Selbstständige in der Insolvenz: Entzug der Gewerbeerlaubnis

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Selbstständige in der Insolvenz: Entzug der Gewerbeerlaubnis

Häufig stehen selbstständige Mandanten vor der Problematik, dass Ihnen auf Grund einer Schuldensituation die Gewerbeerlaubnis entzogen werden soll. Eine Gewerbeuntersagung hat für den selbstständig Tätigen weitreichende Konsequenzen und muss daher ernst genommen werden. Die Untersagung kommt in den meisten Fällen einer Existenzvernichtung oder einem Berufsverbot gleich, da der Unternehmer seine ausgeübte Selbstständigkeit nicht mehr ausüben kann. Wir empfehlen unseren Mandanten daher rechtliche Schritte gegen eine Gewerbeuntersagung prüfen zu lassen.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Gewerbeerlaubnis und Gewerbeuntersagungsverfahren

Für viele Bereiche brauchen Sie eine Gewerbeerlaubnis. Jedoch kann Ihnen die Gewerbeerlaubnis als Selbstständiger nach Erteilung unter bestimmten Voraussetzungen wieder untersagt werden. Eine Gewerbeuntersagung erhalten Sie regelmäßig dann, wenn Sie aus Sicht des Gewerbeamtes nicht die gewerbliche Zuverlässigkeit besitzen. Der Behörde müssen nach § 35 GewO Tatsachen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf sein Gewerbe als unzuverlässig gilt und die Allgemeinheit oder die Beschäftigten des Betriebes geschützt werden müssen. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Gewerbetreibende nicht in der Lage ist, seinen Betrieb ordnungsgemäß zu führen. In solchen Fällen wird dann durch die zuständige Behörde ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleiten, welches zum ganzen oder teilweisen Entzug der Gewerbeerlaubnis führen kann.

Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden führt zum Entzug

Im Rahmen einer Schuldensituation können verschiedene Aspekte zum Entzug der Gewerbeerlaubnis führen. Zum einen könnte eine steuerliche Unzuverlässigkeit vorliegen. Diese wird in der Regel dann angenommen, wenn der Gewerbetreibende die Abgabe seiner Steuererklärungen oder Steuerzahlungen sehr verzögert oder keine Steuererklärungen abgibt. Zum anderen kann auch die Nichtbeachtung der Sozialversicherungspflicht als eine Unzuverlässigkeit im Rahmen des Gewerbeuntersagungsverfahrens angesehen werden. Wenn der Gewerbetreibende in eine finanzielle Notlage gerät und zur Abgabe einer Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamten aufgefordert wird, nimmt das Gewerbeamt in der Regel eine sogenannte wirtschaftliche Unzuverlässigkeit an. Jede dieser Arten der Unzuverlässigkeit kann für sich eine Gewerbeuntersagung nach sich ziehen.

Gewerbeuntersagung wegen finanziellen Schwierigkeiten

Regelmäßig wird selbstständig Tätigen auch aufgrund finanzieller Schwierigkeiten das Gewerbe untersagt. Ungeordnete Vermögensverhältnisse rechtfertigen regelmäßig den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Häufig beruht dieser Schluss auf der Verletzung von Zahlungsverpflichtungen gegenüber Privatpersonen und öffentlichen Kassen wie den Finanzämtern, den Krankenkasse und Sozialversicherungsträgern. In diesen Fällen ist es sinnvoll, mit den Gläubigern Kontakt aufzunehmen und mit diesen eine Lösung der Schuldenproblematik zu suchen. Sie sind als Gewerbetreibender in der Pflicht, die Behörde von Ihrer Zuverlässigkeit zu überzeugen. Wir führen in diesen Fällen häufig außergerichtliche Vergleichsverhandlungen für unsere Mandanten durch. Wenn der Vergleich von den Gläubigern angenommen wird, kann man dem Gewerbeamt eine positive Mitteilung über die Schuldenbereinigung geben und so das Gewerbeuntersagungsverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen.

Insolvenz als Ausweg – Sperrwirkung des § 12 GewO

Wenn eine einvernehmliche Lösung mit den Gläubigern von vorne herein nicht in Betracht kommt oder gescheitert ist, dann kann eine Insolvenz ein Ausweg aus der Schuldensituation bedeuten. Darüber hinaus bestehen auch Vorteile bezüglich der Gewerbeuntersagung: Nach § 12 GewO finden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vorschriften bezüglich der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, keine Anwendung. Durch die Einleitung der Insolvenz kann Ihnen aufgrund von ungeordneten finanziellen Verhältnissen die Gewerbeuntersagung zunächst nicht ausgesprochen werden.

Fazit: Es gibt Möglichkeiten, die Gewerbeuntersagung zu verhindern

Sie können unter Umständen die Gewerbeuntersagung entweder durch einen außergerichtlichen Vergleich oder die Einleitung einer Insolvenz verhindern und Ihre selbstständige Tätigkeit weiter fortführen. Welche Möglichkeit für Sie die Beste ist, lässt sich nicht pauschal festlegen. Gerne können wir Sie zu Ihren Möglichkeiten im Rahmen unseres kostenlosen telefonischen Erstgesprächs beraten.

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2 Kommentare
  1. Markus H. .
    says:

    Ich habe seit dem Jahre 2001 eine Gewerbeuntersagung, eingeleitet alleinig durch das Finanzamt.
    Seitens des Finanzamtes bestehen noch Forderungen in Höhe von etwa 150.000 €.
    Könnte ich im Rahmen einer einzuleitenden Privatinsolvenz während der dann laufenden Privatinsolvenz wieder ein Gewerbe anmelden (trotz der damals vom Finanzamt erreichten Gewerbeuntersagung)?
    Paralle dazu habe ich noch Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit; die Selbständigkeit würde also nur nebenberuflich ausgeübt.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      es könnte sein, dass im Rahmen der Privatinsolvenz ein Antrag auf Wiedergestattung erfolgreich wäre. Gerne biete ich Ihnen an, mit uns eine kostenlose Erstberatung zu diesem Thema durchzuführen. Vereinbaren Sie gerne einfach einen Termin über unseren Terminkalender unter https://anwalt-kg.de/insolvenzrecht/erstberatung/ oder rufen Sie mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055 an.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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