Firmengründung als Minderjähriger: Die 5 häufigsten Fragen junger Gründer

  • Firmengründung als Minderjähriger

Telefonische Erstberatung

GmbH / UG Gründung als Minderjähriger: Die 5 häufigsten Fragen

Oftmals haben sehr junge Gründer eine zündende Idee und wollen bereits vor dem Eintritt ihrer Volljährigkeit eine GmbH oder UG gründen. Meist stellt sich dabei die Frage, ob ihre Minderjährigkeit diesem Vorhaben entgegensteht. Folgende Fragen ergeben sich besonders häufig:

1. Ist es einem Minderjährigen ohne Weiteres möglich, vor dem 18. Geburtstag Gesellschafter einer GmbH / UG zu werden?

In der Tat ist dies möglich. Mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter – also der Eltern – können auch Minderjährige Gesellschafter einer GmbH oder auch UG werden. Dies ist jedoch, sofern die betreffende Gesellschaft neu gegründet wird, regelmäßig mit besonderen Risiken verbunden. Nicht zuletzt die Einlagenverpflichtung, sowie die unbegrenzte Haftung vor Eintragung gem. § 11 Abs. 2 GmbHG stellen Hürden für den Gesellschafter dar. Aufgrund dessen muss die Teilnahme von Minderjährigen an der Gründung sowohl durch den gesetzlichen Vertreter, als auch auch vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden, § 1822 Nr. 3, 2. Fall BGB. Ebenso beispielsweise bei einem Erwerb von GmbH-Anteilen gegen Bezahlung. Wird ein bestehender GmbH-Anteil, dessen Einlage voll einbezahlt ist, einem Minderjährigen geschenkt, ist eine gerichtliche Genehmigung allerdings nicht vonnöten. Das rührt daher, dass bei einer solchen Schenkung merklich keine relevanten Risiken oder Pflichten mit der Übernahme verbunden sind. Ein Gesellschafter kann nur über eine Gesellschaftsversammlung bspw. in einer GmbH Entscheidungen treffen. Ist der Gesellschafter minderjährig, können seine Funktionen in einer solchen Gesellschaftsversammlung jedoch lediglich über die gesetzlichen Vertreter ausgeübt werden. Gegenüber Dritten kann ein Minderjähriger die Gesellschaft nicht vertreten.

UG Gründung mit Rechtsanwalt

GÜNSTIG SCHNELL RECHTSSICHER

Über

30000

geprüfte Fälle im
Unternehmensrecht.

Offene Fragen? – Einfach anrufen:

(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)

2. Ist es Minderjährigen möglich, Geschäftsführer einer UG oder GmbH zu sein?

Dies geht definitiv nicht. Gemäß § 6 Abs. 2 GmbHG kann lediglich eine unbeschränkt geschäftsfähige Person – also ein Volljähriger – Geschäftsführer sein. Daher kann keinesfalls ein Minderjähriger zu diesem Amt bestellt werden. Ausnahmen von dieser eindeutigen gesetzlichen Bestimmung kann es keine geben.

3. Kann auch ein Minderjähriger als beschränkt geschäftsfähige Person eine Prokura (umfassende kaufmännische Bevollmächtigung) bzw. eine andere Handlungsvollmacht für eine Gesellschaft erhalten?

Ja. Ein Minderjähriger kann unproblematisch Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter werden. Hierbei muss beachtet werden, dass die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts gem. § 112 BGB unerlässlich ist, sofern die Tätigkeit als Prokurist einer Handelsfirma in einer selbstständigen Position nur im Rahmen eines Dienstvertrags ausgeübt wird. Die Notwendigkeit einer solchen gerichtlichen Genehmigung ist allerdings dann nicht gegeben, wenn die GmbH/UG mit dem Minderjährigen einen Arbeitsvertrag, über den der minderjährige Prokurist als Arbeitnehmer tätig ist und die Gesellschaft die Haftungsrisiken im Wesentlichen übernimmt.

4. Ist es möglich, den Übergang des Postens als Geschäftsführer im Gesellschaftsvertrag auf den 18. Geburtstag eines noch Minderjährigen zu datieren?

Es ist tatsächlich möglich, eine solche Regelung in die betreffende Satzung bzw. den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Zu dieser Praxis stellt man eine Satzung auf, die die Wahl eines neuen bestimmten Geschäftsführers mit einer bestimmten Stimmenmehrheit vorsieht. Nach Eintritt der Volljährigkeit kann dann die Gesellschafterversammlung mit dem (ehemals) minderjährigen als Mitglied diesen als Geschäftsführer bestellen.

Ein Minderjähriger kann und darf jedoch niemals rechtlich dazu verpflichtet werden, die Geschäftsführung mit seinem 18. Geburtstag zu übernehmen. Selbst im Falle der Unterzeichnung einer Satzung seitens des Jugendlichen mit Genehmigung kann sich eine tatsächliche Verpflichtung nicht aus einer solchen Satzung ergeben.

5. Kann sich ein Minderjähriger für eine selbstständige Tätigkeit von gesetzlichen Beschränkungen befreien lassen?

Eine solche Befreiung kann in der Regel vom Vormundschaftsgericht nach § 112 BGB vorgenommen werden, sodass die Eltern des Minderjährigen nicht jede einzelne rechtsgeschäftliche Erklärung absegnen müssen, z.B. bei einer Bestellung, der Annahme eines Auftrags etc. Dazu wird ein Antrag auf Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts gem. § 112 BGB gestellt. Gegenüber dem Gericht ist nachzuweisen, dass der minderjährige Gesellschafter mit seinen vorgesehenen Handlungen bestehende Risiken erkennen und auch steuern kann. Besagtes Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass sich der Minderjährige durch die Tätigkeit nicht selbst in Gefahr bringt. Aus diesem Grund wird das Gericht prüfen, ob die Eltern der betreffenden Person dazu in der Lage sind, die Tätigkeit ausreichend zu überwachen. Es muss bspw. gewährleistet sein, dass die gesetzlichen Vertreter das Vermögen des Minderjährigen in keinster Weise gefährden oder diesen für eigene Interessen ausnutzen. Wichtig für alle Seiten: Die Befreiung kann jederzeit von den Eltern widerrufen werden.

Praxistipp: Eltern gründen und bestellen den Minderjährigen bei Volljährigkeit zum Geschäftsführer

Möchte ein Minderjähriger von der Haftungsbeschränkung durch eine juristische Person und vom guten Ruf der GmbH profitieren, raten wir unseren Mandanten, für den minderjährigen Gründer eine GmbH zu gründen. Der Minderjährige wird als Prokurist eingestellt und nach Eintritt seiner Volljährigkeit zum Geschäftsführer bestellt. Gerne begleiten wir Sie bei Ihrer Gründung.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Firmengründung als Minderjähriger: Die 5 häufigsten Fragen junger Gründer”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

The last comment needs to be approved.
4 Kommentare
  1. Alexander M.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich und ein Freund (beide 17 Jahre alt) möchten eine eigene Firma gründen und haben uns für eine UG entschieden. Wie genau muss man vorgehen bei der Gründung und Anmeldung des Gewerbes und auf welche Punkte muss man dabei achten? Ich würde mich über eine Antwort freuen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      zunächst meine Anerkennung, dass Sie sich entscheiden, als junge Gründer in die Geschäftswelt zu starten.
      Ich würde Ihnen empfehlen, die kostenlose Erstberatung zur Firmengründung durch unsere Kanzlei in Anspruch zu nehmen. Hier können wir bereits auf Ihre Fragen zur UG-Gründung eingehen.
      Vereinbaren Sie einfach einen Termin unter 0221 – 6777 0055 oder per E-Mail an unternehmer@anwalt-kg.de

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

  2. Claudia S.
    says:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich möchte eine UG gründen als Gesellschafter- Geschäftsführerin. Die Einlage/Anteil möchte ich dann nach ca. einem halben Jahr meinem Sohn ( 16 Jahre) schenken, er soll Gesellschafter werden.

    Ich möchte dann angestellte Geschäftsführerin sein. In der Satzung soll dann geregelt sein, dass 50 % des erwirtschafteten Überschusses in der UG bleiben. 50 % sollen an meinen Sohn ausgeschüttet werden.

    Ist das rechtlich möglich? Und wenn ja, können Sie allumfassend bei der rechtssicheren Gründung/Schenkung/Satzung etc . helfen? Ich hätte hier sehr gerne alles aus einer Hand.

    Was bedeutet das dann für die Krankenversicherung meines Sohnes, wenn er Gesellschafter ist?

    Als Angestellte Geschäftsführerin bin ich sozialversicherungspflichtig, oder?
    Wieviele Beiträge müsste die UG für mich abführen bei einem Brutto-Gehalt von 4000 Euro?

    Ich möchte mich hierzu gerne ausführlich von Ihnen beraten lassen.
    Wieviel kostet das?

    Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Es grüsst Sie freundlichst,
    Claudia Siebald

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau Siebald,

      vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihnen eine E-Mail mit weiteren Informationen gesendet.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Erfahrungen & Bewertungen zu KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei
© Copyright - KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei