasst. Hinzu kommen aber – anders als in Deutschland – auch Unterhaltsforderungen. Während in Deutschland nur vorsätzlich pflichtwidrig nicht gezahlter Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, sieht das spanische Insolvenzrecht generell keine Befreiung von Unterhaltsschulden vor.

    Insgesamt relativieren diese weitreichenden Regelungen die kurze Verfahrensdauer sowie den Verzicht auf eine Wohlverhaltensperiode und lassen die spanische Insolvenz für einen deutschen Schuldner wenig attraktiv erscheinen.

    Vorteile der Insolvenz in Spanien

    • Das Insolvenzverfahren kann innerhalb von ca. 12 Monaten abgeschlossen werden.

    • Es gibt keine nach deutschen Maßstäben aufgebaute Wohlverhaltensphase.

    Nachteile der Insolvenz in Spanien

    • Dem Schuldner wird auferlegt, während der nächsten fünf Jahre keine weiteren Schulden anzuhäufen.

    • Der Schuldner muss vor der Antragstellung mindestens drei Monate in Spanien gelebt haben.

    • Handelt es sich um einen selbstverschuldeten Konkurs, kann der Schuldner sogar strafrechtlich belangt werden.

    • Der Lebensmittelpunkt des Insolvenzschuldners muss während der gesamten Zeit in Spanien liegen.

    • Unterhaltsforderungen sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.

    • Übersetzung und Beglaubigung der spanischen Dokumente ist zur Anerkennung in Deutschland notwendig.

    Spanische Insolvenz – Ablauf und Dauer

    Das spanische Konkursrecht soll sowohl Privatpersonen als auch Selbstständigen offen stehen. Der Ablauf des Verfahrens unterscheidet sich dabei kaum. Vielmehr will der Gesetzgeber dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, eine Sanierung zu realisieren, um im Anschluss daran wieder am Wirtschaftsleben teilhaben zu können.

    1. Die Vorbereitung bis zur Antragseinreichung

    Um das spanische Insolvenzrecht in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Lebensmittelpunkt des Schuldners, der sog. „COMI“ (Center of Main Interest), zum Zeitpunkt der Antragstellung in Spanien befinden. Wird der Lebensmittelpunkt des Schuldners nur zum Schein nach Spanien verlagert, liegen die Voraussetzungen für eine zulässige Antragstellung nicht vor. Es können in diesem Zusammenhang die auch für englische Verfahren geltenden Problematiken auftreten. Insbesondere ist in solchen Konstellationen eine nachträgliche Annullierung des Verfahrens möglich. Sollten die deutschen Gerichte von einer rechtswidrigen Restschuldbefreiung Kenntnis erlangen, können sie die Anerkennung einer solchen in Deutschland verweigern. Die Errichtung eines COMI dauert erfahrungsgemäß zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Der spanische Gesetzgeber fordert zudem einen Mindestaufenthalt von drei Monaten vor der eigentlichen Antragstellung. Schuldner müssen daher im schlimmsten Falle mit einer Vorbereitungszeit von 15 Monaten rechnen.

    2. Das Verfahren

    Nach der Einreichung des schriftlichen Insolvenzantrages beim zuständigen Gericht beginnt das spanische Insolvenzeröffnungsverfahren. Dieses dient insbesondere der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen. Daneben besteht die Notwendigkeit, die „Schuldfrage“ der Insolvenz zu klären. Kommt das spanische Gericht – anhand eines festen Kataloges von beanstandungswerten Verhaltensweisen – zum Entschluss, es handle sich um eine schuldhafte Insolvenz, so hat dies negative Auswirkungen auf den Verlauf des Verfahrens. Der Schuldner droht neben einer strafrechtlichen Verfolgung in Spanien die Versagung der Restschuldbefreiung.

    Wie auch in Deutschland wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der das Vermögen des Schuldners sichtet und als Mittelsmann zwischen Gericht, Gläubigern und dem Insolvenzschuldner agiert. Das Insolvenzverfahren wird sodann mittels gerichtlichen Beschlusses eröffnet. Die Gläubiger erhalten die Möglichkeit, ihre Forderungen anzumelden. Alle Forderungen werden dabei nach Priorität geordnet und in dieser Reihenfolge befriedigt. Dies erfolgt bei vermögenslosen Schuldnern oder bei der Liquidation einer Unternehmung innerhalb der zwölfmonatigen Verfahrenslaufzeit. Alternativ sieht das spanische Recht auch die Möglichkeit eines Vergleichs vor. Auf diesem Wege können maximal 50% der Schulden erlassen werden. Die Laufzeit darf nicht länger als fünf Jahre in Anspruch nehmen.

    3. Die Zeit nach Erteilung der Restschuldbefreiung

    Am Ende des Verfahrens wird dem Schuldner durch richterlichen Beschluss die Restschuldbefreiung erteilt. Anders als die deutsche Restschuldbefreiung umfasst die spanische Restschuldbefreiung keine rückständigen Unterhaltsforderungen.

    Im starken Kontrast zum deutschen Insolvenzrecht stehen auch die Befugnisse des Gerichts sowie des Insolvenzverwalters in Spanien. So ist es durchaus denkbar, dass die Korrespondenz des Schuldners eingesehen, eine Hausdurchsuchung anberaumt oder der Schuldner unter Hausarrest gestellt wird. Zwar müssen alle Maßnahmen immer zur Realisierung der Gläubigerinteressen unbedingt notwendig sein, doch gehen diese in jedem Falle weit über die in Deutschland zur Verfügung stehenden Instrumente hinaus.

    Sofern die Restschuldbefreiung rechtmäßig erteilt wurde, muss diese im Rahmen eines Anerkenntnisses in Deutschland bestätigt werden. Unterbliebe dies, würde die Restschuldbefreiung ihre Wirkung lediglich in Spanien entfalten. Es bedarf in der Folge einer beglaubigten Übersetzung. Daneben muss der Schuldner unbedingt die fünfjährige Frist im Auge behalten. Sollte er innerhalb dieser Frist neue Schulden anhäufen, leben die alten Verbindlichkeiten erneut auf. Die Insolvenz wäre gescheitert – sowohl in Spanien, als auch in Deutschland.

    Wer kann die Insolvenz in Spanien beantragen?

    Als einheitliches Verfahren steht der spanische Konkurs sowohl natürlichen, als auch juristischen Personen offen. Mithin ist der Schuldner in jedem Falle antragsberechtigt. Ebenso wie in Deutschland besteht zusätzlich das Risiko eines Gläubigerantrages.

    Die Antragsvoraussetzungen lauten im Überblick:

    1. Innerhalb der letzten drei Monate vor Antragstellung muss der Schuldner seinen Lebensmittelpunkt in Spanien aufweisen.
    2. Beim Schuldner muss entweder bereits die Zahlungsunfähigkeit vorliegen, oder diese muss absehbar sein.
    3. Es darf nicht bereits ein eröffnetes Insolvenzverfahren in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat vorliegen.

    Alle Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, damit der Eröffnungsantrag zulässig ist. Ähnlich wie bei der englischen Insolvenz, der irischen Insolvenz oder der Insolvenz in Frankreich sehen sich spanische Gerichte in der Pflicht, Insolvenztourismus zu verhindern. Daher wird umfassend geprüft, ob eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes des Insolvenzschuldners nach Spanien tatsächlich stattgefunden hat. Sollte dies nicht der Fall sein, führt dies zum Scheitern des gesamten spanischen Konkursverfahrens.

    Vorbereitung der Insolvenz in Spanien

    Analog der Vorgehensweise bei einer Insolvenz in Irland, einer Insolvenz in England oder einer französischen Insolvenz stellt die Verlagerung des Lebensmittelpunktes nach Spanien und die damit verbundene Begründung eines COMI die hauptsächliche Vorbereitungshandlung für die spanische Insolvenz dar.

    Des Weiteren sollten zur Erstellung des Insolvenzantrages in Spanien folgende Unterlagen bereitgehalten werden:

    1. Eine Aufstellung des Schuldenstandes
    2. Eine Liste der Gläubiger
    3. Eine Auflistung von Einkommen und Vermögen
    4. Alle wiederkehrenden, monatlichen Ausgaben
    5. Nachweise über Wohn- und Lebenssituation

    Insolvenzeröffnung und Verfahren der spanischen Insolvenz

    Der Insolvenzantrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht in Spanien eingereicht werden. Die Zuständigkeit des spanischen Gerichts bestimmt sich nach dem Lebensmittelpunkt des Schuldners bzw, des Sitzes der insolventen Unternehmung. Es werden seitens des Gerichts alle Zulässigkeitsvoraussetzungen geprüft. Erst bei deren Vorliegen kann das Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden.
    Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Spanien geht die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter über. Die Verfahrenseröffnung wird öffentlich bekannt gegeben. Alle Gläubiger erhalten die Möglichkeit, ihre Forderungen beim Insolvenzgericht anzumelden. Dem Insolvenzverwalter obliegt es, das Schuldnervermögen zu verwerten und die Forderungen der Gläubiger möglichst umfassend zu tilgen. Dabei werden die Forderungen nach Priorität geordnet. Anders als in Deutschland findet keine Gleichstufung statt.
    Während des Verfahrens ist der Insolvenzschuldner zur Mitwirkung verpflichtet. Die ihm auferlegten Obliegenheiten sind mit denen eines deutschen Insolvenzschuldners zu vergleichen. In Bezug auf die Erwerbstätigkeit des Schuldners obliegt es der Einschätzung des Gerichts, ob er dieser weiterhin in der ursprünglichen Form nachgehen darf. Dabei liegt das Augenmerk des Gerichts selbstverständlich auf der Gewährleistung der Befriedigung der Gläubiger, um den wirtschaftlichen Schaden möglichst gering zu halten.

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    Restschuldbefreiung der Insolvenz in Spanien

    Grundsätzlich wird die Restschuldbefreiung in der spanischen Insolvenz durch das Insolvenzgericht nach der Erfüllung der Bedingungen des Vergleichs oder nach der vollständigen Verwertung der Insolvenzmasse erteilt. Bei vermögenslosen Schuldnern kann regelmäßig mit einer Erteilung der Restschuldbefreiung nach zwölf Monaten gerechnet werden. Ebenso wie nach deutschem Recht erlöschen offene Forderungen durch die erteilte Restschuldbefreiung vorerst nicht. Erst nach Ablauf einer fünfjährigen Frist, innerhalb derer keine neuen Schulden angehäuft werden dürfen, werden Altverbindlichkeiten endgültig nicht länger durchsetzbar. Sollte der Insolvenzschuldner gegen diese Auflage innerhalb der fünfjährigen Frist verstoßen, leben die ursprünglichen Schulden erneut auf.

    Von der spanischen Restschuldbefreiung umfasst sind alle Verbindlichkeiten, die nicht aus einer unerlaubten Handlung oder einer Straftat herrühren. Ausgenommen bleiben jedoch jegliche Unterhaltsrückstände. Anders als nach deutschem Recht ist es unerheblich, ob der Unterhalt einfach nicht geleistet werden konnte, oder ob dies vorsätzlich und pflichtwidrig erfolgte. Mithin reicht der Umfang der deutschen Restschuldbefreiung deutlich weiter.

    Zur Erteilung der Restschuldbefreiung ergeht ein gerichtlicher Beschluss in spanischer Sprache. Um ein Anerkenntnis in Deutschland zu erreichen, muss dieser in Deutschland übersetzt und beglaubigt werden.v

    Anerkennung der spanischen Restschuldbefreiung in Deutschland

    Als Grundlage der Anerkennung der französischen Restschuldbefreiung dient die EU-Verordnung Nr. 1364/2000 vom 29.05.2000. Diese Verordnung wurde seitens des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 18.09.2001, Az. IX ZB 51/0 bestätigt. Die Anerkennung der spanischen Restschuldbefreiung in Deutschland ist also bei Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Übersetzung und Beglaubigung der entsprechenden Dokumente, gewährleistet.

    Die Kosten der Privatinsolvenz in Spanien

    Die Kosten für das Insolvenzverfahren in Spanien sind wegen der geringen Dauer durchaus überschaubar. Sie betragen im Schnitt 10 % der Schuldensumme, jedoch mindestens 1.600,00 €. Hinzu kommen allerdings die Lebenshaltungskosten für den Aufenthalt in Spanien. Diese sind mit ca. 1.400,00 € pro Monat zu beziffern. Sollte die Vorbereitungszeit im schlimmsten Falle 15 Monate in Anspruch nehmen, so ergibt sich bei einer durchschnittlichen Verfahrensdauer von 12 Monaten ein Betrag i.H.v. 37.800,00 €. Es ist regelmäßig auch mit Umzugskosten i.H.v. ca. 5.000,00 bis 10.000,00 € zu rechnen. Vor diesem Hintergrund wird eine spanische Insolvenz für einen Großteil der Schuldner unerschwinglich oder zumindest unwirtschaftlich.

    Privatinsolvenz in Spanien – Unsere Empfehlung

    Aufgrund der im Verhältnis zum deutschen Insolvenzrecht noch wesentlich schärferen Verfahrensregeln stellt die spanische Insolvenz in der Gesamtschau keine Alternative dar. Insbesondere wird es dem Schuldner auf Basis des spanischen Insolvenzrechts kaum möglich sein, normal am Wirtschaftsleben teilzuhaben und sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Vielmehr wird er von staatlicher Seite über Gebühr gemaßregelt. Wir raten unseren Mandanten daher regelmäßig, das Insolvenzrecht desjenigen Landes zu nutzen, in welchem die Schuldensituation entstanden ist. Wurden die Verbindlichkeiten in Deutschland begründet, sollte die Wahl also unbedingt auf das deutsche Insolvenzrecht fallen. Wir empfehlen zur zügigen und rechtssicheren Entschuldung insbesondere ein Insolvenzplanverfahren. Gerne bieten wir Ihnen ein kostenfreies, telefonisches Erstberatungsgespräch zur Ermittlung der Erfolgsaussichten eines Insolvenzplanverfahrens an.

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    • Englische Insolvenz
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