Wie viel ist das Existenzminimum?
Das genaue Existenzminimum variiert von monatlich 784 Euro für Alleinstehende bis hin zu 1.295 Euro für Verheiratete. Bei Kindern steigt das Existenzminimum entsprechend.
Die genaue auf Sie zutreffende Höhe des Existenzminimums können Sie weiter unten der Existenzminimum Tabelle entnehmen.
Gemäß der geltenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll jedem Steuerpflichtigen nach Abzug der Einkommenssteuer noch so viel von seinen Einkünften erhalten bleiben, dass damit sein notwendiger Lebensunterhalt sowie der Lebensunterhalt der Familie bestritten werden kann. Es wird aus diesem Grund auch vom steuerfreien Existenzminimum gesprochen.
Außerdem bestimmt das Bundesverfassungsgericht, dass sich das Existenzminimum anhand folgender Punkte zusammensetzt:
- Regelbedarf (z.B. für Nahrungsmittel, Körperpflege, Haurat)
- Bildungs- und Teilhabeleistungen (z.B. für Schuldbedarf, Mitgliedschaften in Vereinen)
- Kosten für Unterkunft (Bruttokaltmiete oder ähnliche Aufwendungen für Haus- oder Wohnungseigentum)
- Kosten für Heizung und Warmwasser
Um das Existenzminimum exakt zu berechnen, legt die Bundesregierung alle 2 Jahre im Existenzminimumbericht fest, welche Mindestbeträge gelten. Er orientiert sich an den Regelungen des Sozialrechts, bei Erwachsenen handelt es sich um den Grundfreibetrag und bei Kindern um den Kinderfreibetrag.
Existenzminimum Rentner
Gerade im Rentenalter leben viele Menschen am Existenzminimum, zumindest gemessen am Einkommen. Das liegt daran, dass die Rente deutlich geringer ausfällt, als das bis dahin bezogene Gehalt. Im Alter reichen die Einkünfte dann kaum noch zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts aus. Somit müssen Ersparnisse aufgebraucht werden. Sind diese nicht vorhanden, wie bei vielen Rentnern, so muss der Lebensstandard stark reduziert werden.
Der Staat hat für diesen Fall das sogenannte „Recht auf Grundsicherung“ geschaffen. Die Grundsicherung umfasst dabei all die Leistungen, die auch die Sozialhilfe umfasst. Anders als bei der Sozialhilfe wird bei der Grundsicherung aber nicht das Einkommen von Kindern oder Eltern der Leistungsempfänger zur Lebenshaltung herangezogen. Auf das Einkommen von Kindern oder Eltern wird hier nur in Ausnahmefällen zugegriffen, wenn dieses die Grenze von jährlich 100.000 Euro überschreitet.
Auf die Grundsicherung hat Anspruch, wer im Alter bedürftig ist oder auch der vollen Erwerbsminderung unterliegt. Entscheidend ist dabei die Erreichung der gesetzlich festgelegten Altersgrenze zum Eintritt in die Rente. Für Geburtsjahrgänge ab 1964 liegt diese Grenze bei 67 Jahren (Stand März 2019). Ob bereits eine Altersrente bezogen wird oder nicht, ist dabei nicht von Bedeutung.
Liegt eine dauerhafte Erwerbsminderung vor, dann müssen Betroffene mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben, um Anspruch auf die Grundsicherung zu haben. Die Prüfung, inwiefern eine Person tatsächlich auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, obliegt der Deutschen Rentenversicherung, welche vom Sozialhilfeträger vorab zur Prüfung beauftragt wird.
Unser psychisch kranke Sohn hat vergangenes Jahr geheiratet, ohne uns zu informieren. Er bezieht wg.
seiner Erkrankung eine Rente von knapp 1600.- Euro. Seine Ehefrau, auch psychisch angeschlagen und arbeitsunfähig, bezieht angeblich Sozialhilfe. Wenn wir nun den Sohn unterstützen wollen, ab welchem Betrag wird dies dann nur fürs Sozialamt sein, da dieses sich das Geld für die Ehefrau von unserem Sohn wohl wieder zurückholt ? Für eine kurze Antwort sind wir Ihnen sehr dankbar !!
F.C. Himmler
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Seite. Der Beitrag zielt bezüglich seines Inhalts auf eine Schuldensituation ab. Das Sozialrecht spielt dabei eine nicht vorrangige Rolle. Haben Sie daher Verständnis, dass wir Ihre schwerpunktmäßig dem Sozialrecht zuzuordnende Frage nur im Rahmen eines Mandats beantworten können.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Mir sollen von 910 Euro Nettorente 455 Euro wegen Sozialschulden bei der Arge aufgerechnet werden. Meine Frau bekommt 1250 Euro Rente. Die Miete liegt bei 780 Euro. Ist das rechtens?
Sehr geehrter Herr B.,
ich versteh Ihr Anliegen. Wir haben für Sie einen ausführlichen Artikel zum Thema Verrechnung, Aufrechnung bei überzahlter Sozialleistung trotz Insolvenz geschrieben, der Ihnen Ihre Frage beantworten dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht