Antrag des Insolvenzschuldners – Keine automatische Verkürzung
Eine zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Schuldner einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht stellt. Die Verfahrensverkürzung tritt nicht automatisch ein, wenn die Zahlungen erfolgt sind. Insolvenzschuldner müssen selbst einen Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung stellen. Der Antrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt. Im Antrag muss der Insolvenzschuldner die Voraussetzungen für die vorzeitige Entscheidung glaubhaft machen. Dazu gehört vor allem der Umstand, dass die entsprechende Summe abgeführt wurde.
Bei einem Antrag auf Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre, hat der Insolvenzschuldner auch Angaben über die Herkunft der Mittel zu geben, die über die Beträge hinausgehen, die durch die Abtretungserklärung hinausgehen. Gemeint sind damit Beträge, die von Dritten zur Verfügung gestellt wurden. Keine Angabe über die Herkunft der Mittel ist daher notwendig, wenn die Beträge durch den Insolvenzschuldner selbst aufgebracht wurden, beispielsweise durch den monatlich pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.
Richtiger Zeitpunkt für Antrag auf Verkürzung
Der Zeitpunkt für die Antragstellung auf Erteilung der Restschuldbefreiung spielt eine wichtige Rolle. Sowohl bei der Verkürzung auf 5 Jahre, als auch bei der Verkürzung auf 3 Jahre, muss die volle Summe bereits an die Insolvenzmasse (Insolvenzverwalter/Treuhänder) abgeführt worden sein. Erst danach hat ein Antrag Aussicht auf Erfolg. Es ist daher nicht möglich, einen Antrag zu stellen, mit dem Hinweis, dass in naher Zukunft die entsprechende Summe abführt sein wird. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 300 Abs.1 S.2 InsO („Hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens berichtigt“).
Anhörung der Beteiligten
Nach § 300 Abs.1 S.1 InsO entscheidet das Gericht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Die Anhörung der Insolvenzgläubiger erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung der anstehenden Entscheidung.
Entscheidung über die (vorzeitige) Restschuldbefreiung
Funktionell entscheidet bei der (vorzeitigen) Restschuldbefreiung bzw. der Verkürzung der Insolvenz nicht der Insolvenzrichter, sondern der Rechtspfleger. Das ergibt sich aus § 3 Nr.2 Buchst. E) RPflG. Nur wenn ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegt, wir die Sache dem Richter übergeben.
Verkürzung der Insolvenz durch Vergleich in der Insolvenz
Daneben besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren durch eine Einigung mit den Gläubigern vorzeitig zu beenden. Nach erfolgreichem Abschluss der Vergleichsverhandlung in der Insolvenz kann zu jeder Zeit ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung gestellt werden. Hier finden Sie weitere Informationen zur vorzeitigen Entschuldung durch Vergleich in der Insolvenz.
Insolvenzplan: Restschuldbefreiung in 12 Monaten
Mit einem erfolgreich durchgeführten Insolvenzplan kann die Insolvenz ebenfalls stark verkürzt werden. Grundsätzlich ist der Insolvenzplan jederzeit möglich, idealerweise wird er gleich zu Beginn des Insolvenzverfahrens durchgeführt.
Beim Insolvenzplan kommt es auf die Mitwirkung der Gläubiger an. Mit der richtigen Taktik können ablehnende Gläubiger jedoch überstimmt werden. Viele Schuldnerberater lassen den Insolvenzplan „links liegen“, da er kompliziert ist und gute Planung benötigt. Als spezialisierte Anwaltskanzlei haben wir jedoch bereits gute Erfahrungen mit diesem Mittel zur Verkürzung der Insolvenz gemacht.
Wir bereiten den Insolvenzplan gezielt vor, so dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Gerne beraten wir Sie zu dieser Möglichkeit.
Sehr geehrter Herr Ra Ghendler, im April 2020 stellte ich den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren zum 12.01.2021.
Die Voraussetzungen dazu (Verfahrenskosten usw.) waren zu diesem Zeitpunkt erfüllt.
Ende Dezember erging vom Amtsgericht die Anordnung zur Prüfung der nachträglichen Forderungen.
Bis zu diesem Zeitpunkt wurde mir nur telefonisch die Eingangsbestätigung meines Antrages mitgeteilt.
Ist es richtig, dass der Insolvenzanwalt erst nach dem 12.01.21 tätig wird?
Ehe es letztendlich zu einem Beschluss kommt, vergehen sicher 3 Monate, in denen weiter Pfändungsbeträge zu zahlen sind, die nicht rückwirkend zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Th. K.
Sehr geehrter Herr K.,
ich würde Ihnen empfehlen, sich mit diesem Einwand direkt an das Insolvenzgericht zu wenden und um Erläuterung des Verfahrensablaufs bitten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit 2014 in der Privatinsolvenz was 7 Jahre dauert. Meine Frage wäre ob man das kürzen könnte und wenn ja wie es ablaufen würde? Ich habe auf ihrer Seite über den Insolvenzplan gelesen und hoffe das Sie mir in dem Thema weiterhelfen können.
Sehr geehrte Frau D.,
vielen Dank für Ihre Frage. Anhand Ihrer Angaben wären sie jetzt bereits im letzten Jahr Ihres Verfahrens.
Eine Verkürzung wäre zwar unter Umständen noch möglich, aber es würde sich ja maximal um ein paar Monate handeln. Gerne können Sie uns bei Interesse hierzu trotzdem unter 0221 – 6777 0055 kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
Mein Verlobter befindet sich gerade in der Wohlverhaltensphase. Im April diesen Jahres läuft das 3. Jahr ab.
Wir haben nun mehrere Male (im Abstand von 2 Monaten) den Treuhänder, bzw. dessen Sachbearbeiterin, aufgefordert, uns die bereits geleisteten Zahlungen mitzuteilen. Es kam keine Reaktion darauf. Kann man hier etwas unternehmen? Oder steht jetzt nur der Gang zum Anwalt an?
Freundliche Grüße
Monja U.
Sehr geehrte Frau U.,
vielen Dank für Ihre Frage. Leider sind Insolvenzverwalter häufig unkooperativ.
Die Aufsicht über den Insolvenzverwalter führt das zuständige Insolvenzgericht. Sie könnten zunächst hier den zuständigen Rechtspfleger kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo ihr Helfer.Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase , Verfahrenskosten sind bezahlt und eine Quote von derzeit 20% .Es sind jetzt 3 Jahre rum.Theoretisch muss ich jetzt noch 2 Jahre warten bis zur RSB.Gibt es noch eine Möglich eher zu beenden ? Nach 4 Jahren ?
Könnte ich auch versuchen den Restbetrag zu organisieren um schneller zu beenden ?
Lieben Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können von der 35 % Regelung nicht mehr profitieren. Daher kommt nur noch in Betracht, alle Schulden zu begleichen, um das Verfahren sofort zu beenden und die Restschuldbefreiung zu erhalten oder es müssen insgesamt 5 Jahre vergehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Ghendler,
ich habe im September 100 % der Insolvenzquote erreicht, auch sind alle Verfahrenskosten und Kosten für den Treuhänder beglichen. Den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung habe ich gestellt und dieser wird gerade beim Amtsgericht vom Rechtspfleger bearbeitet. Nun wird ja dennoch mtl. weiterhin gepfändet, was verständlich ist, da ja erst alles bewilligt werden muss. Wird mir das Geld, welches quasi zuviel gepfändet wurde später wieder ausgezahlt?
Vielen Dank im voraus für Ihre Mühe und ein schönes Wochenende
Mara K.
Sehr geehrte Frau K.,
ja, dieses Geld muss nach Rechtskraft der Restschuldbefreiung wieder an Sie zurückgezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo……
Lt. meiner Insolvenzverwaltung kann ich meine Restschuldbefreiung vorzeitig nach 3 Jahren beenden. Was muss in dem Antrag stehen?
Sehr geehrte Frau K.,
Sie können den Antrag jederzeit vor Ablauf der drei Jahre stellen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Gendler,
laut meines Insolventverwalters kann ich im Februar 2021 nach 3 Jahren die Insolvenz frühzeitig beenden, kann ich jetzt schon den Antrag dafür beim Gericht stellen oder muss ich bis Februar warten?
Sehr geehrter Fragesteller,
es spricht nichts dagegen, bereits jetzt den Antrag beim Insolvenzgericht zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, mein Arbeitgeber hat ein Schreiben von meinem Insolvenzverwalter (vor dem letzten Anhörungstag) bekommen, in dem dieser mitteilt, dass die Abtretungsfrist beendet ist und kein Geld mehr an ihn abgeführt werden muss. Ich denke, dass er nicht so ein Schreiben schicken würde, wenn er sich nicht absolut sicher ist, dass die Restschuldbefreiung durchgeht. Ich hatte einen Antrag auf Verkürzung (3 Jahre) gestellt.
Vom Gericht habe ich diesbezüglich jedoch noch nichts erhalten und es wurde auch noch nichts im Internet veröffentlicht. Gehe ich dennoch recht in der Annahme, dass mir die Restschuldbefreiung erteilt wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
in der Tat würde der Insolvenzverwalter sich haftbar machen, wenn er der pfändbares Einkommen nicht einziehen würde.
Anhand Ihrer Angaben würde ich also auch davon ausgehen, dass keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen und die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Insolvenz gegeben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Dr. Ghendler,
zunächst vielen Dank für diese Möglichkeit zur Hilfe.
Ich befinde mich in Privatinsolvenz. Die 3-Jahresfrist läuft am 9.10.2020 aus.
Laut Auskunft des Treuhänders fehlen noch 5.000 € um 35% + sämtliche Kosten zu begleichen.
Darf mein Arbeitgeber (der als Drittschuldner die Pfändungsbeiträge monatlich abführt)
diesen Betrag ausgleichen? Oder ist das rechtlich nicht erlaubt?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße
Edith R.
Sehr geehrte Frau R.,
vielen Dank für Ihre Frage.
Grundsätzlich ist die Erreichung der 35 % durch Drittmittel erwünscht und der Schuldner soll dazu ermuntert werden, Drittmittel anzufordern, die der Insolvenzmasse sonst nicht zur Verfügung stünden. Daher ist auch die Bereitstellung im Rahmen eines Arbeitgeberdarlehens möglich und erlaubt.
Der Schuldner hat eine Erklärung zur Herkunft der Drittmittel abzugeben. Es reicht aber aus, anzugeben, dass es sich um ein Darlehen handelt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich befinde mich gerade auf den Weg in die Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre. Habe nun in der Anhörungsphase ein Schreiben vom Gericht bekommen, dass ein Gläubiger seine Forderungen an eine andere Firma abgetreten hat.
Sehe ich es richtig, dass damit die Restschuldbefreiung und damit die Insolvenzverkürzung erledigt ist und die Verkürzung abgelehnt wird?
Hoffe sie können mir diese Frage beantworten.
Schöne Grüße
Ralf S.
Sehr geehrter Herr S.,
grundsätzlich hat dies nichts miteinander zu tun. Die Verkürzung auf drei Jahre hängt von der Rückzahlung des benötigten Betrags ab.
Die Gläubiger können eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Erfolg haben sie damit aber nur, wenn ein Grund gemäß § 295 InsO vorliegt.
Ist dies nicht der Fall, steht der Verkürzung nichts im Wege. Eine Abtretung der Forderung bedeutet nicht, dass der neue Gläubiger eine Versagung der Restschuldbefreiung beantragen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich habe einen Antrag auf Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre gestellt. Ich habe ein Schreiben vom Gericht erhalten, dass mein Antrag bearbeitet wurde. Aus diesem Schreiben geht hervor, dass dem Insolvenzverwalter innerhalb der 3 Jahre der Abtretungsfrist ein Betrag zugeflossen ist, der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht. Man habe einen Stichtag für die Anhörung im mündlichen Verfahren bestimmt.
Als Hinweis wurde noch folgendes geschrieben: Das Insolvenzgericht beabsichtigt gemäß § 300 InsO die Restschuldbefreiung zu erteilen, soweit nicht bis zum Ablauf der o. g. Frist entgegenstehende Anträge vorliegen.
Ich muss ehrlich sagen, dass ich nicht weiß, was das bedeuten soll und vielleicht können Sie etwas Licht ins Dunkel bringen und mir erläutern, was das bedeutet.
Vielen herzlichen Dank!
Sehr geehrter Herr I.,
dieser Hinweis bedeutet, dass die Gläubiger noch die Möglichkeit haben, einen Antrag auf Nichterteilung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dieser Antrag hat natürlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn auch ein Grund dafür vorliegt, insbesondere eine Verletzung der Obliegenheiten gemäß § 295 InsO.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einen Antrag auf vorzeitige RSB gestellt da ich bereits 100% inkl Gerichts und Verwalterkosten bezahlt habe. Nun wurde von Gericht eine Einspruchsfrist gesetzt (28.8) welche ja nun schon vorbei ist. Wie lang dauert es bis das Gericht endlich die RSB erteilt?
Sehr geehrter Herr K.,
die Bearbeitungsdauer schwankt von Gericht zu Gericht und hängt vom aktuellen Arbeitspensum ab. Eine generelle Antwort kann ich nicht liefern. Es spricht aber nichts dagegen, freundlich nach dem „Stand der Dinge“ zu fragen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Abend,
Ich fang mal an
Also, ich bin seit 2017 in der privatinsolvenz. Mein schuldenberater hat mir gesagt wenn ich 35% der schulden und gerichtskosten in den 3 Jahren zahle, bin ich vorzeitig restschuldbefreit.
Ab 27.januar.2020 wäre die frist vorbei, für die vorzeitige Befreiung.
November 2019 hat ein bekannter extra für mich einen Kredit aufgenommen damit ich vorzeitig zahlen kann.
Anfang Dezember hat mein schuldenberater einen Antrag gestellt für die vorzeitige Befreiung. 2 Wochen später hab ich angerufen und gefragt, ob schon etwas passiert ist. Er sagte ich soll noch mich etwas gedulden.
Ende Januar kam immer noch nichts und die Frist ist vorbei. Mein schuldenberater sagte mir er kümmert sich drum.
Seit 8 Monaten rufe ich jede Woche an und er sagt mit jedesmal folgende Dinge.
„Wegen corona hat er viel zu tun weil er viele Kunden hat.“ „Die Email und sachen liegen bereit und er schickt es diese Woche ab“
Jede Woche das selbe
Und letzte Woche hat er mir gesagt, das wir einen grund brauchen um dagegen vorzugehen. Wobei ich mir denke das wir doch schon einen grund haben.
Meine Fragen sind.
Kann ich immer noch vorzeitig raus? Oder muss ich einen Anwalt einschalten? Was könnte ich jetzt machen? Vorschläge?
Sehr geehrter Herr Aydin,
grundsätzlich gilt, dass der Betrag bei Ablauf der drei Jahre bezahlt sein muss.
Das bedeutet, wenn zum 27.01. die Summe noch nicht vollständig der Insolvenzmasse zugeflossen war, kann die Verkürzung nicht beantragt werden. Wenn die 35 % bereits bezahlt waren, kann die Verkürzung auch jetzt noch beantragt werden.
Ob aufgrund eines Fehlverhaltens des Insolvenzverwalters eventuell eine Ausnahme gelten könnte, kann ich nicht beurteilen.
Wenn Ihnen Drittmittel zur Verfügung stehen, könnten Sie auch einen Vergleich bei laufender Insolvenz in Erwägung ziehen. Hierfür ist die Unterstützung eines Anwalts empfehlenswert.
Grundsätzlich raten wir eher davon ab, zur Verkürzung der Insolvenz einen Kredit aufzunehmen, denn Sinn der Insolvenz ist ja die Schuldenfreiheit. Daher sollten Sie auch in Erwägung ziehenn, noch bis Januar 2022 zu warten und die Restschuldbefreiung nach fünf Jahren zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
meine Frage bezieht sich auf die Verkürzung auf 3 Jahre.
Ich beabsichtige in Die Insolvens zu gehen.
Ich bin voll Berufstätig und habe ein Nebengewerbe. ( online Handel ohne große umsätze )
Die Schulden belaufen sich auf 70000 Euro, und plus ein PKW 46000 Euro sind hier noch offen.
3300,00 Euro verdiene ich Netto also wären 1490,00 Euro Pfändbar?
Im Dezember erwarte ich zusätzlich eine Sonderzahlung von ca.10000 Euro Bonus die wären dann ja auch in der Masse
Könnte ich das in drei Jahren schaffen
Vielen Dank im voraus
Sehr geehrter Herr Naus,
vielen Dank für Ihre Kontaktaufnahme. Anhand Ihrer Angaben würde ich Ihnen von einer „normalen“ Insolvenz eher abraten, sondern einen außergerichtlichen Vergleich vorschlagen. Die von Ihnen genannten Beträge dürften ausreichen, um die Gläubiger zu einer Zustimmung zu bewegen. Unter Umständen werden Sie somit noch schneller von Ihren Schulden befreit oder sind finanziell besser gestellt.
Die Verkürzung auf drei Jahre durch Rückzahlung von 35 % ist aufgrund der schwierigen Berechnung der Verfahrenskosten eher unsicher und somit nicht empfehlenswert. Der notwendige Betrag lässt sich nicht genau im Voraus berechnen.
Vereinbaren Sie doch gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit unserer Kanzlei. Wir unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung des Schuldenvergleichs. Kontaktieren Sie uns unter 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an info@anwalt-kg.de.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
was bedeutet laut der EU-Richtlinie, die Übergangsfrist? Würde es sich lohnen jz einen Inso Antrag zu stellen oder lieber auf den 17.07.22 zu warten?
Sehr geehrter Herr Hofmeier,
vielen Dank für Ihre Frage. Das Gesetz über die Umsetzung der EU-Richtlinie ist noch nicht offiziell beschlossen, allerdings ist es sehr wahrscheinlich, dass es wie geplant umgesetzt wird.
Die Übergangsfrist bedeutet, dass jedes Insolvenzverfahren, das bis zum 17.07.2022 begonnen wird, spätestens am 17.07.2025 beendet sein wird.
Ein Abwarten würden wir grundsätzlich nicht empfehlen. Je früher Sie das Verfahren beginnen, desto schneller sind Sie in der Wohlverhaltensphase, in der Sie bereits wieder Ersparnisse aus dem unpfändbaren Einkommen bilden und Schenkungen behalten dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich habe nach Rücksprache mit meinem Insolvenzverwalter den Antrag auf Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre gestellt. Er hat mir ein Schreiben geschickt, in dem er bestätigt, dass die 35 % Prozent der Insolvenzsumme bereits gezahlt sind und die Verfahrenskosten (Gericht, Insolvenzverwalter) fast vollständig beglichen sind und ich vor diesem Hintergrund den Antrag stellen kann. Stichtag ist der 25.08.20. Auf Nachfrage beim Gericht wurde mir mitgeteilt, dass man an diesem Stichtag schaut, ob die die erforderliche Summe gezahlt wurde.
Dauert es nach dieser Überprüfung noch lange, bis die Restschuldbefreiung und die Insolvenz abgeschlossen bzw. erteilt wird? Wie sehen sie die Chancen auf eine Verkürzung, sofern man dieses beurteilen kann.
Vielen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
die Restschuldbefreiung tritt dann mit Ablauf der drei Jahre ein. Allerdings wird die Abtretung des pfändbaren Einkommens noch etwas weiterlaufen, es kann durchaus zwei Monate dauern bis vom Gericht die Bestätigung kommt. Das nach Ablauf der Dreijahresfrist abgetretene Einkommen erhalten Sie aber wieder zurück.
Anhand Ihrer Angaben stehen die Chancen gut, ich sehe keinen Grund, weshalb es Einwände gegen die Verkürzung geben sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Morgen,
ich habe im Juli 2015 die Privat-/Regelinsolvenz beantragt. Ich einigte mich mit dem IV, dass ich gegen Zahlung eines mtl. Betrages an die Masse meine Selbständigkeit weiterführen kann. Dies ist seither lückenlos geschehen. Vor 2 Jahren erhielt ich vom Gericht ein Formular zugeschickt, mit welchem ich die Verkürzung auf 5 Jahre beantragen konnte, was ich auch umgehend erledigte. Da ich nicht wußte, wie das weitere Prozedere abläuft informierte ich mich tel. im Februar 2020 beim zuständigen Rechtspfleger, ob ich bis zum Juli diesen Jahres noch etwas erledigen müßte. Er teilte mir mit, dass er noch einen „Abschlußbericht“ des IV einholen müßte, und dann im Juli die Gläubiger anschreiben würde. Bis zur endgültigen Befreiung würden dann noch ein paar Monate vergehen.
Meine Frage nun: zählt die Zeit nach dem Juli trotzdem noch als Wohlverhaltensphase und muß ich die mtl. Beträge an den IV trotzdem weiter zahlen? Muß ich vom IV eine vorläufige Aufstellung der entrichteten Zahlungen anfordern, oder macht das das Gericht? Wie sieht die Sache aus, wenn einer der Gläubiger gegen die Restschuldbefreiung votiert?
Herzlichen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
die Wohlverhaltensphase und die damit einhergehenden Pflichten enden mit Erteilung der Restschuldbefreiung, also in Ihrem Fall im Juli 2020.
Es kann sein, dass trotzdem noch weitere Beträge vom Treuhänder einbehalten werden. Diese werden Ihnen aber im Anschluss wieder herausgegeben.
Auch Sie sollten nach dem Schlussbericht eine Aufstellung über die geleisteten Zahlungen erhalten.
Wenn ein Gläubiger einen Widerspruch gegen die Erteilung der Restschuldbefreiung vorbringt, steht Ihnen gemäß § 297a Abs. 2 i. V. m. § 296 bzw. § 303 Abs. 3 InsO das Recht auf eine sofortige Beschwerde zu.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
Mein Insolvenzverwalter hat mir Heute am Telefon mitgeteilt das ich keinen nachweis das ich die Verfahrenskosten beglichen habe mehr brauche ist das richtig?
Ich möchte die vorzeitige nach 5 Jahren beantragen
Sehr geehrter Herr Brumme,
grundsätzlich ist dem Antrag ein Nachweis bzw. eine Glaubhaftmachung beizufügen, dass die Voraussetzungen zur Verkürzung erfüllt sind. In der Regel ist die Bestätigung des Insolvenzverwalters die einfachste Form dieses Nachweises. Wenn sich die Erfüllung bereits aus den gerichtlichen Akten ergibt, macht dies eine Bestätigung des Insolvenzverwalters wohl entbehrlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo an Sie Dr. V. Ghendler
Meine Insolvenz wäre im November 20 zu Ende, wenn ich den Antrag auf vorzeitige Beerdigung stelle. Nun meine Frage, wann stellt man den diesen Antrag ?
Liebe Grüße sagt j.k
Sehr geehrte Frau Korn,
die Empfehlung lautet, den Antrag rund 6 bis 8 Wochen vor Ablauf der fünf Jahre zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Insolvenzverfahren wurde Anfang 2018 eröffnet. Ich befinde mich mittlerweile in der Wohlverhaltensphase und wurde vom Gericht angeschrieben, dass ich die Möglichkeit habe, einen Antrag zu stellen auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren, was ich auch gerne machen möchte. Unklarheiten bestehen für mich aber bezüglich der angemeldeten Forderung:
Vor der Insolvenz und auch noch im (abgelehnten) Schuldenbereinigungs-plan für das gerichtliche Verfahren forderte die Gläubigerin von mir fast 90.000€ (inklusiv 18 Prozent Zinsen für über 32 Jahre) aus einer Bürgschaft i.H.von 30.000€
Laut Gericht und auch der Aussage meines Treuhänders wurden aber jetzt „nur“ 34.000€ als Forderung angemeldet. An die Gläubigerin abgeführt wurden bisher 18.000€ aus meinem gepfändeten Einkommen, die Verfahrenskosten sind bezahlt (eine weitere Aufstellung will der IV mir nicht zusenden).
Meine Frage ist, von welcher Summe muss ich denn nun die 35 Prozent erwirtschaften? Von den 90.000€ (was für mich nicht machbar wäre ) oder von den angemeldeten 34.000€?
Die große Differenz irritiert mich sehr und ich habe Sorge, dass die vorher genannten Zinsen (da 40.000€) in der angemeldeten Forderung zwar nicht enthalten sind, dann aber am Ende hinzugerechnet werden. Dann könnte ich natürlich keinen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung und vielen Dank auch für Ihre veröffentlichten Artikel, die schon oft sehr hilfreich waren.
Mit freundlichen Grüßen
Gitta S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihren Kommentar und das Lob für unsere Seite.
Es gelten zur Berechnung der 35 % nur die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen, darüber hinaus müssen die Verfahrenskosten bezahlt sein.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,am 27April 2020 könnte ich meine Privatinsolvenz auf 3Jahre verkürzen.
Die Verfahrenskosten sind bis auch bis heute bereits beglichen und ich habe die Summe die offen war überwiesen,nun meine Frage ich bekomme Ende Mai meine Abfindung von der Firma ist die weg oder bekomme ich das Geld ??
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn Sie die erforderliche Summe von 35 % der Schulden bezahlt haben, muss darüber hinaus der Antrag auf Verkürzung der Insolvenz rechtzeitig, also bis zum 27.04., gestellt worden sein. In diesem Fall könnten Sie auch die Abfindung behalten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler,
seit Anfang 2016 bin ich in Privatinsolvenz. Ich möchte die Restschuldbefreiung nach 5J erreichen.
Wer muss mir Auskunft geben, in welcher Höhe noch Verfahrenskosten zu begleichen sind und
ggfs. an wem, IV oder Gericht, sind die Restforderungen zu zahlen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
der Insolvenzverwalter muss hierüber Auskunft erteilen und wird Ihnen eine entsprechende Aufstellung geben. Um die Verkürzung auf 5 Jahre zu erreichen, muss der Betrag an den Insolvenzverwalter gezahlt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für diesen aufschlussreichen und ausführlichen Artikel.
Zum Mai 2020 könnte ich nach 5 Jahren die vorzeitige Restschuldbefreiung beantragen, da ich durch die Lohnpfändungen der letzten Jahre meine Verfahrenskosten bei weitem gedeckt habe.
In Musterschreiben für die vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren heißt es dazu nur, dem Amtsgericht muss ein „Nachweis für die Erledigung der Kostenforderung“ vorgebracht werden. Was genau muss ich bei meinem Treuhänder anfordern? Einen „Kontoauszug des Insolventreuhandkontos“ scheint es nach meiner Recherche nicht zu geben.
Wäre es auch eine Möglichkeit, dem Gericht Kopien meiner Gehaltsabrechnungen vorzulegen, auf denen alle Lohnpfändungen angegeben sind oder ist dann mit Problemen durch den Treuhänder zu rechnen?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen
Stefan
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihr Lob. Vom Insolvenzverwalter sollten Sie, insbesondere wenn Sie ihm mitteilen, dass Sie beabsichtigen, den Antrag auf Verkürzung zu stellen, eine Aufstellung über die Verwendung der Mittel, also die bisher zur Masse gezogenen Zahlungen erhalten. Ebenso sollte er Ihnen eine Aufstellung der bisherigen Verfahrenskosten übersenden.
Dem Insolvenzgericht teilen Sie dann mit, dass die Insolvenzmasse somit ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo.Mein Insolvenzverfahren ist seit dem 13.02.2020 eröffnet. Die Schuldensumme beträgt ca.40.000€.
Durch mein Gehalt werden monatlich ca.982€ gepfändet.
Ich hätte in weniger als 36 monaten die 35% sowie die Verfahrenskosten usw.ab bezahlt.
Meine Frage ist nun folgende:
Muss ich jetzt 36 Monate den Höchstpfändungssatz begleichen?
Dann hätte die Privatinsolvenz für mich ja keinen Sinn gemacht,da ich den Betrag auch so hätte stämmen können?!
Und kann es jetzt auch sein,das ich dann nur bis zu dem Zeitpunkt gepfändet werde bis die 35% getilgt sind und dann vor den 3 Jahren schon den Antrag auf Restschuldbefreiung stellen um vor Ablauf der 3Jahre fertig zu sein?
Wie sieht es mit Weihnachts und Urlaubsgeld aus?
Kann der Insolvenzverwalter auch darauf verzichten,da monatlich genug gepfändet wird?
Sehr geehrter Fragesteller,
bei einem pfändbaren Einkommen in der von Ihnen genannten Höhe ist es tatsächlich oft besser, eine andere Lösung wie einen außergerichtlichen Vergleich oder einen Insolvenzplan durchzuführen.
Der Insolvenzverwalter wird nicht auf pfändbare Beträge verzichten, solange nicht sämtliche Forderungen bezahlt sind. Sie müssen sich also darauf einstellen, drei Jahre lang alle pfändbaren Beträge abführen zu müssen.
Unter Umständen könnte ein Vergleich im Insolvenzverfahren bei Ihnen sinnvoll sein, gerne können Sie uns diesbezüglich unter info@anwalt-kg.de kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich befinde mich seit dem 18.04.2016 in der Privatinsolvenz. Eine Verkürzung auf 3 Jahre war leider nicht möglich, da noch nicht genügend Mittel der Insolvenzmasse zugegangen waren. Ihre ausführlichen Erklärung hier entnehme ich das eine Verkürzung auf 5 Jahre in meinem Fall möglich sei. Kurz ein Paar zahlen.
Volumen der Insolvenzmasse heute: ca. 9500€
Verfahrenskosten heute: 5250€
Bis zum 18.04.2021 (Stichtag für die Verkürzung auf 5 Jahre) werden noch ca. 2800€ durch pfändbares Arbeitseinkommen der Insolvenzmasse hinzugefügt. Die Verfahrenskosten werden bis dahin maximal um 20% (auf 6300€) steigen. Somit sind zum jetzigen Zeitpunkt und in Zukunft alle Kosten des Verfahrens gedeckt.
Nun zu meiner Frage: Würden Sie empfehlen trotzdem mit dem Antrag auf Verkürzung der Insolvenz bis Jan./Feb. 2021 zu warten? So wie es mein Treuhänder mir gesagt hat, oder kann ich den Antrag auf die Verkürzung bereits jetzt schon stellen?
Vielen Dank im Voraus
und Danke das es Ihre Webseite gibt :)
Mit freundlichen Grüßen
Dominik
Sehr geehrter Fragesteller,
erst einmal vielen Dank für Ihr Lob. Ich würde mich der Meinung des Treuhänders bezüglich des Datums anschließen, denn das Gericht wird den Antrag nicht früher bearbeiten, u.a. mit der Begründung, dass es bis dahin noch zu Anträgen der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung kommen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag,
Die InsoEröffnung war am 27.09.2017 – Juno diesen Jahres habe ich sämtliche angemeldeten Forderungen plus Verfahrenskosten bezahlt. Bin mittlerweile natürlich raus. Meine frage bezieht sich auf die schufa. Da ich alles gezahlt habe in diesem Zeitraum, bleibt der Vermerk trotzdem 3 Jahre bestehen & zwar so, als wäre es eine 6 Jahre Inso ohne Bezahlung der Kosten etc ?
Lg
Sehr geehrter Herr Müller,
ja, die Schufa behandelt leider jede Restschuldbefreiung gleich, selbst wenn sie wie in Ihrem Fall aufgrund einer Bezahlung der gesamten Forderungen erteilt wurde.
Es ist möglich, bei der Schufa eine vorzeitige Löschung zu beantragen, wenn wichtige Gründe oder andere Besonderheiten vorliegen. Dies könnte in Ihrem Fall gegeben sein, allerdings hat unsere Kanzlei bislang noch nicht viele derartige Verfahren geführt, daher kann ich keine zuverlässige Auskunft geben, ob eine vorzeitige Löschung erfolgreich beantragt werden könnte.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Dr. V. Ghendler,
Sie haben beschrieben, dass die Verfahrenskosten mit jeder Einzahlung steigen und daher die gesamte zu zahlende Summe sich auf ca. 50 % belaufen kann. Was ist, wenn die 35 % mit EINER Zahlung beglichen werden (durch Bereitstellung von Familie und Freunde). Wie hoch wird in diesem Fall die zu leistende gesamte Summe in etwa sein?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielleicht war dies missverständlich formuliert. Die Verfahrenskosten hängen nicht von der Anzahl der Zahlungen ab, sondern von der Höhe der Beträge. Daher wird auch im Falle einer Einmalzahlung mit rund 50 % zu rechnen sein. Die Insolvenzverwaltervergütung hängt auch vom Verfahrensstadium ab und ist in der Wohlverhaltensphase etwas geringer.
Sollte die Möglichkeit bestehen, eine größere Einmalzahlung von Freunden oder Familie zu erhalten, ist auch ein Vergleich in der Insolvenz empfehlenswert. Gerne beraten wir Sie kostenlos zu dieser Möglichkeit – Rufen Sie einfach unter 0221 – 6777 0055 an und lassen Sie sich einen kostenlosen Termin von meinem Sekretariat geben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Dr. V. Ghendler,
ich befinde mich in Insolvenz, diese läuft Juni 2022 ab. Da ich in Vollzeit arbeite und viel an den Insolvenzverwalter abgeführt wird, werde ich die Verkürzung beantragen. Meine Frage ist eigentlich nur hinsichtlich des Motivationsbonus, den man im 5. und 6. Jahr erhält. Erhalte ich diese überhaupt, weil ich ein Verkürzung beantrage? Falls ja, wie gestaltet sich das.
Besten Dank für die Auskunft
Sehr geehrter Fragesteller,
der Motivationsrabatt ist mit Einführung der Verkürzungsmöglichkeit auf drei bzw. fünf Jahre entfallen. Der Motivationsbonus ist damit nur für Verfahren möglich, die vor dem 01.07.2014 eröffnet wurden. Für diese Verfahren gibt es wiederum keine Verkürzungsmöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
ich befinde mich aktuell im Insolvenzverfahren (noch nicht in der Wohlverhaltensphase).
Ich bin auf die Möglichkeit gestoßen, das Verfahren auf 3 Jahre zu verkürzen.
1. Ab wann zählen die 3 Jahre? Ab Eröffnung, oder ab Abschluss und damit Wohlverhaltensphase?
2. Um auf 3 Jahre zu verkürzen, müssen die Kosten + 35% bis zum Ablauf des 3. Jahres bezahlt sein oder kann ich nach z.B. 3,5 Jahren den Antrag auf Verkürzung stellen? Oder kann ich nach Ablauf der 3 Jahre nur noch auf die 5 Jahre gehen?
Ich weiß nicht, ob ich es in 3 Jahren schaffe, aber die Möglichkeit besteht, es in 3,5-4 Jahren zu erledigen. Dazu würde ich zu dem pfändbaren Lohn noch weiteres Geld („freiwillig“) abtreten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian
Sehr geehrter Fragesteller,
die drei Jahre beginnen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Summe muss genau bis zum Stichtag gezahlt sein. Da man jedoch die Kosten nicht auf den Euro genau einschätzen kann, ist es schwierig, die Summe durch Sonderzahlungen zu erreichen, da man ja gar nicht weiß, wie hoch die Zahlung sein muss. Hier ist man auf Auskünfte des Insolvenzverwalters angewiesen.
Hat man zum Stichtag die Summe nicht vollständig eingezahlt, bleibt nur die Verkürzung auf fünf Jahre.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Anfang April 2020 könnte ich meine Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürzen.
Die Verfahrenskosten sind bis auch bis heute bereits beglichen.
Muss ich nun einen formlosen Antrag beim Gericht stellen oder gibt es dafür eine Vorlage?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Antrag ist grundsätzlich formlos möglich, sollte aber einen bestimmten Inhalt haben:
– das Aktenzeichen
– Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung nach fünf Jahren gemäß § 300 InsO
– Datum der Insolvenzeröffnung
– Nachweis über die Erledigung der Verfahrenskosten
– Bitte um entsprechende MItteilung, falls noch weitere Nachweise erforderlich sein sollten
Mit freundlichen Grüßen
Andre Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
am 13.03.2020 kann ich meine Insolvenz vorzeitig nach 5 Jahren beenden. Mein IV hat mir bestätigt, dass die Verfahrenskosten gedeckt und die Voraussetzungen erfüllt sind. Jetzt wollte ich den Antrag bereits im Dezember 2019 stellen, damit ich dann auch zeitnah (nach dem 13.03.2020) eine Entscheidung vom Gericht habe. Nun schreibt mir mein IV, dass der Antrag erst nach dem 13.03.2020 gestellt werden darf. Er würde mir den Antrag fertigmachen, so dass ich diesen dann nur unterschreiben muss. Das mit dem schon fertigen Antrag finde ich ja sehr nett aber ich habe bisher keine Information gefunden, die besagt, dass ich – auch wenn alle Voraussetzungen bereits erfüllt sind – den Antrag erst nach Ende der 5 Jahre stellen darf. Können Sie mir da weiterhelfen?
Vielen Dank im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen
Daniela
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Mir war bekannt, dass der Antrag in manchen Fällen als verfrüht zurückgewiesen wurde, wenn er beispielsweise schon sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre gestellt wurde. Bislang war mir aber kein Fall bekannt, in dem der Antrag grundsätzlich gar nicht vor Ablauf der fünf Jahre gestellt werden durfte. Der Antrag wird beim zuständigen Gericht gestellt, so dass der Insolvenzverwalter nicht darüber zu entscheiden hat, wann Sie den Antrag stellen.
Grundsätzlich kommt es nur darauf an, dass die Voraussetzungen rechtzeitig zum Stichtag erfüllt sind, nicht darauf, wann der Antrag gestellt wird. Alle pfändbaren Beträge, die nach Ablauf des Stichtags noch gepfändet werden, können Sie zurückfordern.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Ghendler,
Bin Seit 02/15 in der Insolvenz, würde gerne die Verkürzung auf 5 Jahre in Anspruch nehmen.
Das Geld dafür könnte ich mir von Freunden leihen. Muss ich das dem Insolvenzberater ankündigen, oder kann ich den Antrag direkt am Gericht stellen ?
Noch eine Frage ist es richtig das ich eine Lohnpfändung SOWIE eine Kontopfändung bekomme ?
MfG Birgit
Sehr geehrte Fragestellerin,
für die Verkürzung auf fünf Jahre ist es gemäß § 300 InsO nicht erforderlich, Angaben zu machen, woher der Betrag stammt. Vor der Einmalzahlung sollten Sie sich beim Treuhänder evtl. nach der richtigen Kontoverbindung erkundigen, ansonsten ist eine Ankündigung zwar nicht erforderlich, dennoch ist generell eine Kontaktaufnahme zu empfehlen.
in der Insolvenz gehen Pfändungen ins Leere, generell ist es aber die Regel, dass sowohl Konto- als auch Lohnpfändung parallel betrieben werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo, ich habe im Januar einen Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung (nach 5 Jahren) gestellt. Ablauf der 5 Jahre war am 15.08.2019. Aufgrund des wohl hohen Krankenstandes beim Amtsgericht (habe mehrfach nachgefragt und erstmals im Oktober schriftlich etwas zu meinem Antrag gehört) wurde der Antrag nunmehr im Oktober soweit positiv beschieden gefolgt von der üblichen 4-wöchigen Einspruchsfrist. Wird hier eine Abrechnung zum Stichtag 15.08. erfolgen? Viele Grüße und vielen Dank im Voraus!
Sehr geehrter Fragesteller,
in diesem Fall ist die Regelung des § 299 InsO analog anzuwenden. Das bedeutet, dass Sie die ab dem Stichtag gepfändeten Beträge zurückfordern können.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Guten Tag Herr Ghendler,
Ich befinde mich seit Juli 2017 und Privatinsolvenz.
Laut meines Treuhänders sind sämtliche Verfahrenskosten beglichen und 62% der Forderungen verteilt. (Stand Februar 2019)
Ich habe von meinem Treuhänder ein Schreiben bekommen, wie der Stand auf dem Anderkonto aussieht. Der erforderliche Betrag (komplette Schuldsumme) ist bereits überschritten. Ich habe den Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht gestellt. Mir wurde daraufhin mitgeteilt, dass die vorzeitige Restschuldbefreiung erst 2020 möglich ist. Das verstehe ich nicht, ich habe alle Forderungen und Verfahrenskosten an den Treuhänder beglichen. Warum bekomme ich nicht die sofortige Restschuldbefreiung?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sehr geehrte Fragestellerin,
leider ist es tatsächlich nur möglich, die Insolvenz auf drei Jahre zu verkürzen. Eine weitere Verkürzung auf weniger als drei Jahre ist aktuell nicht möglich. In Ihrer Situation, bei einer derart hohen Rückzahlungsquote, wäre vermutlich ein außergerichtlicher Vergleich die beste Entschuldungsalternative gewesen. Ein Vergleich ist auch in der Insolvenz noch möglich, allerdings vermutlich in Ihrem Fall nicht mehr zielführend. Gerne können wir Sie trotzdem diesbezüglich kostenlos beraten.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht.
ich habe jetzt 2 jahre schon rum und vom gericht schon eine Rechtschuldbefreiung erhalten wollte verkürzen auf 3 jahre musd ich das mit dem verwalter nochmal klären er wris das ich verkürzen möchte oder soll ich bei Gericht nochmal nachfragen
Sehr geehrte Frau Betz,
zur Verkürzung der Insolvenz auf drei Jahre müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Gericht stellen. Der Insolvenzverwalter kann Ihnen die Bestätigung geben, dass die notwendigen Beträge mittlerweile zurückgezahlt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo Herr Dr. Ghendler,
Ich habe über meine Insolvenzschulden HINAUS abgetreten. Die vorzeitige Restschuldbefreiung (ohne REST da ÜBER 100% abbezahlt und Verfahrenskosten und Vergütung des Insolvenzverwalters auch) Jetzt müsste ich, nachdem das Urteil rechtskräftig ist, noch xxx Euro von meinem Insolvenzverwalter zurückbekommen…. und das weiß er auch… aber jetzt rührt er sich nicht mehr. Ich habe noch nicht einmal den Abschlussbericht bekommen!
Mit freundlichem Grüßen
Hanna L
Sehr geehrte Fragestellerin,
in diesem Falle sollten Sie sich unbedingt an das Insolvenzgericht wenden. Erst wenn dies ergebnislos bleibt, sollten Sie mit anwaltlicher Hilfe Regressansprüche gegen den Verwalter in Erwägung ziehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Wir sind Schwerbehinder 100 % Kann verkürzer Privatinsolvenz ?
Danke !
Grüßen lars -oliver
Sehr geehrter Herr Wiese,
bei Vorliegen einer Schwerbehinderung, insbesondere mit einem Grad der Behinderung von 100 %, kann man häufig den Pfändungsfreibetrag aufgrund von medizinischem Mehrbedarf erhöhen lassen. Dies ist jedoch abhängig vom Einzelfall, denn es muss betrachtet werden, warum die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten nicht übernimmt. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel dazu: https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/pfaendungsgrenze-bei-medizinischem-mehraufwand-wie-erhoeht-sich-mein-pfaendungsfreibetrag-bei-schwerbehinderung/
Es besteht aber nicht die Möglichkeit, die Privatinsolvenz aufgrund von Behinderung zu verkürzen.
Sehr geehrte Damen und Herren
ich befinde mich seit Aug. 2014 in Regelinsolvenz. Nach Aussage meines IV sind die Voraussetzungen für ein vorzeitige Beendigung nach 5 Jahren gegeben. ist es besser diesen Antrag bei Gericht von einem Anwalt stellen zu lassen?
Sehr geehrter Fragesteller,
den Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung können Sie auch selbst beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Es ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich.
Im Antrag muss laut Gesetz (§ 300 ABs. 2 Satz 3 InsO) glaubhaft gemacht werden, dass die Voraussetzungen für die Verkürzung vorliegen. Hierzu ist nicht unbedingt ein Nachweis durch Bestätigung des Insolvenzverwalters / Treuhänders erforderlich, es wäre aber empfehlenswert.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt
Moin
Ich befinde mich in der Privatinsolvenz,im Februar 2020 sind fünf Jahre verstrichen alle erforderlichen Kosten seitens Gericht und Insolvenzverwalter wären abgedeckt,sowie die erforderlichen 35%.
Nun habe ich eine Frage,da mir mein Insolvenzverwalter die Auskunft verweigert oder besser gesagt mich an einen Fachanwalt verweist,könnte ein Gläubiger mir die Schuldbefreiung verwehren?In der Insolvenzverordnung finde ich immer die „oder“ Möglichkeit.
Vielen Dank für ihre Auskunft im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Mario Palm
Sehr geehrter Herr Palm,
Sie können beim zuständigen Gericht den Antrag auf eine Verkürzung der Insolvenz auf fünf Jahre stellen. Ein Gläubiger kann beantragen, dass Ihnen die Restschuldbefreiung verwehrt wird, wenn dafür ein Grund vorliegt. Die möglichen Gründe können Sie in unserem Betrag zum Thema Versagung der Restschuldbefreiung nachlesen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt