Schuldensituation durch Hartz IV Rückforderungen

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Rückforderungen der Leistungen von bis zu drei Jahren möglich

Laut eines Berichts will die Bundesagentur für Arbeit schärfer gegen Hartz-IV-Empfänger (Arbeitslosengeld-II Empfänger) vorgehen, die ihre Bedürftigkeit selbst verursacht oder verschlimmert haben. Betroffen sind insbesondere Hartz-IV-Empfänger, die Ihre Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt, verschärft oder nicht verringert haben.

Gemäß der Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die zuständigen Jobcenter müssen die betroffenen Hartz-IV-Empfänger künftig sämtliche erhaltenen Leistungen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zurückzahlen. Hierunter können unter anderem sogar erteilte Essensgutscheine fallen. Diese Rückforderungen können für viele Betroffene in einer Schuldensituation gipfeln, deren Bewältigung eine spezialisierte Beratung und Betreuung erfordert.

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„Sozialwidriges Verhalten“ wird strenger sanktioniert

Nach der bislang geltenden Rückerstattungslage konnten die Behörden die Betroffenen nur zur Rückerstattung der erhaltenen ALG II-Leistungen zwingen, sofern diese die Notlage selbst verursacht haben. Ein Beispiel für eine selbst verursachte Notlage ist der Vermögensverlust beim Glücksspiel.

Neu ist nun allerdings, dass dem Bericht zufolge auch Rückerstattungen eingefordert werden können, wenn der Betroffene während des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht die notwendigen Schritte einleitet, um aus der Notlage heraus zu gelangen oder die Bedürftigkeit durch das eigene Handeln oder Unterlassen weiter verschärft.

Verschärfung der Rückerstattung von Hartz-IV-Leistungen

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihrer Weisung an die jeweiligen Jobcenter dem Bericht zufolge auch konkrete Beispiele beigefügt. Anhand dieser Beispiele können Sie als betroffene Person zukünftig leichter feststellen, unter welchen Umständen Sie letztendlich von einer solchen Rückerstattungsforderung betroffen sind. So umfasst der betroffene Empfängerkreis beispielsweise Berufskraftfahrer, die aufgrund von Trunkenheit am Steuer die Fahrerlaubnis (Führerschein) verloren haben und folglich auf Hartz-IV angewiesen sind. Des Weiteren trifft die Rückerstattung auch leistungsbeziehende Personen, die ohne Grund bezahlte Jobs und Angebote ablehnen und aufgrund dessen weiter abhängig von Hartz-IV bleiben. Betroffen sein können auch Menschen, die einen Job freiwillig aufgeben, um sich anschließend in einem Bereich weiterzubilden, der keine guten Aussichten auf einen Arbeitsplatz bietet.

Schärfere Bestimmungen treffen Mütter

Der betroffene Empfängerkreis könnte demnach auch Mütter umfassen, die sich weigern, den Namen des Vaters  ihrer Kinder preiszugeben. Als Hintergrund kann hier insbesondere angesehen werden, dass der Vater der Kinder häufig zur Zahlung von Unterhalt an die Mutter verpflichtet ist. Die Unterhaltszahlungen schmälern wiederum den Anspruch der Mutter auf Hartz-IV-Leistungen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schuldensituation durch Hartz IV Rückforderungen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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14 Kommentare
  1. Emma
    says:

    Hallo,

    Ich erhalte seit 7 Jahren Hartz4 . Nun möchte mein Vater, seine Eigentumswohnung, meiner Schwester und mir vererben.
    Meine Frage, was passiert mit dem Jobcenter? Das ich es melden muss ist klar, aber dann?
    Kann das Jobcenter eine Erstattung der Kosten der letzten 7 Jahre verlangen?
    Und was ist, wenn ich wieder arbeite? Besteht auch noch Jahre später, die Möglichkeit, dass ich zum erstatten gebeten werde?

    Vielen Dank für Ihre kurzfristige Antwort.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage, die jedoch keinen Bezug zum Schuld- oder Insolvenzrecht hat, sondern mehr dem Sozialrecht zuzurechnen ist. Die Beantwortung dieser Frage kann nur im Rahmen eines Mandats erfolgen. Haben Sie hierfür bitte Verständnis.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Peter
    says:

    Ich habe im November 2020 eine Rückzahlungsaufforderung von 3000€ aus dem Jahr 2007 und 2011 bekommen. Erstmalig kam die Forderung schon 2011.
    Ich habe Widerspruch eingelegt, doch der wurde abgelehnt.
    Was kann ich tun?

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ob der Widerspruch rechtswidrig zurückgewiesen wurde, kann ich Ihren Angaben nicht entnehmen. Ob noch weitere Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen, lässt sich nur nach Prüfung Ihres Falles im Rahmen eines Mandats sagen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Heike
    says:

    Guten Abend
    Bin 58, alleinstehend und ab März ging ich aufgrund von Corona in Kurzarbeit und beantragte beim Jobcenter ergänzende Leistungen, die mir auch gewährt wurden. Ab Mai bis Oktober arbeitete ich in Vollzeit, und reichte dementsprechend auch meine Nachweise beim Jobcenter ein. Das Jobcenter zahlte die Leistungen bis September weiter, es stellte diese nicht ein.
    Am 14.12.2020 erhielt ich von der Inkassostelle des Jobcenters ein Mahnungsschreiben mit einer Rückzahlungsforderung von 1853,…€ die ich in voller Höhe bis 31. 12. zurück zahlen soll. Das ist für mich aufgrund meiner derzeitigen beruflichen und wirtschaftlichen Situation nicht machbar. Aufgrund einer Kündigung bin ich seit November in einem Teilarbeitszeitverhältnis beschäftig, was auch entsprechend weniger Einnahmen bedeutet. Auch musste ich deshalb erneut einen Antrag auf ergänzende Leistungen stellen. Auch dieser wurde genehmigt.
    Beim Inkassobüro habe ich Widerspruch eingelegt, weil mir kein Rückzahlungsforderung vom Jobcenter vorlag. Das Jobcenter hab ich angeschrieben. Heute bekam ich eine Zweitschrift der Forderung vom zuständigen Jobcenter zugeschickt. Was kann ich tun, wie soll ich mich verhalten? Ist es möglich eine Rückzahlungsvereinbarung zu treffen oder dagegen anzugehen?

    Freundliche Grüße und eine besinnliche Weihnachtszeit

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau B.,

      falls die Rückforderung rechtmäßig ist, dann können Sie mit dem Jobcenter in Verhandlungen eintreten. Schildern Sie Ihre finanzielle Situation und beantragen Sie eine Ratenzahlung.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  4. I.  G.
    says:

    Hallo,

    meine Mutter hat vor ihrem Rentenbeginn 2016 ALG II bezogen. Nun muss sie wegen Pflegebedürftigkeit in ein Pflegeheim und ihr Haus muss veräußert werden um die Pflegekosten zu decken. Muss von dem Erlös des Hauses auch Rückwirkend ALG II zurückerstattet werden?

    Mit freundlichen Grüßen,
    I. G.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr G.,

      grundsätzlich werden ALG II Leistungen nicht zurückgefordert. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn es zu einer Überzahlung gekommen ist. Zu einer Überzahlung kann es auch kommen, wenn bei der Antragstellung falsche Angaben gemacht worden sind (z.B. das Verschweigen von Vermögen) oder Hilfsbedürftigkeit vorsätzlich herbeigeführt wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. Attila O.
    says:

    Hallo,

    ich habe vor einem Jahr eine WG gegründet und meiner Frau ein Zimmer vermietet (Wir haben vor kurzem geheiratet).
    Bis Juli dieses Jahres war unsere Beziehung rein unter Mieter – Vermieter Verhältnis. Wir haben uns allerdings besser kennengelernt und uns verliebt. Im Juli hatte ich Sie verlobt und gleich im August hatten wir in Ungarn geheiratet. (Dies fand schnell statt, weil wir in Ungarn Urlaub hatten umd wegen der Covid – Situation wollten wir schnellstens in Ihrer Haimatstadt heiraten, bis die Grenzen zu Ungarn noch geöffnet bleiben)
    Jetzt will dass Jobcenter dass meine Frau die Leistungen seit Anfang des Jahres zurückerstattet (aufgrund dass wir anscheinend In einem Bedarfsgemeinschaft lebten, obwohl dass erst seit Juli der Fall ist.

    Für eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Herr O.,

      beachten Sie, dass ich zu Fragen des Sozialrechts hier nur sehr eingeschränkt Stellung nehmen kann, da dieses Forum nur der Beantwortung von Fragen zum Insolvenzrecht dient.

      Eine Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn „nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“. Das Jobcenter nimmt dies aufgrund der Verlobung bzw. Hochzeit an.
      Diese Vermutung kann widerlegt werden, hierzu sind wenn möglich Beweise vorzulegen wie etwa der eigene Mietvertrag und Auszüge, die belegen, dass die Miete und andere Lebenshaltungskosten tatsächlich separat bezahlt worden sind. Einen Muster-Widerspruch gegen die Vermutung der Bedarfsgemeinschaft finden Sie online.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. Annett
    says:

    Guten Tag,
    im Jahr 2018 erhielt ich für meine Tochter und mich für 2 Monate ALG2. Der Betrag für September 2018 wurde (üblicherweise) Ende August 2018 ausgezahlt. Am 04.09. trat ich eine neue Arbeitsstelle an und meldete dies dem Jobcenter. Daraufhin erhielt ich eine Rückforderung der Leistungen für September 2018 einmal für mich (ca 1.100€) und einmal an meine Tochter (ca. 260€) adressiert.
    Die Forderung an mich habe ich nach erneuter Aufforderung 2019 beglichen. Die Forderung gegen meine Tochter jedoch nicht. Nun kam erneut eine Zahlungserinnerung an meine Tochter (7 Jahre). Diesmal mit Androhung weitere Schritte zu prüfen, sollte die Zahlung nicht erfolgen. Ist eine Forderung und Androhung zur Vollstreckung gegen Minderjährige überhaupt rechtsgültig? Kann ich dagegen (auch jetzt 1,5 Jahre nach Rückforderung) Wiederspruch einlegen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Annett

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Fragestellerin,

      vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte Sie jedoch um Verständnis, dass in diesem Rahmen keine Informationen zum Sozialrecht gegeben werden können, da es sich nicht um ein Arbeitsgebiet unserer Kanzlei handelt.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Sascha
    says:

    Hallo
    Ich bekomme Alg2.
    Was ist wenn mein Vater Stirbt und ich das Haus erbe?

    Auf dem Haus sind noch schulden die ich dann auch erbe.

    Würde es dem Jobcenter gleich melden aber was passiert dann weiter?

    Muss ich dem Jobcenter das erhaltene Geld für die ganzen Jahre zurückzahlen?

    Mfg
    Sascha

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ein Erbe führt nicht dazu, dass Leistungen aus der Vergangenheit zurückerstattet werden müssen.
      Allerdings müssten Sie das Erbe angeben. Der Wert der Immobilie wird Ihnen unter Umständen angerechnet, so dass Sie im schlimmsten Fall Ihren Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen verlieren könnten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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