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Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.
UG Gründung mit Rechtsanwalt
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Die Firma und der Sitz dienen dazu, dass in der Handelsregistereintragung jede GmbH / UG ohne Zweifel identifiziert werden kann. Fehlt eine solche Angabe oder ist sie mangelhaft, so lehnt das Registergericht die Eintragung der GmbH / UG ab.
Die Zuständigkeit des Registergerichts (§ 7 Abs. 1 GmbHG), des Prozessgerichts (§ 17 ZPO) und des Insolvenzgerichts (§§ 3, 4 InsO), richtet sich nach dem Sitz Ihrer GmbH / UG. Auch dient der Sitz als Erfüllungsort für die Rechte und Pflichten Ihrer Gesellschaft gegenüber den Organmitgliedern
Es ist zwischen dem Satzungs- und dem Verwaltungssitz zu unterscheiden. Diese müssen nicht identisch sein.
Den Satzungssitz können Sie frei wählen, allerdings muss er im Inland liegen. Grundsätzlich darf eine GmbH / UG nur einen Satzungssitz haben, selbst wenn mehrere Zwangsniederlassungen oder Betriebsstätten existieren. Der Satzungssitz wird in der Satzung/dem Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Dazu reicht alleine die Angabe einer Gemeinde, innerhalb derer Ihre Gesellschaft später “umziehen” kann, ohne den Satzungssitz ändern zu müssen.
Unter dem Verwaltungssitz versteht man den Ort, an dem sich die Hauptverwaltung der GmbH / UG befindet. Es ist also der Ort, an dem die Geschäftsführung und die Vertretungsorgane tätig werden. Dieser kann an jedem beliebigen Ort im In- und Ausland sein.
Erforderlich ist, dass die Angabe des Sitzes im Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt ist (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG). Dies ist nur der Fall, wenn eine bestimmte politische Gemeinde angegeben wird. Sollte innerhalb der Gemeinde mehrere Amtsgerichtsbezirke existieren, so bedarf es einer entsprechenden Konkretisierung.
Welches Registergericht für Sie zuständig ist, ergibt sich aus dem Sitz Ihres Unternehmens. Daher sollten Sie für spätere unternehmensrechtliche Verfahren den Ort wählen, an dem sich die Hauptverwaltung der GmbH / UG befindet bzw. befinden soll. Beachtenswert ist bei der Sitzwahl zudem oft der Ort mit dem geringsten Hebesatz – in diesem Fall besteht für Sie als Gründer eine geringere Gewerbesteuerpflicht.
Guten Tag,
ich habe in April eine GmbH in Deutschland gegründet.
Der Sitz ist bei mir zu Hause in München.
Jetzt nutze ich Büros in dem Münchner Technologie Zentrum.
Muss ich unbedingt der Sitzt der Firma in dem Münchner Technologie Zentrum oder kann der Sitz der Firma bei mir bleiben?
Danke im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Nicolas L.
Sehr geehrter Herr L.,
aus rechtlicher Sicht ist es problemlos möglich, an einer anderen Adresse als dem Firmensitz zu arbeiten, solange am Firmensitz weiterhin Post problemlos zugestellt werden kann.
Nur aus steuerlicher Sicht könnte zu prüfen sein, ob eine Betriebsstätte angemeldet werden muss (Stichwort Gewerbesteuer). Wenn aber der Sitz und die “Betriebsstätte” sich in der gleichen Gemeinde befinden, besteht hier aus meiner Sicht kein Problem. Grundsätzlich sollte dies trotzdem von einem Steuerberater geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt