Antragsverfahren
Der Antrag muss bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Er kann bei der Behörde selbst oder auch im schriftlichen Verfahren, also per Post gestellt werden. Die zuständigen Behörden sind in der Regel die Stadt. Diese halten auch entsprechende Vordrucke bereit um den Antrag auf postalischem Weg zu stellen. Entscheidend für die örtliche Zuständigkeit ist der im Gesellschaftsvertrag festgesetzte Sitz der Gesellschaft. Sofern die Zuverlässigkeit von der Behörde festgestellt wird, also keines der Regelbeispiele aus § 34c GewO greift, ist die Erlaubnis zu erteilen.
Besondere Pflichten nach der MaBV
Mit der Erlaubniserteilung kann die Gesellschaft zwar ihre Tätigkeit legal ausüben, allerdings regelt die MaBV – Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer – zusätzliche Pflichten bzw. Anforderungen.
§ 1 der MaBV regelt hierbei den Anwendungsbereich:
Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 der Gewerbeordnung ausüben, unabhängig vom Bestehen einer Erlaubnispflicht.
Die wichtigsten zusätzlichen Anforderungen sind unter anderem gemäß § 2 MaBV das Erbringen einer Sicherheitsleistung bzw. der Abschluss einer Versicherung:
Bevor der Gewerbetreibende zur Ausführung des Auftrages Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder zu deren Verwendung ermächtigt wird, hat er dem Auftraggeber in Höhe dieser Vermögenswerte Sicherheit zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen […] Zu sichern sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen etwaiger von dem Gewerbetreibenden und den Personen, die er zur Verwendung der Vermögenswerte ermächtigt hat, vorsätzlich begangener unerlaubter Handlungen, die sich gegen die in Satz 1 bezeichneten Vermögenswerte richten.
Wichtig ist, dass die Sicherheit nur durch die Stellung eines Bürgen geleistet werden kann und an den Bürgen besondere Anforderungen gestellt werden.
Des Weiteren treffen die Gesellschaft eine Anzeige- und Buchführungspflicht, geregelt in §§ 9 und 10 MaBV:
Der Gewerbetreibende hat der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben.
Er hat von der Annahme des Auftrages an nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.
Wichtig ist hierbei, dass die Bücher beziehungsweise Geschäftsunterlagen gemäß § 14 MaBV für fünf Jahre aufzubewahren sind.
Die Einhaltung dieser zusätzlichen Pflichten muss gemäß § 16 MaBV jährlich und auf eigene Kosten von einem geeigneten Prüfer geprüft werden. Geeignete Prüfer sind hierbei unter anderem: Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften. Sollte der Prüfer feststellen, dass gegen die genannten Pflichten verstoßen wurde, stellt der Verstoß eine Ordnungswidrigkeit dar, welche in der Regel mit einem Bußgeld bestraft wird.
Fazit
Richtig informiert, stellt die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO kein Problem dar. Wichtig ist, dass die zusätzlichen Pflichten nach der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer – MaBV – eingehalten werden. Gerne helfen wir Ihnen dabei dies sicherzustellen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben zwei Firmen (GmbH) miteinander verschmolzen. Die eine GmbH ( welche ind die andere GmbH verschmilzt) war im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 34c. Wird die Erlaubnis ebenso übernommen oder muss diese geändert werden bzw. neu beantragt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Claudia Kraus
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei der Verschmelzung vereinen sich zwei Rechtsträger miteinander, wobei einer von ihnen erlischt. Es handelt sich um einen Fall der Gesamtrechtsnachfolge. Ihre Fragen zu Ihrem konkreten Fall können Sie gerne mit einem meiner Kollegen und Kolleginnen in einem kostenfreien Erstgespräch klären.
Schreiben Sie uns eine E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de oder reservieren Sie sich hier direkt einen Termin zur kostenfreien Beratung
https://anwalt-kg.de/unternehmensrecht/termin/
Viele Grüße
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe am 01.09.20 meine Erlaubnis 34 c erhalten, und bin seit dem dabei Akquise zu machen mein Büro habe ich noch zuhaus .
Meine Frage wäre jetzt darf ich demnächst auch ein kleinen Laden mieten und dort mein Büro aufmachen oder sind noch andere vorlagen Pflicht die ich noch erfüllen muss?
Ich bin auch keine gelernte Maklerin nur eine Quereinsteigerin.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen M.R
Sehr geehrte Frau R.,
grundsätzlich bedarf es keiner gesonderten behördlichen Genehmigung, wenn ein Unternehmer zur Ausübung seines Gewerbes eine einfache Räumlichkeit anmietet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Hallo,
wir sind ein nach § 32 KWG regulierter Finanzdienstleister mit der Erlaubnis für Anlageberatung und Anlagevermittlung.
Wir haben regelmäßig auch die Möglichkeit, gewerbliche Darlehen (Investitionsfinanzierungen, Zwischenfinanzierungen von Projekten – nachrangig aber auch besichert -) zu vermitteln.
Benötigen wir – neben der Erlaubnis nach § 32 KWG – zusätzlich die Zulassung gemäß § 34c GewO?
Über ein Feedback hierzu würde ich mich freuen.
Viele Grüße
Frank A.
A. C. M. GmbH
Sehr geehrter Herr A.,
es spricht nichts dagegen, beim für Sie zuständigen Gewerbeamt nachzufragen. Nach meinem Kenntnisstand ist für die gewerbsmäßige Vermittlung von Darlehensverträgen, ausgenommen Immobiliendarlehensverträgen, eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 2 GewO erforderlich.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe erstmalig ein Bauprojekt mit vier Wohneinheiten erstellt. Eine Wohnung bleibt in meinem Eigentum. Die anderen drei wurden verkauft und nach Baufortschritt bezahlt.
Mir war nicht bewusst, dass ich eine 34c-Erlaubnis benötige.
Was kann im schlimmsten Fall auf mich zu kommen? z.B. Bußgeld? Und wie sollte ich mich jetzt verhalten? Die Beantragung schnellstens nachholen?
Danke für eine kurze Antwort.
Gruß
R. De V.
Sehr geehrter Herr de V.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach § 144 der Gewerbeordnung kann Ihnen ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro auferlegt werden. Sie sollten die Erlaubnis schnellstmöglich einholen.
Mit freundlichen Grüßen
i.A.
Lorena Klee