Anleitung zur Markenanmeldung Schritt für Schritt

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Anmeldung einer Marke Schritt für Schritt

Die Marke ist der Name Ihres Unternehmens, Ihres Produktes, Ihrer Dienstleistung, Ihrer Praxis oder Ihrer Agentur.

Durch die Markenanmeldung sichern Sie ein exklusives Recht daran. Die damit erzeugte Exklusivität erzeugt ein Alleinstellungsmerkmal am Markt und sollte als notwendiger Teil einer ganzheitlichen Vermarktungsstrategie vorgenommen werden. Zudem sorgt die Markenanmeldung für einen dauerhaften Schutz gegen potenzielle Nachahmungen durch Konkurrenten.

Gründer, Freiberufler und Selbstständige können daher auf die Markenanmeldung nicht verzichten.

Wir begleiten Sie mit unserer Dienstleistung sicher durch den Prozess – Folgende Schritte werden im Einzelnen durchlaufen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

  • Schritt 1 Markennamen finden

    Zuerst wird ein Markenname entwickelt. Dies ist ein kreativer Vorgang, der alleine auf die Marketingbedürfnisse Ihres Unternehmens abzielen sollte. Wir übernehmen im Nachgang die rechtliche Kontrolle Ihrer Marke.

  • Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit

    Es findet eine anwaltliche Prüfung der Eintragungsfähigkeit statt. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

    Schritt 2 Prüfung der Eintragungsfähigkeit

  • Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

    Wir führen eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durch. Dazu werden eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.

  • Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

    Wir führen eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.

    Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

  • Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen

    Wir erstellen ein individuelles Waren- und Dienstleistungsverzeichnis. Wir gestalten es so weit, dass Sie alle von Ihnen genutzten Produkte- und Dienstleistungen komplett erfassen, aber dennoch so konkret, dass Sie  eine Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung (§ 49 Abs. 1 MarkenG) vermeiden

  • Schritt 6 Marke Anmelden

    Nach allen rechtlichen Prüfungen und Recherchen wird die Marke von uns beim zuständigen Markenamt angemeldet.

    Schritt 6 Marke Anmelden

  • Schritt 7 Eintragung und Widerspruchsfrist

    Nach Eingang der Markenanmeldung prüft das Markenamt das Vorliegen absoluter Schutzhindernisse und trägt die Marke in das Markenregister ein. Inhaber älterer Marken können gegen die Marke Widerspruch einlegen. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate. Ein Widerspruchsverrfahren kann langwierig sein – deshalb geben wir alles, um eine reibungslose und damit schnelle Eintragung Ihrer Marke zu erreichen.

  • Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz

    Die Marke wird in das Markenregister eingetragen. Sie genießen eine 10 jährigen Markenschutz.

    Schritt 8 Markeneintragung - 10 Jahre Markenschutz

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Detaillierte Anleitung – Marke anmelden Schritt für Schritt

Die Markenanmeldung ist ein umfangreicher Prozess, der teils aus einer rein schöpferischen, teils aus einer juristischen Tätigkeit besteht. Trotz der individuellen Umstände einer jeden Markenanmeldung, durchläuft der Prozess in der Regel folgende Schritte.

Schritt 1 Markennamen finden

Für eine starke Platzierung mit einem guten Branding benötigen Sie einen einprägsamen Markennamen, der Sie bestmöglich von Ihrer Konkurrenz abhebt. Ihr Name sollte Ihre Unternehmenswerte und Alleinstellungsmerkmale präsentieren. Je individueller und prägnanter, desto höher ist der Wiedererkennungswert für Ihre Kunden.

Orientierungsphase

Bevor Sie einen Markennamen aus dem nichts heraus kreieren, sollten Sie versuchen, einen strategischen Bezug zu ihrer Markenkommunikation herzustellen. Fragen Sie sich, wer Ihre Zielgruppe ist und denken Sie sich in Ihren optimalen Kunden hinein. Wie können Sie ihn am besten erreichen? Welche Werte würde er mit Ihrem Unternehmen teilen? Sie sollten einige Stichworte sammeln, mit denen Ihre Marke in Verbindung gebracht werden soll.

Brainstorming

In dieser Phase sollten Sie mögliche Ideen sammeln. Geben Sie diesem Prozess ein wenig Zeit, denn nur selten werden die besten Markennamen auf Druck geschaffen. Versuchen Sie, möglichst viele Vorschläge zu sammeln. Orientieren Sie sich dafür an konkreten Eigenschaften Ihres Produktes oder Unternehmens.

Mögliche Besonderheiten

Ihre Marke kann auf viele verschiedene Eigenschaften Ihrer Firma oder Ihres Produktes Bezug nehmen. So können Sie beispielsweise

  • Äußeres oder optische Merkmale
  • Traditionelle Werte der Region
  • Nutzen oder Eigenschaften Ihrer Dienstleistung oder Ihres Produktes
  • Abstrakte Eigenkreationen
  • Abgewandelte Namen

Als Grundlage Ihrer Marke benutzen.

Einfälle Selektieren

Sie sollten nun über eine Reihe von möglichen Markennamen verfügen. Entscheiden Sie sich für den besten Markennamen, der einprägsam, einzigartig und unverwechselbar ist. Versuchen Sie in diesem Schritt, Ihre Marken aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten.

Schritt 2 Eintragungsfähigkeit Prüfen

Eine Marke sollte nur eingetragen werden, soweit keine Schutzhindernisse bestehen.

Absolute Schutzhindernisse (§8 MarkenG)

Ob absolute Schutzhindernisse bestehen, wird von Seiten des Markenamtes automatisch geprüft, sobald die Anmeldung eingegangen ist. Für den vollständigen Eingang ist die Zahlung der Anmeldegebühr (§ 8 MarkenG) erforderlich. Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt sich die Prüfung vor dem Einreichen der Marke.

Im Rahmen der Prüfung werden folgende absolute Schutzhindernisse untersucht:

  • Graphische Darstellbarkeit (§ 8 Abs. 1 MarkenG)
  • Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
  • Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
  • Gattungsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
  • Täuschende Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG)
  • Verstoß gegen die Öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten/Verwendung von Hoheitszeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4, 6-10 MarkenG)

Relative Schutzhindernisse

Relative Schutzhindernisse werden im Gegensatz zu absoluten Schutzhindernissen nicht automatisch vom Amt geprüft. Sie können eine Marke nach der Anmeldung beschädigen, da ohne eine Prüfung der relativen Schutzhindernisse mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Abmahnung durch einen markenrechtlich verletzten Wettbewerber nach sich ziehen wird. Die Verletzungen entstehen durch vorherige Kollisionen mit bereits bestehenden Marken. Wir führen eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch, um bereits bestehende Markenrechte auszuschließen.

Schritt 3 Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durchführen

Bei der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche wird überprüft, ob die neu einzutragende Marke mit älteren, bestehenden Marken kollidieren würde. Man bezeichnet die älteren Marken als relative Schutzhindernisse (§ 9 MarkenG). Ihre Existenz verhindert jedoch keine Eintragung Ihrer Marke. Sie führen allerdings zu einer rechtlichen Kollision im späteren Verlauf.

Eine detaillierte und genaue Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche ist vor einer Markeneintragung daher dringend erforderlich.

Identitätsrecherche

In der Identitätsrecherche wird untersucht, ob bereits eine ältere Marke besteht, welche mit Ihrem Markenwunsch identisch ist. Werden passende Marken gefunden, so wird überprüft, ob eine Überschneidung des W/D-Verzeichnisses mit Ihren Waren oder Dienstleistungen besteht. Dafür werden internationale, nationale und europäische Datenbanken untersucht. Bestehen nun eindeutige Überschneidungen, klären wir Sie mit einer entsprechenden Handelsempfehlung auf. Diese besteht entweder aus der Anpassung des W/D-Verzeichnisses oder der Marke selbst.

Ähnlichkeitssuche

Während Überschneidungen bei der Identitätsrecherche seltener vorkommen, gibt es bei der Ähnlichkeitsrecherche regelmäßig Konflikte. Existiert bereits eine eingetragene Marke, welche eine große Ähnlichkeit zu Ihrer Marke aufweist, könnte es problematisch werden. Entscheidend ist hierfür eine Verwechslungsgefahr, die durch Ähnlichkeit des Schriftbildes, des Inhaltes oder des Klanges bestehen könnte.

Um die Unterscheidungskraft zu bewerten, wird die Bewertung späterer Kunden als Maßstab verwendet. Als späterer Kunde dient ein fiktiver Durchschnittsverbraucher mit normaler Informiertheit und Verständnis. Insofern aus seiner Perspektive der Gesamteindruck der zu vergleichenden Marken eine Ähnlichkeit aufweist, so besteht die Verwechslungsgefahr (Nach Urteil EuGH GRUR Int. 1999, 734).

Momentan ist der Gesamteindruck entscheidend, weshalb nicht jedes kleinste Detail zu einer Verwechslungsgefahr führt.

Schritt 4 Bekanntheitsschutzprüfung

Nach der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche wird eine Bekanntheitsschutzprüfung vorgenommen (§9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG). Kollidierende Marken können koexistieren, während ihre Waren- oder Dienstleistungen in einer anderen Klasse repräsentiert sind. Maßgeblich ist dafür die Nizza-Klassifizierung.

Trotz unterschiedlicher Eintragungen im W/D-Verzeichnis kann ein relatives Schutzhindernis bestehen, wenn die bereits existierende Marke eine gewisse Bekanntheit vorweist. Der daraus resultierende Bekanntheitsschutz verhindert die Eintragung Ihres Markenwunsches.

So sollte beispielsweise eine Marke „Mercedes“ nicht eingetragen werden, auch wenn Ihr Produkt ein Lampenschirm ist. Es besteht ein Bekanntheitsschutz.

Dadurch verhindert der Gesetzgeber, dass eine bestehende Marke Opfer von Verwässerung, Rufausbeutung oder Rufgefährdung wird.

Sollten Hindernisse aus einem Bekanntheitsschutz bestehen, so werden wir Sie mit klaren Handlungsempfehlungen beraten, um eine Fehlinvestition und langfristig entstehende Änderungskosten zu vermeiden.

Schritt 5 Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen lassen

Sind nun alle Bedenken ausgeschlossen, gilt es ein W/D-Verzeichnis (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) zu erstellen. Der Schutz einer angemeldeten Marke erstreckt sich lediglich auf Waren- und Dienstleistungen, die korrekt angemeldet wurden. Ein allgemeiner umfassender Schutz ist ausgeschlossen.

Waren- und Dienstleistungen werden in unterschiedliche Nizza-Klassen oder genaue Waren- und Dienstleistungen unterteilt. Maßgebend sind die Vorgaben des zuständigen Markenamtes.

Nizza-Klassen

Die Nizza-Klassen wurden erstmals nach einer diplomatischen Konferenz am 15. Juni 1967 ins Leben gerufen. Momentan existieren insgesamt 45 Nizza-Klassen, die sich in Dienstleistungen und Waren unterteilen lassen (34 Waren und 11 Dienstleistungen). Jede Klasse enthält einen standardisierten und zulässigen Begriff.

Die Nizza-Klassifizierung dient der eindeutigen Identifikation von bestimmten Waren und Dienstleistungen. Die Nummern dienen der Zuweisung zu einer unverwechselbaren Kategorie. Werden zwei ähnliche Marken aus zwei unterschiedlichen Nizza-Klassen eingetragen, so bestehen keine Schutzbedürfnisse. Aufgrund der Vielfältigkeit von Waren und Dienstleistungen ist eine numerische Klassifizierung nötig, um genaue Zuweisungen zu ermöglichen.

Geschickte Auswahl der Nizza-Klassen

Bei der Markenanmeldung sollten die Nizza-Klassen nicht wahllos und übermäßig ausgewählt werden. Zumal muss für jede Nizza-Klasse eine Gebühr gezahlt werden, zum anderen kann der Markenschutz für eine Klasse verfallen, wenn diese nicht innerhalb von fünf Jahren genutzt wird.

Schritt 6 Markenanmeldung durchführen

Die vorherigen Schritte dienten der gesetzestreuen und wirksamen Vorbereitung einer Markenanmeldung. Nachdem die Recherche und die Prüfung auf mögliche Schutzhindernisse durchgeführt wurden, sowie die korrekten W/D-Verzeichnisse gewählt wurden, kann die offizielle Markenanmeldung beginnen. Die offizielle Anmeldung erfolgt beim zuständigen nationalen, europäischen oder internationalen Markenamt.

Schritt 7 Eintragung und Widerspruchsfrist

Ist die Anmeldung eingegangen, so ist die Amtsgebühr innerhalb von drei Monaten zu entrichten. Nach dem Zahlungseingang wird das Markenamt die absoluten Schutzhindernisse (§37 MarkenG) prüfen und die offizielle Eintragung in das Markenregister (§41 Abs. 1 MarkenG) vornehmen.

Innerhalb derselben ersten drei Monate können Markeninhaber einen Widerspruch gegen bestehende Marken einlegen (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Der Widerspruch basiert auf relativen Schutzbedürfnissen. Sind solche zu finden, müssen Sie sich auf ein gerichtliches Verfahren einstellen, sollte der vorherigen Markeninhaber eine Löschung fordern.

Um dieses aufreibende Verfahren zu vermeiden, welches mit erheblichen Zeit- und Geldverlust einhergeht, sollten Sie auf eine fachmännische Eintragung der Marke nicht verzichten.

Schritt 8 Marke wird angemeldet - 10 Jahre Markenschutz

Wurde die Eintragung erfolgreich durchgeführt und ist die Widerspruchsfrist abgelaufen, so ist Ihre Marke geschützt.

Ihr Markenname ist ab diesem Zeitpunkt für zehn Jahre geschützt. Nach zehn Jahren können Sie den Markenschutz beliebig oft verlängern.

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