Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten

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Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes für Ihre Firma beachten

Die Ausübung einer selbstständigen, regelmäßigen, entgeltlichen Tätigkeit ist dem Gewerbeamt anzuzeigen (§ 14 GewO). Grundsätzlich nimmt die Gewerbemeldestelle der Stadt, in der Sie das Gewerbe betreiben, die Gewerbeanmeldung entgegen. Die Gewerbemeldestelle bescheinigt Ihnen die ordnungsgemäße Anzeige Ihres Gewerbes.

Inhalt dieser Seite:

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Was ist ein Gewerbe?

Ein Gewerbe ist jede planmäßige, in Absicht auf Gewinnerzielung vorgenommene und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, mit Ausnahme der Land- und Forstwirtschaft und der freien Berufe. Unter der Gewinnerzielungsabsicht versteht man das Ziel mit einem Unternehmen Gewinn zu erwirtschaften. Ausgenommen sind Tätigkeiten, die nur ideelle Zwecke verfolgen und gemeinnützig sind, wobei es sich teilweise auch um ein Gewerbe handeln kann. Als gewerbliche Tätigkeit gilt nicht die gelegentliche Betätigung und die Verwaltung eigenen Vermögens, soweit sich diese im angemessenen und üblichen Rahmen bewegt. Rechtliche gesehen ist für eine selbstständige Tätigkeit ein Handeln im eigenen Namen und unter eigenen Verantwortung notwendig.

Erforderlichkeit einer Gewerbeanmeldung

Eine Gewerbeanmeldung ist in der Regel erforderlich, wenn eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen wird. Eine Anmeldung ist darüber hinaus erforderlich, wenn ein bestehender Betrieb übernommen wird oder der Standort eines bestehenden Gewerbebetriebs in eine andere Stadt verlegt wird. Außerdem ist eine Anmeldung erforderlich, wenn eine Zweigstelle in einer anderen Stadt eröffnet wird. Ferner ist ein Rechtsformwechsel der Gesellschaft bei der zuständigen Gewerbestelle anzuzeigen.

Wen trifft die Anzeigepflicht?

Bei Einzelunternehmen ist selbstverständlich der Einzelunternehmer bzw. der Inhaber des Betriebes als natürliche Person anzeigepflichtig. Komplizierter ist es bei einer anderen Rechtsform. Bei Personengesellschaften wie der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter anzeigepflichtig, wobei die Anzeigepflicht jeden Gesellschafter selbst trifft, unabhängig von den anderen Gesellschaftern. Bei juristischen Personen wie beispielsweise einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Unternehmergesellschaft (UG) trifft die Anzeigepflicht den gesetzlichen Vertreter der juristischen Person. Bei der GmbH oder UG ist dies der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführer anzeigepflichtig.

Welche Unterlagen werden für die Gewerbeanzeige benötigt?

Für die Gewerbeanmeldung ist ein bundeseinheitlicher Vordruck vorgeschrieben. Dieser Vordruck muss in Schriftform ausgefüllt werden, das bedeutet, dass er handschriftlich unterschrieben werden muss. Zum Teil kann dieser Vordruck aus dem Internet herunterladen und ausgefüllt an die zuständige Stelle geschickt werden oder man füllt ihn im Amt vor Ort aus. Beide Möglichkeiten stehen Ihnen in diesem Fall offen, solange Sie dem Schriftformerfordernis Genüge tun.

Zusätzlich zu diesem Vordruck müssen Sie der Gewerbemeldestelle folgende Unterlagen vorlegen bzw. in Kopie mitsenden:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Identitätskarte mit Meldebescheinigung
  • bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht und ein Ausweis oder eine Ausweiskopie des Vollmachtgebers sowie der Ausweis des Bevollmächtigten. Sollte sich aus den Ausweispapieren keine Privatanschrift ergeben, muss auch eine Meldebescheinigung beigefügt werden.
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen ein aktueller Registerauszug
  • bei einer juristischen Person (GmbH, UG) in Gründung eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und die schriftliche Zustimmung aller Gründer, dass diese einer Gewerbeanmeldung vor Eintragung in das Handelsregister zustimmen
  • bei ausländischen juristischen Personen müssen die Eintragungsunterlagen in deutscher Übersetzung vorgelegt werden

Darüber hinaus gibt es Tätigkeiten, bei denen eine besondere Erlaubnispflicht besteht. Bei diesen gewerblichen Tätigkeiten können die Gewerbeämter zusätzliche Unterlagen verlangen. Die oben genannten Punkte sind in diesen Fällen nicht abschließend.

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten

Es gibt gewerbliche Tätigkeiten, die erlaubnispflichtig sind. Sie dürfen also nur ausgeübt werden, wenn eine spezielle Erlaubnis erteilt wurde.

Beispiele für erlaubnispflichtige Tätigkeiten:

  • Gaststättengewerbe
  • Pfandleihergewerbe
  • Betrieb einer Spielhalle
  • Automatenaufsteller
  • Vermittlung von Immobilien und Darlehen
  • Reisegewerbe
  • Bewachungsgewerbe
  • Versteigerergewerbe
  • Vermittlung von Versicherungen/Versicherungsmakler.

Überwachungsbedürftige gewerbliche Tätigkeiten

Außerdem gibt es überwachungsbedürftige gewerbliche Tätigkeiten. Für diese benötigen Sie zusätzlich ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister.

Dazu gehören nach § 38 GewO:

  • Ankauf und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
  • Ankauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • Auskunfteien und Detekteien
  • Partnervermittlungen
  • Reisebüro und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen sowie Schlüsseldienste
  • Herstellung und Vertrieb spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
  • Ankauf und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen, Waren aus Edelmetall
  • Ankauf und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • Ankauf und Verkauf von Altmetallen

Eintragung in die Handwerksrolle

Bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen können, sollten Sie prüfen lassen, ob ein Eintrag in die Handwerksrolle erforderlich ist. Die Handwerksrolle wird bei der zuständigen Handwerkskammer in Ihrer Region geführt. Hierzu sollten Sie Kontakt mit der Handwerkskammer aufnehmen und sich weitere Informationen einholen.

Bearbeitungszeit und Gebührenhöhe

Die Höhe der Gebühren für die Gewerbeanmeldung ist unterschiedlich hoch. Dies hängt davon ab, in welcher Gemeinde Sie eine Anmeldung vornehmen möchten. In der Regel fällt höchstens eine Verwaltungsgebühr von 25 Euro an. Diese Gebühr kann bei einem persönlichen Termin vor Ort gezahlt werden, bei schriftlicher Meldung kommt ein Gebührenbescheid zu Ihnen nach Hause. Im letzteren Fall kann die Gebühr überwiesen werden. Die Bearbeitungszeit liegt bei Vollständigkeit der Unterlagen bei 3 Werktagen. Falls weitere Unterlagen benötigt werden oder die von Ihnen zugesendeten Unterlagen nicht vollständig sind, verzögert sich der zeitliche Rahmen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Gewerbeanmeldung: Das sollten Sie bei der Anmeldung eines Gewerbes beachten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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2 Kommentare
  1. Ronny P.
    says:

    Hallo mal eine Frage ich möchte mir einen Online Shop eröffnen in bereich Computer und software und Erotik Artickel Verkaufen. Und auch über Ebay verkaufen was für ein gewerbe muss ich da beim Gewerbeamt anmelte.mfg

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es wird ein Gewerbe des Handels sein. Nähere Auskünfte bekommen Sie beim für Sie zuständigen Gewerbeamt auf Nachfrage hin.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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