Fakten zum Bäckereihandwerk
Das Bäckereihandwerk ist ein weit verbreiteter Handwerkszweig in Deutschland – insbesondere in städtischen Ballungsräumen finden Sie viele Bäckereien – neuerdings auch Backshops genannt. Einige interessante Fakten:
- Im Bäckereigewerbe sind bundesweit durchschnittlich 283.614 Beschäftigte tätig
- Davon sind 24.223 Auszubildende
- Die Mitarbeiterzahl pro Betrieb beträgt durchschnittlich 21,6
- Der durchschnittliche Jahresumsatz einer Bäckerei liegt bei 1 Mio. € – seit 2010 ist er von 886.000 € auf 1,276 Mio. € gestiegen
Statistik: Bäckerhandwerk.de, Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e. V., Werte zwischen 2010-2017
Bäckerei gründen: Welche Rechtsform passt am besten?
Bei einer Unternehmensgründung ist einer der ersten Schritte die Wahl der Rechtsform. In vielen Fällen wählen Gründer von Bäckereien, Backshops, Konditoreien usw. die Rechtsformen:
- UG
- GmbH
- UG & Co. KG
- GmbH & Co KG oder
- eines Einzelunternehmens
Erfahrungsgemäß sind die haftungsbeschränkten Unternehmensformen bereits ab Gründung sinnvoll – der selbstständige Gründer einer Bäckerei haftet dann für die Schulden der Bächerei grundsätzlich nicht mit seinem privaten Vermögen.
Eröffnung eines Bäckereibetriebs als GmbH
Zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) benötigen die Gesellschafter ein Stammkapital von mindestens 12.500 Euro. Zur vollen Enthaftung bedarf es einer Einlage von 25.000 Euro.
Die Vorteile der GmbH
Die GmbH ist eine häufig gewählte Unternehmensform, ganz unabhängig von der Branche, die im In- und Ausland hoch angesehen wird. Als Gesellschafter haftet man ausschließlich – wie bei der UG (haftungsbeschränkt) – mit dem Stammkapital.
Die Nachteile der GmbH
Die Gründung einer GmbH ist wegen der Stammeinlage relativ kostenaufwändig. Die Kunden einer Bäckerei kommen mit dem Impressum des Unternehmens nicht in Kontakt – sie kaufen an der Theke. Sollte das Kapital gering sein, kann zunächst “zum Ausprobieren” eine UG gegründet werden, die später in eine GmbH umgewandelt wird.
Etwas anderes gilt, wenn bereits ein gut laufender Bäckerei Betrieb besteht. In diesem Fall bietet die Rechtsform der GmbH & Co. KG den Vorteil einer steuerlich einfacheren Entnahme als Gesellschafter oder der Beteiligung von Familienmitgliedern oder Investoren. Sollte eine günstigere Gründung gewollt sein, lässt sich dasselbe durch eine UG & Co. KG Gründung umsetzen.
Bäckerei gründen als UG
Bei der UG – auch Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), 1-Euro-GmbH oder Mini-GmbH genannt – handelt es sich um eine Sonderform der GmbH. Sie kommt besonders für Bäckerei-Gründer mit weniger Startkapital infrage, die ein Unternehmen mit beschränkter Haftung eröffnen möchten.
Die Vorteile der UG
Bei der Gründung einer UG benötigen sie lediglich ein Stammkapital von 1 Euro. Es kommen zudem etwas niedrigere Gründungskosten als bei einer GmbH auf Sie zu. Eine UG ist haftungsbeschränkt – der Gesellschafter haftet in der Regel ausschließlich mit dem Gesellschaftsvermögen, nicht mit seinem privaten Vermögen.
Die Nachteile der UG
Die UG hat gegenüber der GmbH einen Imagenachteil. Im Fall einer Bäckerei fällt er gering aus, weil die Kunden private Verbraucher sind (B2C) und sich im Gegensatz zu B2B Kunden voraussichtlich weniger über die Eigentümerstruktur etc. der Bäckerei erkundigen werden. Sofern Sie die Einlage von 12.500 € bzw. 25.000 € aufbringen können, sollten Sie die Bäckerei dennoch als GmbH gründen.
Gründung des Bäckereibetriebs als GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist eine Mischform aus GmbH und KG. Zur Gründung einer GmbH & Co. KG benötigen die Gesellschafter wie bei der GmbH ein Stammkapital von mindestens 12.500 Euro. Zur vollen Enthaftung bedarf es einer Einlage von 25.000 Euro.
Die Vorteile der GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG erlaubt es Ihnen als Gründer einer Bäckerei, Entnahmen unkomplizierter und auf eine steuerlich einfachere Weise zu tätigen. Außerdem können Sie andere Gesellschafter (Investoren, Familienmitglieder) einfacher und ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags aufnehmen – und bietet den übrigen Gesellschaftern klare steuerliche Vorteile bei deren Gewinnbeteiligung.
Die Nachteile der GmbH & Co. KG
Die Gründung und der Betrieb einer GmbH & Co. KG sind aufwändiger – es entstehen doppelte Gründungskosten (gesamt ca. 1.600 € statt gesamt ca. 900 €) und ein doppelter Aufwand beim Steuerberater. Vorzugswürdig könnte zur Vermeidung dieser Nachteile die Gründung einer UG oder GmbH sein.
Sollten für Sie die Vorteile der Co. KG für sich nutzen wollen, aber über ein geringeres Gründungskapital verfügen, ist die UG & Co. KG die richtige Wahl.
Gründung einer Bäckerei als UG & Co. KG
Zur Gründung einer UG & Co. KG benötigen die Gesellschafter wie bei der UG lediglich ein Stammkapital von mindestens 1 Euro. Sie ist günstig zu gründen.
Die Vorteile der UG & Co. KG
Die UG & Co. KG erlaubt Ihnen – wie die GmbH & Co. KG – Entnahmen unkomplizierter und auf eine steuerlich einfachere Weise zu tätigen. Außerdem können Sie andere Gesellschafter (Investoren, Familienmitglieder) einfacher und ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags aufnehmen – und bietet den übrigen Gesellschaftern klare steuerliche Vorteile bei deren Gewinnbeteiligung.
Die Nachteile der UG & Co. KG
Die Gründung und der Betrieb einer UG & Co. KG ist aufwändiger als eine UG Gründung – es entstehen doppelte Gründungskosten (gesamt ca. 1.600 € statt gesamt ca. 900 €) und ein doppelter Aufwand beim Steuerberater. Vorzugswürdig könnte zur Vermeidung dieser Nachteile die Gründung einer UG oder GmbH sein.
Sollten für Sie die Vorteile der Co. KG für sich nutzen wollen, aber über ein höheres ein höheres Gründungskapital verfügen und einen Imagevorteil erhalten wollen, ist die GmbH & Co. KG die richtige Wahl.
Bäckerei-Gründung als Einzelunternehmen
Sie können eine Bäckerei auch als Einzelunternehmer mit einfacher Gewerbeanmeldung eröffnen oder als eingetragener Kaufmann (e. K.) gründen.
Die Vorteile des Einzelunternehmens
Für die Gründung wird keine Kapitaleinlage benötigt, zudem besteht keine Bilanzierungspflicht – es sei denn, Ihre Bäckerei hat durch gut laufendes Geschäft den Umfang eines kaufmännischen Betriebs.
Die Nachteile des Einzelunternehmens
Als Einzelunternehmer haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen – auch für große Posten wie Lieferanten, Miete oder das Gehalt Ihrer Angestellten. Bei einem unerwarteten Einbruch, Schadensereignis oder im Fall der Krankheit eines Gründers kann das zu einem Problem werden. Wir raten deshalb immer zur Wahl einer passenden haftungsausschließenden Rechtsform.
Handelsregistereintrag des Bäckerei-Betriebs
Die Bäckerei wird in den meisten Fällen (GmbH, UG, GmbH & Co. KG, UG & Co. KG oder e. K.) ins Handelsregister eingetragen. Als öffentliches Verzeichnis dokumentiert das Handelsregister Einträge über die angemeldeten Gewerbe im Bereich eines zuständigen Registergerichts. Wir übernehmen die Vorbereitung der Handelsregistereintragung.
So melden Sie die Bäckerei beim Finanzamt an
Gleichzeitig mit der Gewerbeanmeldung (also nicht erst auf gesondertes Anschreiben des Finanzamts) wird von uns regelmäßig ein Anmeldebogen zur steuerlichen Anmeldung sowie die Eröffnungsbilanz erstellt – wir übernehmen dies regelmäßig. Nach der Prüfung ihrer Unterlagen wird Ihnen einen Steuernummer ausgehändigt. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie Rechnungen ausstellen bzw. Umsätze einbuchen und beim Finanzamt anmelden.
So melden Sie ein Gewerbe für die Bäckerei an
Nach dem Notartermin zur Gründung der Bäckerei (und noch vor der Eintragung der Bäckerei in das Handelsregister) erstellen wir die Gewerbeanmeldung. Diese wird beim Gewerbeamt eingereicht. Hiernach können Sie den Betrieb beginnen.
Eintragung in die Handwerksrolle und Mitgliedschaft in der Handwerkskammer
Sämtliche Betreiber zulassungspflichtigen Handwerks werden in die Handwerksrolle eingetragen. Die Eintragung ist verpflichtend – Nicht-Eintragungen werden mit Bußgeldern geahndet. Sie müssen diese Eintragung unmittelbar nach der Anmeldung des Gewerbes vornehmen.
Zudem sind Sie zu einer Mitgliedschaft in der für sie zuständigen Handwerkskammerverpflichtet. Die Handwerkskammer wird – genau wie das Finanzamt – vom Gewerbeamt informiert und nimmt zu Ihnen Kontakt auf.
Aus welchem “Teig muss man dafür gebacken sein”?
Der Bäckerberuf ist ein zulassungspflichtiges Handwerk mit Meisterpflicht – am besten verfügen Sie also über diese Qualifikation. Darüber hinaus müssen Sie ein aktuelles Gesundheitszeugnis vorweisen können.
Bäckerei gründen ohne Meisterbrief?
Ja, das geht! Man kann auch ohne Meisterbrief oder ohne angestellten Meister einen Bäckerei-Betrieb eröffnen. Dabei handelt es sich jedoch um einen Ausnahmefall. Dafür müssen Sie sich entweder für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b Handwerksordnung (HwO) qualifizieren, oder Sie erhalten eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO.
Die Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für Bäcker ohne Meisterbrief:
Dies ist ein Fall für die Handwerkskammer. Es wird überprüft, ob die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO erfüllt werden.
Wie erfüllt man diese Voraussetzungen?
- Sie müssen eine Gesellenprüfung im Backhandwerk abgelegt haben
- Es muss nachgewiesen werden, dass man bereits sechs Jahre als Bäcker angestellt war, davon vier Jahre in einer leitenden Position; für den Nachweis reichen sie beispielsweise Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen ein
- Der Antragsteller der Ausübungsberechtigung muss belegen, dass er über die “erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse” zum Führen eines Bäckerei-Betriebs verfügt, die durch ausreichende Berufserfahrung nachzuweisen sind
- In manchen Fällen verlangt die Handwerkskammer, dass die erforderlichen Kenntnisse durch eine Teilnahme an Lehrgängen nachgewiesen werden
Die Berechtigung zur Ausübung wird von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Handwerkskammer erteilt.
Die Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO für Bäcker ohne Meisterbrief:
Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Handwerkskammer eine Ausnahmebewilligungnach §8 HwO erteilt. Die Bedingungen dafür sind wie folgt:
- Sie können nachweisen, dass Sie über Kenntnisse und Fertigkeiten im Bäckerberuf verfügen
- Das Ablegen der Meisterprüfung wäre für Sie eine unzumutbare Belastung
- Sie beschränken Ihr Tätigkeitsgebiet auf “grundlegende Backdienstleistungen”
Da die Formulierungen im Gesetzestext ziemlich unkonkret sind, haben die Handwerkskammer und andere Behörden, die über die Ausnahmebewilligung entscheiden, viel Spielraum bei der Bewertung eines Antrags. Deshalb sollten Sie sich im Vorfeld genauestens über die für Sie erforderlichen Bedingungen informieren.
Gründung eines Backshops auch ohne besondere Qualifikation
Für die Gründung eines Backshops benötigt man keinen Meistertitel, da dort ausschließlich bereits vorgefertigte Backwaren aufgetaut und dann gebacken werden. Es handelt sich also um eine einfachere Art der Bäckerei, für die keine Bäcker-Kenntnisse verlangt werden, Sie benötigen lediglich Handelskenntnisse. Bei vielen Betreibern von Backshops handelt es sich um Franchise-Nehmer.
Buchhaltung einer Bäckerei
Falls Sie sich mit einer Bäckerei selbstständig gemacht haben, besteht in den meisten Fällen die Notwendigkeit einer sogenannten „doppelten Buchführung“ – sie erledigen die laufende Buchhaltung und tragen am Ende des Jahres für den Jahresabschluss Sorge.
Doppelte Buchführung als Pflicht
Die doppelte Buchführung erfordert eine genaue und zeitnahe Erfassung aller finanziellen Geschäftsvorfälle in Ihrer Bäckerei. Dazu gehört vor allem:
- Kontieren und Buchen der Ausgangsrechnungen
- Abstimmung der Debitoren-Konten
- Ausdruck der offenen Posten
- Kontieren und Buchen der Eingangsrechnungen
- Abstimmung der Kreditoren-Konten
- Ausdruck der Verbindlichkeiten
- Abstimmung der Bestände
- Kontieren und Buchen der Kasse
- Kontieren und Buchen der Kontoauszüge
Buchhaltung auslagern
Grundsätzlich empfehlen wir, die Buchhaltung auszugliedern. So können Sie sich als Bäcker auf ihr Geschäft konzentrieren, haben stets die Übersicht über ihre finanzielle Lage und verlagern die Haftung auf einen Fachmann.
Die Vorteile des „Outsourcings“
- Sie sparen den Verwaltungsaufwand – konzentrieren Sie sich auf Ihre A-Aufgaben (Handwerk) und überlassen Sie Profis Ihre B-Aufgaben (Notwendig, aber nicht Ihrem Profil entsprechend)
- Übersicht behalten – Sie behalten die Übersicht über die Unternehmenskennzahlen durch monatliche Berichte
- Haftung minimieren – Sie reduzieren Ihr Haftungsrisiko durch übertragen auf einen Fachmann
Gerne übernehmen wir die Buchhaltung Ihrer Bäckerei.
Bäckerei eigenständig oder als Franchise betreiben?
Eine Bäckerei können Sie selbst betreiben. In diesem Fall wählen Sie eine eigene “Corporate-Identity”. Ihre Bäckerei erhält einen von Ihnen gewählten Namen (“Brotmanufaktur Wierichs”). Auch ihre Produkte werden von Anfang bis zum Ende ganz von Ihnen gestaltet (“Samstagsbrötchen”).
Bei Bäckerei-Gründungen nicht unüblich ist allerdings auch das Franchising. Sie greifen auf einen bekannten Markennamen zurück (“Back-Werk”, “Nur Hier”) und nutzen damit die bereits aufgebaute Popularität einer Marke – gegen eine Franchisegebühr.
Vorteile des Franchisings
Franchise-Konzepte bieten ein höheres Maß an Sicherheit. Der Franchise-Nehmer profitiert von den Erfahrungen des Franchise-Gebers, benötigt ein relativ geringes Startkapital, bekommt Unterstützung bei der Gestaltung der Geschäftseinrichtung und bekommt bei Banken leichter einen Kredit. Zudem kann er häufig auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen des Franchise-Gebers zurückgreifen und ihm wird bei der Standortsuche und beim Marketing geholfen. Die bekanntesten Franchise-Geber der Back-Branche sind Backwerk, Kamps, Back-Factory, La Maison du Pain und Coffee Fellows.
Nachteile des Franchisings
Sie haben nicht die Möglichkeit, ein eigenes Konzept zu entwickeln und arbeiten in einem Ihnen vorgegebenen Rahmen. Der Franchisegeber erhält eine Franchise-Gebühr.
Marke einer Bäckerei anmelden
Sowohl
- der Name der Bäckerei als auch
- der Name Ihrer Produkte (beispielsweise “Weltmeisterbrot”)
können geschützt werden, damit Nachahmer sich nicht an Ihren Erfolg anknüpfen können.
Ein einprägsamer Name (Wortmarke) oder ein treffendes Logo (Bildmarke) gibt Ihrer Dienstleistung oder einem von Ihnen vertriebenen Produkt eine Gestalt. Eine Marke schafft Ihrem Unternehmen ein Image und gibt ihm einen Wiedererkennungswert. Interessenten, Ihre Kunden oder auch die Öffentlichkeit erhält einen dauerhaften Anknüpfungspunkt. Damit erhält Ihr Unternehmen eine Identität – auch „Corporate Identity“ oder „CI“ genannt.
Die Marke einer Bäckerei kann auf zwei Arten angemeldet werden:
- Deutsche Marke – Ihr Name ist in Deutschland geschützt
- EU Marke – Ihr Markenname genießt in allen Mitgliedstaaten der Union Schutz
Deutsche Marke für eine Bäckerei anmelden
Der Name der Bäckerei oder ihrer Produkte kann als deutsche Marke angemeldet werden. Der Schutz der Marke erstreckt sich dann auf das Gebiet der BRD. Dies ist meistens zunächst die sinnvollste Strategie, weil bei Bäckereien selten eine Expansion ins Ausland geplant wird.
EU Marke für eine Bäckerei anmelden
Etwas anderes gilt jedoch bei einer von Beginn an geplanten Expansion in andere EU-Staaten – oder einen Wachstum, der in Deutschland nicht halt machen will. Deutsche Bäckereiwaren sind auch im Ausland beliebt. In diesem Fall bietet die Anmeldung einer EU-Marke den erforderlichen Markenschutz.
Welche der beiden Anmeldungen von Ihnen bevorzugt wird, hängt letztlich von Ihrer Unternehmensstrategie ab. Bei einem Franchise hat der Franchisegeber in der Regel eine Marke bereits angemeldet. Sie müssen Sie keinen Markennamen mehr anmelden – er hängt nicht von Ihnen ab und ist bereits geschützt.
Negative Bewertungen der Bäckerei auf Google & Co. löschen
Sehr viele (vermeintliche) Kunden, Patienten oder Mandanten schreiben auf Portalen wie
- Jameda
- Yelp
- DocInsider oder
Bewertungen. Diese werden oft bereits nach dem Kauf oder Inanspruchnahme einer Dienstleistung spontan auf einem mobilen Telefon abgegeben – vor allem nach einer (subjektiv) schlechten Erfahrung.
Heute gilt dabei:
- 77 % aller Verbraucher orientieren sich an Bewertungen im Internet, wenn sie einen umfangreichen Kauf oder eine wichtige Dienstleistung in Anspruch nehmen (Kunden-Studie 2014 – HTW Berlin).
- Die erste Recherche findet über die Suchmaschinen oder Bewertungsportale statt. 90,8 % aller Suchanfragen werden dabei über die Google-Suche vorgenommen (12 Monate ab März 2016 – StarCounter, Web-Stats).
Schlechte Bewertungen im Internet löschen lassen
Sollten Sie eine schlechte Bewertung erhalten, müssen Sie dies nicht in Kauf nehmen – sie können sich rechtlich wehren. Ist eine Internetbewertung
- Unwahr: weil der Verfasser kein Kunde war oder ein unrichtiges Geschehnis schildert
- Beleidigend: der Verfasser drückt eine Meinung aus, die Ihre Schmähung zum Vordergrund hat
- Meinungsäußerung auf Basis einer unwahren Aussage: der Verfasser drückt seine Meinung über Ihr Unternehmen aus, ist aber beispielsweise nie Kunde gewesen oder schildert ein unrichtiges Geschehnis als Basis seiner Äußerung
- FAKE-Bewertungen: Oftmals veranlassen Kunden eine oder mehrere Bewertungen durch andere (oder Fake-Accounts), um ihr Unternehmen aus Ärger zu diffamieren. Dasselbe passiert oft durch Konkurrenten.
kann die Bewertung auf anwaltliche Aufforderung gelöscht werden. Wir würden Google & Co. dazu mit einem gesonderte notice-and-take-down-letter auffordern und erzwingen dadurch eine Entfernung Ihrer negativen Bewertungen.
Wir schützen unsere Mandanten vor schlechten Bewertungen:
nach kostenfreier Überprüfung und zum Festpreis.
AGB für Ihre Bäckerei erforderlich?
Allgemeine Geschäftsbedingungen – auch „AGB“, „Allgemeine Verkaufsbedingungen“ oder „Kleingedrucktes“ genannt – bilden die rechtliche Basis der Beziehung der Bäckerei zu den Kunden.
Sie ermöglichen Ihnen
- Ihre Verkaufsabläufe zu vereinheitlichen und zu optimieren
- einen für Sie günstigen Rechtsrahmen zu wählen
- Rechtssicherheit zu schaffen.
Betrieb Ihres Geschäftes nach Ihren Regeln
AGB regeln typischerweise die Beziehung
- zu Ihren Kunden
- zu Ihren Lieferanten
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die „Spielregeln“ der Beziehung zu Ihren Kunden und Lieferanten. Sie schaffen Ihre eigenen Regeln. So können Sie beispielsweise Ihre Haftung für bestimmte Schäden ausschließen, ein geltendes Recht bestimmen oder die Preis- oder Lieferbedingungen an Ihr Geschäftsmodell anpassen – dies ist besonders Wichtig beim Verhältnis zu Ihren Lieferanten.
Typische AGB-Klauseln
AGB werden bestenfalls aus der Perspektiven Ihres maximalen Vorteils formuliert. Folgende Klauseln sollten verwendet oder zumindest angedacht werden:
- Geltungsbereich und Vertragssprache
- Einzelheiten zum Vertragsschluss
- Preise
- Zahlungsbedingungen und Fristen, Verzugsregelungen
- Lieferbedingungen
- Eigentumsvorbehalt
- Widerrufsbelehrung
- Umgang mit Transportschäden
- Gewährleistungsrecht
- Haftung
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Lizenzrecht
Allgemeine Geschäftsbedingungen schaffen Ihre eigenen Regeln für
- den Verkauf Ihrer Produkte
- die Erbringung Ihrer Dienstleistungen oder
- den Betrieb Ihrer Webseite.
So können Sie mit richtig angepassten AGB Ihre Haftung beschränken oder günstige Lieferbedingungen regeln. Das ist für die meisten Neugründungen sinnvoll.
Braucht eine Bäckerei einen Datenschutzbeauftragten?
Ein Datenschutzbeauftragter wird von allen Betrieben benötigt, welche eine dieser drei Konstellationen erfüllen. Daher kann auch eine Bäckerei verpflichtet sein, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. In den folgenden Fällen braucht Ihr Bäckereibetrieb einen Datenschutzbeauftragten:
- Es werden mindestens neun Mitarbeiter beschäftigt sowie personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet. Die Art der Mitarbeiter ist dafür irrelevant. Eine Vollbeschäftigung oder Festanstellung sind nicht erforderlich, um als Mitarbeiter eingesetzt zu werden. Die Automatisierung ist bereits dann erfüllt, wenn die Verarbeitung am Computer vollzogen wird (§ 4f Abs. 1 Satz 3 BDSG).
- Die automatisierte Erhebung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten gehört zum Geschäftsmodell des Unternehmens. Typische Beispiele sind die Auskunfteien, Marktforschungsunternehmen oder Adressverlage. Bei dieser Art von Geschäftsmodell ist die Anzahl der Mitarbeiter irrelevant (§ 4f Abs. 1 Satz 5 BDSG).
- Jedes Unternehmen, dass sensible personenbezogene Daten verarbeitet, muss einen Datenschutzbeauftragten bestellen. Die Sensibilität liegt vor, wenn etwa Daten zur Bonität oder Gesundheit einer Person verarbeitet werden (§ 4f. Abs. 1 Satz 5 BDSG).
Datenschutzbeauftragter bei Wachstum einer Bäckerei
Im Fall einer “kleineren”, am Anfang stehenden Bäckerei benötigen Sie zunächst im Normalfall keinen Datenschutzbeauftragten. Sollte Ihre Bäckerei „fahrt aufnehmen“ und mehr als neun Mitarbeiter beschäftigen und sie Daten Ihrer Kunden sammeln und elektronisch verwenden (beispielsweise bei personifizierten Werbemaßnahmen auf Grundlage von Kundenerhebungen, Gewinnspielen usw.), brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten.
Arbeitsverträge für die Bäckerei – Mitarbeiter rechtlich sicher beschäftigen
Die meisten Gründer einer Bäckerei sind ab einem gewissen Zeitpunkt darauf angewiesen, Mitarbeiter einzustellen:
- Nach der Gründung: Das Geschäftsmodell der Bäckerei sieht vor, unmittelbar nach der Gründung des Backshops Arbeitnehmer zu beschäftigen. Die Gründer sind auf ein schnelles Wachstum aus
- Im Geschäftsbetrieb: Die Bäckerei erwirtschaftet im Betrieb einen Umsatz, der die Beschäftigung der ersten oder neuer Mitarbeiter zur Bewältigung des Arbeitsaufwandes erforderlich macht. Das Unternehmen wächst „organisch“
Typen des Arbeitsvertags
Typische Formen von Arbeitsverträgen sind:
- Vollzeit Arbeitsvertrag
- Teilzeit Arbeitsvertrag
- Jobsharing Arbeitsvertrag
- Minijob Arbeitsvretrag
- Werkstudent Arbeitsvertrag
- Ausbildung Arbeitsvertag
- Praktikantenvertrag
Typische Klauseln eines Arbeitsvertrags
Richtig Werbung machen
Heutzutage gibt es eine Vielzahl an unterschiedlichen Werbemaßnahmen – sowohl analog als auch digital. Die Wahl der Maßnahme hängt auch stark von dem ihnen zur Verfügung stehenden Budget ab. In unserer immer weiter digitalisierten Gesellschaft wird ein Social- Media-Auftritt von einem bestimmten Klientel fast schon erwartet. Analysieren Sie, ob das auch auf Ihre Kundschaft zutrifft. Ist dies der Fall, sollten Sie auf den üblichen Plattformen – Facebook, Twitter, Instagram – vertreten sein. Wichtig ist, dass Sie ihre Kunden bzw. Followern dann auch regelmäßig Inhalt liefern – kein Social-Media-Account ist letztendlich nämlich meist besser als ein inaktiver Account.
Bieten Sie Ihren Kunden über die Social-Media-Plattformen beispielsweise regelmäßige Rabattaktionen an und informieren Sie über neue Produkte. Ziehen Sie zudem Werbeanzeigen in lokalen Zeitungen in Betracht oder schauen Sie, ob Sie bei einem lokalen Radiosender für Ihre Bäckerei werben können. Vielleicht kennen Sie ja auch jemanden von der örtlichen Presse, der einen Beitrag über die Neueröffnung veröffentlichen möchte. Fragen Sie zudem in umliegenden Hotels, Restaurants und Betriebskantinen, ob Sie diese mit Ihren Produkten beliefern dürfen.
Franchise-Nehmer haben es übrigens beim Marketing deutlich leichter als dies bei Neugründern der Fall ist, da sie auf die Werbung des Franchise-Gebers zurückgreifen können.
Bäckereiwerbung: Unlautere Werbung vermeiden
Für Werbeart gilt es, lediglich rechtlich zulässige, vergleichende Werbung und keine verbotene irreführende Werbung machen.
Auf zulässige vergleichende Werbung achten
Im Bereich der vergleichenden Werbung geht es um die Frage: Was dürfen Sie über die mit Ihnen im Wettbewerb stehenden Bäckereien sagen? Es ist für einen Unternehmer oft verlockend, sich bereits bei der Werbung von seinen Konkurrenten abzusetzen, indem man seine Allein- und Besserstellungsmerkmale offenlegt und sie den schwachen Seiten der Konkurrenten gegenüberstellt. Hier muss man zwischen rechtlich zulässiger und verbotener vergleichender Werbung unterscheiden.
Daher gilt für Sie: Wenn Sie vergleichende Werbung für Ihren Backshop machen wollen, sollten Sie sich ein Bild über diese Kriterien gemacht haben, um eine Abmahnung zu vermeiden. Vergleichende Werbung ist verboten, wenn sie sittenwidrig ist.
Irreführende Werbung einer Bäckerei vermeiden
Unternehmer sollten ganz besonders darauf achten, Ihre Werbung nicht irreführend zu gestalten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verlangt, dass Werbung deutlich und wahrheitsgemäß ist. Dies bedeutet für Sie als Bäckerei-Betreiber: Es ist unzulässig, durch Worte oder Bilder Aussagen zu treffen, die von den Angesprochenen falsch verstanden werden könnten.
Bei Verstößen kann die Konkurrenz Unterlassung verlangen, indem sie den Werbenden abmahnt und zur Not sein Recht auch vor Gericht erstreiten. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten und ggf. Strafzahlungen sind die Folge.
Exkurs: Bäckerei abwickeln und schließen
Es ist ein unangenehmes Thema, sollte jedoch im besten Fall bereits zum Start der Selbstständigkeit als unerwünschtes, jedoch mögliches Szenario in Betracht gezogen werden: Die Beendung und Abwicklung der Bäckerei im Falle eines wirtschaftlichen Misserfolgs. In der Praxis kommen meistens zwei Szenarien vor:
- Insolvenz: Eine Bäckerei hat Schulden
- Löschung oder Auflösung wegen Vermögenslosigkeit: Ein Backshop läuft mittelprächtig und wird aufgegeben
Insolvenz beantragen bei Schulden einer Bäckerei
Hat der Bäckereibetrieb Schulden angehäuft, empfiehlt sich der Weg der Insolvenz. Dabei ist es von Vorteil, wenn die Bäckerei als GmbH oder UG gegründet worden ist. In diesen Fällen haftet der Gründer nicht mit seinem privaten Vermögen. Es wird ein UG oder GmbH Insolvenzantrag gestellt – der Betrieb wird aufgelöst und der Inhaber kann ganz ohne Schulden weiter leben.
Wenn keine juristische Person gegründet worden ist, bleibt dem Betreiber oft nur der Weg in die Privatinsolvenz – die Schulden der Bäckerei sind dann auch private Schulden und werden nach Ablauf von 3, 5 oder 6 Jahren durch die Restschuldbefreiung erlassen.
Löschung ohne Sperrjahr & Liquidation bei Vermögenslosigkeit
Hat der Bäckereibetrieb keine Schulden gemacht, läuft aber ohne nennenswerten ertrag, macht für viele Unternehmer ein Weiterbetrieb keinen Sinn. Sie lassen in diesem Fall eine Bäckerei ohne Sperrjahr & Liquidation wegen Vermögenslosigkeit auflösen. Dieses Verfahren ist deutlich kostengünstiger als die „klassische“ Liquidation (maximal 1.000 € statt ca. 3.000 €) und führt in der Regel innerhalb von 3 Monaten zur Löschung der Bäckerei – GmbH oder UG aus dem Handelsregister (entgegen der Dauer von 1 Jahr bei der Liquidation).