Haftung des GmbH / UG Geschäftsführers für seine Unterlagen

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Haftung des GmbH / UG Geschäftsführers für seine Unterlagen

Es kommt in der Praxis immer mal wieder vor, dass Geschäftsführer einer UG / GmbH relevante Unterlagen nicht richtig aufbewahren oder sie im Falle einer Schuldensituation entsorgen, um dem Insolvenzverwalter eine Grundlage für mögliche Forderungen gegen sich zu entziehen. Das ist für die Gläubiger eine sehr unvorteilhafte Situation. Diejenigen, die einen persönlichen Anspruch gegen den Geschäftsführer geltend machen wollen, müssen alle zugrunde liegenden Tatsachen beweisen. Das kann ohne Unterlagen der Geschäftsführung zu erheblichen Schwierigkeiten führen.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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BGH hilft in Extremfällen

In diesen Extremfällen gibt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der Betroffenen mit Beweiserleichterungen im Schadensersatzprozess hilft. Der Geschäftsführer ist grundsätzlich für die Abrechnungen verantwortlich. Daher muss dieser auch die notwendigen Belege für Ausgaben vorlegen können, andernfalls haftet er für die Fehlbeträge persönlich. Hier findet also eine Beweislastumkehr statt: Nicht der Gesellschafter muss nachweisen, dass das Geld auf unrechtmäßige Weise verschwunden ist, sonder der Geschäftsführer muss nachweisen, dass er die Gelder der UG / GmbH rechtmäßig verwendet hat.

Fehlende Unterlagen zu Lasten des Geschäftsführers

Der BGH hat hierzu entschieden, dass es zu Lasten des Geschäftsführers geht, wenn Unterlagen fehlen, die eigentlich die Gesellschaft hätte aufbewahren müssen. Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht in jedem Fall anwendbar und nur für die Extremfälle angedacht. Die Unschuldsvermutung ist in Deutschland der Regelfall und diese kann nicht in jedem Fall über Gebühr eingeschränkt werden. Jedoch haben Gläubiger und Gesellschafter nun in diesen Extremfällen die Möglichkeit, auch ohne die normalerweise notwendigen Unterlagen eine reale Chance auf Schadenersatz gegen den Geschäftsführer durchzusetzen.

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