Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung

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Die wichtigsten Tipps und häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung

Viele Unternehmer, Gründer oder Firmen nutzen eine Marke für ihr Produkt oder Dienstleistung. Auf diese Weise setzen sie sich vom Wettbewerb ab und verankern sich im Bewusstsein von Kunden und Interessenten. Mit der Anmeldung einer Marke können Sie sich dieses Recht schützen lassen.

Die wichtigsten Tipps zur Markenanmeldung

Wollen Sie verhindern, dass ein anderes Unternehmen Ihren Namen benutzt, sollten Sie bei der Markenanmeldung die folgenden Tipps beachten.

  • Nehmen Sie die Anmeldung der Marke rechtzeitig vor,
  • wählen Sie einen phantasievollen Namen,
  • nutzen Sie die richtige Markenart
  • und sparen Sie nicht bei der Recherche und Vorprüfung.

Dieser einmalige Aufwand erspart Ihnen späteren rechtlichen Ärger – der Streitwert einer Abmahnung kann bei 50.000,- € liegen.

Kernpunkte

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

Die häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung

Fast jede Markenanmeldung beinhaltet Stolpersteine, die Sie bei Kenntnis elegant umgehen können. Begehen Sie nicht die typischen Fehler, indem Sie auf eine Marke zugunsten eines Firmennamens und -logos verzichten, keine Absprache mit Ihren Mitanmeldern treffen, unnötigerweise eine EU-Marke statt einer DE-Marke anmelden, Logos in Farbe statt Schwarz-Weiss anmelden, eine “verwässerte” Marke anmelden, an einer Recherche durch einen Anwalt sparen und sich auf das Markenamt verlassen oder das W-/D-Verzeichnis unvollständig oder überfüllt selbst erstellen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Tipps und die häufigsten Fehler bei der Markenanmeldung näher vor:

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Die wichtigen Tipps

Immer wieder kommt es vor, dass ein Unternehmen ein Produkt oder eine Dienstleistung mit einer Bezeichnung vermarktet, ohne bereits vorher eine Marke anzumelden. Kurze zeit später bringt ein Mitbewerber ein ähnliches Produkt oder Dienstleistung mit demselben Markennamen auf den Markt – meldet dabei aber eine Marke an.

Ihre Markennutzung wird dabei entweder gegen das Markenrecht des eigentlich  später anmeldenden Wettbewerbers verstoßen. Dann muss die gesamte Vertriebsstrategie umgearbeitet werden. Oder die Marke hat bereits Bekanntheitsschutz erlangt – der allerdings von Ihnen aufwändig nachgewiesen werden muss. Beides lässt sich durch eine schnelle Markenanmeldung vor Produktstart verhindern.

Wählen Sie einen Markennamen ohne beschreibenden Inhalt oder beschreibende Zusätze. Reine Phantasiebezeichnungen sind gegenüber eher beschreibenden Begriffen zu bevorzugen.  Unerscheidungskraft ist gegeben, wenn die Zeichen in Bezug auf die Ware phantasievoll sind. Zeichen sind dann phantasievoll, wenn keine Eigenschaft oder keine Zweck der mit der Markenanmeldung angegebenen Ware offenbart wird. Mengen-, Preis oder Qualitätshinweise können nicht als Marken angemeldet werden.

Gängige Methoden ist die Kombination von Begriffen oder die Abwandlung einer Bezeichnung. Gut sind mehrsilbige Wortneuschöpfungen oder Wortzusammenziehungen. So kann beispielsweise eine Produktbeschreibung in Lautschrift-Silben zerlegt wird und diese Lautschrift sodann mit weiteren Buchstaben ergänzt und “zurückübersetzt” werden. Oder Sie setzen zufällig, aber wohlklingend mehrere Wörtern zusammen. Oder verwenden einen fremden Begriff in einem völlig anderen Bereich – beispielsweise Apple für Computer.

Auf diese Weise vermeiden Sie, einen Markennamen ohne Unterscheidungskraft zu wählen oder ein freihaltebedürftiges Wort zu verwenden. Diese werden nicht einmal in das Markenregister eingetragen.

Oftmals fällt Gründern ein guter Markenname bereits in der Konzeptionsphase ein. Dies Zeit ist oftmals die kreativste und unvoreingenommenste. Ein spontaner Einfall kann spätere Ideen in den Schatten stellen, obwohl sie nach altbekannten systematischen Mustern entstanden sind.

Eine Markenanmeldung ist dabei ohne einen Geschäftsbetrieb möglich. Sie kann von den Gründern als Privatpersonen vorgenommen werden. Später kann die Marke an das Unternehmen übertragen werden. Es sollte lediglich darauf geachtet werden, die Marke nicht wegen Zeitablaufs von 5 Jahren ohne Tätigkeit wieder verfallen zu lassen.

Oftmals wird eine Wort-Bild-Marke eingetragen, um vermeintlich ein Logo sowie auch einen Schriftzug zu schützen. Dies ist ein Trugschluss. Auf diese Weise wird nur die angemeldete Kombination aus Schritzug und Logo geschützt. Der Markenname an sich bleibt ungeschützt und kann von jedem Konkurrenten weiterhin verwendet werden.

Deshalb raten wir, eine vermeintlich „einfache“ Wortmarke anzumelden. Sie schützt einen Begriff gegen spätere Verwendung – auch als Wort-Bildmarke. Später können Sie ein spezifisches Logo oder ein Wort-Bild anmelden.

Falls Sie ein Start-UP gegründet haben oder eine sparsame Investitionspolitik führen (z. B. beim Bootlegging), empfiehlt es sich, zunächst eine deutsche Marke anzumelden. Später können Sie eine EU-Marke oder gar IR-Marke anmelden und so den Schutzbereich ausweiten. Die deutsche Marke wird durch Ihre Prioritätswirkung für Seniorität sorgen.

Die deutsche Marke hat eine Prioritätswirkung. Melden Sie eine deutsche Marke an, können Sie innerhalb von 6 Monaten das Prioritätsdatum der deutschen Markenanmeldung auf die Anmeldung einer Unionsmarke oder einer IR Marke übertragen (§ 35 Abs. 1 MarkenG).

Anmelder einer deutschen Marke beabsichtigen oft, ihre Waren oder Dienstleistungen auch im Ausland anzubieten. Besonders nahe liegend  ist ein Vertrieb in den deutschsprachigen Nachbarländern Österreich und der Schweiz. Wird die Marke zunächst beispielsweise nicht zeitgleich in der Schweiz angemeldet, sondern aus Kostengründen nur in Deutschland, kann innerhalb der 6-Monats-Frist das Prioritätsdatum der deutschen Anmeldung auf die Markeneintragung in der Schweiz übertragen werden. Dasselbe gilt für eine spätere Anmeldung einer Unionsmarke mit Geltung in der ganzen EU .

Beispiel: Im Januar melden Sie eine Marke in Deutschland an. Im März desselben Jahres meldet ein Dritter eine identische Marke in der Schweiz an. Nun können Sie bis zu 6 Monate nach der deutschen Anmeldung, sprich bis Juli desselben Jahres, das deutsche Prioritätsdatum in die Schweiz mitnehmen. Bei der Anmeldung in der Schweiz hätten Sie gegenüber der Drittanmeldung im März die Priorität und somit die Rechte an der Marke.

Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen EU-Mitgliedstaat als Deutschland vertrieben, lohnt sich eine EU-Markenanmeldung. Eine deutsche Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen EU-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere). Die IR-Marke hätte einen zu weiten Schutz.

Wird Ihre Dienstleistung oder Ware in mindestens einem anderen WIPO-Mitgliedstaat als einem EU-Mitgliedsstaat vertrieben, lohnt sich eine IR-Markenanmeldung. Eine EU-Marke oder DE-Marke würde Ihre Interessen nicht schützen. Die Anmeldung einer oder vieler nationaler Marken in anderen WIPO-Staaten wäre zu aufwändig (u. U. Sprachbarriere).

Es ist empfehlenswert, die Eintragungsfähigkeit prüfen zu lassen. Dem Markennamen dürfen keine rechtlichen absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Bestehen sie, droht der Markenanmeldung eine Abweisung – die Anmeldegebühr verfällt dann. Wird eine Marke dennoch eingetragen, könnte ein Wettbewerber später die Löschung betreiben. Ihnen drohen ein hoher Aufwand und hohe Kosten – insbesondere durch die Neuausrichtung der gesamten Vertriebsstrategie.

Das Markenamt führt selbst keine Kollisionsprüfung auf ältere kollidierende Marken durch. Besteht eine Kollision, kann ein Wettbewerber Sie später unvermittelt abmahnen und verklagen. Um das zu verhindern, wird im Vorfeld der Markenanmeldung eine Prüfung relativer Schutzhindernisse durchgeführt. Dazu werden sowohl eine Identitäts- als auch eine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Zudem führen wir Kollisionsprüfungen im Internet und im Handelsregister durch. Bei Kollisionen prüfen wir, ob die Marke unter rechtliche Ausnahmeregelungen fällt und dennoch eingetragen werden kann.

Das Hauptanliegen der anwaltlichen Markenanmeldung ist ein umfassender Abmahnschutz. Nach erfolgreicher Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche führen wir deshalb auch eine Bekanntheitsschutzprüfung durch. Dadurch vermeiden wir Kollisionen mit besonders bekannten Marken aus anderen Waren- oder Dienstleistungskategorien, welche Ihrer Marke entgegenstehen könnten.

Nach Einreichung der Markenanmeldung schickt das Markenamt eine Aufforderung, die Eintragungsgebühr zu begleichen. Kommen Sie dem nach, nachdem die Nachricht bei Ihnen eingeht. Zum einen verzögert eine spätere Einzahlung die Anmeldung der Marke. Sollten Sie dies vergessen, wird das Anmeldeverfahren von  Amts wegen nach 3 Monaten beendet. Dabei verfällt die Priorität Ihrer Markenanmeldung.

Wird in ihr Markenrecht eingegriffen, sollten Sie sich Verteidigen. Lassen Sie nicht zu, dass Markenpiraten von Ihrem Unternehmensimage profitieren oder Ihren Markennamen durch Piratenware etc. entwerten.

Werden Sie von einem Wettbewrber wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung angegriffen, ist es ebenso angebracht, Ihre Verteidigungsmittel fachlich einschätzen zu lassen und keine überhöhte Strafzahlung auf eine aggressive Abmahnung hin zu leisten. So kann eine Überprüfung ergeben, dass eine Kollision wegen der seniorität Ihres Rechtes oder einer inkohärenz der Tätigkeitsgebiete nicht vorliegt – beispielsweise weil eine Marke des Angreifers gar nicht faktisch genutzt wird.

Lassen Sie Ihre Marke dauerhaft überwachen. Dazu wird in regelmäßigen Abständen die Eintragung und Nutzung Ihres Markennamens sowie ähnlicher Bezeichnungen überprüft. Sie bekommen eine Nachricht, sobald es zu einer Verletzung kommt und können Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger durchsetzen lassen.

Eine angemeldete und eingetragene Marke gibt Ihnen das Recht, Ihr Markenrecht an Dritte zur Nutzung abzugeben – das Lizenzrecht. Haben Sie eine starke Marke entwickelt, sind Sie berechtigt, vom Lizenznehmer eine Gebühr zu nehmen. Setzen Sie dazu einen Lizenzvertrag auf. Im Lizenzvertrag werden die genauen Modalitäten der Lizenzrechtseinräumung geregelt wie: Umfang, Dauer, Lizenzgebühr, Gerichtsstand usw.

Sie sollten nicht vergessen, Ihre Marke nach 10 Jahren zu verlängern. Anderenfalls wird die Marke von Amts wegen aus dem Markenregister gelöscht – ohne eine Nachricht an Sie!

Die häufigsten Fehler

Eine Marke kann von jedermann angemeldet werden. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. So kann bereits in einer frühen Konzeptionsphase ein gut passender Name oder Bild gesichert werden. Die Marke wird nach Gründung des Unternehmens an dieses übertragen.

Theoretisch kann auch ohne Markenanmeldung Markenschutz erlangen. So könnte alleine ein Firmenname genutzt werden, ohne eine Marke anzumelden. Jedoch sind die Voraussetzungen für einen Markenschutz in diesen Fällen sehr hoch, da er alleine vom Bekanntheitsgrad des Zeichens abhängen würde (§ 4 Nr. 2 und Nr. 3 MarkenG). Verzichten Sie auf eine Anmeldung, muss diese Bekanntheit von Ihnen später nachgewiesen werden. Nur so bekommen Sie ohne Markenanmeldung einen Markenschutz. Dies kann sich allerdings im Einzelfall komplex gestalten. So hängt der Bekanntheitsgrad unter anderem vom Grad der Verbreitung der Marke und ihrer Unterscheidungskraft ab. Je außergewöhnlicher das Zeichen, desto geringer muss der Grad der Verbreitung sein. Dies alles muss in einem Streitfall gerichtlich durch Gutachten bestätigt werden. Wenn in der Zwischenzeit ein Wettbewerber die Marke anmeldet, geschieht dies auf Ihre Kosten.

Offensichtlich ist auch die Gefahr der Anmeldung der Marke durch einen Markenpiraten oder Wettbewerber. Hat ihr Produkt oder eine Dienstleistung Erfolg, ohne dass der Markenname durch Anmeldung geschützt worden ist, kann in der Zwischenzeit vor Eintritt der Bekanntheit ein Dritter einen identischen oder ähnlichen Markennamen anmelden. In diesem Fall würde die Kollision aufgrund des relativen Schutzhindernisses eine spätere Markenanmeldung durch Sie verhindern.

Deshalb empfiehlt es sich immer, einen Markennamen anzumelden. Entsprechend gehen auch Weltkonzerne mit allseits bekannten Markennamen vor. Coca-Cola, Mercedes-Benz oder Apple haben ihre Marken weltweit angemeldet, um unnötige Auseinandersetzungen und Nachweis des Bekanntheitsgrades zu vermeiden.

Geschäftsinhaber sind oft der Meinung, dass das Firmenlogo durch das Urheber- oder Designrecht geschützt sei. Sie unterlassen deshalb die Anmeldung einer Marke. Regelmäßig fehlt dem Firmenlogo jedoch die für die Anwendung des Designrechts notwendige Schöpfungshöhe.

Selbst wenn das Designrecht greift, erstreckt sich ein etwaiger Schutz auf 3 Jahre. Dessen Schutz gilt dabei bloß gegenüber identischen Marken oder Zeichen. Ein Schutz gegen die Nutzung ähnlicher Marken kann nur durch Markenanmeldung erreicht werden. Der Markenschutz ist sowohl zeitlich als auch inhaltlich weitreichender als etwaige Schutzansprüche aus dem Urheber- und Designrecht.

Diese Annahme ist ein Fehlschluss, der oft vorkommt. Fremde Zeichen und Marken können durch jede Nutzung des Markennamens verletzt werden. Dazu braucht eine Marke nicht erst angemeldet zu werden. Denn anderenfalls wäre eine Markenanmeldung sinnlos, der Markenschutz kein Schutz gegen Nachahmer. Viele Markenrechtsverletzungen geschehen unabsichtlich, beispielsweise in Produktbeschreibungen oder Modellbezeichnungen. Auch wer keine Marke selbst anmeldet sollte bei der Entwicklung von Waren oder Dienstleistungen achtsam sein.

Diese Annahme ist nicht gänzlich richtig. Beispielsweise können amerikanische Originalwaren nicht problemlos in der EU verkauft werden und umgekehrt. Der Markeninhaber kann Dritten verbieten, ohne Zustimmung Waren mit seiner Marke zu vertreiben. Um den Weiterverkauf von Originalen zu ermöglichen, muss also die Zustimmung des Markeninhabers oder seines Lizenznehmers eingeholt werden.

Auf unserer Website wurde der Anmelder immer im Singular vorgestellt. Tatsächlich ist es jedoch meistens üblich, dass mehrere Geschäftspartner eine Marke gemeinschaftlich anmelden. Wie die Erfahrung zeigt, können Geschäftsbeziehung wieder enden – im schlechten Fall im Streit. Fraglich ist dann, was mit der gemeinsamen Marke geschieht.

Kommt es zum Streit, kann ohne eine gesonderte Vereinbarung jeder Inhaber die Weiternutzung der Marke durch den anderen verweigern. Die Marke wird quasi nutzlos. Ein vorher gemeinsam aufgebauter Markenwert wird vernichtet. Um diese Situation vermeiden, kann man bereits bei Markeneintragung eine Regelung treffen, was bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Marke geschehen soll. So kann beispielsweise von vornherein eine Gesellschaft gegründet werden (GmbH, UG). Die Marke wird dann von der Gesellschaft – nicht den Anmeldern – angemeldet. Kommt es (streitbedingt) zum Ausscheiden eines der Gesellschafters oder wird die Gesellschaft aufgelöst, besteht im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung. So wird bei einem Ausscheiden der ausscheidende Gesellschafter den Wert seines Anteils am Gesellschaftsvermögen inklusive des Markenanteils erhalten. Oder sein Anteil reduziert sich auf eine Beteiligung, welche keinen Arbeitseinsatz, dafür aber einen gewissen Gewinnanspruch und damit Profit aus der Marke bestehen lässt. Durch eine kluge Absprache der Gründer in einem Gesellschaftsvertrag verfällt der Vermögenswert der Marke nicht – es profitieren alle Beteiligten.

Der Schutz der Geschäftsbezeichnung benötigt, im Gegensatz zu Marken, keine amtliche Eintragung, sondern entsteht durch deren Benutzung im Geschäftsverkehr. Der Clue: Wird die Geschäftsbezeichnung vor der Markeneintragung der gleichnamigen Marke benutzt, hat der Inhaber des älteren Unternehmens Rechte gegenüber dem Inhaber der jüngeren Marke.

Sind Marken- und Unternehmensinhaber identisch, ergeben sich keine Probleme. Die Marke ist jedoch nicht an das Unternehmen selbst gebunden und kann frei lizenziert und übertragen werden. Es empfiehlt sich daher, die Marke stets außerhalb des operativen Geschäfts zu halten. So können die Risiken des Unternehmens die Marke nicht betreffen.
Verliert der Markeninhaber jedoch das Unternehmen (Sei es durch Investoren, Gesellschafter oder Insolvenz), kann das Unternehmen die Nutzung der Marke versagen, wenn die Marke nach Benutzung der Geschäftsbezeichnung angemeldet wurde.
Um dies zu vermeiden, kann eine Vorrechtsvereinbarung getroffen werden. Bei einer solchen erkennt das Unternehmen die Markenrechte vorrangig an und es können keine Ansprüche aus der Geschäftsbezeichnung gegen die Marke geltend gemacht werden.

Eine solche Vereinbarung sollte umgehend nach Markeneintragung geschlossen werden. Da es bei etwaigen Streits maßgeblich um die Datierung geht, sollten diese Schritte amtlich durch einen Notar beglaubigt werden.

Eine Unionsmarke hat gewisse Vorzüge im Vergleich zu einer rein deutschen Marke. Allerdings ist ihre Anmeldung auch mit höheren Risiken verbunden. So genießt eine Unionsmarke in der ganzen EU Markenschutz. Jedoch können auch etwaige ältere Marken aller EU Mitgliedsstaaten mit Ihrer Unionsmarke kollidieren. Kommt es zur Kollision in irgendeinem EU Mitgliedstaat, verfällt die Unionsmarke als Ganzes. Wer daher nicht vor hat, seine Marke außerhalb der deutschen Grenzen zu verwenden, sollte davon absehe, unnötig ein höheres Kollisionsrisiko auf sich zu nehmen.

Andererseits kann der Fehler auch darin liegen,  eine Vielzahl nationaler Marken – auch als IR-Marke – anstatt einer einzelnen Unionsmarke anzumelden. Im Falle einer Kollision müsste ein Rechtsstreit nur in einem EU-Staat geführt werden. Die Wirkung des Urteils würde sich auf die gesamte EU erstrecken., um Geltung in allen zu entfalten.

Die internationale Erstreckung basiert entweder auf einer EU oder einer nationalen DE Marke als sogenannte Basismarke. Innerhalb der ersten fünf Jahre ab Anmeldung ist der Bestand der IR Marke abhängig vom Bestand der Basismarke. Geht die Basismarke unter, wird auch die IR Marke gelöscht. Das Risiko der Löschung einer Unionsmarke ist dabei ungleich höher, weil ein Angriff aus jedem EU-Mitgliedstaat denkbar ist. Selbst wenn bereits eine europäische Marke besteht, kann es deshalb vorteilhaft und sicherer sein, stattdessen eine nationale Marke als Basismarke zu verwenden.

Wird die Schutzwürdigkeit einer reinen Wortmarke vom DPMA abgelehnt, greifen Anmelder oftmals zur Alternative der gemischten Wort-Bild Marke. Ihre Eintragungsfähigkeit wird großzügiger behandelt, weil auch beschreibende und allgemeingültige Wortbestandteile durch eine phantasievolle graphische Darstellung ausgeglichen werden können und zur Eintragungsfähigkeit führen.  Will man unbedingt ein bestimmte Wort verwenden, bietet die Bild-Wort Marke eine Lösung.

Jedoch sollte bedacht werden, dass die Marke dann auch bloß in der Wort-Bild Form Markenschutz bietet. So können Konkurrenten weiterhin vom eigentlichen Wort Gebrauch machen – auch im Zusammenhang mit ihren Waren oder Dienstleistungen. Auf diese Weise wird eine Einzigartigkeit verhindert. Sie schaffen unter Umständen keinen exklusiven und imageprägenden Begriff. Wenn dies Ihre Intention ist, sollten an einer anderen reinen Wortmarke gearbeitet werden.

Ein häufiger Fehler ist die Anmeldung einer verwässerten Marke. Gemeint ist damit die Anmeldung einer Kombination aus einem Kern mit Unterscheidungskraft in Verbindung mit einem Slogan. Beispiel: „DRAWANDA fast IT solutions“ – ‚Drawanda‘ ist der Kern, ‚fast IT solutions‘ der Slogan. Da die Marke als Ganzes eingetragen wird, genießt sie auch nur in der angemeldeten Kombination Schutz. Wenn Nachahmer nun den Slogan ändern oder bloß Ihren Kern verwenden, schaffen sie eine neue Marke. Denn Ihr Markenschutz bezieht sich nur auf die Marke als ganzes. Zudem ist es möglich, dass Sie einen Slogan später ändern werden – mit dem Kern passiert dies normalerweise nicht. Wir raten daher, alleine den Kern anzumelden.

Theoretisch kann jeder mithilfe der Markendatenbanken und Register der Markenämter selber recherchieren, ob eine Marke bereits existiert und eingetragen ist. Dies spart zunächst Geld. Einige Unternehmer entscheiden sich für eine Anmeldung ohne eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche und sparen damit einige hundert Euro. Allerdings kann dieses Vorgehen mittelfristig zu einem großen wirtschaftlichen Schaden führen und einen immensen Aufwand verursachen.

So berücksichtigt eine unprofessionelle Recherche auf eigene Faust meistens nicht die Nizza-Klassifizierung. So können unter Umständen auch identische Marken bei abweichenden Nizza-Klassen angemeldet werden. Dabei wird von Profis auch geprüft, ob die bereits angemeldete ältere Marke Verkehrsgeltung oder notorische Bekanntheit (§ 4 Nr. 2 oder 3 MarkenG) genießt – in diesem Fall sollte auch bei unterschiedlichen Nizza-Klassen keine Markenanmeldung erfolgen.

Insbesondere wird dabei keine Ähnlichkeitsrecherche durchgeführt. Das sind Marken und Zeichen, welche nicht identisch sind, aber sich derart ähneln, dass gegen Markenrecht verstoßen wird. Die Ähnlichkeitsrecherche wird zumeist mithilfe von Computerprogrammen ausgeführt, deren Ergebnisse vom Fachmann ausgewertet werden. Nur so erreicht man eine juristische Einschätzung der Treffer. Im Falle einer EU oder IR Markenanmeldung wird diese dabei in allen EU-Mitgliedstaaten bzw. in allen Anmeldungsstaaten durchgeführt. Wird die Wichtigkeit und Komplexität solcher Recherchen unterschätzt, erfolgt eine Markenanmeldung ohne Schutz gegen etwaige Abmahnungen und Schadensersatzansprüche von Inhabern kollidierender ähnlicher Marken.

Das DPMA, die EUIPO oder die WIPO führen keine eigene Prüfungen nach möglichen Kollisionen mit bereits eingetragenen Marken durch. Identitätsrecherchen nach bereits existierenden gleichen Marken oder umfangreichere Ähnlichkeitsrecherchen nach zwar abweichenden, jedoch anerkannt ähnlichen Marken und Zeichen müssen eigenständig vom Markenanmelder vor der Anmeldung veranlasst werden. Dabei lohnt es sich, professionelle Begleitung in Anspruch zu nehmen.

Die Markenämter führen ausschließlich die Prüfung von absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG)durch. Dabei wird die grundsätzliche Eintragungsfähigkeit der Marke beurteilt. Insbesondere prüft das Markenamt, ob das jeweilige Zeichen genügend Unterscheidungskraft hat, um als Kennzeichen im Waren – / Dienstleistungsverkehr zu dienen. Regelmäßig wird auch eine Überprüfung der Freihaltebedürfnis vorgenommen. Auch hier wird von einem Anwalt eine Prüfung vorgenommen, um eine Abweisung der Anmeldung von Amts wegen und den Verfall der Anmeldegebühr zu vermeiden.

Der Umfang des Markenschutzes bestimmt sich nach den angemeldeten Nizza-Klassen. Hat man nicht vollständig alle Waren oder Dienstleistungen in Klassen eingeordnet, hat man keinen Anspruch die auf Unterlassung einer Markenrechtswidrigen Handlung. Der Markenschutz erstreckt sich nur auf die angemeldeten Klassen und und kann nicht erweitert werden.

Ein typischer Fehler ist die Trennung zwischen Dienstleistungen und Waren. Beispiel Online-Shop: Angemeldet werden sollte für den Betrieb des Webshops eine Dienstleistung: Einzelhandelsdienstleistung. Die im Shop gehandelten Waren sollten auch geschützt werden durch die Anmeldung entsprechender Waren.

Dennoch sollten nicht übermäßig viele Dienstleistungen angemeldet werden. Grundsätzlich verfällt eine Marke durch Nichtnutzung nach 5 Jahren. Um dies zu vermeiden, sollten keinesfalls Waren oder Dienstleistungen geschützt werden, deren Vertrieb nicht angedacht oder innerhalb dieses Zeitraums fernliegend ist.

Für die Erstellung eines rechtssicheren Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses ist es zu ungenau, bloß die Oberbegriffe der Nizza – Klassen zu verwenden. Jede Klasse hat ihr zugehörige Waren- und Dienstleistungsnezeichnungen. Nur eine genaue Angabe führt zur genaueren Abgrenzung und Unterscheidbarkeit. Anderenfalls droht eine Verfahrensverzögerung und Beanstandungen.

Die Widerspruchsfrist beträgt ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenregister 3 Monate. Innerhalb dieser Frist kann Widerspruch beim Markenamt gegen die Eintragung der Marke eingelegt werden. Liegt ein relatives Schutzhindernis durch eine ältere kollidierende Marke vor, kann die Marke gelöscht werden.

Zwar kann nach Ablauf dieser 3 Monate die Marke kein weiteres Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt durchgeführt werden. Dennoch ist die Marke nicht vor der Kollision mit älteren Marken dritter sicher. Fällt einem Konkurrenten erst später die Kollision mit seiner identischen oder ähnlichen Marke auf, kann er sie auch nach Fristablauf kontaktieren und durch eine Abmahnung zur Unterlassung der Nutzung sowie Schadensersatzzahlung auffordern. Er kann Sie auch verklagen. Zwar hat er dadurch im Gegensatz zum Widerspruchsverfahren vor dem Markenamt höhere Rechtsverfolgungskosten, aber diese kann er auf Sie abwälzen.

Deshalb ist es wichtig, bereits vor der Markenanmeldung umfassende Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherchen durchzuführen.

Ebenso sollten Sie an einen Verfall der Marke wegen Nichtbenutzung nach 5 Jahren denken – melden Sie keine unübersichtliche Anzahl von Waren- und Dienstleistungen an.

Eine Abmahnung hat bereits ab dem Moment der Zustellung rechtlichen Geltungswert. Ihre Fristen sollten nicht ignoriert werden. Laufen sie ab, kann eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung ergehen. Eine erneute Mahnung ist nicht erforderlich. Aufgrund der Rechtsnatur der einstweiligen Verfügung ergeht sie relativ unproblematisch, sofern sie schlüssig begründet wird.

Warten Sie bei einer Abmahnung also keine weitere Mahnungen und Erinnerungen ab, sondern reagieren Sie unverzüglich. So ist es keine Seltenheit, dass der Streitwert in Dimensionen von 50.000€ aufsteigt. Bei bekannten und wertvollen Marken oder häufigen und deshalb schweren Eingriffen in die Markenrechte anderer kann der Streitwert einen großen Umfang erreichen.

Ähnlich wie bei der Eintragung einer neu gegründeten GmbH oder UG in das Handelsregister, erhalten Markeninhaber kurz nach der Markenanmeldung und Eintragung der Marke in das Markenregister bewusst ohne Grund erstellte Rechnungen. Diese erwecken den Eindruck von amtlichen Gebührenbescheiden – sollen sie hierdurch allerdings zur Bezahlung eines objektiv nicht erforderlichen Leistung bewegen.

Dabei sind sie rechtlich so gestaltet, dass Sie juristisch eine (mild ausgedrückt) nicht erforderliche Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Klassisches Beispiel ist eine Eintragung in einem „Firmen und Marken-Register“ gegen ein Entgelt in einem mittleren dreistelligen Bereich. Abzocker bedienen sich dabei der Öffentlichkeit des Markenregisters und nutzen die Unerfahrenheit von Neu-Inhabern von Marken aus. Ignorieren sie daher dubiose Schreiben – außer der Gebühr für die Anmeldung der Marke werden Sie grundsätzlich zu keinen weiteren Zahlungen aufgefordert. Im Zweifel stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

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