Vergleichsergebnis – Handlungsmöglichkeiten nach Ihrem Schuldenvergleich

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Vergleichsergebnis – Handlungsmöglichkeiten nach Ihrem Schuldenvergleich

Für viele Schuldner und Schuldnerinnen ist der außergerichtliche Schuldenvergleich eine attraktive Lösungsalternative zu einem Insolvenzverfahren. Durch den Vergleich können Sie eine Einigung mit Ihren Gläubigern zu deutlich reduzierten Konditionen erzielen, die durchaus auch für beide Seiten von Vorteil sein kann. In der Beratungspraxis kommen häufig Fragen in Bezug auf die möglichen Ergebnisse der außergerichtlichen Einigungen als auch auf die anschließenden Handlungsoptionen auf, die im Folgenden beleuchtet werden.

Welche Ergebnisse sind bei einem außergerichtlichen Schuldenvergleich möglich?

Allgemein gesagt gipfeln Ihre außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen entweder in der Zustimmung oder in der Ablehnung Ihrer Gläubiger. Die möglichen Ergebnisse Ihres Schuldenvergleiches hängen also im Wesentlichen von den Reaktionen Ihrer Gläubiger, als auch von der Ausgestaltung des Vergleichsangebots, ab.

Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.

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Ihre Gläubiger haben zugestimmt – Welche Ergebnisse können auf Sie zukommen?

 Das oberste Ziel der Vergleichsverhandlung ist der erfolgreiche Abschluss des außergerichtlichen Schuldenvergleichs. Mit dem Abschluss des außergerichtlichen Vergleichs ist Ihre Einigung über die ausgehandelten Vergleichskonditionen mit den Gläubigern gemeint.

Das Ergebnis eines erfolgreich abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleichs besteht dann in der Erfüllung der Vereinbarung mit Ihren Gläubigern.

Teilerlass als attraktives Ergebnis Ihres erfolgreich abgeschlossenen Schuldenvergleichs?

Ein mögliches Ergebnis könnte in dem sogenannten „Teilerlass“ bestehen.

Wenn die Vergleichsverhandlungen geschickt geführt werden, sind viele Gläubiger unter gewissen Umständen dazu bereit auf 70 – 80 % der ursprünglichen Forderung gegen Sie zu verzichten. Allerdings hängt diese Quote wieder vom Einzelfall unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände ab.

Dieser Verzicht auf einen gewissen Teil der Forderung insgesamt ist der sogenannte „Teilerlass“. Ihre Gläubiger erlassen Ihnen also einen Teil der bestehenden Forderung gegen Sie.

Um dieses Ziel des „Teilerlasses“ zu erreichen, wird mit Ihren Gläubigern eine Einmalzahlung, eine Ratenzahlung oder eine Kombination aus Beidem zu deutlich reduzierten Bedingungen ausgehandelt. Eine Einmalzahlung wirkt häufig attraktiver auf Ihre Gläubiger als eine Ratenzahlung, da eine Einmalzahlung unter anderem weniger Verwaltungsaufwand verursacht. Für Sie besteht der große Vorteil der Einmalzahlung darin, dass Sie sofort nach Zahlung dieser von Ihren Schulden befreit werden.

Das Angebot wird unter Berücksichtigung aller ausschlaggebenden Argumente Ihrerseits in Relation zur Insolvenz berechnet und ausgestaltet, sodass für Ihre Gläubiger ersichtlich wird, dass der außergerichtliche Schuldenvergleich im direkten Vergleich zu einer potenziellen Insolvenz auch für die Gläubiger von Vorteil ist.

Der gesamte Forderungserlass als Ergebnis Ihres geglückten Schuldenvergleichs?

Der vollständige Erlass beinhaltet den Verzicht auf die komplette Forderung die gegen Sie besteht, soweit Ihre Gläubiger damit einverstanden sind.

Dieses Ergebnis ist in der Praxis äußerst schwierig zu erzielen. Die Aussicht auf Erfolg besteht nur, wenn auf unabsehbare Zeit keinerlei Möglichkeiten der Zahlung der Forderungen bestehen. Zur Erreichung werden ausführliche Begründungen zu seltenen Einzelfällen und entsprechende Nachweise notwendig sein.

Ihre Gläubiger haben abgelehnt – Welche weiteren Handlungsoptionen bringt dieses Ergebnis mit sich?

Ein Schuldenvergleich kann leider aber auch scheitern. Wenn Ihre Gläubiger sich nicht durch die sachlich geführten Vergleichsverhandlungen überzeugen lassen und Ihr Angebot somit auf Ablehnung trifft, stellt sich die Frage nach den weiteren Möglichkeiten zur Handlung.

Als weitere Handlungsoptionen stehen Ihnen dann neben der Tilgung der Forderung weitere Vergleichsversuche, die Durchführung eines gerichtlichen Vergleichs oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens zur Verfügung.

Weitere Vergleichsangebote

Bild von einem alten Gebäude mit Säulen

Die Ergebnisse des Schuldenvergleiches hängen grundsätzlich von den Reaktionen der Gläubiger ab.

Die Unterbreitung weiterer Vergleichsangebote sollte unter Berücksichtigung der bisher erzielten Ergebnisse, den Gläubigerreaktionen auf die bisher geführten Verhandlungen und auf die Möglichkeiten der Ausgestaltung attraktiverer Angebote sachlich beurteilt werden. Wir unterstützen Sie gerne bei Ihrer individuellen Erfolgseinschätzung!

Das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren

Durch das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren (§ 309 Abs. 1 InsO), welches mit der Einleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens vor der Verfahrenseröffnung durchgeführt werden kann, ist das zuständige Insolvenzgericht unter bestimmten Voraussetzungen zur Ersetzung der Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger berechtigt. Zwingende Voraussetzung ist, dass in der Vergleichsverhandlung die sogenannte „Kopf- und Summenmehrheit“ erzielt wird.

Letzter Ausweg – Die Insolvenz

Wenn Sie keine weiteren Vergleichsvorschläge unterbreiten möchten oder können und wenn der gerichtliche Schuldenvergleich nicht in Frage kommt, so bleibt als weitere Handlungsoption die Einleitung eines Insolvenzverfahrens.

Durch die Einleitung und Durchführung des Insolvenzverfahrens können Sie durch die Erlangung der sogenannten „Restschuldbefreiung“ nach Ablauf einer gewissen Verfahrensdauer von Ihren Schulden befreit werden.

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