Verteilung der Gewinne und Verluste
Im Rahmen der Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung steht dem Versicherungsnehmer grundsätzlich die Rückzahlung der geleisteten Beiträge zu. Hat der Fonds mit dem Sparanteil Gewinne erwirtschaftet, stehen diese dem Versicherungsnehmer zu, auf der Kehrseite mindern aber etwaige Fondsverluste den Anspruch des Versicherungsnehmers (BGH, Urteil vom 11.11.2015, Az. IV ZR 513/14).
Hohe Verluste trägt der Versicherer
Allerdings muss der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Verluste tragen. Schließlich würde ein hoher Verlust den Versicherungsnehmer letztlich von der Geltendmachung seines Widerspruchsrechts abhalten, was dem europarechtlichen Effektivitätsgebot zuwiderliefe. Denn bei Anrechnung aller Verluste bliebe von dem Widerspruchsrecht wirtschaftlich gesehen nichts mehr übrig.
Der Bundesgerichtshof hat bisher nur in Fällen entschieden, in denen die Fondsverluste deutlich unter zehn Prozent des Sparanteils lagen und nur wenige hundert Euro betrugen.
In seinem oben benannten Urteil betont er:
„Das Widerspruchsrecht wird jedenfalls dann nicht entwertet, wenn die Verluste nur einen geringen Teil der Sparanteile ausmachen.“
Diese Argumentation legt den Umkehrschluss nahe, dass Fondsverluste von mehr als zehn Prozent des angelegten Sparanteils vom Versicherer zu tragen sind.
Bei Rückabwicklung Achtung geboten
Aus diesem Grund sollten Versicherungsnehmer bei der Rückabwicklung ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung aufmerksam sein. Unter Umständen werden hier Verluste auf sie abgewälzt, die sie sich in Wirklichkeit nicht anrechnen lassen müssen. Auch Verbrauchern, die wegen starker Verluste der Fondsanteile zögern, die Widerspruchsmöglichkeiten ihrer Lebensversicherung prüfen zu lassen, ist daher rechtliche Unterstützung anzuraten. Die nähere Betrachtung kann ergeben, dass die Verluste aus den Fondsanteilen derart hoch sind, dass sie bei einer Rückabwicklung vom Versicherer zu tragen wären – was einen Widerspruch wieder lukrativer erscheinen lässt.
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