Die Pflicht der GmbH, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen

  • GmbH Geschäftsführer und Sozialversicherung

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Der GmbH-Geschäftsführer und die Pflicht der GmbH, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen

Ob eine GmbH vom  Sozialversicherungsbeiträge abführen muss, ist eine der entscheidenden Fragen vieler Gründungen. Denn oftmals zahlen sich Gesellschafter-Geschäftsführer den Gewinn der GmbH als Geschäftsführergehalt aus und sparen damit die Körperschaftssteuer.  Diese Frage entscheidet sich anhand der Sozialversicherungspflicht von GmnH-Geschäftsführern. Es gilt dabei der Grundsatz, dass Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich abhängig Beschäftigte sind – und damit sozialversicherungspflichtig. Davon ausgenommen sind aber Geschäftsführer, welche in einem ausreichendem Maße an der Gesellschaft beteiligt sind. Maßgeblich ist, ob man noch von einer Weisungsbefugnis der GmbH gegenüber dem Geschäftsführer sprechen kann oder eine Kapitalbeteiligung vorliegt, welche den Geschäftsführer von seinen Weisungsprlichten “entbindet”. Untenstehend haben wir für Sie die wichtigsten Abstufungen der Kapitalbeteiligungen und ihre Auswirkungen auf die Sozialverisicherungspflicht des GmbH Geschäftsführers zusammengefasst:

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Kapitalbeteiligung Ergebnis
Mehr als 50%ige Beteiligung Als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer oder Mehrheitsgesellschaftler – Geschäftsführer keine abhängige Beschäftigung. Eine anerkannte Ausnahme bildet die Einschränkung durch eine treuhänderische Bindung des Geschäftsführers.
50%ige Beteiligung Keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. GmbH ist nicht Arbeitgeberin im sozialversicherungsrechtlichen Sinn. Hier gilt weiterhin die Ausnahme, wenn eine treuhänderische Bindung den Geschäftsführer in der Ausübung seiner Gesellschaftsrechtsrechte vollständig einschränkt.
Weniger als 50%ige mit / ohne Sperrminorität Die Sperrminorität gibt einem minderheitsbeteiligten Geschäftsführer die Möglichkeit, ihn selbst belastende Entscheidungen der anderen Gesellschafter zu verhindern.

Liegt eine Sperrminorität vor, ist grundsätzlich keine abhängige Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung gegeben.

Entscheidend ist jedoch der Umfang der Sperrminorität. Bezieht sich diese nicht auf die Festlegung der Unternehmenspolitik, die Änderung des Gesellschaftervertrages und die Auflösung der Gesellschaft, könnte doch eine abhängige Beschäftigung vorliegen, da der Geschäftsführer keinen entscheidenden Einfluss ausüben kann.

Weiterhin gilt auch hier: Vollständig einschränkende treuhänderische Bindung bildet die Ausnahme.

Liegt keine Sperrminorität vor, ist der Geschäftsführer Abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung. Die GmbH führt für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Fremdgeschäftsführer Der Fremdgeschäftsführer ist nicht an der GmbH beteiligt. Er ist deshalb abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, GmbH führt für den Geschäftsführer Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Die Pflicht der GmbH, Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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