Kündigung wegen Facebook-Posts – arbeitsrechtliche Gefahren

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    Facebook-Post löst Rechtsstreit aus

    In Zeiten, in denen quasi jedermann einen Facebook oder Instagram Account hat, muss man umso vorsichtiger sein, was man auf Social Media Plattformen teilt.

    Sharen, Liken, Posten – Ausdrücke, die Social Media Nutzern nicht fremd sein sollten. Der Einfluss von Facebook und Co. Ist heutzutage allgegenwärtig und auch Arbeitgeber sind sich dessen bewusst. Viele Konzerne und Firmen betreuen daher neben der Internetseite auch Kanäle auf den gängigen Social Media Plattformen, zumindest auf Facebook. Im Zuge von Smartphones und Tablets erscheint dies auch nur zeitgemäß. Dementsprechend muss der Arbeitnehmer, der sich auf Facebook & Co. bewegt, umso mehr darauf achten, öffentliche Äußerungen mit Bedacht zu wählen, schließlich könnte der Vorgesetzte ein Instagram Follower sein oder ein Facebook-Freund, den man allzu schnell vergisst, wenn man kontroverse Bilder und Beiträge über Social Media teilt. So entschied das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil über eine außerordentliche Kündigung im Zuge eines kontroversen Facebookposts eines Arbeitnehmers.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Wenn private Äußerungen öffentlicher sind als gedacht

    So fand sich ein Triebfahrzeugführer, aufgrund eines Facebook-Posts, in einer unerwarteten Situation. Der gebürtige Pole hat in diesem Fall ein kontroverses Bild auf Facebook geshared, sprich mit seinen Facebook-Freunden öffentlich geteilt. Zwar tat er dies auf seiner privaten Facebookpräsenz, dennoch erhielt er alsbald einen Anruf seines Vorgesetzten. Bei dem geteilten Beitrag handelte es sich um ein Bild, welches das Eingangstor des Konzentrationslagers Auschwitz zeigt. Begleitet wurde dies von dem polnischen Text „Polen ist bereit für die Flüchtlingsaufnahme“.

    Nun mag man von der Flüchtlingssituation halten was man will, man sollte sich dennoch zweimal überlegen, ob man einen solchen Beitrag öffentlich teilen möchte. Besagter Treibfahrzeugführer ist nämlich keineswegs anonym im Netz unterwegs. Auf dessen Facebookpräsenz sind sogar Bilder zu sehen, welche ihn, in Arbeitskleidung, neben Triebwagen seines Arbeitgebers zeigen.

    Nachdem besagter Vorgesetzter also Stellungnahme verlangte, entfernte unser Arbeitnehmer das Bild sofort und entschuldigte sich ausgiebig. Dennoch folgte kurz darauf die außerordentliche Kündigung.

    Kann ein Facebook Post eine Pflichtverletzung sein?

    Der Arbeitgeber hat nämlich angebracht, dass menschenverachtende oder rassistische Äußerungen schwere Pflichtverletzungen darstellen, welche dazu geeignet sind, den Betriebsfrieden zu gefährden. Durch das relativ öffentliche Teilen mit den Facebook-Freunden, haben solche Beiträge auch eine gewisse Reichweite, welche gerade bei Social Media Nutzern, die öffentlich ihre Profession und Betriebszugehörigkeit angeben, von erheblichem Einfluss sein können. Die Arbeitgeber möchten schließlich möglichst jede Verbindung oder Relation zu „gefährlichen“ Themen vermeiden.

    Gerade bei der Plattform Facebook ist dies auch keine unbegründete Vorsicht. So kann man, je nach Privatsphären-Einstellung des Nutzers, kaum von „begrenzter Erreichbarkeit“ sprechen. Bei der öffentlichsten Einstellung, kann ein solcher Beitrag quasi unkontrolliert durch Likes und weiterem teilen verbreitet werden. In unserem Beispiel stammt das kontroverse Bild auch von einer sehr derben polnischen Satire- und Witzeseite. Bis der Beitrag jedoch beim „Endverbraucher“ ankommt, ist ein etwaiger satirischer Hintergrund zum Teil nur noch schwammig zu erkennen.

    Knackpunkt: Erkennbarkeit der Zugehörigkeit zum Unternehmen

    So entschied auch das ArbG Mannheim, zwar sei eine satirische und humoristische Auslegung nachvollziehbar, jedoch nicht eindeutig dem erreichten Personenkreis unterstellbar. Die Äußerung kann zudem nicht rein dem privaten Bereich des Arbeitnehmers zugeordnet werden, da dieser öffentlich anhand Bilder auf seinem Profil seine professionelle Betriebszugehörigkeit zur Schau stellt. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Meinungsäußerungen des Nutzers nicht mit dem Arbeitgeber in Zusammenhang gebracht werden.

    Dennoch entschieden die Mannheimer Richter, dass sowohl die außerordentliche Kündigung als auch eine hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflösten. Zwar stelle das Teilen des kontroversen Beitrags eine Pflichtverletzung dar, jedoch sei diese nicht so streng zu bewerten, dass eine Abmahnung nicht schon zum Erfolg führen würde, schließlich bestünde das Arbeitsverhältnis bereits seit nunmehr 14 Jahren und verlief bisher immer konfliktfrei.

    Fazit

    Dieses Urteil zeigt, dass

    Äußerungen eines Arbeitnehmers auf dessen privaten Social-Media Präsenz eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen können, wenn sich aus dieser Präsenz eine Beschäftigung beim jeweiligen Arbeitgeber erkennen lässt und die Äußerung ruf- und geschäftsschädigend sein kann.

    Ist man sich also unsicher, ob und wenn ja was man auf sozialen Netzwerken sicher teilen kann, so kann eine fachmännische rechtliche Beratung durchaus ratsam sein, bevor man sich allzu schnell in prekären Situation mit dem Arbeitgeber wiederfindet.

    Dies gilt natürlich erst recht, wenn man tatsächlich eine Kündigung aufgrund eines Social-Media-Posts erhalten hat.

    Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kündigung wegen Facebook-Posts”? Wir beantworten sie kostenlos!

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    8 Kommentare
    1. Sabine
      says:

      Habe heute 2 Abmahnungen bekommen ,einmal weil ich krank arbeiten gekommen bin und zweitens weil ich auf einen Post in fb geantwortet habe und mich da ironisch an Kunden bedankt habe das ich corona durch deren verhalten bekommen habe .ist das rechtens oder sollte ich dagegen angehen
      Bin seit 8 Jahre in diesem Unternehmen und habe mir nie was zu schulden kommen lassen

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        grundsätzlich muss dies zunächst im Einzelfall geprüft werden, daher kann es in diesem Rahmen nicht näher beurteilt werden.
        Es besteht jedoch keine Frist, innerhalb derer man gegen eine unberechtigte Abmahnung vorgehen muss. Man kann diese also erst einmal hinnehmen und erst dagegen vorgehen, wenn beispielsweise eine Kündigung, eine verweigerte Gehaltserhöhung oder eine negative Aussage im Arbeitszeugnis auf die Abmahnung gestützt wird.

        Konkret könnte es möglich sein, gegen die Abmahnung wegen des Arbeitens trotz Krankheit vorzugehen, wenn keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat, also die Arbeit genauso gut verrichtet werden konnte wie sonst auch. Es kommt aber auch auf die Ansteckungsgefahr an, die konkret vorgelegen hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    2. Andre
      says:

      Darf mein Arbeitgeber mir eine Abmahnung erteilen weil ich bei facebook geschrieben habe „dann werde ich meine arbeit dem Gehalt anpassen unglaublich diese Firma „
      Mit freundlichen Grüßen

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt dabei auch darauf an, unter welchen Privatsphäre-Einstellungen dies gepostet wurde. Ein derartiger, öffentlich geposteter Kommentar kann durchaus eine Abmahnung rechtfertigen. Wurde es nur im Freundeskreis gepostet und ist “zufällig” an den Arbeitgeber gelangt, könnte die Abmahnung unwirksam sein. Es wäre aber erst näher zu prüfen.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt

    3. Lilli
      says:

      Hallo, ich bin 62 Jahre, seit 7 Jahren im Unternemen und würde fristlos und betriebsbedingt gekündigt, weil ich auf einen Link einer Kollegin reagiert habe.
      Ist das erlaubt?
      LG

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        es kommt hier immer auf den Einzelfall an, vor allem darauf, ob und in welchem Ausmaß die Äußerung geschäftsschädigend war. Im Falle einer bloßen Reaktion auf einen Post kann man meistens davon ausgehen, dass eine Abmahnung erlaubt ist, eine fristlose Kündigung hingegen nicht.
        Laut Ihrer Angaben wurde hilfsweise betriebsbedingt gekündigt. Auch diese Kündigung sollte grundsätzlich anwaltlich geprüft werden. Nutzen Sie also gerne unser Kontaktformular und vereinbaren Sie eine kostenlose Erstberatung.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

    4. Förtsch
      says:

      Hallo :-)
      kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn ich auf Instagram was posten, während ich Krankgeschrieben bin? (Ja mir ist bewusst, dass dies kein gutes Bild allgemein macht, habe es mich dennoch gefragt wie die rechtliche Seite aussieht).

      Freue mich auf eure Antwort!

      Mit freundlichen Grüßen

      • Jan Glitsch
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        das Posten an sich kann in aller Regel kein Kündigungsgrund sein. Während man krankgeschrieben ist hat man die Pflicht, seine Genesung nicht zu gefährden. Ein Posting im Internet dürfte die Genesung nur in absoluten Ausnahmefällen gefährden.
        Wenn jedoch der Inhalt des Postings ausschlaggebend für die Kündigung wäre, müsste man dies genauer prüfen. Ein gepostetes Foto von einem Ausflug, das einem Datum zugeordnet werden kann, an dem man eigentlich im Bett bleiben sollte, kann als Beweis dienen, dass man nicht tatsächlich erkrankt war oder seine Heilung gefährdet hat.

        Mit freundlichen Grüßen

        J. Glitsch
        Rechtsanwalt

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