Haftung bei der Firmenfortführung nach § 25 HGB

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Haftung bei der Firmenfortführung nach § 25 HGB

Eine wichtiges Thema, das einen Großteil unserer Mandanten betrifft, ist die sogenannte Nachhaftung bei Betriebsübernahme nach § 25 HGB. Unter Umständen haftet hiernach der Erwerber eines Unternehmens, wenn er dieses fortführt.

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Die Nachhaftung gemäß § 25 HGB

Die Rechtsfolge einer Nachhaftung gem. § 25 HGB ist ein gesetzlicher Schuldbeitritt. Für Altverbindlichkeiten haftet, wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, vgl. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB. Das bedeutet, dass sobald der Tatbestand der Norm greift, ein großes Risiko besteht, dass der Erwerber für Verbindlichkeiten haftet, die er selbst nicht begründet hat. Folglich entsteht eine Gesamtschuld, sodass der Gläubiger des Unternehmens dazu berechtigt ist, seine Ansprüche nun wahlweise gegen den alten oder gegen den neuen Inhaber im vollen Umfang geltend zu machen. Sinn und Zweck der Regelung ist somit der Gläubigerschutz.

Eine Ausnahme von der Regelung ist nur möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten – also Gläubiger – mitgeteilt worden ist.

Von Vorteil ist allerdings, dass nicht nur die Schulden übergehen, sondern unter Umständen auch die Forderungen der früheren Gesellschaft. Denn die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma eingewilligt haben.

Fortführung der Firma

Damit die Haftung nach § 25 HGB greift, muss zunächst ein Handelsgeschäft vorliegen, das fortgeführt werden soll. Dieses muss zum Zeitpunkt der Übernahme noch bestehen. Eine vorübergehende Stilllegung des Betriebs ist aber unschädlich.

Unter Fortführung versteht der Gesetzgeber und die Rechtsprechung, dass für Dritte – also den Rechtsverkehr – die Firma weiter betrieben wird. Es darf sich also nicht erkennbar um eine „neue“ Firma handeln. Das bisherige Unternehmen muss also im Kern fortgeführt werden.

Auch muss der Firmenname tatsächlich und im Wesentlichen fortgeführt werden. Für den Dritten sollte erkennbar sein, dass trotz der geringen Namensänderung noch dieselbe Firma besteht und eine Kontinuität der Haftung zu erwarten ist.

Vermeidung der Fortführung

Um die Annahme der Fortführung oder Kontinuität der Firma zu vermeiden. Empfiehlt es sich, eine möglichst klare Trennung der Unternehmen vorzunehmen. Hierbei sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

  • Änderung des Firmennamens
  • Änderung der Außenwirkung (durch Verwendung von anderer Werbung, Schildern, Briefköpfen, E-Mail Adressen etc.)
  • Die Betriebsstätte oder Betriebsmittel müssen unter Umständen nicht geändert werden (wenn diese nicht auf die „alte“ Firma hinweisen)

Ausschlaggebend ist, dass sich für den Rechtsverkehr, also die bisherigen Gläubiger der alten Firma der Eindruck entsteht, dass die Firma fortgeführt wird. Die Annahme lässt sich dadurch ausschließen, dass eine klare Trennung vollzogen wird.

Fazit

Die Übernahme einer Gesellschaft birgt die Gefahr der Haftung für Altverbindlichkeiten. Insbesondere vor dem Hintergrund der Gründung einer sogenannten Auffanggesellschaft ist es sinnvoll, sich professionellen, anwaltlichen Rat zu suchen.

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