Die Insolvenztabelle: Was ist das und wofür dient sie als Nachweis?

Insolvenztabelle: Was ist das und wofür dient sie als Nachweis?


Im Zusammenhang mit Verschuldung und  Insolvenz ist von der so genannten  Insolvenztabelle die Rede. Doch was genau versteht man eigentlich darunter und wie ist diese Tabelle aufgebaut? Mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.

Insolvenzverwalter

Wenn wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz angemeldet wird, führt dies dazu, dass ein Insolvenzverwalter einzusetzen ist. Er wird bei der Eröffnung  vom Insolvenzgericht ernannt und steht unter dessen Aufsicht. Der Insolvenzverwalter hat die Aufgabe, die  Insolvenzmasse zu ermitteln und das pfändbare Vermögen des Schuldners  zu verwalten,  um Geld und  Erlöse unter den Gläubigern zu verteilen. Zu diesem Zweck erstellt er zunächst eine Insolvenztabelle.

Insolvenztabelle

In diese Tabelle werden die offenen Forderungen, welche die Gläubiger dem Insolvenzverwalter melden, aufgenommen. Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich bei ihm anzumelden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind auch Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen. Forderung werden im Insolvenzverfahren nur berücksichtigt, wenn sie vor der Eröffnung angemeldet wurden. Die Einzelheiten regeln die §§ 174 und 175 der Insolvenzordnung (InsO).

Die Insolvenztabelle ist mit den Anmeldungen  innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Der Insolvenzverwalter prüft dazu nur die Existenz der Forderung. Er kann  Teile von Forderungen auch  bestreiten. In diesem Fall muss der Gläubiger Nachweise erbringen. Wichtig ist, dass Gläubiger einen konkreten Betrag nennen. Schätzwerte werden vom Insolvenzverwalter  nicht anerkannt. Eine nachträgliche Feststellung der Forderung ist  möglich.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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Aufbau der Insolvenztabelle


Der genaue Aufbau der Insolvenztabelle ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Sie kann von Insolvenzgericht  zu Insolvenzgericht  abweichen. In der Regel hat die Tabelle mindestens sechs Spalten. Diese enthalten folgende Einträge:

  1. Die laufende Nummer (Lfd.) der Forderung
  2. den Namen des Gläubigers
  3. ggf. seine Vertreter, wie etwa Geschäftsführer einer Gesellschaft
  4. das Datum der Forderungsanmeldung
  5. den Betrag der offenen  Forderung
  6. den Grund der Forderung
  7. das Ergebnis der Prüfung durch den  Insolvenzverwalter
  8. ggf. Anmerkungen zur Forderung

Wichtig zu wissen: Die Gläubiger erhalten später allerdings nicht automatisch die in der Tabelle aufgeführten Beträge ausgezahlt. Ob und wieviel Geld sie bekommen hängt von der vorhandenen Insolvenzmasse ab und wird beim Abschluss des Insolvenzverfahrens durch die so genannte Insolvenzquote bestimmt.

Sie besagt, wie viel Prozent vom festgestellten Teil der angemeldeten Forderung der Gläubiger letztlich  erhält. Die  Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der Insolvenzmasse zu den anerkannten Insolvenzforderungen.

Bild von Stapel Rechnungen

Besonderheit: Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung 


Bei Forderungen aus  vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen ist eine Besonderheit zu beachten:  Bei der Anmeldung sind nach § 174 InsO der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung  zugrunde liegt. Zum Hintergrund:

 Restschuldbefreiung greift nicht

Wird dem Schuldner nach dem Insolvenzverfahren eine Restschuldbefreiung erteilt, sind die Gläubiger normalerweise mit ihren Forderungen ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

Das Vollstreckungsprivileg nach § 850f ZPO

Bei einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen wegen solcher Forderungen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers sogar den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens unabhängig von der Pfändungsfreigrenze  bestimmen. Die Grenze liegt dann bei dem, was der  Schuldner  für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung  gesetzlicher Unterhaltspflichten braucht.

Auszug aus der Insolvenztabelle als Nachweis

Bei der Anmeldung von Forderungen aus  vorsätzlicher  unerlaubter Handlung erhält der Gläubiger regelmäßig einen vollstreckbarer  Insolvenztabellen-Auszug. Für das Vollstreckungsprivileg reicht dieser als Nachweis aus. Legt der Gläubiger also einen Auszug  aus der Tabelle vor, aus dem sich ergibt. dass eine entsprechende Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten wurde, so reicht dies laut Bundesgerichtshof als Nachweis aus (BGH VII ZB 38/19).

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