Verjährung – Durchsetzbarkeit von Forderungen

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Verjährung – Durchsetzbarkeit von Forderungen

In der Beratungspraxis kristallisiert sich oftmals heraus, dass viele Schuldner und Schuldnerinnen den Überblick über die eigene Schuldensituation verloren haben. Häufig ist dieser Umstand darauf zurückzuführen, dass einige Schulden aus der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum mit sich getragen wurden. Bestehen berechtigte Forderungen Ihres Gläubigers gegen Sie, gilt es für Sie zunächst diese Forderung auf eine mögliche Verjährung hin zu überprüfen.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Regelmäßige Verjährung nach drei Jahren

Das Gesetz kennt unterschiedliche Fristen der Verjährung. Wichtig ist im Folgenden insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist, die gemäß § 195 BGB drei Jahre beträgt. Zu abweichenden Fristen kommt es insbesondere in gesondert geregelten und sehr wichtigen Fällen.  Eine solch abweichende Frist liegt beispielsweise bei Schadensersatzansprüchen vor.

Unter die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren fallen in aller Regel auch Geldforderungen wie beispielsweise Forderungen aus Kaufverträgen.

Wie berechnen Sie die Verjährung?

Bild von einer Uhr

Bei der Verjährung handelt es sich um eine sogenannte “Einrede der Verjährung”.

Gemäß § 199 Absatz 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Beispiel: Wenn Ihr Gläubiger beispielsweise eine Forderung aus einem Kaufvertrag gegen Sie innehat und diese am 10.03.2011 entstanden ist, beginnt die Verjährung am 31.12.2011. Bis zum 31.12.2014 ist die Forderung allerdings nicht verjährt. Erst ab dem 01.01.2015 tritt die Verjährung dagegen ein.

Wie machen Sie die Verjährung geltend?

Sollten Sie bei der Überprüfung einer Forderung zu der Erkenntnis gelangen, dass diese Forderung bereits verjährt ist, gibt es keinen Automatismus durch den Sie von dieser Forderung befreit werden. Ebenso führt die Verjährung nicht zum Untergang des Anspruchs. Sie müssen hier vielmehr selbst aktiv werden!

Bei der Verjährung handelt es sich vielmehr um eine sogenannte „Einrede der Verjährung“. Diese Einrede bedeutet, dass die Verjährung von den Gerichten nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern Sie als Schuldner diese selbst geltend machen müssen. Durch diese Einrede der Verjährung gelangen Sie als Schuldner oder Schuldnerin an ein (dauerndes) Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem entsprechenden Gläubiger.

Sie als Schuldner oder Schuldnerin müssen sich nun mit dem Hinweis der Verjährung selbst verteidigen. Teilen Sie Ihrem Gläubiger mit, dass Sie die Einrede der Verjährung gemäß § 214 BGB geltend machen. Wenn Ihr Gläubiger Ihnen gegenüber daraufhin nicht den Verzicht auf die Forderung erklärt, sollten Sie in jedem Fall aufmerksam bleiben und im Falle eines Mahnverfahrens Widerspruch einlegen. Sodann könnten Sie mit der sogenannten „negativen Feststellungsklage“ gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung bereits verjährt ist.

Wodurch wird die Verjährungsfrist verlängert?

Allerdings kann die Verjährungsfrist unter gewissen Umständen auch verlängert werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch geführt werden. Hier gilt dann gemäß § 203 BGB die Verjährung solange als gehemmt (= verlängert), bis dass einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

Weiterhin sollten Sie beachten, dass wenn Sie während der drei Jahre der regelmäßigen Verjährungsfrist Zahlungen an Ihren Gläubiger leisten, die Verjährungsfrist dann ab der letzten Zahlung die Sie geleistet haben neu beginnt. Auch Ihr Gläubiger kann beispielsweise durch Suchaufträge, wenn Sie beispielsweise umgezogen sind, entsprechende Maßnahmen zur Unterbrechung der Verjährung einleiten.

Insbesondere hemmt auch die Einleitung eines Mahnverfahrens die Verjährungsfrist, wobei eine einfache Mahnung die Verjährung nicht unterbricht! Bei der Einleitung eines Mahnverfahrens kann es zu einer Verlängerung von sechs Monaten bei der Einreichung eines Mahnbescheids kommen. Ein solcher Mahnbescheid ist ein vereinfachtes Mahnverfahren. Diese Verlängerung setzte allerdings voraus, dass sowohl der Mahnbescheid als auch die Klage vor Ablauf der Verjährungsfrist bei dem zuständigen Gericht eingegangen sind. Anknüpfend an das oben aufgeführte Beispiel also bis zum 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Bestehen berechtigte Forderungen Ihres Gläubigers gegen Sie, welche nicht verjährt sind, kann Ihnen bei Überschuldung die Privatinsolvenz helfen.

Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Verjährung – Durchsetzbarkeit von Forderungen”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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18 Kommentare
  1. R.  F.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. V. Ghendler
    Ich habe seit 2013 einen Friseursalon und soll rückwirkend GEZ Gebühren bezahlen, ist das rechtens!
    Mit freundlichem Gruß
    R. Fischer

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      die Verjährungsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt, in dem die GEZ Kenntnis von dem Zahlungsanspruch erlangt hat. Wenn man nie entsprechend gemeldet war, kann es sein, dass dieser Zeitpunkt erst lange nach Beginn der Zahlungspflicht liegt. Genauere Aussagen kann ich in diesem Rahmen leider nicht treffen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  2. Anne M.
    says:

    Hallo,
    ich habe als Soloselbstständige einen Beratungsraum seit 2010 gemietet, dafür aber nie GEZ bezahlt. Dieser Raum ist nicht in meiner Wohnung. Jetzt kam ein Schreiben, indem ich zur Nachmeldung aufgefordert wurde. Kann ich mit einer Verjährung eines Teils der Ansprüche rechnen? Sollte ich diese direkt im Zuge der Nachmeldung geltend machen oder erst mit dem Eintreffen der Nachforderungen?
    Vielen Dank für die Auskunft.
    A. May

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau M.,

      Sie können die Verjährung grundsätzlich jederzeit risikolos geltend machen. Ob Sie wirksam ist, lässt sich ohne Prüfung des Einzelfalles aber nicht abschließend sagen, da es auch auf die etwaigen Einwendungen der gegnerischen Seite ankommt.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Carlo
    says:

    1989 Vollstreckungsbescheid eines Bankkredites.

    Jetzt kommt ein Schreiben einer Kanzlei, bitte Zahlen Sie die Summe (auch per Raten) ansonsten wird mit einer Fortsetzung des Verfahrens gedroht.

    Besteht nach so vielen Jahren keine Verjährung?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      laut Ihrer Angaben kommen eine Verjährung oder auch eine Verwirkung in Betracht.
      Es kommt hier auch darauf an, ob zwischenzeitlich Vollstreckungsbemühungen unternommen wurden oder die Verjährung auf andere Weise gehemmt wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  4. Herbert
    says:

    Sehr geehter Herr Kraus,

    meine Frage ist folgender Natur:
    Ich hatte Rechtsstreit bzgl. dem Beitragsservice vor Gericht. Einreichung der Klage war am 16.10.2017
    Ist hier die Verjährung gehemmt bei rückständigen Beiträgen aus 01.2013 bis 09.2014?

    Ich bedanke mich für Ihre Antwort und wünsche noch einen schönen Tag.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich wären rückständige Beiträge aus 2013 zum 31.12.2016 verjährt. Allerdings beginnt die Verjährungsfrist erst, wenn der Beitragsservice von der Zahlungspflicht Kenntnis erhält. Wann dies war, kann im konkreten Fall nur nach Ansicht der Umstände ermittelt werden. Somit kann hier auch nicht beurteilt werden, ob zumindest die Beiträge aus 2013 bereits verjährt sind. Grundsätzlich hemmt die Klageeinreichung die Verjährung.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  5. R. K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    jetzt hat mir die Creditreform doch noch eine Rückmeldung geschrieben.
    Die Forderung ist nicht verjährt ,da ich in 2012 auf einen Vollstreckungsauftrag hin die
    E.V abgegeben habe, also beginnt die Verjährung von neuem.
    Habe ich jetzt überhaupt noch eine Möglichkeit, etwas dagegen zu tun?
    Oder macht es einen Sinn, die Bank wegen der Verjährung anzuschreiben?

    Mit freundlichen Grüßen

    R.K

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      gegen einen wirksamen Titel können Sie nach Ihren Schilderungen grundsätzlich nichts mehr unternehmen. Auch Ihre Bank wird Ihnen nicht helfen, da diese nach einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gesetzlich verpflichtet ist, Ihr Kontoguthaben zu pfänden und an die Creditreform zu überweisen. Nach Ihren Schilderungen sehe ich nur die Möglichkeit ein P-Konto einrichten zu lassen, damit Ihnen ein monatlicher Pfändungsfreibetrag zu steht.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  6. R. K.
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler,

    ich habe einen Titel vom Amtsgericht über 30 jahre ( Kredit bei der Bank ) die letzten Jahre lief alles über eine Creditreform die mir ab und zu mal schrieb und nur darauf bedacht war das ich eine Ratenzahlung eingehe. Jetzt möchte ich mein Recht auf Einrede der Verjährung gelten machen und habe der Creditreform ein Einschreiben zugeschickt .Daraufhin erhielt ich einen Brief, wie die ganzen Jahre zuvor mit der Bitte das ich eine Ratenzahlung von 50€ leisten soll. Es wird wieder alles ignoriert wie immer.
    Was kann ich jetzt tun ??? kann ich auch an das Amtsgericht schreiben wegen Einrede der Verjährung ?

    Mit freundlichen Grüßen

    R.K.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr K.,

      wenn der Titel verjährt ist und Sie von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht durch Erhebung der Verjährungseinrede Gebrauch machen wollen und die Gegenseite dies ignoriert, können Sie zweistufig vorgehen. Zunächst drücken Sie nochmals aus, dass die titulierte Forderung verjährt ist und weisen darauf hin, dass Sie bei nochmaliger Forderung hinsichtlich einer Ratenzahlung eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen des Anspruchs durch einen Anwalt erheben könnten. Falls die Gegenseite dies weiterhin ignoriert, sollten Sie tatsächlich anwaltliche Hilfe hinzuziehen. Das Amtsgericht wird Ihnen nicht ohne Klageerhebung oder sonstige Rechtsbehelfe helfen können. Sie können uns gern jederzeit im Rahmen unser kostenlosen Erstberatung am Telefon (0221 6777 00 55) hierzu kontaktieren.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  7. Thunig V.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler , Ich habe meinem Schwager vor ca. 10 Jahren 40 TDM geliehen.
    Er hat sich mit einer Privatinsolvenz nach u.a. einem aufwendigen Gerichtsverfahren seiner Rück-
    zahlung leider erfolgreich entzogen. Seitdem ist er allerdings kontinuierlich einer Tätigkeit nachge
    gangen und somit narürlich auch ein Einkommen erhalten. Allerdings könnte er dieses auch seiner Frau überwiesen haben,, was er in anderen Fällen auch schon getan hat , um sich der Verantwortung von Rückzahlungen zu entziehen .
    Ich bitte Sie höflichst um ausführliche Rückantwort – was kann ich jetzt tun ?
    Mit freundlichem Gruß Volker Thunig

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Thunig,

      vielen Dank für Ihre Frage. Es ist für Gläubiger natürlich oftmals sehr ärgerlich, wenn die Forderung aufgrund der Insolvenz nicht mehr durchsetzbar ist. Solange aber der Schuldner sich das Geld nicht in der betrügerischen Absicht geliehen hat, es nie zurückzuzahlen, wird ihm die Schuld erlassen. Anhand Ihrer Ausführungen gehe ich nicht davon aus, dass es sich bei Ihrer Forderung um eine Schuld aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung handelt.
      Voraussetzung dafür ist, dass er während des Verfahrens keine Obliegenheit verletzt hat. Dies wäre gegeben, wenn er sein Einkommen während des Insolvenzverfahrens verheimlicht und wie von Ihnen vermutet an seine Frau hätte auszahlen lassen, oder auch wenn er gar keiner Tätigkeit nachgegangen wäre und sich auch nicht auf Arbeitssuche begeben hätte. Allerdings hätte ein Gläubiger oder der Insolvenzverwalter dies glaubhaft darlegen müssen.
      Wenn die Restschuldbefreiung nunmehr erteilt ist, darf der Schuldner wieder sein gesamtes Einkommen behalten. Es ist vorgesehen, dass dem Schuldner ein frischer Start ermöglicht werden soll.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  8. Steffen B.
    says:

    Hallo .

    Können schulden auch verenden der Insolvenz verfahren verjeren

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Bellomo,

      wenn die Forderung korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist, so wird die Verjährung dadurch gehemmt. Die Verjährungsfrist beginnt dann erst wieder sechs Monate nach Beendung des Insolvenzverfahrens zu laufen, falls die Restschuldbefreiung nicht erteilt wurde.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  9. Kathrin S.
    says:

    Guten Tag,
    Ich habe die Wohlverhaltensphase im August 2019 beendet. Restschuldbefreiung würde mir erteilt. Auf nicht insolvenzfähige Schulden nicht (Krankenkasse/Sozialabgaben).
    Können diese schulden verjähren? Ist es wahrscheinlich, dass sich die Kassen jetzt bei mir melden werden?

    Vielen Dank!

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Seidel,

      auch solche Schulden unterliegen der Verjährung. Je nach Art der Schulden gelten dabei unterschiedliche Verjährungsfristen. Die Verjährung kann durch bestimmte Ereignisse auch gehemmt oder unterbrochen werden. Beispielsweise wird die Verjährung durch das Privatinsolvenzverfahren gehemmt, jedenfalls dann, wenn der Gläubiger seine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet hat.
      Grundsätzlich gilt beispielsweise bei Krankenkassenschulden, die etwa als freiwillig Versicherter entstehen können, eine Verjährungsfrist von vier Jahren, die mit Ablauf des letzten Jahres endet.
      Sollte der Gläubiger seine Forderung titulieren lassen, gilt eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass die Gläubiger, deren Forderungen von der Restschludbefreiung nicht umfasst sind, sich nach Erteilung der Restschuldbefreiung wieder melden werden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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