GmbH / UG Gründung als Minderjähriger: Die 5 häufigsten Fragen
Oftmals haben sehr junge Gründer eine zündende Idee und wollen bereits vor dem Eintritt ihrer Volljährigkeit eine GmbH oder UG gründen. Meist stellt sich dabei die Frage, ob ihre Minderjährigkeit diesem Vorhaben entgegensteht. Folgende Fragen ergeben sich besonders häufig:
1. Ist es einem Minderjährigen ohne Weiteres möglich, vor dem 18. Geburtstag Gesellschafter einer GmbH / UG zu werden?
In der Tat ist dies möglich. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – also der Eltern – können auch Minderjährige Gesellschafter einer GmbH oder auch UG werden. Dies ist jedoch, sofern die betreffende Gesellschaft neu gegründet wird, regelmäßig mit besonderen Risiken verbunden. Nicht zuletzt die Einlagenverpflichtung, sowie die unbegrenzte Haftung vor Eintragung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG stellen Hürden für den Gesellschafter dar. Aufgrund dessen muss die Teilnahme von Minderjährigen an der Gründung sowohl durch den gesetzlichen Vertreter, als auch auch vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, § 1822 Nr. 3, 2. Fall BGB. Ebenso beispielsweise bei einem Erwerb von GmbH-Anteilen gegen Bezahlung. Wird ein bestehender GmbH-Anteil, dessen Einlage voll einbezahlt ist, einem Minderjährigen geschenkt, ist eine gerichtliche Genehmigung allerdings nicht vonnöten. Das rührt daher, dass bei einer solchen Schenkung merklich keine relevanten Risiken oder Pflichten mit der Übernahme verbunden sind. Ein Gesellschafter kann nur über eine Gesellschaftsversammlung bspw. in einer GmbH Entscheidungen treffen. Ist der Gesellschafter minderjährig, können seine Funktionen in einer solchen Gesellschaftsversammlung jedoch lediglich über die gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Gegenüber Dritten kann ein Minderjähriger die Gesellschaft nicht vertreten.
Inhalt dieser Seite:
- Ist es einem Minderjährigen ohne Weiteres möglich Gesellschafter zu werden?
- Ist es Minderjährigen möglich, Geschäftsführer einer UG oder GmbH zu sein?
- Kann ein Minderjähriger als beschränkt geschäftsfähige Person eine Prokura erhalten?
- Ist es möglich, den Übergang des Postens als Geschäftsführer im Gesellschaftervertrag auf den 18.Geburtstag eines noch Minderjährigen zu datieren?
- Kann sich ein Minderjähriger für selbstständige Tätigkeiten von gesetzlichen Beschränkungen befreien lassen?
Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich und ein Freund (beide 17 Jahre alt) möchten eine eigene Firma gründen und haben uns für eine UG entschieden. Wie genau muss man vorgehen bei der Gründung und Anmeldung des Gewerbes und auf welche Punkte muss man dabei achten? Ich würde mich über eine Antwort freuen.
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst meine Anerkennung, dass Sie sich entscheiden, als junge Gründer in die Geschäftswelt zu starten.
Ich würde Ihnen empfehlen, die kostenlose Erstberatung zur Firmengründung durch unsere Kanzlei in Anspruch zu nehmen. Hier können wir bereits auf Ihre Fragen zur UG-Gründung eingehen.
Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte eine UG gründen als Gesellschafter- Geschäftsführerin. Die Einlage/Anteil möchte ich dann nach ca. einem halben Jahr meinem Sohn ( 16 Jahre) schenken, er soll Gesellschafter werden.
Ich möchte dann angestellte Geschäftsführerin sein. In der Satzung soll dann geregelt sein, dass 50 % des erwirtschafteten Überschusses in der UG bleiben. 50 % sollen an meinen Sohn ausgeschüttet werden.
Ist das rechtlich möglich? Und wenn ja, können Sie allumfassend bei der rechtssicheren Gründung/Schenkung/Satzung etc . helfen? Ich hätte hier sehr gerne alles aus einer Hand.
Was bedeutet das dann für die Krankenversicherung meines Sohnes, wenn er Gesellschafter ist?
Als Angestellte Geschäftsführerin bin ich sozialversicherungspflichtig, oder?
Wieviele Beiträge müsste die UG für mich abführen bei einem Brutto-Gehalt von 4000 Euro?
Ich möchte mich hierzu gerne ausführlich von Ihnen beraten lassen.
Wieviel kostet das?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Es grüsst Sie freundlichst,
Claudia Siebald
Sehr geehrte Frau Siebald,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihnen eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt