Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG / GmbH

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Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG / GmbH

Nach der Handelsregistereintragung und dem Abschluss der Gründung einer GmbH oder UG kommen weitere Aufgaben auf Sie als Gründer zu. Eine der Hauptaufgaben ist die Gewerbeanmeldung.

In diesem Formular sind Angaben zur Person, des Betriebs, den Niederlassungen und Adresse, dem Beginn der Tätigkeit, der Erlaubnis zur Gewerbeanmeldung anzugeben.

Zunächst stellt sich die Frage, ob eine Gewerbeanmeldung überhaupt erforderlich ist. Sollten Sie eine selbständige, nachhaltige und auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Absicht Gewinne zu erzielen ausüben, so liegt ein sog. Gewerbebetrieb vor. Sodann ist Ihre Unternehmung grundsätzlich bei dem zuständigen Gewerbeamt anmeldungspflichtig, vgl. § 14 GewO.

Inhalt dieser Seite:

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Sind Freiberufler Gewerbetreibende?

Freiberufler unterliegen keiner Anzeigepflicht einer Gewerbeausübung, sodass sie auch von der Entrichtung der Gewerbesteuer befreit sind.

Welche Tätigkeiten unter den Begriff der freien Berufe fällt, ist in § 18 EstG geregelt.

Der Ausschluss der Gewerbeanmeldungspflicht gilt auch für Berufe, die ein ähnliches Berufsbild aufzeigen. Die Aufzählung in § 18 EStG ist nicht abschließend. Die Entscheidung, ob Ihre Tätigkeit unter den Begriff der Freien Berufe fällt, obliegt letztlich dem Finanzamt.

Sollten Sie keinen freien Beruf ausüben, so müssen Sie ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Bei der Gründung einer UG oder GmbH ist es empfehlenswert, die Gewerbeanmeldung erst nach Eintragung ins Handelsregister vorzunehmen.

GmbH/UG: Gewerbeerlaubnis für die Gesellschaft oder den Geschäftsführer?

Bei der Gründung einer GmbH/UG wird die Gewerbeerlaubnis der Gesellschaft erteilt, nicht ihrem Geschäftsführer. Nichts desto trotz wird bei ihrer Erteilung auf die Eignung des Geschäftsführers geschaut. Sind beispielsweise besondere personelle Voraussetzungen an ein Gewerbe geknüpft – z. B. die Eignung als Bauträger nach § 34c GewO – muss ein Geschäftsführer der zu gründenden GmbH/UG diese haben. Er muss dabei nicht Gesellschafter dieser Gesellschaft sein. So können in den meisten Fällen Gründer ohne spezielle Kenntnisse eine Gesellschaft gründen und einen Fremdgeschäftsführer zur Erfüllung bestimmter Voraussetzungen einstellen.

Unsere Hinweise für Sie beim Ausfüllen des Fragebogens

Viele Gründer haben Schwierigkeiten, die Gewerbeanmeldung ordnungsgemäß auszufüllen. Daher zeigen wir Ihnen die häufigsten Problemfelder auf und geben Ihnen Hinweise an die Hand, mit denen Sie diese Aufgabe fehlerfrei bewältigen.

Grundsätzliche Voraussetzungen der Gewerbeanmeldung

Um die grundsätzlichen Voraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie geschäftsfähig und volljährig sein. Ferner müssen Sie angeben, welche Art von Gewerbe Sie betreiben möchten.

Hat Ihr Unternehmen mehrere gesetzliche Vertreter, so sind Angaben zu allen gesetzlichen Vertretern auf der Gewerbeanmeldung und ggf. auf Beiblättern zu ergänzen.

Viele Gründer fragen sich, welches Datum sie als Beginn der angemeldeten Tätigkeit angeben sollen, da die Gewerbeanmeldung im Normallfall nach dem Beurkundungstermin, aber vor Eintragung ins Handelsregister vorgenommen wird. Im Zweifel geben Sie das Datum des Beurkundungstermins an.

Besondere Voraussetzungen der Gewerbeanmeldung

Handelt es sich um einen ausländischen Gründer, müssen in der Gewerbeanmeldung Angaben zu dessen Aufenthaltserlaubnis gemacht werden.

Im Falle der Tätigkeit eines Handwerkers, ist die Handwerkskarte vorzulegen.

Für die Gewerbeanmeldung einer OHG, UG oder GmbH, müssen Sie das Unternehmen vorher in das Handelsregister eintragen lassen und den Handelsregisterauszug vorlegen.

Sollte eine gesonderte Genehmigung erforderlich sein, sollten Sie diese mitbringen. Werden Sie beispielsweise als Makler, Bauträger oder Baubetreuer tätig, benötigen Sie für die Ausübung Ihrer Tätigkeit eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO.

Üben Sie ein überwachungspflichtiges Gewerbe aus, ist für die Gewerbeanmeldung ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Gewerberegister beizufügen.

In diesen Fällen hat die Behörde die Gewerbeausübung zunächst zu erlauben – ihnen also eine sog. Konzession erteilen. Aufgrund dieser dürfen Sie sodann das Gewerbe ausüben.

Zuständigkeit des Gewerbeamtes

Welches Gewerbeamt zuständig ist, richtet sich nach dem Sitz Ihres Unternehmens. In der Regel ist dies die Gewerbebehörde Ihrer Gemeinde/Stadt.

Kosten und Dauer der Gewerbeanmeldung

Die Höhe der Gebühr der Gewerbeanmeldung fällt von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich aus. Grundsätzlich ist mit Kosten zwischen 10,- € und 60,-€ zu rechnen.

In den meisten Fällen bereiten wir die Gewerbeanmeldung vor. Sie wird dann vom Geschäftsführer persönlich beim Gewerbeamt vor Ort vorgenommen. So dauert sie nicht länger als 15 Minuten. Alternativ können Sie den meisten Gewerbeämtern die Unterlagen per E-Mail zukommen lassen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Gewerbeanmeldung Ihrer UG / GmbH”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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