Arbeitgeber als Versicherungsnehmer
Führt der Arbeitgeber die betriebliche Altersvorsorge über eine Direktversicherung durch, räumt er dem Arbeitnehmer, beziehungsweise dessen Hinterbliebenen, typischerweise ein Bezugsrecht ein. Er selbst ist dann Versicherungsnehmer – nicht der Arbeitnehmer. Es stellt sich die Frage, ob auch diese Art der Lebensversicherung widerrufbar ist und vor allem in einer derartigen Konstellation wann den Widerruf erklären kann. Unter Umständen kann das problematisch werden.
Widerrufsjoker findet auch bei betrieblicher Altersvorsorge Anwendung
§ 10a VAG (a.F.) sieht vor, dass allen natürlichen Personen die Verbraucherinformationen erteilt werden müssen. Auch der damals maßgebliche § 5a VVG (a.F.) räumt allen Versicherungsnehmern ein Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht ein. Unabhängig davon, ob es sich um Einzelunternehmer, eine OHG oder eine GmbH & Co. KG handelt, auch Unternehmen wurde ein Widerspruchsrecht eingeräumt. Im Falle einer fehlerhaften Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung im Direktversicherungsvertrag, steht auch hier den Betroffenen die Möglichkeit der Rückabwicklung offen.
Wer darf widersprechen?
Das Widerspruchsrecht liegt in der Regel beim Arbeitgeber. Dessen Befugnis ergibt sich letztlich aus der einfachen Tatsache, dass er Versicherungsnehmer ist. Daraus, dass dem Arbeitnehmer ein Bezugsrecht eingeräumt wurde, resultiert noch lange kein Gestaltungsrecht dieses im Verhältnis zum Versicherungsgeber. Das sogenannte Deckungsverhältnis besteht allein zwischen Arbeitgeber und Versicherer, zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer besteht bloß ein sogenanntes Versorgungs- beziehungsweise Valutaverhältnis. Möglicherweise kann der Arbeitnehmer dann selbst widersprechen, wenn der Arbeitgeber die Direktversicherung nach dessen Ausscheiden auf ihn überträgt. Es bedarf hier einer Einzelfallbetrachtung. Schließlich gibt es zahlreiche Optionen bei einer entsprechenden Übertragung. Handelt es sich um eine klassische Abtretung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, der dann neuer Versicherungsnehmer wird, gehen nicht automatisch sämtliche Ansprüche auf diesen über. Dabei werden nur einzelne Forderungen übertragen – wie etwa der Auszahlungsanspruch. Dazu zählt man jedoch nicht den Auszahlungsanspruch nach erfolgtem Widerruf.
Abweichungen von dieser Regel bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Gibt es eine solche, gehen auch die Nebenrechte auf den Arbeitnehmer über. Eine Vertragsübernahme in dieser Gestalt ist allerdings selten. Doch auch bei einer derartigen abweichenden Gestaltung bedarf es einer gesonderten Betrachtung der im Einzelfall getroffenen Absprache. Es ist zu prüfen, ob auch das Widerspruchsrecht explizit übertragen werden sollte und letztlich übertragen wurde. Schließlich gibt es in den üblichen Formularen zum Versicherungsnehmerwechsel keine ausdrücklichen Angaben zu Widerspruch und Widerruf. Die Erwähnung dieser Gestaltungsrechte wurde schlichtweg vergessen. Es ist letztlich durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Parteien einen Übergang sämtlicher, im Zusammenhang mit der Lebensversicherung stehenden Rechte beabsichtigt haben.
Hallo ich möchte bitte meine betriebliche Altersvorsorge Direktversicherung auf Widerruf bzw Rückabwicklung prüfen lassen mit Berechnung des wirtschaftlichen Vorteils bei rückabwicklung
Sehr geehrter Herr Groene,
vielen Dank für Ihr Interesse an unserer kostenlosen Prüfung.
Ich möchte Sie bitten, die maßgeblichen Dokumente einzuscannen oder gut lesbar abzufotografieren und entweder per E-mail an widerruf@anwalt-kg.de zu senden oder über unseren Dokumenten-Upload hochzuladen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt