Werden Gerichtskosten von der Restschuldbefreiung umfasst?

  • Werden Gerichtskosten von der Restschuldbefreiung umfasst?

    Diese Forderungen sind von der Restschuldbefreiung umfasst

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    Sind die Gerichtskosten eines früheren Strafverfahrens von der Restschuldbefreiung umfasst?

    Häufig stellen uns Mandanten die Frage, ob alle Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Es gibt einige Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Es ist daher ratsam, vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu prüfen, ob Sie nach dem Abschluss eines erfolgreichen Insolvenzverfahrens frei von allen Ihren Schulden werden.

    Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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    Sind alle Forderungen von der Restschuldbefreiung umfasst?

    Unter anderem können Gläubiger solche Forderungen gegen Sie weiterhin vollstrecken, die aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung entstanden sind sowie Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder.

    Solche unerlaubten Handlungen können entweder strafrechtlicher (Delikte aus dem Strafgesetzbuch) oder zivilrechtlicher Natur sein (§ 823 I, II oder § 826 BGB – wissentliche, vorsätzliche Verletzung des Eigentums, der Gesundheit, des Körpers, des Lebens oder sittenwidrige vorsätzliche Schädigung einer Person mit anschließendem Schadensersatz).

    Unterscheidung Verfahrenskosten und ausgesprochene Strafe im Strafverfahren

    Bild von gerichtlichem Hammer

    Es gibt einige Forderungen, die nicht von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

    Zu unterscheiden sind die Verfahrenskosten (Gerichtskosten) und die ausgesprochenen Strafen eines Strafverfahrens. Verfahrenskosten sind Gebühren und Auslagen der Staatskasse (§ 464a Abs. 1 StPO). Sie sind nicht die ausgesprochene Strafe für das begangene Delikt, sondern vielmehr öffentliche Abgaben, die von der Dauer und dem Aufwand des Strafverfahrens abhängen und nicht von der Höhe der Strafe oder der Schwere der Schuld.

    Aus der Strafprozessordnung ergibt sich, dass die Verfahrenskosten dem Schuldner in bestimmten Fällen auch bei Freispruch auferlegt werden können oder die Staatskasse diese trotz einer Verurteilung tragen kann. Diese Verfahrenskosten können teilweise sehr hoch sein. Daher ist es für Sie wichtig zu wissen, ob diese Verfahrenskosten auch von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

    Fall vor dem BGH: Sind die Gerichtskosten umfasst von der Restschuldbefreiung?

    Der Bundesgerichtshof musste sich mit der Frage befassen, ob Gerichtskosten zu einem Strafverfahren von der Restschuldbefreiung umfasst sind. Im vorliegenden Fall hatte ein Mann die Gerichtskosten aus einem Strafverfahren von über 4.000 Euro zu tragen, die er an die Landeskasse abführen musste. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen dieses Schuldners das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und das Land (hier die Landesjustizkasse) meldete die Gerichtskosten als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Insolvenztabelle an, um diese Forderung auch nach erfolgreichem Abschluss des Insolvenzverfahrens vollstrecken zu können.

    Der betroffene Herr sah dies anders und klagte vor Gericht mit dem Ziel der Feststellung, dass dieses Geld mit der Restschuldbefreiung nicht mehr zu zahlen sei.

    Urteil des BGH: Gerichtskosten in einem Strafverfahren umfasst von der Restschuldbefreiung

    Das Amtsgericht in Dresden verurteilte den Mann in erster Instanz zur Zahlung der  Summe. Dieser ging in Berufung und gewann vor dem Landgericht Dresden (Urteil vom 28.07.2010, Az. 13 U 539/10). Die Revision der Landesjustizkasse vor der höchsten Instanz, dem Bundesgerichtshof (BGH), hatte keinen Erfolg.

    Wichtig für Sie als Schuldner: Gerichtskosten umfasst von der Restschuldbefreiung

    Durch die Restschuldbefreiung soll Ihnen eine Möglichkeit gegeben werden, sich von Ihren Verbindlichkeiten zu befreien, um so einen wirtschaftlichen Neuanfang zu wagen. Von dieser Möglichkeit sind gemäß § 302 InsO drei Gruppen von Verbindlichkeiten ausgenommen, deren Erfüllung nach dem Willen des Gesetzgebers auch nach dem Insolvenzverfahren erfüllt werden sollen. Das sind  unter anderem die Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung.

    Die Gerichtskosten eines Strafverfahrens beruhen nicht auf der vorsätzlich begangenen, unerlaubten Handlung im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO. Sie werden also von der Restschuldbefreiung erfasst.

    Aufmerksamkeit zahlt sich aus: Prüfen Sie Ihre Forderungen

    Insolvenzschuldnern, die mit der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung rechnen müssen, ist also zur Wachsamkeit zu raten. Bleibt die Forderungsanmeldung unwidersprochen, könnten Sie als Insolvenzschuldner  auch nach der Wohlverhaltensphase auf einem erheblichen Teil Ihrer Schulden sitzen bleiben und könnten sich auch wieder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt sehen.

    Scheuen Sie sich nicht, Forderungen aus unerlaubter Handlung in das Insolvenzverfahren aufzunehmen. Denn wenn der Gläubiger die Forderung nicht als solche aus unerlaubter Handlung anmeldet, dann ist die Restschuldbefreiung auch diesbezüglich sicher.

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    32 Kommentare
    1. Mike L.
      says:

      Hallo Herr Krause,

      vielen Dank für Ihre Antwort heute Mittag. Sie haben mir schon mehr weiter geholfen.

      Ich habe abschließend noch eine Frage.

      Kann ich die Prozesskostenhilfe selbst zu Gericht senden? Oder muss ich den bereits konsultierten Anwalt dazu nehmen.

      Ich hatte ja schon ein Anwalt berufen, da ich sonst die Frist nicht hätte einhalten können wo man sich melden musst. Ich habe telefonisch einen mir fremden Anwalt gebeten. Dort entstehen dann bereits Kosten von ca. 650€ und mwst. Die werden auf jeden Fall fällig oder?

      Die zweite “zwei Wochen Frist” endet in 3-4 Werktagen. Wenn ich es morgen einreiche müsste es noch ausreichen oder?

      Muss ich selbst auch begründen warum ich glaube das der Prozess für mich erfolgreich laufen wird? Das ist ja eine Bedingung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        falls Sie sich bereits in einem Mandantenverhältnis befinden, wie Sie selbst angeben, bitte ich Sie Ihre Fragen an Ihren Anwalt zu richten. Haben Sie Verständnis, dass wir uns in ein bestehendes Mandantenverhältnis innerhalb dieses Rahmens nicht einmischen können.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    2. Mike L.
      says:

      Sehr geehrte Damen und Herren,

      ich bin erst seit 3 Monaten in der privat Insolvenz. Plötzlich erhalte ich eine Zivilklage, wegen Unterlassung.

      Mir wird vorgeworfen, über die Hausmeisterin schlecht zu reden gegenüber den anderen Anwohnern. Das ist allerdings falsch. Ich habe lediglich vor meinem Vermieter und vor ihrem Arbeitgeber der Hausverwaltung angesprochen, dass ihr Verdienst viel und somit die Nebenkosten zu hoch sind. Das habe ich zwar stark sarkastisch und leicht frech gesagt, aber nicht beleidigend.

      Sie nutzt diese Emails jetzt als Steilvorlage für eine Klage mit 8.000€ streitwert.

      Ich war jetzt aber fast 2 Jahre arbeitslos, und erst wieder seit 1 Wochen beschäftigt. Ich kann mit vor dem Landgericht keinen Anwalt leisten.

      Alle die ich frage finden die Anklage überzogen. Aber ich habe jetzt nur noch 1 Woche Zeit zu reagieren.

      Frage 1:
      Kann das meine privat Insolvenz gefährden? Der Vorwahl war auch noch bevor ich Insolvenz angemeldet habe.

      Frage 2:
      Kann ich Prozesshilfe beantragen… und wenn ja, kann ich das selbst? Mein Anwalt den ich noch nie gesehen habe, will vorlasse von 1.500€. Ob er mir helfen will weis ich noch nicht.

      Ich kann den Betrag nicht aufbringen. Ich würde mich verteidigen, da die Vorwürfe nicht stimmen.

      Aber wenn ich das Geld nicht aufbringe, klappt das nicht und ich riskiere eine Riesen Strafe.

      Frage 3:
      Ich habe ein P-Konto bis ca. 1.600€ (eine Tochter). Ich verdiene im neuen Job ab nächsten Monat ca. 1500€. Kann da jemand ran wenn ich verliere?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr L.,

        dass Sie durch Klage auf eine Unterlassung zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf Ihr Insolvenzverfahren. Sie haben die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen. Hierzu laden Sie sich den erforderlichen Vordruck herunter und reichen diesem bei Gericht ein. Falls Sie sich keinen Anwalt leisten können, wird Ihnen einer vom Gericht bestellt. Vor den Landgerichten besteht grundsätzlich Anwaltszwang. Falls durch den Prozess neue Schulden entstünden, werden diese von der Restschuldbefreiung nicht umfasst. An das Guthaben vom P-Konto könnte der Neu-Gläubiger auch im Wege der Zwangsvollstreckung in der Regel nicht herankommen, da es sich um pfändungsfreies Vermögen handelt und alles pfändbares Vermögen in die Insolvenzmasse fließt. Anders ist dies in der Wohlverhaltensperiode.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    3. Matthias
      says:

      Hallo,

      ich habe aus einem Strafverfahren Gerichtskosten i.H.v. ca. 16.000 Euro zu zahlen.
      Dazu kommen einige Schulden, die durch Zahlungsunfähigkeit infolge der Verhaftung entstanden sind – darunter auch Überzahlung durch das Jobcenter, welche derzeit nicht aufgerechnet wird.
      Ist für diese Schulden im Rahmen einer Insolvenz die Restschuldbefreiung möglich?
      Ist das BGH-Urteil bindend oder kann es passieren, dass bzgl. der Gerichtskosten selbst geklagt werden muss?
      Und wie verhält sich das mit der Erwerbsobliegenheit, wenn aufgrund schwerer psychischer Probleme eine Erwerbsminderung (voll oder teilweise – Antrag läuft) festgestellt wird?

      Im Voraus danke.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr E.,

        Gerichtskosten werden von der Restschuldbefreiung erfasst, wie es der Artikel erklärt. Bei Überzahlungen durch das Jobcenter kann eine Aufrechnung oder Verrechnung stattfinden. Was das genau im Insolvenzverfahren bedeutet, erklärt Ihnen unser Artikel Verrechnung, Aufrechnung bei überzahlter Sozialleistung trotz Insolvenz. Erfolgt keine Aufrechnung oder Verrechnung des Sozialträgers kann die Forderung auch von der Restschuldbefreiung grundsätzlich erfasst werden. Bezüglich der Erwerbsobliegenheit gilt, dass sie insoweit entfällt, als Sie dieser z.B. aufgrund von Krankheit nicht nachkommen können. In dem Fall ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich. Falls Sie bei der Stellung des Antrags auf Eröffnung der Privatinsolvenz mit Blick auf die Restschuldbefreiung keine Fehler begehen wollen, stehen wir Ihnen gern beim Gang in die Insolvenz zur Seite. Wir informieren Sie gern über alles Relevante hierzu im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55). Sie können uns aber auch über unser Online-Formular erreichen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    4. Burak
      says:

      Sehr geehrter KG Anwälte,

      zuerst möchte ich mich für die ganzen Antworten die Sie hier geben bedanken.

      Meine Frage lautet wie folgt;

      Ich hatte vor eine Regelinsolvenz anzumelden da ich einen Laden hatte und die kosten durch die ganzen Lockdowns nicht mehr tragen konnte.

      Ich habe auch vorher schon schulden gehabt und diese mit den gewerblichen schulden addiert konnte ich nicht mehr tragen.

      Ich habe sehr spät die erste Corona Hilfe vom Staat erst sehr spät erhalten und damit noch diverse kosten für meinen Laden gezahlt um diesen aufrecht zu erhalten aber leider vergeblich.

      Jetzt habe ich eine Anzeige wegen Subventionsbetrug am Hals weil ich neben meinem Gewerbe auch im Angestellten Verhältnis bin und die prüfen ob ich anspruch darauf hatte.

      Hierdurch ergeben sich 2 Fragen:

      1. Wird eine Anzeige wegen Subventionsbetrug wenn ich jetzt Insolvenz anmelde mir die Restschuldbefreiung kosten?

      2. Werden auch Gerichtskosten ( strafverfahren wg. angeblichen Tankbetrug ) von 2017 – Dato inkl. den Gerichtskosten für den Subventionsbetrug ( falls ich für schuldig gesprochen werde ) durch die Restschuldbefreiung gedeckt?

      Soll ich lieber mit der Insolvenz warten oder kann ich schon sofort damit starten.

      Ich habe am Montag einen erstgespräch mit einer Ihrer Schuldnerberaterin und bin schon aufgeregt.

      Vielen dank im voraus.

      Liebe Grüße und bleiben Sie gesund.

      Ceylom

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Herr C.,

        zunächst vielen Dank für Ihr Vertrauen in unsere Rechtsdienstleistung. Die Restschuldbefreiung ist nicht unmittelbar wegen einer Anzeige in Gefahr, sondern grundsätzlich nur dann, wenn Sie Ihren Obliegenheiten nicht nachkommen. Bezüglich der zweiten Frage sagt unser Beitrag, dass die Verfahrenskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich von der Restschuldbefreiung umfasst sind.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    5. Nermin
      says:

      Hallo Herr Ghendler und Herr Kraus,

      Ich hoffe sie können mir weiterhelfen. Ich finde auf meine Frage keinerlei Antworten.

      Ich hatte seit 2016 ein Gerichtsverfahren laufen (verkehrsunfall) bei welchem mir PKH bewilligt wurde. Im April 2017 habe ich insolvenz beantragt und diese ist zwischenzeitlich auch schon aufgehoben. Jetzt kommt allerdings das Gericht welches in 2018 auch einen KFB erlassen hat und möchte die PKH wieder haben.

      Was kann ich tun, zwischenzeitlich habe ich einen guten job, bei dem der treuhänder den pfändbaren teil meines einkommens bekommt.
      Muss ich jetzt trotzdem noch die PKH zurückzahlen.
      Ich wäre Ihnen sehr verbunden wenn Sie hierzu Stellung nehmen könnten.

      DAnke
      Gruß Nermin

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

        grundsätzlich wird auch die Staatskasse zur Insolvenzgläubigerin, wenn die Prozesskostenhilfe bereits vor Insolvenzeröffnung bewilligt wurde. Das bedeutet, dass Sie auch an die Staatskasse grundsätzlich während der Wohlverhaltensperiode keine Zahlungen leisten dürfen und dass die Restschuldbefreiung grundsätzlich auch den KFB erfasst. Ich würde Ihnen empfehlen, der Stelle, die den KFB erlassen hat, mitzuteilen, dass Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden und daher die Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden war.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    6. Diana B.
      says:

      Guten Tag,

      ich befinde mich seit 2016 in der PI und möchte die 5-Jahres Regelung in Anspruch nehmen. Die Gerichtskosten und Kosten für den Insolvenzverwalter ca. 1.500 EUR sind mir gestundet worden. Meine Frage: Bis jetzt sind ca. 3.700 EUR vom Gehalt gepfändet worden. Sind damit die 1.500 EUR beglichen, oder muss ich diese extra bezahlen? Mit welchen Kosten müsste ich bei der 5-Jahres eventuell noch rechnen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort.

      Mit freundlichen Grüßen

      Diana B.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Frau B.,

        die Verfahrenskosten sind gesondert zu bezahlen, wenn Sie von der 5 Jahres-Regelung profitieren wollen. Sie ungefähre Höhe der Verfahrenskosten können Sie am bestem beim Insolvenzverwalter/Treuhänder erfragen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    7. Elsa
      says:

      GutenAbend ,

      ich habe ein Anliegen worüber man im Internet nichts genaues liest oder sehr ungenau ist.

      Sagen wir mal eine Privatperson hat öfters Seit 2018 Sachen aus seinen Privatbesitzt verkauft und etwas mehr Umgesetzt , als von der Einkommenssteuer befreit wäre.

      Sagen wir mal 1000€ Umsatz zusätzlich im Jahr verdient , als erlaubt .

      Das stellt soweit auch kein Problem dar , nur ist aufgefallen das ab Gewissen Beträgen eine Einkommenssteuer erhoben werden würde , bzw. abgegeben werden muss.

      Derjenige war zu diesen Zeitpunkten ALG 2 bezieher und kannte sich zudem nicht mit den Steuerangelegenheiten , Fristen und Freibeträgen aus.

      Gerne würde er selbst das dem Finanzamt mitteilen , das er Nebeneinkünfte aus Privatverkäufen
      hatte und natürlich dann auch Nachversteuern .

      Fragen wäre ganz klar ,

      Kann man noch Nebeneinkünfte aus Privatverkäufen ab 2018 zirca an nachträglich dem Finanzamt mitteilen bzw. eine Steuererklärung abgeben ?

      Ist mit Strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen wenn man erst später angibt das man kleine Nebeneinkünfte hatte ? Auch wenn es im Jahr gerechnet nicht mehr als 2000€ waren ?

      Kann es zu Problemen nachträglich mit der Agentur für Arbeit geben , da diese zu den Zeitpunkt ebenfalls den Lebensunterhalt gezahlt hat ?

      Wie lange ist die Frist für eine Nachträgliche Einkommenststeuer Nachversteuerung und reichen Kontoauszüge , bzw eine Vollmacht für das Finanzamt aus um alle Umsätze im Konto einzusehen ?

      Kann man Einkommenssteuern nachträglich auf Raten bezahlen ?

      Viele Fragen aber wohl berechtigte Fragen .

      Macht Ihre Kanzlei auch solche Fälle und würde ein solches Anliegen mit den Finanzamt klären können ?

      Wäre eine Bezahlung / Abrechnung auch über einen Beratungshilfeschein vom Amtsgericht bei ihrer Kanzlei machbar ? BMen Bekannter hat wirklich nur kleines Einkommen Teilzeitangestellter .

      Gerne möchte er aber korrekt seine Angaben gegenüber dem Finanzamt abgeben .

      Danke für die Antwort .

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Fragestellerin,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Die sachlichen Fragen sind ausschließlich solche des Steuerrechts, die wir nur im Rahmen eines Mandats beantworten. Wir vertreten auch Mandanten, die zu uns mit einem Beratungshilfeschein kommen. Steuerliche Fragen behandeln wir insoweit, als sie mit der Entschuldung oder Privatinsolvenz oder mit anderen von uns angebotenen Rechtsgebieten zu tun haben. Sie können uns Ihren Fall gern per Mail an info@anwalt-kg.de schicken.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    8. John
      says:

      Guten Tag sehr geehrte Rechtsanwälte ,

      ich habe vor bald eine privatinsolvenz zu machen . Dabei würde ich alle Schulden mit Titel Eintrag geltend machen wollen . (Schufaeinträge und Vollstreckungsbescheide)

      Meine Fragen :

      1) Wie verfährt man mit Schulden , die keiner Vollstreckung vorrausgegangen sind , besteht die Gefahr das ein solcher Gläubiger z.b Inkassobüro wärend der Insolvenz noch einen Titel nachträglich
      erwikren kann und man so Schwierigkeiten in der Insolvenz erhält .

      2) Was ist mit Gläubigern die nie einen Titel erworkt haben und die Verjährungsfrist von 3 Jahren bereits erfüllt ist , diese allerdings weiterhin einen Anschreiben ?

      3) Die wohl wichtigste Frage :

      Wie verhält es sich mit Forderrungen beim Finanzamt ? Zum Beispiel nachträgliche Forderrung einer

      Einkommenssteuer (Kleinstbeträge) , wenn das Finanzamt Einkommenssteuer nachfordert die man zum beispiel über den Freibetrag für Privatverkäufe erhalten hat ?

      Wie man liest gibt es Grenzen für Privatpersonen und Privatverkäufe PUNKT.

      Wenn man diese nicht angibt , obwohl man nicht zu einer Steuererklärung verpflichtet ist , und das Finanzamt dahinter kommt , auf welchen Weg auch immer , könnte es sein das es Einkommenssteuer nachträglich geltend macht.

      Wie sieht es mit solchen Forderrungen vom Finanzamt aus , wenn man bereits in der Insolvenz ist ?

      Nachträglich mit aufnehmen geht denke ich nicht ?!

      Wäre es Ratsam vor einer Privatinsolvenz nachträglich eine Steuererklärung , auch wenn es Kleinstbeträge sind , die der Einkommenssteuer unterliegen “könnten” einzureichen und etwaige
      Nachforderrungen mit in die Insolvenz aufzunehmen ?

      Hat ein anderer rechtsanwalt in soweit richtig beraten , mit der Aussage , wenn ein Strafbefehl in einer Unerlaubten Sache vorrausgegangen ist , das man diese Kosten für das Verfahren oder Schuldbetrag dann nicht mehr mit in die Insolvenz aufnehmen kann?

      Ich Danke ihnen vielmals für die kompetenete Beratung .

      Eventuell würde ich Sie auch in einer Privatangelegenheit beauftragen .

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        vielen Dank für Ihr Interesse an unserer Rechtsdienstleistung. Ein Inkassobüro könnte einen Titel erwirken, aber die Vollstreckung im Insolvenzverfahren ist verboten und unwirksam. Schwierigkeiten entstehen nur, wenn man die Gläubiger bei der Antragstellung nicht angibt. Verjährte Forderungen brauchen nicht mehr bezahlt werden. Zu Steuerfragen können wir uns gerne im Rahmen eines Mandats äußern. Ebenfalls können wir dann zu anderen Rechtsmeinungen Stellung nehmen. Grundsätzlich lässt sich sagen, dass auch eine Steuerforderung von der Restschuldbefreiung erfasst werden kann. Auch hier ist wichtig, den Eröffnungsantrag korrekt einzureichen, damit die Restschuldbefreiung nicht versagt wird. Bei korrekter Antragstellung können Sie bereits nach 3 Jahren schuldenfrei sein. Gerne können Sie sich den Ablauf unserer Betreuung auch im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) erklären lassen.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    9. J. B.
      says:

      Guten Tag Herr Rechtsanwalt ,

      ihrer Infoseite entnehme ich das “Alle” Schulden die man über die Jahre angehäuft hat mit der Privatinsolvent getilgt sein sollten .

      (Urteil vom 28.07.2010, Az. 13 U 539/10)Entscheidung AG Dresden ,

      Versteht man es richtig das auch “Alle” Gerichtskosten” für den Pflichtverteidiger , Verfahrenssitzungen usw. in einen Strafverfahren damit für in anbetracht der Restschuldbefreiung erledigt sind ?

      Wenn nun keine neuen Schulden zu befürchten sind , kann man also alls Schlden , auch die ohne Gläubigertitel mit einer Privatinsolvenz tilgen ?

      Wie lange sind Schulden vom z.b Inkassobüros ohne das diese einen Titel erwirkt haben ,

      rechtlich gültig und ab wann wären solche Forderrungen ohne Titel verjährt ?

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr B.,

        vielen Dank für Ihre Fragen. Die Gerichtskosten und die im inneren Zusammenhang hierzu stehenden genannten Kosten werden nicht durch die unerlaubte Handlung selbst begründet. Daher sind die die genannten Kosten/Forderungen auch von der Restschuldbefreiung grundsätzlich umfasst. Sie können sich daher durch ein Insolvenzverfahren von den Kosten in der Regel befreien. Zu Ihrer zweiten Frage: Auch Schulden ohne Titel sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Das gilt auch dann, wenn die Gläubiger eine Forderung im Insolvenzverfahren nicht anmelden. Zu Ihrer dritten Frage: Auch Schulden gegenüber einem Inkassobüro sind von der Restschuldbefreiung umfasst und verjähren grundsätzlich nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    10. Irmgard
      says:

      Ich hätte mal eine Frage bitte. Habe 2017 ein Bild hochgeladen. Darauf bekam ich von einem Anwalt Post der 5000€ verlangte.Wir haben uns auf Ratenzahlung geeinigt. Leider wurde ich dann krank und konnte nicht mehr zahlen. Kann ich trotzdem Privatinsolvenz anmelden oder gibt es noch eine andere Möglichkeit.Da ich nun Rentnerin bin kann ich diese Summe nicht zurückzahlen. Vielen Dank für ihre Antwort.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        eine genaue Antwort kann ich Ihnen nur nach Prüfung der Art der Ratenzahlungsvereinbarung geben. Denn eine etwaige Forderung aufgrund einer unerlaubten Handlung wird im Insolvenzverfahren nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Womöglich kommt ein Vergleich in Betracht. Am besten Sie rufen uns unter 0221 6777 00 55 und profitieren von unserer kostenlosen Erstberatung. Wir prüfen für Sie, was die beste Vorgehensweise ist.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    11. Evelyn R.
      says:

      Hallo guten Abend ich hab vor 3 Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt bekommen, heute kam ein Schreiben vom Amtsgericht ich soll alles offen legen…ohne einen genannten Betrag?
      Welche Kosten kommen da auf mich zu? Muß ich alles offen lege wenn ich das bezahlen könnte? LG

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Frau R.,

        eine Aufstellung über die Verfahrenskosten können Sie beim Insolvenzgericht verlangen.
        Grundsätzlich besteht die Stundung der Verfahrenskosten erst einmal weiter. Wenn sich Ihre Einkommenssituation seit Verfahrensende geändert hat, so dass Sie nun ein höheres Einkommen haben, könnte es sein, dass Sie die Verfahrenskosten in geringen Raten zurückzahlen müssen.
        Eine Erhöhung der Raten ist noch bis zum Ablauf von vier Jahren ab Erteilung der Restschuldbefreiung möglich (§ 4b Abs. 2 Satz 4 InsO).

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    12. Karlsyn
      says:

      Hallo ich habe eine Frage bitte, ich habe heute eine Rechnung wegen eines Strafverfahrens von 2011 bekommen über 34.800€! Die Staatsanwaltschaft verweigert eine detaillierte Abrechnung, mit der Begründung es würde zu viel Arbeit machen, einer meiner Mitangeklagten auch mit Pflichtverteidiger, gleiche Anzahl Verhandlungstage, soll nur 18.000€ zahlen? Die kosten wurde wohl Ausgewürfelt. Kann ich diese Kosten durch eine Privatinsolvenz los werden? Ich habe kein Vermögen und verdiene nur ca. 1900€ netto und bin Unterhaltspflichtig für zwei Kinder. Danke für die Auskunft. mfg

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        laut der vom BGH aufgestellten Grundsätze wäre die genannte Forderung über Gerichtskosten eines Strafverfahrens von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Zu einer verbindlichen Antwort wäre jedoch eine nähere Betrachtung des Sachverhaltes erforderlich. Gerne können Sie bei unserer Kanzlei eine kostenlose Erstberatung anfordern. Rufen Sie uns hierzu einfach unter 0221 – 6777 0055 an.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    13. Dean
      says:

      Guten Tag Herr Dr. Ghendler

      Ich bin seit diesem Jahr in der Insolvenz seit Januar 2020 ich wurde 2016 wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe verurteilt und die ich an das Gericht zahle plus zusätzlich 3600 Euro Entschädigung an den Geschädigten. Ich habe 1100 Euro abgezahlt daraufhin verlor ich meinen Job und konnte die raten nicht mehr zahlen. Daraufhin musste ich 250 Std sozial Dienst ableisten damit ich die restlichen 2500 Euro nicht mehr zahlen muss. Der Gläubiger hat mich daraufhin nochmal zivilrechtlich verklagt auf eine Entschädigung in Höhe von 3600 Euro plus Zinsen da er schon im Strafverfahren nicht mit der Entscheidung der Gerichts zufrieden war die meine restliche Geldstrafe in sozialstunden umgewandelt hat. Daher meine Frage: Kann ich die Zivilrechtliche Klage vom Gläubiger die er 2018 zusätzlich gestellt hat mit in meine Insolvenz mit aufnehmen? Handelt es sich bei der Zivilrechtliche Klage auch um eine unerlaubte Handlung oder ist dies nur bei Straftaten der Fall? Viele liebe Grüße und hoffe auf eine Antwort von ihnen .

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        Schadensersatz für eine Körperverletzung gemäß § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist in der Regel schon als Forderung aus unerlaubter Handlung zu werten. Hierfür muss der Gläubiger die Forderung aber auch korrekt zur Insolvenztabelle anmelden. Eine genauere Beurteilung des Einzelfalles wäre nur nach genauerer Prüfung möglich.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    14. Simon
      says:

      Schönen guten Abend

      muss ich noch gerichtskosten tragen, von einem Gerichtsverfahren aus 2012, obwohl ich seit 2014-2020 in einer Privatinsolvenz steckte (restschuldbefreiung erteilt) und die mir aber 2017 erst die Gerichtskosten 2017 auferlegt haben??
      Und seit diesem Jahr macht der Gerichtsvollzieher Meldung.

      • Andre Kraus
        says:

        Sehr geehrter Herr S.,

        grundsätzlich werden von der Restschuldbefreiung auch die Verfahrenskosten eines Gerichtsverfahrens von der Restschuldbefreiung umfasst, wenn die Kosten vor Insolvenzanmeldung dem Grunde nach angelegt waren. Da bei Ihnen der Festsetzungsbescheid über die Gerichtskosten nach Insolvenzanmeldung kam, könnten Sie nun in diese Lage geraten sein. Ich empfehle Ihnen zunächst an das Gericht zu wenden, dass den Festsetzungsbescheid über die Gerichtskosten erlassen hat. Teilen Sie diesen unter Vorlage der Restschuldbefreiung mit, dass die Gerichtsverfahren nicht mehr durchsetzbar sein dürften.

        Mit freundlichen Grüßen

        A. Kraus
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    15. Georgios T.
      says:

      Ich habe einen frage ich bin insolventz ab Juni 2016 die dauert 6 Jahre ich habe eine gericht verfahren Mai 2019 und die koste weil ich verloren habe beträgt 12.500 EUR die frage ist kann mann nicht in Insolvenz übernehmen!
      VIELE DANKE!

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrter Fragesteller,

        es kommt darauf an, um welche Kosten es sich handelt und ob das Gerichtsverfahren bereit vor oder nach Beginn des Insolvenzverfahrens eröffnet wurde.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

    16. Melanie
      says:

      Hallo,

      Ich hab mal eine frage die restschuldbefreiung würde mir erteilt und ich bin jetzt schuldenfrei, aber auf der 2ten Seite des Gerichtes steht einrechnungsbetrag in Höhe von 1500 Euro. Muss ich diesen Betrag bezahlen oder ist das in der restschuldbefreiung mit drine das ich es nicht bezahlen muss. Um eine Antwort wäre ich dankbar

      • Dr. V. Ghendler
        says:

        Sehr geehrte Fragestellerin,

        die Gerichtskosten sind nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
        Es ist aber möglich, Ratenzahlung zu beantragen. Die Höhe der Raten kann bei fortgesetztem geringem Einkommen auch auf 0 Euro festgesetzt werden.

        Mit freundlichen Grüßen

        Dr. V. Ghendler
        Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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