Insolvenzstrafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt

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Insolvenzstrafrecht:  Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt durch einen Selbstständigen § 266a StGB

In Zeiten wirtschaftlicher Not versuchen Selbständige häufig, auch aus einem verständlichen Pflichtgefühl gegenüber ihrer Arbeitnehmer, die drohende Insolvenz dadurch abzuwenden zunächst die Forderungen zu erfüllen, die zur Aufrechterhaltung ihres Unternehmens oder Betriebes notwendig sind (z.B. Gehälter der Arbeitnehmer oder Rechnungen von Zulieferbetrieben). In diesen Fällen kommt es häufig dann dazu, dass der Arbeitgeber dazu neigt, fällige Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht abzuführen, da diese offenen Forderungen den Bestand des Geschäftsbetriebes zunächst nicht gefährden. Meistens ist der Arbeitgeber sich jedoch nicht bewusst, dass er sich durch dieses Verhalten nicht nur zivilrechtliche Schadensersatzansprüchen aussetzt, sondern sich darüber hinaus auch in der Regel gemäß § 266a StGB des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt strafbar macht.

Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.

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§ 266a StGB als Sonderdelikt

Bei dem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Sonderdelikt. Das heißt, Täter kann nur der Arbeitgeber oder die für den Arbeitgeber im Sinne des § 14 StGB verantwortlich Handelnden sein. Das sind vor allem vertretungsberechtigte Organe einer juristischen Person, also in der Regel der Geschäftsführer.

 Möglichkeiten der Exkulpierung und insolvenzrechtliche Relevanz

Obgleich in den meisten Fällen eine Strafbarkeit des Arbeitgebers vorliegt, bestehen dennoch Möglichkeiten einer strafrechtlichen Verfolgung zu entgehen.

Das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen stellt ein echtes Unterlassungsdelikt dar.
Der Tatbestand setzt daher voraus, dass die Erfüllung der Handlungspflicht dem Täter möglich und zumutbar ist (vgl. BGH 47, 318, 320).

Das heißt wenn es dem Arbeitgeber tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist die fälligen Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, hat er sich nicht strafbar gemacht.

Jedoch stellt der Gesetzgeber und die Rechtsprechung an den Nachweis der Unmöglichkeit der Zahlung hohe Anforderungen, da der BGH einen gesetzlichen Vorrang der Verbindlichkeit nach § 28 d ff. SBG IV annimmt und somit diese Forderungen für gewöhnlich vorrangig zu bedienen sind.
Auch soll die Abführung nicht unmöglich sein, solange dem Arbeitgeber noch irgendwelche Mittel zur Verfügung stehen.

Im Falle der absoluten Zahlungsunfähigkeit zum Fälligkeitszeitpunkt ist eine Unmöglichkeit jedoch gegeben.

Einwand der Zahlungsunfähigkeit nach eingehender Beratung

Hier ist jedoch äußerste Vorsicht geboten ohne vorherige anwaltliche Beratung vorschnell den Einwand der Zahlungsunfähigkeit gegenüber den Ermittlungsbehörden vorzubringen, da sie dies sehr schnell in die Gefahr bringen kann, dass gegen sie dann ein neues Ermittlungsverfahren z.B. wegen dem Vorwurf der Insolvenzverschleppung eingeleitet wird. Aufgrund der hohen Komplexität dieses Straftatbestandes sollten Sie, bevor Sie etwas unternehmen, unbedingt vorher eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen.

Es gilt der Grundsatz: „Reden kann man immer aber schweigen nur einmal“

Klarstellend muss hier nochmals erwähnt werden, dass Sie zum einen nicht verpflichtet sind, Angaben gegenüber der Polizei zu machen oder einer polizeilichen Ladung Folge zu leisten und zum anderen, dass Ihnen ein vollumfängliches Schweigerecht zusteht, durch dessen Nutzung Ihnen auch kein Nachteil erwächst.

Wir verteidigen Sie auch im Rahmen des Insolvenzverfahrens

Aber auch im Hinblick einer etwaigen Insolvenz sollten ist es ratsam, dass Sie sich, unter Mitwirkung eines kompetenten Verteidigers, gegen den Tatvorwurf verteidigen. Nach § 302 Nr.1 InsO werden Schulden aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht von der Restschuldbefreiung umfasst. Hierunter fallen auch insbesondere nicht abgeführte fällige Sozialversicherungsbeiträge. So sollte ihre Verteidigung auch diesen Aspekt mit berücksichtigen und beispielsweise etwaige Einlassungen im Strafverfahren darauf hin ausgerichtet werden, so dass diese Angaben in einem späteren zivilrechtlichen Feststellungsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden können. Gerne beraten wir Sie umfassend und vertreten Sie sowohl in einem Ermittlungsverfahren als auch in der Insolvenz.
Informieren Sie sich über die Möglichkeit als Selbstständiger Privatinsolvenz anzumelden oder besuchen sie unsere Überblickseite zur Privatinsolvenz.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenzstrafrecht: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

2 Kommentare
  1. Regina H.
    says:

    Hallo ich habe eine Frage,
    Ich war selbstständig und bin nun in Insolvenz seit 2 Jahren. Ich hatte Schundenkbar bei der AOK für meine Mitarbeiter und bekam vom Gericht einen InsolvenzBerater angeordnet. Dieser hilft mir gar nicht und erklärt nichts. Jedenfalls warem vor der Insolvenz die Beiträge der AOK fällig und das Amtsgericht hatte mir nochmals die Chance gegeben die gesamte Summe zu überweisen allerdings hatte ich fälschlicherweise die Summe an das Amtsgericht gezahlt. Es handelt sich nicht unbedingt um eine kleine Summe aber es hieß, dass das Geld an die AOK weitergeleitet wird. Meine Schulden bei der AOK waren beglichen nun habe ich ein Strafverfahren wegen Veruntreuung von Arbeitsentgelt. Die Summe fast identisch mit der bereits gezahlten Summe. Zahle ich jetzt das selbe doppelt und wurde zu unrecht strafbar?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Herm,

      ich bitte Sie um Verständnis, dass Fragen, die ein laufendes Strafverfahren betreffen, zu heikel und wichtig sind, um sie in diesem Rahmen zu beantworten. Noch dazu ist eine genaue Antwort ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht möglich.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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