Sonstige Rechte, die von einer Pfändung betroffen sein könnten, sind in der Praxis vor allem Anwartschaftsrechte. Diese bestehen häufig an künftigen Forderungen (z. B. an Lebensversicherungen) oder finanzierten beweglichen Sachen (z. B. an unter Eigentumsvorbehalt gekauften Sachen). Eine Pfändbarkeit des Anwartschaftsrechts besteht deshalb nur bei Pfändbarkeit der Sache selbst.
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