Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag ist ein Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft die Rechtsgrundlagen festlegen. Oft auch unter dem Begriff der „Satzung“ bekannt, ist der Gesellschaftsvertrag eine Voraussetzung für die Entstehung der Gesellschaft. Er ist quasi das Fundament auf dem die spätere Gesellschaft basiert.
Pflicht bei der Gründung von Kapitalgesellschaften
Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, wie die GmbH eine ist, besteht die Pflicht zur Ausfertigung eines Gesellschaftsvertrags, der anschließend durch einen Notar beurkundet werden muss.
Bei Personengesellschaften besteht die Pflicht zur Ausarbeitung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags nicht, wobei er auch hier grundsätzlich zu empfehlen ist. Bei der Gründung einer GbR beispielsweise reicht die mündliche Vereinbarung und der gemeinsame Wille zur Vornahme der Gründung der einzelnen Gesellschafter für das Zustandekommen des Gesellschaftsvertrags aus.
Der Gesellschaftsvertrag als wichtiges Element Ihres Unternehmens
Der Gesellschaftsvertrag regelt die wesentlichen Rechte und Pflichten zwischen den Gesellschaftern. Klar formuliert und mit detaillierten Verteilungs- und Zuständigkeitsregelungen wirkt er präventiv gegenüber potenziellen Krisen- und Konfliktsituationen.
Ein individuell erarbeiteter Gesellschaftsvertrag stellt somit ein wichtiges Element Ihres Unternehmens dar. Insbesondere haftungs- und nachfolgerelevante Regelungen können potenzielle finanzielle Schieflagen der Gesellschaft vermeiden und Ihr privates Vermögen schützen.
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Die grundlegenden Anforderungen des Gesetzgebers an einen Gesellschaftsvertrag
Für Kapitalgesellschaften sieht der Gesetzgeber einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag vor. Die grundlegenden Anforderungen, die an einen Gesellschaftsvertrag bestehen, sind im Gesetz verankert.
Für die GmbH sind die grundlegenden Formbedürfnisse und Pflichtbestandteile im GmbH-Gesetz formuliert. Zur Form sieht der Gesetzgeber in § 2 GmbHG die notarielle Beurkundung und die Pflicht aller Gesellschafter die Satzung zu unterschreiben vor.
Nach § 3 GmbHG gehören zu den Pflichtbestandteilen eines Gesellschaftsvertrags folgende Elemente:
- Firma und Sitz der Gesellschaft
- Der Unternehmensgegenstand bzw. Geschäftszweck des Unternehmens
- Der Betrag des Stammkapitals von mindestens 25.000 €
- Die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen seine Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt
Würde der Gesellschaftsvertrag nur die Pflichtbestandteile enthalten, wäre die Endfassung sehr kurz und würde viele praxisrelevante Regelungen nicht enthalten.
Weitere typische Regelungen eines individuellen Gesellschaftsvertrags
Aus diesem Grund finden sich in der Praxis neben den Pflichtelementen zahlreiche weitere Regelungen in den individuell ausgearbeiteten Gesellschaftsverträgen wieder.
Typische weitere Regelungsinhalte können beispielsweise sein:
- Regelungen zum Gesellschafterbestand
- Die Festlegung der Vorgehensweise bei einem Gesellschafterwechsel
- Rahmenbedingungen und Voraussetzungen beim Ausscheiden einzelner Gesellschafter
- Klar strukturierte Regelungen bezüglich der Zuständigkeiten und der zu erbringenden Leistungen der Gesellschafter
- Die Festlegung von Ausgestaltungsmöglichkeiten einer Nachfolge; Regelungen wie im Falle eines Todes und / oder Erbfalls eines Gesellschafters verfahren wird
- Regelungen bezüglich der Dauer der Gesellschaft (in der Regel ist diese unbestimmt, aber Abweichungen in Bezug auf den Zeitraum sind möglich)
- Die Festlegung des Geschäftsjahr falls abweichend vom normalen Kalenderjahr
- Eine Aufführung der einzelnen Organe Ihrer Gesellschaft (hierunter fallen vor allem der Geschäftsführer und die Gesellschaftsversammlung)
- Wichtige Regelungen zum Verhältnis zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern in Bezug auf die Geschäftsführung und Geschäftsvertretung
- Die Rahmenbedingungen zur Gesellschafterversammlung: beispielsweise zur Beschlussfähigkeit, zu Einladungsfristen und dem Protokollführer
- Definierte Regelungen zur Einbringung von Stammeinlagen
- Regelungen zum Jahresabschluss und der Gewinnverteilung
- Regulationen zur Verfügung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Die Bedingungen einer Anteilsveräußerung – insbesondere die Vereinbarung von Andienungspflichten und Vorverkaufsrechten
- Abfindungsvereinbarungen
- Eine „Salvatorische Klausel“
Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags sind möglich
Neben der individuellen Anpassung des Gesellschaftsvertrags besteht auch die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung. Beim Unternehmensfortbestand kann sich der Bedarf einer Änderung beispielsweise
- durch das Hinzutreten neuer Gesellschafter,
- die Änderung des Geschäftszwecks oder
- die Verlegung des Geschäftssitzes des Unternehmens
ergeben.
Nachträgliche Änderungen des Gesellschaftsvertrags bedürfen der notwendigen Mehrheit in der einberufenen Gesellschafterversammlung und der notariellen Beurkundung sowie der anschließenden Publikation im Handelsregister.