Das Testament und Erbschaft als Gründer und Gesellschafter

  • Testament des Gründers

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Testament als Gründer

Bei der Errichtung Ihres Testaments als Unternehmer stehen in der Regel die wirtschaftliche Absicherung Ihrer Familie und der Wunsch der Vorsorge für die Fortführung und Sicherung des eigenen Unternehmens im Vordergrund. Durch die frühzeitige Planung der Unternehmensnachfolge durch ein Testament können Sie als Gründer dieses Ziel erreichen. Neben der Familie und den rechtlichen Bedingungen müssen insbesondere auch die Unternehmensbelange besondere Berücksichtigung finden.

Die Praxis offenbart, dass viele Gründer insbesondere kleiner und mittelständischer Unternehmen in Deutschland kein Testament errichtet haben. Falls doch ein Testament vorhanden ist, kommt es zunehmend vor, dass dieses nicht hinreichend an den Gesellschaftsvertrag und die Unternehmensform angepasst wurde. Für Sie als Gründer kann das unangenehme Konsequenzen mit sich bringen.

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Folgen bei nicht vorliegendem Testament

Grundsätzlich verhält es sich bei nicht Vorliegen eines Testaments wie folgt:

  • Sind Sie verheiratet erbt Ihr Ehepartner gemeinsam mit Ihren Kindern. Falls keine Kinder vorhanden sind, gemeinsam mit Ihren Eltern.
  • Sind Sie nicht verheiratet geht Ihr Partner ohne entsprechendes Testament leer aus. Besonders tragisch wird diese Konstellation, wenn Sie das Unternehmen gemeinsam mit Ihrem Partner aufgezogen haben. Hier kommt es in der Praxis häufig zu Auseinandersetzungen zwischen den Erben (bspw. den Kindern) und dem verbliebenen Partner.
  • Wenn Ihre Kinder minderjährig sind, kommt es zwangsläufig zur Kommunikation zwischen Ihrem Ehepartner und fremden Dritten (bspw. dem Familiengericht oder einem Ergänzungspfleger). Hierbei geht es dann um die Verwaltung des gemeinsamen Vermögens und die des Unternehmens.

Folgen bei nicht Anpassung an den Gesellschaftsvertrag

Unbeabsichtigte Folgen kann auch ein errichtetes Testament entfalten, das nicht an Ihren Gesellschaftsvertrag angepasst wurde. Ein solches Testament kann „ins Leere“ laufen.

Beispiel: Sie als Gründer errichten Ihr Testament und benennen einen bestimmten Erben, der die Nachfolge übernehmen soll. Diese Person kann nur dann als Nachfolger in das Unternehmen treten, wenn der Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung auch zulässt. Dies kann beispielsweise durch Nachfolgeklauseln erreicht werden.

Dies macht deutlich, dass bei der Testamentsgestaltung viele Faktoren berücksichtigt werden müssen. Im Optimalfall sollte eine gewisse Verzahnung der erbrechtlichen Regelungen mit den handels- und gesellschaftsrechtlichen Strukturen erreicht werden.

Formellen Anforderungen

In formeller Hinsicht bieten sich zwei Gestaltungsoptionen für Ihr Testament an:

Die eigenhändige Errichtung oder

die in öffentlicher Form.

Wenn Sie sich für die eigenhändige Errichtung Ihres Testaments entscheiden, müssen Sie den gesamten Text handschriftlich niederschreiben und als Erblasser eigenhändig unterschreiben (§§ 2247 ff. BGB). Beim Testament in öffentlicher Form verhält es sich anders. Zur Niederschrift eines Notars wird ein öffentliches Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte (§ 2232 BGB).

Besonderheiten der verschiedenen Unternehmensformen

Wichtig: Von jedem Grundsatz gibt es auch Ausnahmen. So sind vor allem in der Unternehmensnachfolge die Besonderheiten der einzelnen Unternehmensformen zu berücksichtigen.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen, nicht abschließenden Überblick über diese Besonderheiten geben:

1. Das kaufmännische Einzelunternehmen

Das kaufmännische Einzelunternehmen ist vererblich. Bei dieser Unternehmensform bieten sich unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten der Nachfolge an. Die Erbengemeinschaft kann Inhaber des Einzelunternehmens werden. Sie können aber auch nur einen Nachfolger als Alleinerben bestimmen. Den weichenden Erben können Sie Vermächtnisse (§ 1939 BGB) zuwenden. Wer in die Nachfolge eines bestehenden Handelsgeschäfts von Todes wegen eintritt, darf gemäß § 22 Absatz 1 HGB das Geschäft unter der bislang geführten Firma fortführen.

Tipp: Aus der Sicht des Erben darf die persönliche Haftung nicht unberücksichtigt bleiben. Dieser haftet grundsätzlich auch uneingeschränkt für die bestehenden Verbindlichkeiten des Geschäfts. Die Haftung des Erben bestimmt sich hierbei nach den §§ 25 ff. HGB.

2. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Bei der GbR sollten Sie dringend eine Fortsetzungs- und Nachfolgeklausel in Ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Andernfalls wird die GbR von Gesetzeswegen mit dem Tod eines Gesellschafters aufgelöst (§ 727 Absatz 1 BGB). Hier ist eine Anpassung Ihres Testaments an den Gesellschaftsvertrag zwingend notwendig.

3. Die offene Handelsgesellschaft

Bei der OHG führt das Ableben eines Gesellschafters regelmäßig nur zu dessen Ausscheiden. Sieht der Gesellschaftsvertrag keine gesonderten Klauseln der Nachfolge vor, wird die Gesellschaft in der Regel mit den verbliebenen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den Anteilen der verbliebenen Gesellschafter an. Zu beachten sind hier die Abfindungsansprüche der Rechtsnachfolger des verstorbenen Gesellschafters. Diese fallen in den Nachlass.

Bei der OHG bieten sich allerdings zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten um Ihren Gesellschaftsvertrag im Einzelnen an Ihre erbrechtlichen Nachfolgevorstellungen anzupassen. Sie können die Nachfolge und Fortführung Ihres Unternehmens durch verschiedene Nachfolgeklausel und Eintrittsklauseln in Ihrem Gesellschaftsvertrag regeln. Ferner kann auch die Auflösung der Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters festgelegt werden.

4. Die Kommanditgesellschaft

Bei der KG ist von Gesetzeswegen aus nur die Stellung des Kommanditisten frei vererblich. Auch hier ist die Anpassung des Gesellschaftsvertrags in Abstimmung mit dem Testament bedeutend. Entsprechende Klauseln im Gesellschaftsvertrag können die Vererblichkeit einschränken und ausschließen. Legen Sie in Ihrem Testament wiederum andere Regelungen fest, können diese „ins Leere“ laufen.

Für den Fall des Todes des Komplementärs müssen Sie zwingend entsprechende Regelungen in Ihren Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Die KG kann ohne Komplementär nicht fortbestehen. Dies ist besonders wichtig vor dem Gedanken, dass die Erben des Komplementärs die Umwandlung der Beteiligung als Komplementär in eine Beteiligung als Kommanditist verlangen können.

5. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung & die Aktiengesellschaft

Anders als bei den Personengesellschaften verhält es sich mit der Vererblichkeit der Geschäftsanteile einer GmbH und AG anders. Diese sind von Gesetzeswegen aus frei vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile kann im GmbH-Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden.

6. Die GmbH & Co. KG

Da die GmbH & Co. KG als eine Art Mischform zu betrachten ist, gilt bei der Nachfolge das jeweils für die Komplementär-GmbH und den Kommanditanteil geltende Recht. Hier ist eine entsprechende Anpassung der Gesellschaftsverträge wichtig.

Individuelle Gestaltung Ihrer Unternehmensnachfolge

Durch die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung Ihrer Unternehmensnachfolge sollten Sie sich als Gründer bereits frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Wichtig ist eine individuelle Lösung zu finden, die auf Ihren konkreten Einzelfall angepasst wird. Neben der entsprechenden Anpassung des Gesellschaftsvertrags haben insbesondere auch Gesichtspunkte wie die Familie, rechtliche Bedingungen und steuerliche Aspekte besondere Berücksichtigung zu finden.

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