Wen schützt das Einsichtsrecht der Betriebsräte?

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    Wen schützt das Einsichtsrecht der Betriebsräte?

    Die Daten eines Betriebsrats unterliegen einem Datenschutz, Arbeitgeber haben daher kein Einsichtsrecht. Doch wenn einzelne Betriebsräte ihre eigenen Daten nur unter Umständen einsehen können, sorgt das für Komplikationen.

    Jan Glitsch ist Anwalt für Arbeitsrecht und betreut mit seinem spezialisierten Team bundesweit unsere Mandanten in diesem Bereich.

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    Von Datenschutz und technischen Möglichkeiten

    Spätestens, wenn nur Mitglieder des Betriebsratsauschusses ungehindert die Betriebsratdaten einsehen können, während die anderen Betriebsräte jedoch auf eine komplizierte Methode zurückgreifen müssen, kommt es zum Streit. So wie in einem Unternehmen, in welchem die benachteiligten Betriebsräte nur über einen speziell eingerichteten, einen sogenannten „gehärteten“ , PC Einsicht auf ihre eigenen Betriebsratdaten hatten.

    Begründet wird dies mit Datenschutz und den beschränkten technischen Möglichkeiten des Unternehmens. Nicht alle Mitglieder hätten Zugriff auf einen eigenen PC in sicherer Umgebung. Soweit so gut, dies erklärt jedoch nicht, weshalb besagter gehärteter PC weder Senden, Drucken noch Speichern zulässt. Obendrein wurde der Rechner auch nur alle 15 Minuten mit den restlichen Betriebsrat-PCs synchronisiert. Damit war es den benachteiligten Betriebsräten dann auch genug, es kam zum Rechtsstreit.

    Uneingeschränktes Einsichtsrecht

    Vor dem AG München blieb das Anliegen vorerst erfolglos. Jedem Betriebsrat sei es selbst überlassen, wie er die Einsicht gestalte. Nur die Wiederinbetriebnahme eines zentralen E-Mail-Accounts wurde zunächst erreicht. Dieser sollte dem Sammeln der Anliegen der Arbeitgeberin und Arbeitnehmer dienen. Auch dies geschah jedoch nur mittelbar, die Empfänger wurden nur themenbezogen abgelegt. Das ganze geschah zudem weiterhin am besagten gehärteten PC und zwar in den folgenden vier Monaten ganze einmal. Bei einem Unternehmen mit mehreren Tausend Mitarbeitern ein Zeichen der Wirksamkeit dieser Maßnahme.

    Das LAG München verschaffte dann Abhilfe. Alle Betriebsratmitglieder haben uneingeschränktes Einsichtsrecht auf Aufzeichnungen und Materialien, ob nun elektronisch oder auf Papier. Das LAG stützte dies auf den § 34 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Der, von den vorher benachteiligten Betriebsräten befürchtete, Informationsvorsprung wird somit verhindert, selbst zB. der Betriebsratsvorsitzende hat nun die selbe Einsicht wie die restlichen Mitglieder.

    Schließlich dient der unmittelbare Zugang auch der Kontrolle untereinander, der beschränkte Zugang steht eben jenem entgegen. Weiterhin sind auch E-Mails im Einsichtsrecht einbezogen, jedes Betriebsratsmitglied muss sie ohne Zeitverzögerung erhalten. Datenschutz kann zudem nicht als Hindernisgrund verwendet werden, schließlich unterliegen Betriebsräte ohnehin einer umfangreichen Verschwiegenheitspflicht.

    Weitere und ausführlichere Informationen rund um das Thema „Betriebsrat“ finden Sie in unserem Beitrag.

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