Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie als Geschäftsführer wissen

  • Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie wissen

Telefonische Erstberatung

Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie als Geschäftsführer einer GmbH / UG wissen

Aufgrund der Tatsache, dass der Geschäftsführer sich sein Einkommen selbst auszahlt und in der Regel neben seiner Stellung als Geschäftsführer auch Gesellschafter ist, ergeben sich in der Praxis häufig Problemstellungen im Zusammenhang mit der sogenannten „verdeckten Gewinnausschüttung“.

Der folgende Beitrag soll einen Überblick über das Geschäftsführergehalt und die damit verbundenen Besonderheiten bieten.

GmbH Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

Das Geschäftsführergehalt 

Das Geschäftsführergehalt ist bei der Berechnung der Einkünfte des Geschäftsführers als Einkunft aus nichtselbstständiger Tätigkeit anzurechnen. Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH / UG, die er vertritt und zählt daher nicht als Selbstständiger.

Die GmbH / UG ordnet das Geschäftsführergehalt den Betriebsausgaben zu. Es ist ein weiteres Gehalt neben den Gehältern der anderen, nicht vertretungsbefugten Mitarbeiter.

Für die Berechnung des Geschäftsführergehalts gibt es verschiedene Modelle. Die zwei häufigsten sind das sogenannte variable Geschäftsführergehalt und das Geschäftsführergehalt nach dem Baukastenprinzip, wobei diese Begriffe in der Praxis auch synonym verwendet werden.

Das variable Geschäftsführergehalt

Zu sehen ist eine Frau mittleren Alters im Büro.

Der variable Teil des Geschäftsführergehalts beläuft sich auf ca. 20 – 30 % des erwirtschafteten Gewinns der GmbH bzw. UG.

Der Großteil der Geschäftsführer erhält ein variables Geschäftsführergehalt. Dieses setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen. In der Regel wird ein fixes Grundgehalt und darüber hinaus eine gewinnabhängige Tantieme.

Konkrete Regelungen hierzu werden im sogenannten Geschäftsführungsanstellungsvertrag festgesetzt. Wichtigster Aspekt ist die genaue Ausdifferenzierung der gewinnabhängigen Tantieme. Die Gesellschafter sind in Ihrer Gestaltungsfreiheit nicht durch gesetzliche Vorschriften beschränkt. In der Regel beläuft sich der variable Teil des Geschäftsführergehalts auf 20 – 30 % des erwirtschafteten Gewinns der GmbH / UG.

Eine ausreichend bestimmte Regelung ist empfehlenswert, da die Gehaltszahlungen und etwaige Rückstellungen für eine betriebliche Altersvorsorge als Betriebsausgaben angesetzt und so steuerlich berücksichtigt werden können.

Des Weiteren hat das variable Geschäftsführergehalt sowohl für den Geschäftsführer, als auch für die Gesellschaft einen Vorteil: Wirtschaftet der Geschäftsführer besonders gut, sodass die Gesellschaft hohe Gewinne erzielt, so erhält er eine höhere Vergütung. Verringern sich die Gewinne, erhält der Geschäftsführer eine geringere Vergütung, sodass die Gesellschaft neben den geringeren Einkünften, nicht auch noch durch ein fixes, eventuell zu hohes Gehalt des Geschäftsführers belastet wird. Daher ist ein variables Geschäftsführergehalt empfehlenswert.

Das Geschäftsführergehalt nach dem Baukaustenprinzip

Mit dem Baukastenprinzip ist gemeint, dass neben einer gewinnabhängigen Tantieme auch weitere Sondervergütungen – wie bei einem Baukasten – zum fixen Gehalt hinzukommen können.

Der Sinn dieses Prinzips ist die Bindung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft zu stärken und unter Umständen steuerliche Vorteile auszunutzen.

Die Instrumente, die hierzu eingesetzt werden können sind beispielsweise: Die Bereitstellung eines Firmenwagens (ggf. auch zur privaten Nutzung), die Zahlung von Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld, Direktversicherungen oder Pensionszusagen als betriebliche Altersvorsorge oder sonstige geldwerte Vorteile.

Steuerliche Berücksichtigung

Das Geschäftsführergehalt kann unter Umständen steuerlich berücksichtigt bzw. abgesetzt werden. Es reduziert also als Betriebsausgabe den Gewinn der Gesellschaft und somit die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Wichtig ist, dass bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig auch beherrschender Gesellschafter ist – also den größten Teil der Gesellschaftsanteile inne hält (sogenannter Mehrheitsgesellschafter) – zusätzliche Anforderungen hinzukommen. Das zuständige Finanzamt wird bezüglich der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts eine gesonderte Prüfung vornehmen, damit das Gehalt als Betriebsausgabe der Gesellschaft anerkannt wird.

Insbesondere wird hierbei geprüft, ob das Gehalt insgesamt als angemessen einzustufen ist und ob die Vereinbarungen rechtlich wirksam getroffen wurden, sodass kein Durchführungsverbot besteht.

Kommt das Finanzamt zu dem Entschluss, dass die Anforderungen nicht erfüllt sind, so stuft es das Gehalt bzw. die Leistung als verdeckte Gewinnausschüttung ein. In einem solchen Fall findet eine steuerliche Berücksichtigung nicht statt.

Besonderheiten: Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers und die betriebliche Altersvorsorge

Die Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers ist gegeben, wenn dieser nicht zugleich Gesellschafter der Gesellschaft ist, also keine Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft hat. Sollte der Geschäftsführer auch Gesellschafter der GmbH / UG sein, was der Normalfall ist, so ist dies nicht alleinige Voraussetzung für eine Sozialversicherungspflichtigkeit. In § 7a Abs. 1 S. 2 SGB IV sind die zusätzlichen Anforderungen geregelt.

Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach § 7a Abs. 1 S. 1 SGB IV zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers (§ 28a SGB IV) ergibt, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von § 28h Abs. 2 SGB IV die Deutsche Rentenversicherung Bund.

Es wird demnach nach der Anmeldung ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. In diesem wird geprüft, ob der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist oder ob eine Befreiung in Frage kommt.

Die Betriebliche Altersvorsorge wird zumeist genutzt, um den Geschäftsführer an das Unternehmen zu binden und bringt der Gesellschaft zusätzlich steuerliche Vorteile.

Lesen Sie hierzu unseren Artikel betreffend der betrieblichen Altersvorsorge.

Fazit

Beim Gehalt des Geschäftsführers einer GmbH / UG sind verschiedene Aspekte zu beachten. Die Gesellschaft hat einen großen Entscheidungsspielraum dieses möglichst effizient zu berechnen und auszuzahlen. Im Hinblick auf die Bindung des Geschäftsführers, steuerliche Vorteile und einen effektiven Geschäftsbetrieb sollte hierbei professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Geschäftsführergehalt: Das sollten Sie als Geschäftsführer wissen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment and 4 other comment(s) need to be approved.
4 Kommentare
  1. Kleine
    says:

    Guten Tag,

    kann ein Geschäftsführer sein Gehalt auch im Nachgang beliebig anpassen?
    Also zum Beispiel in schlechteren Zeiten, einfach das Gehalt für zB ein Jahr verringern?

    Danke und freundliche Grüße,
    Kleine

    • Lorena Klee
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Geschäftsführergehalt muss in der Gesellschafterversammlung festgelegt werden und kann nicht einfach vom Geschäftsführer bestimmt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn der Geschäftsführer der einzige Gesellschafter ist. Das Gehalt im Nachhinein anzupassen wird dann schwierig, wenn es bereits ausgezahlt wurde. Außerdem entstehen steuerliche Nachteile für das Unternehmen, sollte der Geschäftsführer sich ein sehr niedriges Gehalt auszahlen.

      Mit freundlichen Grüßen

      i.A.
      Lorena Klee

  2. Haas
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich bin auf Ihre HP gestoßen und denke bin bei Ihnen gut aufgehoben und habe folgendes Anliegen :

    Meine Tochter möchte nun eine UG gründen und mich als Geschäftsführer einsetzen
    Ich als Geschäftsführer habe eine Gewerbeuntersagung wegen Steuern möglich?laut HwK ja
    Die UG wird im Bereich Handwerk tätig wie ist der Ablauf erst UG Anmeldung dann HwK? bzw. Gewerbeanmeldung?
    Kann ich als Geschäftsführer so eingestellt werden Gewinnbeteiligung und dafür als Aushilfe tätig sein?muss dies im Musterprotokoll vermerkt werden?
    Besteht die Möglichkeit später einen Antrag in die Handwerksrolle zu stellen?Meisterpflichtig oder muss dies auch im Handelsregister abgeändert werden?

    Und was würde mich dies bei Ihnen kosten?und wielange würde es dauern?

    Besten dank bereits jetzt schon für Ihre Rückantwort,und verbleibe

    MFG

    Haas

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr Haas,

      vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Kanzlei. Wir werden Ihre Anfrage schnellstmöglich per E-Mail beantworten.

      Mit freundlichen Grüßen

      Andre Kraus
      Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei