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Gründung einer UG aus dem Ausland

Die Gründung einer UG ist nicht immer ganz einfach. Eine besondere Schwierigkeit besteht, wenn die Gründung Auslands Bezug aufweist. Hierbei unterscheidet man insbesondere Gründungen von EU-Bürgern und Gründungen aus dem Ausland heraus. Bei der zweiten Fallkonstellation sind insbesondere Gründungen gemeint, bei denen der Gründer zur Gründung einer UG nicht selbst nach Deutschland einreisen möchte. Probleme bezüglich der Anwesenheit beim Notartermin oder bei der Geschäftsführung aus dem Ausland heraus kann man lösen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich näher mit der Frage, ob und wie eine solche Betätigung aus dem Ausland durchgeführt werden kann.

Geschäftsführung und Gründung einer UG durch EU-Bürger

Jeder EU-Bürger kann ohne zusätzliche bürokratische Hürden eine UG in Deutschland gründen. Dies ist ein besonderer Ausfluss der Freizügigkeiten, die EU-Bürger innerhalb der Gemeinschaft genießen. Wenn der Gesellschafter in der Lage ist, an einer Gesellschafterversammlung teilzunehmen bzw. der Geschäftsführer seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann, steht einer Gründung nichts mehr im Wege. Sprachliche Barrieren werden beim Notartermin durch einen amtlichen Dolmetscher überwunden werden. Festzuhalten gilt es also, dass eine Geschäftsführung und Gründung aus dem Ausland grundsätzlich möglich.

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Gründung einer UG aus dem Ausland

Der die Gründung vorgeschriebene und rechtlich verpflichtende Notartermin stellt viele Gründer aus dem Ausland vor ein Problem, das sich jedoch in der Praxis lösen lässt. Gesetzlich vorgesehen ist die Anwesenheit der Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Gründung der UG beim Notar. Zum einen könnten Gründer selbstverständlich nach Deutschland einreisen, um an dem Notartermin teilzunehmen. Oftmals kann es hier jedoch zu zeitlichen oder finanziellen Nachteilen kommen, da je nach Aufenthaltsort des Gründers eine Reise zeitlich nicht möglich oder eine andere Möglichkeit finanziell attraktiver ist.

In diesen Fällen kann der Gründer eine notariell beglaubigte Vollmacht von einem Notar erstellen lassen. Diese Vollmacht gilt für eine ihn vertretende Person, welche dann wiederum an dem Notartermin teilnimmt. An diese Vollmacht sind bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Die Vollmacht muss in deutscher Sprache verfasst worden sein. Wenn die Vollmacht nicht in deutscher Sprache angefertigt wurde, kann eine Übersetzung der Vollmacht Hierzu kann je nach Ausstellungsland der Vollmacht eine Übersetzung in die deutsche Sprache notwendig sein. Je nach Land, in dem die Vollmacht erteilt wurde, muss diese durch die sogenannte Haager Apostille oder eine Legalisation für den deutschen Rechtsverkehr Gültigkeit erlangen. Eine solche Vollmachtserteilung ist immer mit Kosten und einer zeitlichen Verzögerung verbunden, ersetzt jedoch die Anwesenheit des Gründers vor Ort in Deutschland beim Notar.

Gründung einer UG ohne persönliche Anwesenheit

Für eine Gründung ohne die persönliche Anwesenheit der Gründer aus dem Ausland werden einige Dokumente benötigt. Zunächst sollten Sie bei einem Notar eine Vollmacht für eine Vertretungsperson erstellen lassen. Diese Vollmacht muss dann gegebenenfalls ins Deutsche übersetzt werden. Teilweise wird auch eine sogenannte Legalisation oder Apostille nötig sein. Diese Vollmacht muss dann nur noch der vertretenden Person zugeleitet werden (im Original), dann kann diese Person in ihrem Namen am Notartermin teilnehmen.

Geschäftsführung einer UG durch einen ausländischen Staatsbürger

Grundsätzlich ist auch für Nicht-EU Bürger möglich, in Deutschland Geschäftsführer einer UG zu sein. Der Geschäftsführer muss jedoch die Möglichkeit haben, uneingeschränkt seiner Tätigkeit für die UG mit allen dazugehörigen Verpflichtungen wahrzunehmen. Eine Aufenthaltserlaubnis für 90 Tage bekommen normalerweise alle Ausländer, jedoch reicht diese Zeit dem Gericht häufig nicht aus, um die Geschäftsführung einer UG zuzulassen. Dies hängt aber stark von der Geschäftstätigkeit ab. Zusätzlich muss abgeklärt werden, ob die Ausländerbehörde eine solche Erwerbstätigkeit im Rahmen des Ausländerrechts überhaupt gestattet. Ob im konkreten Einzelfall eine Tätigkeit eines Nicht-EU Bürgers als Geschäftsführer einer UG in Frage kommt, muss vorher individuell geprüft werden.

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