Pfändungsfreies Einkommen
Vor allem folgendes Einkommen ist unpfändbar: – Einkommen: bis zur Höhe des Pfändungsfreibetrags
- Weihnachtsgeld: bis zur Hälfte Ihres monatlichen Einkommens, höchstens bis 500,00 €
- Überstunden: bis zur Hälfte des Entgeltes für geleistete
- Reisekosten: in voller Höhe
- Reisespesen: in voller Höhe
- Urlaubsgeld: in voller Höhe
- Zuwendungen wegenbesonderer Betriebsereignisse: in voller Höhe
- Erziehungsgeld: in voller Höhe
- Studienbeihilfen: in voller Höhe
- Tage-und Übernachtungsgeld: in voller Höhe
- Umzugskostenvergütung: in voller Höhe
- Entschädigungen ehrenamtlicher Tätigkeiten: in voller Höhe
Folgende Einkünftesind nur unter besonderen Voraussetzungen pfändbar (§ 850b ZPO) – sie einigen sich deshalb als insolvenzfeste Vermögensanlage. Bedingte Pfändbarkeit bedeutet hierbei, dass eine Lohnpfändung nur durchgeführt werden kann, wenn
- eine Fruchtlosigkeit der Vollstreckung in Ihr sonstiges Vermögen vorliegt und
- Billigkeitserwägungen einer Lohnpfändung nicht entgegenstehen.
Bedingt pfändbare Bezüge sind zunächst Ansprüche auf Lebensversicherungen, die auf den Todesfall abgeschlossen sind. Außerdem sind dies Renten wegen Körper- oder Gesundheitsverletzung. Das sind beispielsweise Berufsunfähigkeitsrenten, Unfallrenten, Schmerzensgeldrenten, Bezüge aus Waisen-, Witwen-, und Krankenkassen oder Unfallrenten.