Die Pflichten der Geschäftsführer einer GmbH
Geschäftsführer einer GmbH sind nicht immer auch Gesellschafter derselben. Das GmbhG regelt dennoch sehr ausführlich die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.
Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden (vgl. § 46 Abs. 1 GmbHG). Das bedeutet, dass sie das Unternehmen verständig und mit einer angemessenen Sorgfalt zu führen haben. Geschäftsführer, die ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft solidarisch für den entstandenen Schaden, wobei die Ansprüche nach fünf Jahren verjähren.
Verletzt ein Geschäftsführer seine Obliegenheit und handelt nicht entsprechend den Grundsätzen eines ordentlichen Geschäftsmannes und der Gesellschaft und entsteht dadurch ein Schaden, so genügt es, wenn die Gesellschaft lediglich die Möglichkeit einer Pflichtverletzung behauptet.
Der Gesellschafter hat sodann selbst den Beweis zu führen, dass er keine Pflichtverletzung begangen hat. Dieser Beweis wird dem Gesellschafter durch die sogenannte Business Judgement Rule erleichtert, welche ihren Ursprung im Aktienrecht hat.
Die Business Judgement Rule
Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden.
Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Sofern dieser Tatbestand gegeben ist, haftet auch der Geschäftsführer einer GmbH nicht, weil sodann keine Pflichtverletzung angenommen wird.
Zwar entspringt dieser Rechtsgedanke dem Aktienrecht, allerdings ist der auf die Geschäftsführer (Gegenstück zum Vorstand) einer GmbH analog anwendbar. Behauptet der Geschäftsführer also das Vorliegen der Voraussetzungen der Business Judgement Rule und kommt ein Gericht zu der Überzeugung, dass diese vorliegen, so entfällt die Haftung der Geschäftsführer.
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