Der Grundsatz der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG

  • GmbH: Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG

Telefonische Erstberatung

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG

Ein wichtiges Thema, das einen Großteil unserer Mandanten betrifft, ist der sogenannte Grundsatz der Kapitalerhaltung. Zwar haften die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen, dennoch können Gesellschafter unter Umständen haften, wenn der Grundsatz der Kapitalerhaltung verletzt wird.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

GmbH Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Erbringung des Stammkapitals

Die beschränkte Haftung der GmbH tritt erst ein, wenn das Stammkapital durch die Gesellschafter erbracht wurde. Dieses beträgt mindestens 25.000 Euro. Der Gesetzgeber fordert allerdings nicht nur, dass das Stammkapital durch die Gesellschafter ordnungsgemäß erbracht wird, er schützt dieses auch vor Missbrauch. Wichtig ist hierbei, dass die Einlagen nicht „causa societatis“ an die Gesellschafter zurückfließen. Denn das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.

Grundsatz der Kapitalerhaltung

Der Grundsatz der Kapitalerhaltung schützt das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen. Es ist eine rein bilanzielle Betrachtungsweise anzustellen. Reicht das Reinvermögen bzw. freie Eigenkapital aus, um das im Gesellschaftsvertrag bestimmte Stammkapital zu decken, so liegt keine Unterbilanz vor. Das Reinvermögen erhält man, wenn man die Schulden der Gesellschaft von den Aktiva subtrahiert.  Eine Rückzahlung an die Gesellschafter darf also nicht erfolgen, wenn das Ergebnis unter 25.000 Euro liegt. Wichtig ist hierbei, dass stille Reserven, etwa die Unterbewertung von Vermögen oder Überbewertung von Schulden, nicht aufgelöst werden.

In Ausnahmefällen kann allerdings trotzdem eine Rückzahlung zulässig sein. Der Grundsatz der Kapitalerhaltung und das Rückzahlungsverbot gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 AktG) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Ein Rückgewähranspruch kann etwa eine Darlehensforderung gegen den Gesellschafter sein. Diese ist vollwertig, wenn nach einer Bonitätsprüfung damit zu rechnen ist, dass der Gesellschafter die Verbindlichkeit tilgen könnte.

Außerdem ist der Grundsatz der Kapitalerhaltung nicht auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen, anzuwenden. Nach einer bilanziellen Betrachtungsweise verringert sich hierdurch auch nicht das Vermögen der Gesellschaft, denn nach Tilgung wird die von einer Verbindlichkeit befreit, sodass lediglich eine Bilanzverkürzung vorliegt.

Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht, vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung des Rückzahlungsbeschlusses, erfolgen.

Rechtsfolge bei Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung

Verstößt ein Gesellschafter gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung, erhält dieser also gesetzeswidrig Vermögen von der Gesellschaft und hierdurch reicht das Reinvermögen nicht mehr aus, um das gezeichnete Stammkapital zu decken, so erhält die Gesellschaft einen Erstattungs- bzw. Rückzahlungsanspruch.

War der Empfänger, also der Gesellschafter in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist. Also nur in Höhe der Verbindlichkeiten, die das Reinvermögen insoweit schmälern, dass eine Unterbilanz besteht.

Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die Übrigen verteilt.

Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in zehn Jahren bzw. in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist.

Zusammenfassung

Bevor Zahlungen von der Gesellschaft an einen Gesellschafter getätigt werden und der Gesellschaft kein kompensationsfähiges Äquivalent zufließt, sollte stets überprüft werden, ob der Grundsatz der Kapitalerhaltung dadurch verletzt wird.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Der Grundsatz der Kapitalerhaltung nach § 30 GmbHG”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 3 other comment(s) need to be approved.
0 Kommentare

Trackbacks & Pingbacks

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei