Allgemeine Geschäftsbedingungen – individueller Vertrag: Was hat Vorrang?

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Was hat Vorrang? Allgemeine Geschäftsbedingungen oder ein individueller Vertrag?

Tritt eine GmbH im Rechtsverkehr auf und schließt Verträge ab, kann sich in der Praxis regelmäßig der Fall bilden, dass dem Vertrag sogenannte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)  beigefügt werden. Fraglich ist insbesondere, welche Regelungen gelten, wenn individuelle Abreden getroffen werden, die im Widerspruch zu den vorformulierten AGB stehen. 

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Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Verwender ist dabei zumeist der Verkäufer.

Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat.

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur unter folgenden Voraussetzungen Bestandteil eines Vertrags:

  • Einerseits hat der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinzuweisen.
  • Andererseits muss der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft worden sein, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Kurzum muss der Verwender dafür sorgen, dass die andere Vertragspartei Kenntnis von der AGB nehmen kann. Ist dieser Fall gegeben, liegen AGBs vor.

Vorliegen der Individualabrede

Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Aushandeln meint hierbei ein willentlich und bewusstes Abweichen von den AGB oder etwa einer gesetzlichen Regelung bzw. die Festsetzung einer Regelung oder Abrede im Vertrag. Individualabreden können insbesondere auch mündlich getroffen werden. Es empfiehlt sich allerdings, insbesondere aus beweistechnischer Sicht, die Regelungen schriftlich festzuhalten.

Liegt eine Individualabrede neben einem vorformulierten Vertrag, also AGBs vor, stellt sich die Frage, welche Regelungen Vorrang haben.

Vorrang der Individualabrede

Der Gesetzgeber regelt, dass Individualabreden grundsätzlich Vorrang vor den AGB haben. Im Wortlaut des Gesetzes heißt es daher: „Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.“

Somit sollte eine GmbH, wenn sie mit dem vorformulierten Vertrag nicht einverstanden ist, stets darauf bestehen, individuelle Abweichungen schriftlich zu vereinbaren. Der Verwender bzw. Verkäufer kann sich dann nicht mehr auf seine AGB berufen.

Zusammenfassung

Der Vorrang der Individualabrede schützt den Einzelfall vor der Regel. Häufig passt ein vorformulierter Vertrag nicht zu jedem Sachverhalt. Der Gesetzgeber privilegiert den finalen Willen der Parteien. Gerne unterstützen wir Sie bei missverständlichen Vertragsverhandlungen und der Prüfung von AGB, sodass Rechtsstreitigkeiten vermieden werden.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Allgemeine Geschäftsbedingungen – individueller Vertrag: Was hat Vorrang?”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Janine
    says:

    Hallo, angenommen, in den AGBs steht geschrieben, dass eine telefonische Beratung nur gegen Vorkasse erfolgt. Im Email-Verkehr wird allerdings ausgemacht, dass der Betrag nach Erhalt einer Rechnung zu zahlen ist. Gelten dann die AGBs oder die schriftliche Vereinbarung?
    Vielen Dank.

    • Lorena Klee
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich steht die Individualvereinbarung über den AGB. M.E. schließt die eine Bestimmung die andere in Ihrem konkreten Fall aber nicht aus – eine Rechnung kann Ihnen auch vorab gestellt werden. Im Zweifelsfall ist jedoch der individuellen Vereinbarung Vorrang zu geben, danach zahlen Sie erst, wenn Sie eine Rechnung erhalten haben.

      Mit freundlichen Grüßen

      i.A.
      Lorena Klee

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