Besonderheiten der verschiedenen Unternehmensformen
Wichtig: Von jedem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. So sind vor allem in der Unternehmensnachfolge die Besonderheiten der einzelnen Unternehmensformen zu berücksichtigen.
Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über diese Besonderheiten geben:
1. Das kaufmännische Einzelunternehmen
Das kaufmännische Einzelunternehmen ist vererblich. Bei dieser Unternehmensform bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge an. Die Erbengemeinschaft kann Inhaber des Einzelunternehmens werden. Sie können aber auch nur einen Nachfolger als Alleinerben bestimmen. Den weichenden Erben können Sie Vermächtnisse (§ 1939 BGB) zuwenden. Wer in die Nachfolge eines bestehenden Handelsgeschäfts von Todes wegen eintritt, darf gemäß § 22 Absatz 1 HGB das Geschäft unter der bislang geführten Firma fortführen.
Tipp: Aus der Sicht des Erben darf die persönliche Haftung nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser haftet grundsätzlich auch uneingeschränkt für die bestehenden Verbindlichkeiten des Geschäfts. Die Haftung des Erben bestimmt sich hierbei nach den §§ 25 ff. HGB.
2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Bei der GbR sollten Sie dringend eine Fortsetzungs- und Nachfolgeklausel in Ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Andernfalls wird die GbR von Gesetzeswegen mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 Absatz 1 BGB). Hier ist eine Anpassung Ihres Testaments an den Gesellschaftsvertrag zwingend notwendig.
3. Die offene Handelsgesellschaft
Bei der OHG führt das Ableben eines Gesellschafters regelmäßig nur zu dessen Ausscheiden. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine gesonderten Klauseln der Nachfolge vor, wird die Gesellschaft in der Regel mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den Anteilen der verbliebenen Gesellschafter an. Zu beachten sind hier die Abfindungsansprüche der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters. Diese fallen in den Nachlass.
Bei der OHG bieten sich allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten um Ihren Gesellschaftsvertrag im Einzelnen an Ihre erbrechtlichen Nachfolgevorstellungen anzupassen. Sie können die Nachfolge und Fortführung Ihres Unternehmens durch verschiedene Nachfolgeklausel und Eintrittsklauseln in Ihrem Gesellschaftsvertrag regeln. Ferner kann auch die Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters festgelegt werden.
4. Die Kommanditgesellschaft
Bei der KG ist von Gesetzeswegen aus nur die Stellung des Kommanditisten frei vererblich. Auch hier ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags in Abstimmung mit dem Testament bedeutend. Entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag können die Vererblichkeit einschränken und ausschließen. Legen Sie in Ihrem Testament wiederum andere Regelungen fest, können diese „ins Leere“ laufen.
Für den Fall des Todes des Komplementärs müssen Sie zwingend entsprechende Regelungen in Ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Die KG kann ohne Komplementär nicht fortbestehen. Dies ist besonders wichtig vor dem Gedanken, dass die Erben des Komplementärs die Umwandlung der Beteiligung als Komplementär in eine Beteiligung als Kommanditist verlangen können.
5. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & die Aktiengesellschaft
Anders als bei den Personengesellschaften verhält es sich mit der Vererblichkeit der Geschäftsanteile einer GmbH und AG anders. Diese sind von Gesetzeswegen aus frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile kann im GmbH-Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.
6. Die GmbH & Co. KG
Da die GmbH & Co. KG als eine Art Mischform zu betrachten ist, gilt bei der Nachfolge das jeweils für die Komplementär-GmbH und den Kommanditanteil geltende Recht. Hier ist eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge wichtig.
Individuelle Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge
Durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung Ihrer Unternehmensnachfolge sollten Sie sich als Gründer bereits frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Wichtig ist eine individuelle Lösung zu finden, die auf Ihren konkreten Einzelfall angepasst wird. Neben der entsprechenden Anpassung des Gesellschaftsvertrags haben insbesondere auch Gesichtspunkte wie die Familie, rechtliche Bedingungen und steuerliche Aspekte besondere Berücksichtigung zu finden.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!